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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2025 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2025 - HWR 2025)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2025 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2025 - HWR 2025)
vom 23. Juni 2025
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2025
0. Einleitung
In den vergangenen beiden Jahren schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt Deutschlands - ein Wirtschaftswachstum blieb insofern aus. Auch für 2025 wird kein signifikanter Aufschwung erwartet. Dadurch bleiben die Einnahmen hinter den Erwartungen zurück, während gleichzeitig die Ausgaben – vor allem in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Infrastruktur – weiter zunehmen. Diese Entwicklung führt zu einem wachsenden finanziellen Druck auf die Haushalte der Länder. Vor diesem Hintergrund wird das Haushaltsjahr 2025 für das Land Brandenburg finanziell mit besonderen Herausforderungen verbunden sein. Daher muss beim Vollzug des Haushaltsplans für 2025 weiterhin ein sehr strenger Maßstab an die Notwendigkeit der Leistung von Ausgaben angelegt werden
1. Rechtsgrundlagen
Die Haushaltswirtschaft 2025 richtet sich nach dem Haushaltsgesetz 2025/2026 (HG 2025/2026) und dem damit verbundenen Haushaltsplan. Daneben sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO1), die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), die Regelungen und die Erlasse der jeweiligen obersten Landesbehörde zu beachten.
2. Verteilung der Haushaltsmittel
Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die nachgeordneten Dienststellen oder Behörden anderer Geschäftsbereiche, z. B. die ZBB, richtet sich nach VV Nr. 1 zu § 34 LHO. Der Landesrechnungshof ist von der Verteilung der Haushaltsmittel in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht allgemein oder im Einzelfall auf diese Unterrichtung verzichtet hat. Soweit die Zuweisungen von Haushaltsmitteln auch Bestimmungen über die Mittelbewirtschaftung oder Verfahrensvorschriften enthalten, sind dem Landesrechnungshof davon Durchschriften zu übersenden. Ändern sich die zugeteilten Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres oder werden die bewirtschaftenden Stellen ermächtigt, Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, so ist dem Landesrechnungshof von diesen Verfügungen ebenfalls eine Durchschrift zu übersenden.
3. Annahme von Spenden
Die Annahme von Geld- und Sachspenden kann Verpflichtungen für das Land zur Folge haben. Über die Annahme ist nach Maßgabe wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Sinne des § 7 LHO zu entscheiden. Die Annahme scheidet grundsätzlich aus, wenn kein Bedarf für eine Verwendung oder keine Möglichkeit der Verwertung besteht oder durch die Erfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszwecks unverhältnismäßig hohe Folgekosten oder Mitfinanzierungsverpflichtungen aus Landesmitteln entstehen würden.
4. Berichte an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen
4.1 Allgemeine Berichte
Berichte auf besondere Anforderung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen (AHF) sind dem MdFE nach dem Muster der Anlage 1 zu übersenden. Die in den Tz. 4.2 bis 4.6 genannten Berichte sind ebenso wie die Prognosen zum voraussichtlichen Jahresabschluss (vgl. Tz. 23) grundsätzlich nur noch in elektronischer Form zu übersenden und an die Adresse
zu richten.
4.2 Bericht zur Umsetzung der EU-Fonds
Die von den zuständigen Ressorts zur Erfüllung der Berichtspflichten gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HG 2025/2026 zur Umsetzung der EU-Fondsprogramme beizubringenden Zuarbeiten sind der Abteilung 5 des MdFE als Koordinierungsstelle für die EUFörderung zu den in Tz. 25 enthaltenen Terminen zu übersenden. Die Berichtserfüllung gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird zentral vom MdFE wahrgenommen. Die Grundlage bilden die Berichte der jeweiligen Ressorts entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zur Koordinierung der Förderperiode 2021 – 2027 für die EU-Fonds ESF+ / EFRE / JTF bzw. für die Förderperiode 2023 – 2027 für den EU-Fonds ELER.
4.3 Bericht über die Besetzung der Planstellen und Stellen
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sind für den erforderlichen Bericht der Ressorts nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 HG 2025/2026 zur Besetzung der Planstellen und Stellen mit Stand 30. September 2025 zu dem in Tz. 25 enthaltenen Termin ausschließlich die diesem Schreiben beigefügten Anlagen 4a und 4b in der aktuellen Fassung zu verwenden. Die Ist-Werte sind dabei in Vollzeiteinheiten und auch unter Berücksichtigung von Teilzeitstellenanteilen auf zwei Nachkommastellen genau anzugeben. Eine Rundung auf ganze Zahlen ist nicht zulässig.
Auf Wunsch des AHF ist bei der Angabe der besetzten Planstellen eine Differenzierung nach Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten eingefügt. Auf die Angabe der beamteten Hilfskräfte kann verzichtet werden. Wie schon in der vergangenen Berichterstattung ist in der Meldung darzustellen, in welchem Umfang mit Beamten besetzte Planstellen für sog. Verzahnungsämter genutzt werden. Darüber hinaus sind Abweichungen zum Haushaltsplan, wie Umsetzungen usw. von Planstellen und Stellen anzuzeigen.
4.4 Bericht über Entgeltzahlungen an die ILB
Die Angaben für die Berichterstattung gem. § 19 Abs. 3 HG 2025/2026 zum Stand der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung ist entsprechend der Anlage 5 zu dem in Tz. 25 enthaltenen Termin zu übersenden.
4.5 Bericht zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Die Zuarbeiten zur Berichterstattung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 HG 2025/2026 über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sind unter Verwendung der Anlage 3 dem MdFE zu den in Tz. 25 enthaltenen Terminen zuzuleiten.
4.6 Berichte der Einzelpläne 01, 13 und 14
Eine Berichtspflicht für die Einzelpläne 01, 13 und 14 besteht nicht. Zum Zweck einer vollständigen Übersicht werden dennoch die entsprechenden Zuarbeiten zu den genannten Terminen erbeten.
5. Anträge auf Freigabe von gesperrten Ausgaben
Anträge auf Freigabe von qualifiziert gesperrten Ausgaben sowie von Planstellen und Stellen durch den AHF sind bitte rechtzeitig zu übersenden, spätestens aber 10 Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung des Ausschusses.
6. Grundsätze der Bewirtschaftung
6.1 Leistung von Ausgaben
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO). Er enthält jedoch keine Verpflichtung, die veranschlagten Ausgaben zu leisten und die Verpflichtungsermächtigungen tatsächlich und in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Die Ausgaben sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres ausreichen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 LHO). Rechtliche Verpflichtungen des Landes sind pünktlich zu erfüllen; Zahlungen dürfen jedoch grundsätzlich nicht vor Fälligkeit erfolgen. Skonti und Rabatte sind in Anspruch zu nehmen. Der Fälligkeitsgrundsatz ist auch für Zahlungen z.B. an kaufmännisch wirtschaftende Landesbetriebe anzuwenden.
6.2 Wirtschaftlichkeit
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen (§ 7 Abs. 2 LHO), d. h. bei Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden (VV Nr. 2.3.1 zu § 7 LHO). Handelt es sich um neue Maßnahmen oder Programme, ist das MdFE rechtzeitig vor der Einleitung zu beteiligen (§ 40 LHO). Die durch § 7 Abs. 2 Satz 2 LHO eingeräumte Möglichkeit, in geeigneten Fällen Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, ist verstärkt zu nutzen. Das Ergebnis von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Interessenbekundungsverfahren wird vom MdFE als wesentliches Entscheidungskriterium bei der Prüfung von Anträgen auf über- und außerplanmäßige Bewilligungen herangezogen.
