Suche
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2026 gemäß § 5 LHO - zweite Ergänzung (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2026 - HWR 2026)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2026 gemäß § 5 LHO - zweite Ergänzung (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2026 - HWR 2026)
vom 25. März 2026
Schreiben des MdFE vom 19. Dezember 2025 und 27. Januar 2026
Am 19. Dezember 2025 wurden die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2026 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2026 – HWR 2026) erlassen, welche mit Schreiben vom 27. Januar 2026 Ergänzungen erfahren haben.
Das mit bezeichnetem Schreiben ergangene Stellenbesetzungsmoratorium oberster Landesbehörden der Landesregierung war bis zum Abschluss der Koalitionsverhandlungen befristet. Die mit Schreiben vom 27. Januar 2026 erfolgte Ergänzung zum HWR 2026 wird hiermit aufgehoben.
Die Regelungen des Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2026 vom 19. Dezember 2025 gelten weiterhin fort. Zusätzlich bitte ich folgende Hinweise bzw. Änderungen zu beachten:
1. Stellenbesetzungsmoratorium
Aufgrund der außergewöhnlichen Herausforderungen, die hinsichtlich der Aufstellung ausgeglichener Haushalte für die Jahre ab 2027 bestehen, verfügt der Minister der Finanzen zur Reduzierung der ausgabeseitigen Vorbelastungen, dass ab sofort bis zum Beschluss der Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsplans 2027/2028 die Besetzung von Planstellen und Stellen nur nach begründetem Antrag mit Einwilligung des MdF erfolgen dürfen (Freigabeverfahren). Dies gilt auch für die Entfristung von befristeten Arbeitsverträgen, für Verbeamtungen zur Probe sowie für nicht stellengebundene, unbefristete Einstellungen von Tarifbeschäftigten.
Einer Einwilligung des MdF bedarf es für die nachfolgenden Fälle nicht:
- Besetzungen von Planstellen und Stellen im Rahmen von landesinternen Ausschreibungsverfahren,
- landesinterne Umsetzungen,
- die Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern, Auszubildenden, dual Studierenden sowie Referendarinnen und Referendaren nach Abschluss ihrer Ausbildung im Landesdienst,
- die Besetzung von Planstellen und Stellen, sofern diese vollständig durch Dritte finanziert werden,
- die Besetzung von Planstellen und Stellen in den Kernbereichen der Verwaltung gemäß Koalitionsvertrag. Hierzu gehören Polizei, Justiz, Finanzverwaltung, Hochschulen und Schulen.
- die externe Besetzung von Planstellen und Stellen auf der Grundlage von Ausschreibungsverfahren, die vor dem 24.03.2026 begonnen wurden (Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung),
- bis Ende 2026 befristete Einstellungen sowie der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Sachgrund,
- Begründung von Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit nach erfolgreicher Absolvierung der Probezeit sowie Verbeamtungen auf Widerruf.
Maßnahmen, die nachweislich ausschließlich die Folge der Umressortierung im Rahmen der Regierungsumbildung vom 18. März 2026 sind (Neu- und Umbesetzungen von Stellen in den Leitungsbereichen der Ministerien), werden von dem Stellenmoratorium nicht erfasst.
Für Besetzungsvorhaben ist dem MdF im Einzelfall oder für gleichgelagerte Fallgruppen für eine Mehrzahl von Besetzungsvorhaben ein Antrag auf Freigabe vorzulegen, in dem unter Anlegung eines strengen Maßstabs dargelegt wird, weshalb die Besetzung zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar notwendig ist und nicht erst nach der Beschlussfassung der Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsplans 2027/2028 erfolgen kann. Für gleichgelagerte Fallgruppen ist auch ein Antrag für eine Mehrzahl von Stellenbesetzungen möglich. Entsprechende Anträge sind an das Referat 21 (referat21@mdfe.brandenburg.de) zu richten.
2. Verfahren anlässlich der Ressortneuzuschnitte
Im Haushaltsjahr 2026 werden die von einer Umstrukturierung betroffenen Bereiche unter Beibehaltung der vorhandenen haushaltssystematischen Strukturen bewirtschaftet. Soweit erforderlich, ist vom Instrument der Bewirtschaftungsübertragung nach VV Nr. 3.2 zu § 9 LHO Gebrauch zu machen.
Ab dem Haushaltsjahr 2027 erfolgt die Bewirtschaftung in den neuen Haushaltsstrukturen.
Die Umsetzung von Personal und Mitteln nach § 50 Abs. 1 LHO kann auf der Grundlage der vom MdF noch zu erstellenden SAP-Verfahrenshinweise erfolgen. Sofern noch nicht erfolgt, sind zwischen den jeweiligen Ministerien (abgebendes und aufnehmendes Ressort) kurzfristig bilaterale Abstimmungen vorzunehmen, um die von einer Umsetzung betroffenen Planstellen, Stellen und Ausgaben zu identifizieren. Hinsichtlich der zusammen mit den Stellen umzusetzenden Teile der Personalbudgets können die Personaldurchschnittskosten (PDK) grundsätzlich als Basis der Berechnungen herangezogen werden. Nach erfolgter Umsetzung ist das aufnehmende Ressort berechtigt, die vollen Personalverstärkungsmittel aufgrund der Tarif- und Besoldungserhöhung für diese Stellen zu erhalten. Hinsichtlich einer möglichen Umsetzung von Allgemeinkosten (z. B. anteilige Verwaltungskosten) wird angeregt – sofern dies überhaupt erforderlich erscheint -, pragmatische und nach Möglichkeit pauschalierte Lösungen orientiert am konkreten Einzelfall zu suchen.
3. Veränderung von Fälligkeiten bereits in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen
Eingegangene Verpflichtungen können sich anders entwickeln als im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung geplant. Zeichnet sich eine Veränderung der jährlichen Fälligkeiten ab, bedarf es der Einwilligung des MdF, wenn sich erhebliche Veränderungen der jährlichen Fälligkeiten ergeben.
Für die Bewertung einer erheblichen Veränderung ist VV Nr. 3.2 zu § 38 LHO entsprechend anzuwenden. Hiernach liegt eine erhebliche Veränderung vor, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 5 vom Hundert überschritten wird. Eine erhebliche Veränderung liegt auch dann vor, wenn der Überschreitung in einem Jahr eine Unterschreitung in einem anderen Jahr gegenübersteht.
Wird ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 5 vom Hundert unterschritten, ohne dass dem in einem anderen Jahr eine Überschreitung gegenübersteht, so ist das MdF hierüber lediglich zu unterrichten.
Zeichnet sich eine Überschreitung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung ab, so fällt dies unter § 38 Absatz 1 Satz 2 LHO.
Dem MdF ist für die Entscheidung über seine Einwilligung eine Begründung für die erforderlich gehaltenen Veränderungen der Fälligkeiten zu übersenden.
4. Freigabeverfahren für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Es gelten die Regelungen des Aufstellungsrundschreibens vom 20. Januar 2026 (AR 2027/2028) weiterhin fort.
Verwaltungsvorschriften