Durchführung der Hygieneüberwachung in medizinischen Einrichtungen
Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte haben gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) die Aufgabe, medizinische Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene zu überwachen. Um eine einheitliche qualitätsgerechte Durchführung der Hygieneüberwachung im Land Brandenburg zu gewährleisten, wird folgende Empfehlung gegeben.
1. Allgemeines
1.1. Die Gesundheitsämter der Landkreis und kreisfreien Städte überwachen medizinische Einrichtungen auf die Einhaltung der infektionshygienischen Anforderungen und beraten diese mit dem Ziel, Infektionsgefahren für die betreuten Patienten abzuwehren.
1.2. Die Gesundheitsämter arbeiten bei der Erfüllung dieser Aufgabe mit anderen am Gesundheitsschutz beteiligten Behörden zusammen.
1.3. Medizinische Einrichtungen im Sinne dieses Rundschreibens sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungsheime, Kurheime und andere vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen.
1.4. Überwacht werden ferner Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger Heilberufe und Einrichtungen, in denen Tätigkeiten am Menschen durchgeführt werden, bei denen die Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern durch Blut besteht.
1.5. Überwachung und Beratung erfolgen auf der Grundlage geltender rechtlicher Regelungen und allgemein anerkannter fachlicher Normen und Standards.
2. Gegenstand der Überwachung
Die Gesundheitsämter überwachen die medizinischen Einrichtungen hinsichtlich der betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Erfordernisse an die Einhaltung der Hygiene. Zu den genannten Erfordernissen gehören insbesondere Angaben zu Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten, zur Hygienekommission, zur fachlichen Qualifizierung der Mitarbeiter, zur Fortbildung des Pflegepersonals in Fragen der Hygiene, Angaben über Desinfektion, Reinigung und Sterilisation, zur Überwachung medizinischer Geräte, zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen sowie die allgemeinen hygienischen und baulich-funktionellen Bedingungen.
3. Durchführung der Überwachung
3.1. Die Gesundheitsämter führen die Überwachung und Beratung der in Nummer 1.3 genannten Einrichtungen im rahmen einer Begehung der Einrichtungen durch. Hierzu erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung zwischen den Gesundheitsämtern und den Leiterinnen und Leitern der Einrichtungen.
3.2. Bei der Begehungen sollen die ärztliche Leitung, die Pflegedienst- und die Verwaltungsleitung, die Hygienefachkraft, die Leitung der Abteilung Technik, die Krankenhaushygienetechnikerin oder der Krankenhaushygieniker und die oder der in den einzelnen Fachbereichen zuständige hygienebeauftragte Ärztin oder Arzt anwesend sein.
3.3. Hygienische Risikobereiche wie Operationseinheiten, Einheiten für Intensivmedizin, Frühgebührenenstationen, Dialyseeinheiten und Einheiten für Zentralsterilisation und sonstige Risikobereiche werden mindestens einmal im Jahr, übrige Bereiche wie Stationen, Laboratorien, radiologische und nuklearmedizinische Einrichtungen und andere Bereiche zweijährliche besichtigt.
3.4. Die Gesundheitsämter sind befugt, Protokolle zur Sicherung infektionshygiensicher Maßnahmen, Unterlagen zur Erfassung nosokomialer Infektionen, der Überwachung von raumlufttechnischen Anlagen sowie sonstige Dokumentationen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionen einzusehen.
3.5. Nach der Begehung wird durch das Gesundheitsamt innerhalb von vier Wochen ein Bericht erstellt. Dieser enthält Angaben zur infektionshygienischen Situation gemäß Nummer 2, Beanstandungen und Empfehlungen zu deren Beseitigung. Den Bericht erhält die ärztliche Leitung der Einrichtung.
4. Dokumentation und Gesundheitsberichterstattung
4.1. Di Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung medizinischer Einrichtungen sind teil der Gesundheitsberichterstattung gemäß § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes. Sie werden von den Gesundheitsämtern projektbezogen nach Vorgabe der obersten Landesgesundheitsbehörde dokumentiert und dem Landesgesundheitsamt mittels elektronischen Datenträgern übersandt.
4.2. Das Landesgesundheitsamt informiert die oberste Landesgesundheitsbehörde übe die infektionshygienische Situation in medizinischen Einrichtungen im Land Brandenburg.
5. Fortbildung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter, die in der Krankenhaushygiene tätig sind, sind verpflichtet, sich laufend mit den neuesten Erkenntnissen in der Krankenhaushygiene vertraut zu machen. Sie haben jährlich an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist zu ermöglichen.