6.3 Entwertung zahlungsbegründender Unterlagen
Der Landesrechnungshof (LRH) hat wiederholt die Belegführung der Mittel bewirtschaftenden Stellen kritisiert. Es wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere auf die Verpflichtung zur Herstellung eines eindeutigen Zusammenhanges zwischen Anordnung und den dazugehörigen begründenden Unterlagen nach Nr. 2.1.6 der Anlage 28 (zu VV Nr. 9.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) und nach Nr. 4.2.2 der Anlage 32a (zu VV Nr. 6 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) sowie auf die Regelungen zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Nr. 2.2ff der Anlage 28 (zu VV Nr. 9.2 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) hingewiesen.
6.4 Deckungsfähigkeit
Bei der Verstärkung eines Titels im Wege der Deckungsfähigkeit gilt der Grundsatz, dass eine spezielle Regelung einer allgemeinen vorgeht. Soweit ein Titel durch einen speziellen Haushaltsvermerk z. B. in den Deckungskreis einer Titelgruppe einbezogen wird, schließt dies die Anwendung weiterer Deckungsmöglichkeiten, z. B. im Rahmen des Verwaltungsbudgets oder auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes, aus.
Die Zugehörigkeit eines Titels zu einem Deckungskreis bewirkt nicht, dass der Titel aus den Berechnungsgrundlagen für die Rücklagenbildung im Personal- oder Verwaltungsbudget herausfällt. Aus dem Titel geleistete Verstärkungen von Ausgaben außerhalb des Personal- oder Verwaltungsbudgets bewirken jedoch einen Sollabgang in entsprechender Höhe nach Vorgabe des Berechnungsbogens in der Verwaltungsvorschrift des MdFE zur Rücklagenbildung.
6.5 Ausnahmen nach § 72 Abs. 6 LHO
Grundsätzlich sind alle Zahlungen nach § 72 Abs. 2 LHO für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Ausnahmen sind in § 72 Abs. 3 und Abs. 4 LHO geregelt. In den Fällen, bei denen für eine erwartete Einnahme eine Annahmeanordnung für das laufende Jahr ausgefertigt wurde, die Zahlung aber tatsächlich erst im Folgejahr eingeht, erfolgt die Verbuchung im SAPSystem abweichend von § 72 Abs. 3 LHO automatisch zu Gunsten das Folgejahres. Eine Änderung der SAP-Software ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Eine den Vorschriften entsprechende Umbuchung ist nur mit manuellem Aufwand möglich. Aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 LHO für Einzelfälle bis zu 1 Mio. € eine Ausnahme nach § 72 Abs. 6 LHO zugelassen, so dass von einer manuellen Umbuchung abgesehen werden kann. Bei Einnahmen ab 1 Mio. € bleibt es bei der Notwendigkeit einer manuellen Umbuchung.
6.6 Entnahmen aus der Rücklage des Verwaltungs- und des Personalbudgets
Sofern Entnahmen aus der Rücklage des Verwaltungs- bzw. des Personalbudgets mit dem Ziel der Einhaltung von Eckwertvorgaben veranschlagt wurden, sind die Rücklagen entsprechend den Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Rücklagen beim Jahresabschluss 2024 – VV Rücklagen 2024 – durch das jeweilige Ressort zu vereinnahmen. Über diese Rücklagenentnahme darf in Höhe der veranschlagten Einnahme nicht durch das Ressort verfügt werden. D. h., es dürfen weder Ausgaben geleistet werden noch dürfen diese Mittel beim Jahresabschluss 2025 erneut der Rücklage zugeführt werden. Bei anderen, mit dem gleichen Ziel veranschlagten Rücklagenentnahmen ist in analoger Weise zu verfahren.
6.7 Vermieter-Mieter-Modell
Die beim Titel 518 25 veranschlagten Ausgaben für Mietzahlungen an den BLB sind auf der Grundlage der geschlossenen Mietverträge (Einzelnutzungsvereinbarungen) zu zahlen.
6.8 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei der Inanspruchnahme der Leistungen von Landesbetrieben
Bei der Bewirtschaftung des Haushalts sind insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Hierbei kann in der Praxis ein scheinbarer Widerspruch zwischen den Belangen eines einzelnen Ressorts und denen des Gesamthaushaltes auftreten. Dies mag z. B. dann der Fall sein, wenn zwischen der Inanspruchnahme von Leistungen des zentralen Fahrzeugpools und dem Angebot eines unabhängigen Unternehmens auszuwählen ist. Aus gegebenem Anlass wird daher auf die Regelung von Nr. 5.1 VV zu § 9 LHO hingewiesen, wonach der BdH bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen hat. Danach ist in der Regel die Inanspruchnahme der Leistung eines Landesbetriebes oder einer anderen vom Land maßgeblich mitfinanzierten Einrichtung wie dem Amt für Statistik oder dem Landeslabor selbst dann für das Land wirtschaftlicher, wenn dies für das betreffende Ressort mit höheren Ausgaben verbunden ist. Daher sind Leistungen von Landesbetrieben grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.
6.9 Prüfung der Abrechnungen von Leistungen der Landesbetriebe
In einer Vielzahl von Fällen werden den Ressorts durch den die Leistung erbringenden Landesbetrieb „Rechnungen“ gestellt. Durch die Begleichung der Rechnung werden keine Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung vergütet. So werden z. B. die Betriebskosten im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells (VMM) durch den BLB direkt gegenüber dem Energieversorger abgerechnet und bezahlt. Vor der Begleichung dieser Rechnung hat der BLB u. a. auch deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und übernimmt hierfür die mit der Bestätigung verbundene Verantwortung. Die nachgelagerte „Rechnungslegung“ des BLB gegenüber den am VMM teilnehmenden Ressorts dient lediglich der landesinternen Verrechnung der bereits geleisteten Zahlungen. Vor diesem Hintergrund ist die Praxis, Betriebskostenabrechnungen des BLB durch das jeweilige Ressort im Detail zu prüfen, entbehrlich.
6.10 Ausgaben aus Leistungen nach § 1a (innergemeinschaftlicher Erwerb) und § 13b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger)
Bei Leistungen nach § 1a und § 13b UStG, für die der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist, ist zu beachten, dass eine Ausnahme von der Brutto-Veranschlagung besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Lieferungen aus anderen EUMitgliedsländern und Dienstleistungen aus anderen EU-Mitgliedsländern sowie Drittstaaten. Diese sind getrennt nach Nettoausgaben (beim zutreffenden Sachtitel) und nach voraussichtlicher Umsatzsteuerzahllast (in der Regel bei Titel 546 22) zu buchen, da in diesen Fällen die Kaufpreiszahlung netto erfolgt.
Die für die Leistungen nach § 1a (innergemeinschaftlicher Erwerb) und § 13b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) anzuwendenden SAP-Steuerkennzeichen im zentralen NFM-SAP-System sind dem Benutzerhandbuch Bewirtschaftung (Kapitel 7.7) sowie dem Infobrief der Umsatzsteuerunterstützungsstelle (UStU) des MdFE, veröffentlicht am 20. Dezember 2022, zu entnehmen.
6.11 Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b USt
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Möglichkeit einer Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b UStG, um weitere zwei Jahre, bis zum 31.12.2026 geregelt. Das Land Brandenburg hat von der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verlängerung der Übergangsfrist Gebrauch gemacht.
6.12 Nutzung der Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen
Die Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen (ZfB) wurde auf der Grundlage des § 8 Verwaltungsmodernisierungsgesetz zur Beschaffung von Leistungen (Standardbedarf) errichtet, um die ressortübergreifend gleichartig anfallenden Beschaffungen wirtschaftlicher und mit geringerem Aufwand für die Ressorts umsetzen zu können. Gemäß Beschaffungsanordnung (BAO)2 besteht die Verpflichtung für die unmittelbare Landesverwaltung, ihren Standardbedarf über die ZfB zu beschaffen, soweit die benötigten Artikel dort angeboten werden.
7. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
7.1 Üpl und apl Ausgaben gem. § 37 LHO
Die Einwilligung in die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird nur nach kritischer Prüfung der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit erteilt. Dabei wird grundsätzlich auf einen zeitgleichen Ausgleich im jeweiligen Einzelplan bestanden. In Höhe der Ausgleichsverpflichtung ist eine titelscharfe Ausgleichssperre (§ 41 Abs. 2 LHO) auszubringen. Dem steht die grundsätzliche Möglichkeit nicht entgegen, den Ausgleich im Zuge des Jahresabschlusses zu verlagern. Für die Notwendigkeit über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen siehe auch Tz. 21.
8. Inanspruchnahme von Ausgaberesten
Ausgabereste dürfen gemäß § 45 Abs. 3 LHO im Allgemeinen nur in Anspruch genommen werden, wenn veranschlagte Ausgaben an anderer Stelle in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden (Deckung). Das MdFE wird seine Einwilligung in die Inanspruchnahme eines Ausgaberestes grundsätzlich nur erteilen, wenn in Höhe des erforderlichen Ausgleichs titelscharfe Ausgleichssperren (§ 41 Abs. 2 LHO) ausgesprochen werden. Auf die grundsätzlich bestehende zeitliche Begrenzung der Verfügbarkeit von Ausgaberesten wird hingewiesen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO).
9. Globale Minderausgaben (GMA)
Die Erwirtschaftung der in den Einzelplänen ausgebrachten GMA ist im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2025 nachzuweisen. Eine Erwirtschaftung durch Mehreinnahmen ist grundsätzlich nur zulässig, soweit dies durch entsprechenden Haushaltsvermerk zugelassen ist.
Minderausgaben bei Maßnahmen des ZifoG sind von der Erwirtschaftung der GMA ausgeschlossen.
Der Nachweis der Erwirtschaftung der GMA erfolgt im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2025 durch das Heranziehen nicht verausgabter Ansätze („Bodensatz“). Unterjährige haushaltswirtschaftliche Maßnahmen der Ressorts sind für die Erwirtschaftung der GMA nicht erforderlich. Sofern es beim Jahresabschluss für den Nachweis der Erwirtschaftung der GMA im Epl 20 erforderlich ist, bleibt auch eine Heranziehung weiterer nicht verausgabter Ansätze der Ressorteinzelpläne (einschließlich rücklagefähiger Beträge) vorbehalten.
10. Komplementärmittel
Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen (VE), die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die im Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind entsprechend § 8 Abs. 3 HG 2025/2026 gesperrt und können grundsätzlich nicht als Ausgleich für Mehrausgaben an anderer Stelle oder zur Erwirtschaftung einer im Haushalt veranschlagten globalen Minderausgabe herangezogen werden.
11. Bewirtschaftung der Personalausgaben
11.1 Personalbudgets
Die ggf. durch Zuweisung von Verstärkungsmitteln und Verwendung von zweckgebundenen Mehreinnahmen verstärkten Personalbudgets (vgl. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 HG 2025/2026) sind bis zum Jahresabschluss verbindlich einzuhalten. Die Stellenpläne können nicht mehr vollständig ausgenutzt werden, wenn aufgrund ressortinterner Hochrechnungen und Prognosen zu erwarten ist, dass die Personalausgaben des Einzelplans bis zum Jahresabschluss 2025 überschritten werden oder das Personalbudget für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht auskömmlich sein wird. In diesem Fall müssen rechtzeitig Personalbewirtschaftungsmaßnahmen eingeleitet werden. Sofern trotz aller Bewirtschaftungsmaßnahmen und unter Anrechnung der Rücklage aus Vorjahren am Jahresende das Personalbudget eines Ressorts überzogen wird, wirkt sich dieser Vorgriff durch die IstBuchung im Folgejahr mindernd auf das Personalbudget aus. Eine zwingende Verpflichtung, diesen Vorgriff bereits vollständig im Folgejahr auszugleichen, besteht nicht. Soweit aus Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte Personalausgaben vom Personalbudget ausgenommen werden sollen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 5 HG 2025/2026), ist bis zum 31.07.2025 ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegelreferat zu stellen3.
11.2 Zulässige personalwirtschaftliche Maßnahmen
Hinsichtlich möglicher Beschränkungen bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen wird auf die Regelungen im Haushaltsgesetz 2025/2026 hingewiesen.
Anwärterinnen und Anwärter im Landesdienst sollten grundsätzlich nur dann eingestellt werden, wenn
- absehbar ist, dass zum Zeitpunkt des geplanten Abschlusses der Ausbildung/des Studiums ein Bedarf für die Neueinstellung in dem betroffenen Bereich besteht und
- nach der mittelfristigen Finanzplanung zu erwarten ist, dass zum Zeitpunkt der Übernahme die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.
Die Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern über den eigentlichen Bedarf hinaus erscheint dann mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar, wenn aufgrund z. B. langjähriger Erfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass
- eine signifikante Anzahl von Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung vorzeitig abbrechen sowie
- die Anwendung der sog. Bestenauslese bei der Übernahme positive Auswirkungen auf das Leistungsniveau haben dürfte,
so dass die Besetzung von Planstellen insgesamt positiv beeinflusst werden dürfte. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sollte den Anwärterinnen und Anwärtern jedoch vor Beginn ihrer Ausbildung vermittelt werden, dass für eine Übernahme in den Landesdienst ein gewisses Leistungsniveau nicht unterschritten werden darf, das über das bloße Bestehen der Laufbahnprüfung hinaus geht. Von der Zusicherung einer Übernahmegarantie ist grundsätzlich abzusehen.
Um auch zukünftig eine ausschließlich bedarfsgerechte und finanzierbare Übernahme von Auszubildenden sicherzustellen wird auf das Rundschreiben des Tarifreferates vom 03.02.2025 (Gesch.Z.: 03-37-714-11/2023-001/015) zur Überarbeitung der Vertragsmuster für Tarifbeschäftigte (TV-L) verwiesen. Dieses beschreibt u.a. die neu gefassten Übernahmeregelungen der Ausbildungstarifverträge. Mit Tarifabschluss vom 09.12.2023 wurde eine grundsätzliche Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, wenn die Ausbildung bzw. das Studium mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen wurde und die weiteren Voraussetzungen vorliegen (§ 19 Abs. 1 TVA-L-BBiG, § 18a Abs. 1 TVA-L-Pflege, § 18a Abs. 1 TVA-L Gesundheit, § 18a Abs. 1 TVdS-L).
Soweit Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung personellen Mehrbedarf für neue oder besondere Aufgaben begründen oder personeller Mehrbedarf aufgrund oder infolge bundesgesetzlicher Regelungen begründet wird, ist eine dadurch notwendige Erhöhung der Personal- und Stellenausstattung eines Ressorts durch entsprechende strukturelle Personal- und Stelleneinsparungen, vorrangig in demselben Einzelplan, soweit dies nicht möglich ist, anteilig von allen Ressorts auszugleichen.
11.3 Zusammenfassung der kw-Vermerke
Die mit kw-Vermerken versehenen Planstellen und Stellen sind grundsätzlich in der Titelgruppe 79 des jeweiligen Kapitels mit Leertiteln veranschlagt. Die Ausgaben sind entsprechend den Erläuterungen im Haushaltsplan innerhalb des jeweiligen Personalbudgets zu erwirtschaften und das Ist in der Titelgruppe 79 nachzuweisen, sofern die mit kw-Vermerken versehenen Planstellen oder Stellen konkreten Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern zugeordnet wurden. Buchungen in der Titelgruppe 79 müssen nur in dem Maße vorgenommen werden, in dem diese Zuordnung erfolgt ist.
11.4 Arbeitsverträge mit außertariflichem Entgelt
Bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, mit denen ein außertarifliches Entgelt vereinbart werden soll, sind die in dem Rundschreiben des MIK zur „Neufassung der arbeitsvertraglichen Regelungen für außertariflich Beschäftigte (ohne Beschäftigungsverhältnisse nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz)“ vom 04.01.2024 (Gesch.Z.: 37-716-36) sowie in dem Rundschreiben vom 09.02.2024, „Arbeitsvertragsmuster für Führungspositionen mit außertariflichem Entgelt“ (Gesch.Z.: 03-37-716-36/2010-001/010) vorgegebenen Kriterien und Beträge des Tarifreferats des MIK einzuhalten. Sofern von den Vorgaben für den Vertrag aus besonderen Gründen eines Einzelfalles abgewichen werden soll, sind diese Änderungen dem Tarifreferat des MIK zur Zustimmung vorzulegen, das die Einwilligung des MdFE nach § 40 Abs. 1 LHO einholt.
11.5 Dienstvereinbarungen
Die Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss von Dienstvereinbarungen, welche die Stellen- und Personalanpassungen der Landesverwaltung tangieren und / oder finanzielle Auswirkungen haben (z.B. Leistungsentgelte), sind mit Referat 21 des MdFE und / oder dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat abzustimmen. Die Zuständigkeit des Tarifreferates im MIK für über- und außertarifliche Maßnahmen bleibt davon unberührt. Im Übrigen wird auf das Rundschreiben des MIK „Hinweise zu Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen mit den Gewerkschaften“ – III/7-718-01 – vom 03.07.2013 hingewiesen.
11.6 Umsetzung von Ausgaben nach § 50 LHO
Die Einwilligung des MdFE zu Umsetzungen von Ausgaben ist grundsätzlich durch das aufnehmende Ressort bei dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat, nach vorheriger Abstimmung mit dem abgebenden Ressort und Vorlage dessen schriftlicher Zustimmung, zu stellen (zur Umsetzung von Planstellen und Stellen s. Tz. 22.7).
11.7 Umsetzungen nach § 50 Abs. 1 LHO bei Landesbetrieben
Die Ermächtigung zur Umsetzung von Ausgaben, Planstellen und Stellen bei einem Aufgabenübergang von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung ist auch auf Landesbetriebe anzuwenden. Sofern es sich bei der „aufnehmenden“ Verwaltung um einen Landesbetrieb handelt (ausgenommen BLB und ZIT), dessen Finanzierung über pauschalierte Betriebskostenzuschüsse erfolgt, kann die Anwendung nur in analoger Weise erfolgen.
Handelt es sich bei der Stellenumsetzung um den BLB bzw. ZIT als „aufnehmende“ Verwaltung, sind die Personalausgaben bei der kapitelveranschlagten Einrichtung zu sperren und im Rahmen der Rücklagenbildung als Sollabgang zu buchen. Eine Mittelumsetzung in den Wirtschaftsplan des BLB bzw. ZIT erfolgt nicht, weil der BLB bzw. ZIT als Landesbetrieb mit wirtschaftlichem Eigentum seine Personalaufwendungen selbst erwirtschaftet.
Die Stellenumsetzung von einem Landesbetrieb – ausgenommen BLB und ZIT - zu einer kapitelveranschlagten Einrichtung kann ebenfalls nur in analoger Weise erfolgen. Die entsprechenden anteiligen Personalausgaben werden in der Weise umgesetzt, dass die Mittel ggf. im Wirtschaftsplan des Landesbetriebes gesperrt und die Ausgaben des Personalbudgets verstärkt werden. Sie können im Rahmen der Rücklagenbildung als Sollzugang gebucht werden. Die Buchung einer Einnahme im aufnehmenden Kapitel bzw. Einzelplan erfolgt nicht.
Die Stellenumsetzung vom BLB bzw. ZIT zu einer kapitelveranschlagten Einrichtung erfolgt ohne die Umsetzung von Personalausgaben. Eine Verstärkung der Personalbudgets erfolgt nicht. Sobald eine Planstelle oder Stelle und auch das Personal nicht mehr zum BLB bzw. ZIT gehören, fallen für ihn keine Personalaufwendungen mehr an, die gegenüber Leistungsempfängern abgerechnet werden können. Mit der Stellenumsetzung sind keine Personalaufwendungen vorhanden, die umgesetzt werden könnten. Die Personalausgaben sind aus dem Personalbudget der kapitelveranschlagten Einrichtung zu decken.
11.8 Regelungen im Zusammenhang mit Langzeitkonten und Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical)
Mit der Neufassung der Richtlinie zur Führung von Langzeitkonten gem. § 10 Abs. 6 TV-L der Brandenburgischen Landesverwaltung vom 12.01.2023 wurde für Tarifbeschäftigte die Möglichkeit geschaffen, Zeitguthaben aufzubauen und zu einem späteren Zeitpunkt den Freizeitausgleich in Blockform zu nehmen sowie Vereinbarungen über eine um bis zu drei Stunden verlängerte wöchentliche Arbeitszeit zu treffen. Für die im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt entstehenden Minderausgaben besteht die Möglichkeit einer vollständigen Rücklagenbildung.
Zur Wahrung des Budgetrechts und zur Unterstreichung der Verbindlichkeit des Stellenplanes bzw. der Stellenübersichten sind für die Vereinbarung einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zusätzliche Stellenanteile in Anspruch zu nehmen. Beispiel: Wird eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden um 3 Stunden erhöht, entspricht dies einer Ausweitung um 7,5% bezogen auf eine VZE. Um eine Ausweitung des stellen- und ausgabeseitig mit dem Haushaltsplan gesicherten Arbeitsvolumens zu verhindern, ist für den Abschluss einer solchen Vereinbarung die Inanspruchnahme von 7,5% einer gleich- oder höherwertigen Planstelle oder anderen Stelle erforderlich. Über diese Stellenanteile kann für die Dauer der Vereinbarung nicht in anderer Weise verfügt werden. Die sich aus der Nutzung der Stellenanteile ergebenden Minderausgaben werden der entsprechenden Rücklage zugeführt und dienen der Deckung der Personalausgaben für eine Vertretung oder Nachbesetzung in der Freistellungsphase. Das Fehlen entsprechender verfügbarer Stellenanteile steht dem Abschluss entsprechender Vereinbarungen grundsätzlich entgegen.
Gem. § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 HG 2025/2026 werden Minderausgaben in den Personalbudgets im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical) in voller Höhe einer gesonderten Rücklage zugeführt.
11.9 Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs
Vor Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Landesbeschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, in dem außer- und/oder übertarifliche Leistungen vereinbart werden, ist dieser dem Tarifreferat des MIK zur Zustimmung vorzulegen, das die Einwilligung des MdFE nach § 40 Abs. 1 LHO einholt.
11.10 Arbeitgeberleistungen für Firmentickets
Bei Abschluss eines Vertrags zur Nutzung des im Tarifbereich des VBB seit dem 1. September 2019 geltenden Firmenticket-Angebots ist landesweit einheitlich eine Arbeitgeberpauschale i. H. v. 15 Euro/Nutzendem/Monat sowie die jährliche Servicepauschale i. H. v. 12 Euro/Nutzendem/Jahr zzgl. Mehrwertsteuer vorzusehen. Der Arbeitgeberzuschuss stellt bei Tarifbeschäftigten eine außertarifliche Leistung dar. Für die Beamtinnen und Beamten wird der Arbeitgeberzuschuss als unverbindliche freiwillige Fürsorgeleistung des Dienstherrn bewertet. Im Falle der Tarifbeschäftigten steht die Gewährung unter dem Einwilligungsvorbehalt des MdFE gemäß § 40 Abs. 1 LHO; für die Beamten ist § 40 Abs. 1 LHO analog anzuwenden.
Die Einwilligung des MdFE in die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses an alle berechtigten Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 LHO gilt in analoger Anwendung des Schreibens des MdFE vom 5. August 2019 – 21 – auch für das Haushaltsjahr 2025 als erteilt.
Wie in den Vorjahren werden auch im Jahr 2025 die Arbeitgeberzuschüsse sowie die vertraglich vorgesehenen Servicepauschalen aus den bestehenden Personal bzw. Verwaltungsbudgets finanziert.
Sollten mit der Fortführung des Deutschlandtickets Anpassungen notwendig werden, wird hierzu gesondert informiert.
12. Verantwortliche Person für das Personalbudget
Die Aufgabe der Steuerung des Personalbudgets als Teil der Gesamtausgaben eines Einzelplans wird vom zuständigen BdH wahrgenommen. Er oder sie hat die Befugnis, personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört insbesondere der Verzicht auf die Besetzung freier Stellen, auf Neueinstellungen sowie auf Beförderungen in den Fällen, in denen absehbar ist, dass das Personalbudget mittelfristig überschritten wird. Sofern einzelne Ressorts es für erforderlich halten, entsprechende hausinterne Zuständigkeitsregelungen innerhalb ihres Geschäftsverteilungsplanes zu treffen bzw. beizubehalten, bestehen seitens des MdFE keine Bedenken.
13. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/ Eingliederungshilfen
13.1 Einleitender Hinweis
Auch wenn derzeit durch das Land keine Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden, bleiben die nachfolgenden Regelungen bestehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zukünftig z. B. vom Angebot auf Eingliederungshilfe Gebrauch gemacht werden wird.
13.2 Buchung der Einnahme
Die Entgelte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind bei Titel 427 49 - Vergütungen und Löhne für Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung - nachzuweisen.
13.3 Verfahrensweise
Bei einer Beschäftigung dürfen vor Beginn des 3. Förderjahres Übernahmezusagen gegenüber der Arbeitsverwaltung nur abgegeben werden, wenn nach Ablauf dieses Jahres eine freie besetzbare Stelle zur Verfügung steht. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben zu (§ 12 Abs. 4 HG 2025/2026). Unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden hiermit für den nicht gedeckten Eigenanteil des Landes zugelassen. Die Deckung ist im jeweiligen Einzelplan zu erbringen. Wird die Endabrechnung der Maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit erst im folgenden Haushaltsjahr vorgenommen, kann von Einsparungen für den von der Bundesagentur für Arbeit zu finanzierenden Anteil abgesehen werden.
14. Institutionell geförderte Zuwendungsempfangende
14.1 Deckung von Mehrausgaben für Personal
Personalausgaben von Zuwendungsempfangenden sind keine Personalausgaben des Landes. Eine Zuweisung von Personalverstärkungsmitteln zur Deckung von Mehrausgaben für Personal scheidet daher aufgrund des bei Kapitel 20 020, Titel 461 20 ausgebrachten Haushaltsvermerks bzw. der für verbindlich erklärten Erläuterungen aus. Mehrausgaben des fördernden Ressorts sind daher zunächst im Einzelplan des fördernden Ressorts selbst zu erwirtschaften. Bei Bedarf müssen ggf. Verstärkungen im Wege der Deckungsfähigkeit vorgenommen oder die Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben gemäß § 37 Abs. 1 LHO unter Darlegung der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.
14.2 Verwendung nicht benötigter Personalausgaben
Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden können im Wirtschaftsplan gesperrte Personalausgaben nur bis zur Höhe des Betrages entsperrt werden, der für Tarif- und ggf. Besoldungserhöhungen aus der aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde benötigt wird. Die danach verbleibenden gesperrten Ausgaben stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Erfordert ein unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrbedarf im Wirtschaftsplan die teilweise oder vollständige Aufhebung der Sperre, so ist der entsperrte Betrag innerhalb des Verfügungsrahmens des Einzelplans haushaltsmäßig einzusparen.
14.3 Grundsatz der Selbstversicherung
Nach dem in der VV Nr. 11 zu § 34 LHO verankerten Grundsatz der Selbstversicherung versichert das Land Brandenburg seine Risiken nicht. Soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht, findet der Grundsatz keine Anwendung. Für Versicherungen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, müssen Behörden und Einrichtungen des Landes vor deren Abschluss die Einwilligung des MdFE einholen (VV Nr. 11.3 zu § 34 LHO). Insoweit sind etwaige Anträge von dem oder der Beauftragten für den Haushalt (BdH) des Ressorts im Einzelfall dem MdFE zur Einwilligung vorzulegen.
Der Grundsatz der Selbstversicherung gilt auch für den Bereich der institutionellen Förderung. Auf die Nr. 1.4 der Anlage 14 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-I) wird ausdrücklich hingewiesen.4 Der Zuwendungsempfangende ist auf die Einhaltung des Grundsatzes in geeigneter Weise durch den Zuwendungsgebenden hinzuweisen. Kommt der Zuwendungsempfangende nach Prüfung zum Ergebnis, dass ein Versicherungsabschluss für einen Vertragsabschluss dringend geboten erscheint, hat er vor Vertragsabschluss mit dem Zuwendungsgebenden Einvernehmen darüber herzustellen. Dabei ist der oder die Beauftragte für den Haushalt (BdH) des Ressorts zu beteiligen. Anträge auf Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstversicherung sind von dem oder der BdH des Ressorts im Einzelfall dem MdFE zur Einwilligung vorzulegen. Sofern keine Ausnahmen nach Nr 1.4 der Anlage 14 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest –I) vorliegen, ist gegenüber den Zuwendungsempfangenden auf die Einhaltung des Grundsatzes hinzuwirken.
15. Bewirtschaftung der Verwaltungsbudgets
15.1 Ausgaben des Verwaltungsbudgets
Soweit Ausgabetitel von der Budgetierung des Verwaltungsbudgets (§ 5 Abs. 5 HG 2025/2026) ausgenommen werden sollen, ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegelreferat bis zum 31.07.2025 zu stellen.
15.2 Einnahmen des Verwaltungsbudgets
Nach § 5 Abs. 6 HG 2025/2026 können Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Ein solcher Zusammenhang kann ohne weiteres unterstellt werden, wenn bei Einnahmen des Verwaltungsbudgets Zweckbindungen gem. § 8 LHO bestehen oder wenn Einnahmen und Ausgaben in demselben Kapitel veranschlagt sind. Auch in diesem Fall ist jedoch § 34 Abs. 2 LHO zu beachten, wonach Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung erforderlich sind. Sind Einnahmen und Ausgaben nicht in demselben Kapitel veranschlagt, muss der verwaltungsmäßige oder sachliche Zusammenhang im Einzelfall begründbar sein. Dies ist aktenkundig festzuhalten.
Sollen Einnahmetitel gemäß § 5 Abs. 5 Satz 7 HG 2025/2026 von der Budgetierung ausgenommen werden, ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegelreferat bis zum 31.07.2025 zu stellen. Sofern der Titel 119 15 - Rückflüsse aus Zuwendungen - nicht vorhanden ist, ist er - soweit erforderlich - außerplanmäßig einzurichten. In diesen Fällen ist auch mitzuteilen, welche Teilansätze umzugliedern sind, um sie bei der Rücklagenberechnung zum Jahresabschluss 2025 aus dem Verwaltungsbudget herauszurechnen.
15.3 Deckungsfähigkeit innerhalb des Verwaltungsbudgets
Die Ausgaben des Verwaltungsbudgets sind unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig; spezielle Deckungsvermerke im Haushaltsplan haben jedoch Vorrang. Die Nutzung der Deckungsfähigkeit setzt im Einzelfall voraus, dass diese Sollveränderung wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Die Entscheidungen über die Verwendung von Mehreinnahmen für Mehrausgaben treffen die Ressorts, wie bei der Deckungsfähigkeit, eigenverantwortlich. Bei der Abwägung muss die voraussichtliche Gesamtentwicklung des jeweiligen Budgets beachtet werden. Stehen einzelnen Mehreinnahmen im Verwaltungsbudget auch Mindereinnahmen oder sonstige Mehrausgaben gegenüber, so dass sich insgesamt ein Fehlbetrag des Verwaltungsbudgets (negative Rücklage = Vorgriff) zum Jahresabschluss abzeichnet, ist die Verstärkung von Ausgabeansätzen durch Mehreinnahmen nicht mehr mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu vereinbaren.
16. Beschaffung von Dienst-Kraftfahrzeugen
Bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen durch den BLB oder diejenigen Dienststellen, die nicht am Fahrzeugpool teilnehmen, ist die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKfzRL) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Grundsätzlich sind nur Neufahrzeuge zu beschaffen und mögliche Rabatte z.B. für Mengen in Anspruch zu nehmen. Soweit es wirtschaftlicher ist, sind Dienstkraftfahrzeuge zu leasen.
Für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Straßenbauverwaltung gelten Sonderregelungen.
17. Verwendung von Minderausgaben im Verwaltungsbudget für Baumaßnahmen
Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können nach § 5 Abs. 7 HG 2025/2026 zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 03 020, Titel 519 62 und 891 62 herangezogen werden, sofern die Kapazitäten des BLB die Durchführung entsprechender Baumaßnahmen ermöglichen. Entsprechend dem Haushaltsvermerk Nr. 3 bei Kapitel 03 020, TGr. 62 können aus Rücklagenentnahmen derartige Mehrausgaben geleistet werden, wenn die für die Bewirtschaftung der Rücklagen zuständigen Stellen entsprechende Haushaltsmittel bereitstellen. Federführend ist das abgebende Ressort. Der Antrag ist an das MIK, Referat 18 zu richten. Für den Bereich des Hochschulbaues können auch große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten auf diesem Weg finanziert werden. Die Bewirtschaftungsübertragung durch das abgebende Ressort muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Durchführung des Vorhabens im laufenden Haushaltsjahr noch möglich erscheint. Das Jährlichkeitsprinzip muss auch in diesen Fällen gewahrt bleiben.
Erstattungen von Betriebskostenvorauszahlungen im Rahmen des VMM können ebenso wie Minderausgaben im Verwaltungsbudget zur Verstärkung von Kapitel 03 020, Titel 891 62 verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine auf diesem Wege finanzierte investive Bauleistung im wirtschaftlichen Eigentum des BLB zu einer Anpassung des Nutzungsentgeltes führt.
18. Einrichtungen nach § 5 Abs. 9 und 10 HG 2025/2026
Sämtliche vorstehenden Regelungen sind sinngemäß auch auf den in § 5 Abs. 9 und 10 HG 2025/2026 bestimmten Bereich der Landesbetriebe sowie die nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen anzuwenden.
19. Besserstellungsverbot gem. § 11 Abs. 2 HG 2025/2026
Bei der Bewilligung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfangenden bei der Bewirtschaftung ihrer Haushaltsmittel die gleichen Grundsätze beachten wie die Landesverwaltung. Die Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der oder die Zuwendungsempfangende seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Bedienstete des Landes. Bei den Zuwendungsempfangenden, die dem TVöD unterliegen, wird der TVöD als gleichwertig zum TV-L anerkannt.
20. Haushaltsvorbehalt bei Zuwendungen
Bei Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) zur Projektförderung sind die Zuwendungsbescheide in geeigneter Weise (z.B. durch Widerrufsvorbehalt, aufschiebende oder auflösende Bedingungen, Befristung) so zu gestalten, dass im Falle zwingender Haushaltserfordernisse - soweit im Einzelfall zumutbar - auch bestandskräftige Bewilligungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden können.
21. Verpflichtungsermächtigungen
21.1 Laufendes Geschäft
Verpflichtungen bei Titeln des Verwaltungsbudgets sind abweichend von VV Nr. 5 zu § 38 LHO stets Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Maßnahmen im laufenden Finanzplanungszeitraum aus dem Verwaltungsbudget finanziert werden können. Darüber hinaus bedarf es auch dann keiner VE bei Miet- und Pachtverträgen mit dem BLB im Rahmen des VMM, wenn die in VV Nr. 5.1 zu § 38 LHO genannten Betrags- und/oder Laufzeitgrenzen (120.000 € oder länger als fünf Jahre) überschritten werden (vgl. Schreiben MdF – 21 – vom 02.05.2008). Anträge auf Zulassung über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen sind damit in diesen Fällen entbehrlich.
21.2 Entbehrlichkeit einer VE
Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHO bedarf es keiner Verpflichtungsermächtigung, wenn zu Lasten im Haushaltsplan 2025/2026 veranschlagter übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. In diesen Fällen sind Anträge auf die Einwilligung in über- und/oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen entbehrlich. Dies betrifft grundsätzlich alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sowie solche Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Voraussetzung zur Anwendung dieser Regelung ist jedoch, dass die Ausfinanzierung der Maßnahmen im Folgejahr gesichert ist.
Nach § 40 Abs. 1 LHO bedürfen „andere“ Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MdFE. Dies gilt insbesondere, wenn diese Maßnahmen zu Einnahmeminderungen oder zusätzlichen Ausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Nach VV Nr. 2 zu § 40 LHO bedarf es für solche Maßnahmen, für die die Einwilligung des MdFE nach § 40 Abs. 1 LHO erteilt wurde, keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 LHO. Anträge auf Zulassung über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen entfallen damit in diesen Fällen.
22. Stellenwirtschaft
22.1 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO für 2024 als künftig wegfallend (kw-Vermerk) oder als künftig umzuwandeln (ku-Vermerk) bezeichnet und ist der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2024 nicht erfolgt, da nicht die erforderliche Anzahl von Beschäftigten ausgeschieden ist, wird diese gemäß § 13 Abs. 2 HG 2025/2026 fortgeführt mit der Wirkung, dass die nächste freiwerdende Planstelle oder andere Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- und Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans wegfällt bzw. nicht mehr nachbesetzt werden darf.
Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO für 2025 als kw oder als ku bezeichnet und ist der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2025 nicht sichergestellt, gilt § 47 Abs. 2 LHO.
Eine Planstelle oder andere Stelle, die mit einem kw- oder ku-Vermerk für 2025 oder später versehen ist und bereits frei ist bzw. im Jahr 2025 frei wird, darf nur in der Weise nachbesetzt werden, dass die Realisierung des kw- bzw. ku-Vermerks zum vorgegeben Zeitpunkt nicht gefährdet wird.
22.2 Stellenbesetzungen und der Abschluss befristeter Arbeitsverträge
Siehe zunächst unter Ziffer 11.2. Landesinterne Stellenbesetzungen, externe Neueinstellungen und der Abschluss von zeitlich befristeten Verträgen oder die Verlängerung von zeitlich befristeten Verträgen sind nur zulässig, wenn
- die stellen- und haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen (im Falle von Stellenbesetzungen) bzw.
- die haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen (im Falle befristeter Arbeitsverhältnisse) vorliegen und
- die Besetzung arbeitsorganisatorisch notwendig und dies dokumentiert ist.
Bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse sind die Hinweise des Tarifreferats des MIK zur Befristung im Rundschreiben „Überarbeitung der Arbeitsvertragsmuster für Tarifbeschäftigte (TV-L)“ vom 3. Februar 2025 (Gesch.Z.: 03-37- 714-11/2023-001/015) zu beachten.
Soweit Stellen in gemeinsamen Landeseinrichtungen mit dem Land Berlin, die in Zuständigkeit des Landes Brandenburg bewirtschaftet werden, zu besetzen sind, dürfen diese mit Beschäftigten des Landes Brandenburg und des Landes Berlin besetzt werden. Die Bewerberinnen und Bewerber beider Länder gelten als interne Bewerberinnen und Bewerber.
22.3 Nachwuchsstellen
Um den Ressorts den Wissenstransfer zu ermöglichen, werden Nachwuchsstellen in den Ressorteinzelplänen mit einer Nutzungsdauer von jeweils fünf Jahren veranschlagt. Die Stellen dürfen je Nachwuchskraft für maximal fünf Jahre genutzt werden. Die Ressorts sind verpflichtet, für auf Nachwuchsstellen geführte Beamte oder Beschäftigte nach Ablauf dieser Zeit eine reguläre Planstelle oder Stelle vorzuhalten. Nachwuchsstellen gelten daher für Beamte als besetzbar im Sinne von § 49 LHO.
Die Ressorts informieren Referat 21 des MdFE in anonymisierter Form (Behörde, Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Einstellungstermin, Vertragslaufzeit) jeweils zum 15. eines Monats nach Quartalsende über die erfolgten Einstellungen und den jeweiligen Einstellungszeitpunkt. Referat 21 des MdFE führt hierzu eine Stellenübersicht. Für die Meldung ist das Formblatt gemäß Anlage 6 zu verwenden.
22.4 Controlling
MdFE, Referat 21, ist über alle dauerhaften Einstellungen (inkl. drittmittelfinanzierter Verträge) sowie Entfristungen zeitlich befristeter Verträge in anonymisierter Weise (Behörde, Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Einstellungstermin) zu unterrichten. Hierzu ist das Formblatt in Anlage 7 zu verwenden. Die Meldung wird jeweils mit Stand zum Quartalsende zum 15. eines Monats nach Quartalsende erbeten (zusammen mit der Meldung zu den Nachwuchsstellen nach Tz. 22.3). Die Meldung über alle Abschlüsse und Verlängerungen zeitlich befristeter Arbeitsverträge entfällt im Haushaltsjahr 2025. Im Sinne des Bürokratieabbaus werden zu Controllingzwecken für die Entwicklung der befristeten Arbeitsverhältnisse die Listen der ZBB herangezogen.
22.5 Beschäftigung von Schwerbehinderten
Bei der Besetzung freier und freiwerdender Planstellen und Stellen ist auf die Pflicht zu achten, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Es ist aus sozialpolitischen Gründen dringend erforderlich, dass geeignete Schwerbehinderte - auch über die gesetzliche Pflichtquote hinaus - eingestellt werden. Auf § 13 Abs. 1 HG 2025/2026 wird hingewiesen. Ziel dieser Regelung des Haushaltsgesetzgebers ist die Anhebung des Anteils schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Landesverwaltung. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit setzt voraus, dass durch die Stellenbesetzung dieser Anteil tatsächlich ansteigt. Diese Voraussetzung wird bei einer Besetzung mit bereits im Landesdienst unbefristet beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dagegen nicht erfüllt.
22.6 Besetzung der Teilzeitanteile
Gemäß § 12 Abs. 10 HG 2025/2026 dürfen Planstellen und Stellen, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht vollbeschäftigt sind im jeweiligen Einzelplan jeweils bis zur Hälfte des regulären Stellenumfangs überbucht werden, sofern das Personalbudget für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung eingehalten wird.
Die Überbuchung der mit Teilzeitkräften besetzten Plan-/Stellen ist einzelplanbezogen nachzuweisen. Die Meldungen der Ressorts für die Berichterstattung zu dem in Tz. 25 enthaltenen Termin sind unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 10 grundsätzlich in elektronischer Form zu übersenden und an die Adresse
zu richten.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme des § 12 Abs. 10 HG erst als nachrangige Option zu erwägen ist. Zunächst ist die Auslastung der der Wertigkeit entsprechenden freien zur Verfügung stehenden Plan-/Stellen prioritär in Betracht zu ziehen. In einem zweiten Schritt können die Ressorts in eigener Verantwortung die aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen vorhandenen und somit freien/ungenutzten Stellenanteile der entsprechenden Wertigkeiten bis zur 100%igen Auslastung der Plan- /Stellen gemäß Haushaltsplan nutzen. Erst sofern die Nutzung dieser beiden Optionen nicht genügen sollte, soll von der Möglichkeit der Überbuchung von mit Teilzeitkräften besetzten Plan-/Stellen gemäß § 12 Abs. 10 HG Gebrauch gemacht werden.
Bei Nutzung der neuen Möglichkeiten gemäß § 12 Abs. 10 HG 2025/2026 ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Erweiterung der Stellenpläne handelt; sinkt die Zahl der Teilzeitbeschäftigten, muss gewährleistet sein, dass die Doppelbuchungen wieder zurückgeführt werden.
22.7 Umsetzung von Planstellen und Stellen nach § 50 LHO
Die Einwilligung des MdFE zu Umsetzungen von Planstellen und Stellen ist grundsätzlich durch das aufnehmende Ressort bei dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat, nach vorheriger Abstimmung mit dem abgebenden Ressort, zu stellen.
22.8 Auswirkungen der Einführung der Entgeltordnung TV-L
Für Fälle eines vollzogenen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs nach § 8 TVÜLänder (Besitzstand) sowie Höhergruppierungen nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder (Überleitung in die Entgeltordnung) wird bis zum Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers die Führung und Bezahlung aus der geringer wertigeren TVL-Stelle zugelassen. Der Nachweis für die Berechtigung, Beschäftigte auf der Stelle einer geringer wertigeren Entgeltgruppe zu führen, erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk der stellenbewirtschaftenden Dienststelle in den gem. VV Nr. 6 und 8 zu § 49 LHO zu führenden Stellennachweisen. Aus dem Vermerk muss hervorgehen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber den Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder vollzogen hat bzw. einer Höhergruppierung infolge der Überleitung in die Entgeltordnung durch die Dienststelle entsprochen wurde.
Die Regelung in § 13 Abs. 5 HG 2025/2026 ist analog anzuwenden. Sollten nach den ab 01.01.2012 geltenden Eingruppierungsregelungen (Einführung der Entgeltordnung) diesbezügliche Stellenplanveränderungen notwendig werden, so stellt das MdFE in begründeten Fällen in Aussicht, diese im Haushaltsvollzug auf der Grundlage von § 13 Abs. 4 HG 2025/2026 zuzulassen.
22.9 Verzahnungsämter
Nach der Änderung des Landesbeamtengesetzes (GVBl. Teil 1 Nr. 36 vom 05.12.2013) sowie nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz (Fußnote 2 zu BesGr. A 7, Fußnote 1 zu den BesGr. A 10 und A 11, Fußnote 4 zu BesGr. A 14) ist es nunmehr möglich, Dienstkräfte des einfachen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 7, Dienstkräfte des mittleren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 und Dienstkräfte des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu befördern. Für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit werden keine neuen oder geänderten Planstellen ausgebracht. Es sind die vorhandenen Planstellen zu nutzen. Hierzu wird mit dem vorliegenden Haushaltswirtschaftsrundschreiben die allgemeine Einwilligung des MdFE nach VV Nr. 2.3.4.2 zu § 49 LHO erteilt, Dienstkräfte auf einer Planstelle der nächsthöheren Laufbahngruppe zu führen.
23. Prognosen
23.1 Prognosen zum Jahresabschluss
Um die Entwicklung des Landeshaushalts beobachten und den Jahresabschluss 2025 rechtzeitig aussteuern zu können, sind zum Monatsabschluss Juni sowie zu jedem Monatsabschluss August bis November 2025 jeweils bis zu den in Tz. 25 genannten Terminen Einschätzungen des voraussichtlichen kassenmäßigen Ergebnisses der Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr mitzuteilen. Maßgebliche Abweichungen gegenüber dem Haushaltssoll sind zu begründen. Dafür ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Prognosen sind nur noch in elektronischer Form an die Adresse
zu übersenden.
23.2 Prognosen zum Liquiditätsbedarf bei der Umsetzung der EU-Fonds
Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Ausbleiben geplanter Erstattungen der EU-Kommission erheblichen Einfluss sowohl auf die Steuerung der Liquidität als auch des Jahresabschlusses haben kann.
Vor diesem Hintergrund werden die Fondsverwalter für den EFRE, den JTF, den ELER und den ESF/ESF+ gebeten, unter Verwendung der Anlage 2a zusammen mit den Prognosen zum Jahresabschluss zu den Stichtagen 30.06. und 30.09. eine Prognose zum Abfluss der EU-Mittel (ohne Landeskomplementärmittel) und der erwarteten Erstattungen nach Jahren und Förderperioden getrennt vorzunehmen. Neben der Höhe der voraussichtlichen Ausgaben werden darüber hinaus Angaben erwartet, in welchem Umfang diese auf nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen der Vorjahre nach § 8 Abs. 4 HG 2025/2026 beruhen.
23.3 Bericht zum Sondervermögen „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“
Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“ (Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz – ZifoG) sind der Bestand des Sondervermögens Zukunftsinvestitionsfonds sowie dessen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Über Einsatz, Wirkung und Nachhaltigkeit der einzelnen Projekte ist jährlich separat Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung an den AHF wird zentral durch MdFE erfolgen. Für den Berichtsinhalt sind die Ressorts verantwortlich. Die Beiträge der Ressorts für die Berichterstattung zu dem in Tz. 25 enthaltenen Termin sind unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 8 grundsätzlich in elektronischer Form zu übersenden und an die Adresse
zu richten.
Zusätzlich dazu sind unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 9 im WordFormat Ausführungen zu Einsatz, Wirkung und Nachhaltigkeit der einzelnen Projekte anzugeben. Soweit Projekte noch nicht abgeschlossen sind, können sich die Erläuterungen auf kurze Ausführungen zum Projektfortschritt beschränken.
24. Rücklagenbildung zum Jahresabschluss
Die Berechnung der Rücklagen bei den Personal- und Verwaltungsbudgets sowie das Verfahren zur Rücklagenbildung werden im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2025 gesondert geregelt.
25. Zusammenstellung der Berichtstermine
| Termin | Berichterstattung über | an Ref.: |
|---|---|---|
| 04.07.2025 | Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 23.1) | MdFE, 21 |
| 04.07.2025 | Prognose für den Liquiditätsbedarf der EU-Fonds (Ziffer 23.2) | MdFE, 21 |
| 11.07.2025 | Berichterstattung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 HG 2025/2026 (Ziffer 4.5) | MdFE, 21 |
| 15.07.2025 | Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 22.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 22.4) | MdFE, 21 |
| 25.07.2025 | Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 19 Abs. 1, Nr. 1 HG 2025/2026 (Ziffer 4.2) | MdFE, Koordinierungsstelle |
| 05.09.2025 | Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 23.1) | MdFE, 21 |
| 06.10.2025 | Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 23.1) | MdFE, 21 |
| 06.10.2025 | Prognose für den Liquiditätsbedarf der EU-Fonds (Ziffer 23.2) | MdFE, 21 |
| 13.10.2025 | Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 19 Abs. 1, Nr. 1 HG 2025/2026 (Ziffer 4.2) | MdFE, 21 |
| 15.10.2025 | Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 22.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 22.4) | MdFE, 21 |
| 17.10.2025 | Berichterstattung zum Stand der Besetzung der Planstellen und Stellen gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 HG 2025/2026 (Ziffer 4.3) | MdFE, 21 |
| 17.10.2025 | Berichterstattung zur Besetzung der Teilzeitanteile gem. § 12 Abs. 10 HG 2025/2026 (Ziffer 22.6) | MdFE, 21 |
| 07.11.2025 | Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 23.1) | MdFE, 21 |
| 05.12.2025 | Prognose für den Jahresabschluss (Ziffer 23.1) | MdFE, 21 |
| 09.01.2026 | Berichterstattung zu Entgeltzahlungen bei Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 19 Abs. 3 HG 2025/2026 (Ziffer 4.4) | MdFE, 21 |
| 15.01.2026 | Meldung zu den Nachwuchsstellen (Ziffer 22.3) sowie zu den dauerhaften Einstellungen und Entfristungen (Ziffer 22.4) | MdFE, 21 |
| 16.01.2026 | Berichterstattung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 HG 2025/2026 (Ziffer 4.5) | MdFE, 21 |
| 30.01.2026 | Meldung zum Projektfortschritt Zukunftsinvestitionsfonds (Ziffer 23.3) | MdFE, 21 |
| 02.02.2026 | Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds gem. § 19 Abs. 1, Nr. 1 HG 2025/2026 (Ziffer 4.2) | MdFE, Koordinierungsstelle |
| 20.03.2026 | Berichterstattung zur Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HG 2025/2026) | MdFE, 41 |
Außerdem sind die sonstigen Termine in § 19 HG 2025/2026 zu beachten.
_______________________
1 Das jeweils aktuelle Haushaltsgesetz sowie die jeweils gültige Fassung der LHO bzw. der VV-LHO finden Sie sowohl auf der Internetseite des MdFE unter der Rubrik Landeshaushalt (Landeshaushalt | Internetangebot des Ministeriums für Finanzen und Europa des Landes Brandenburg) als auch im Brandenburgischen Vorschriftensystem - BRAVORS (http://www.landesrecht.brandenburg.de/)
2 Siehe Vergabehandbuch, Fach 2, Teil 2, Seite 2 (Seiten 13 und 14 der PDF-Datei unter https://vergabe.brandenburg.de/sites/default/files/documents/2019-12/vergabehandbuch - vol2009_1.pdf ) https://vergabe.brandenburg.de/sites/default/files/documents/2019-12/vergabehandbuch-vol2009_1.pdf
3 Siehe analoge Regelung zu den Verwaltungsbudgets in Ziffer 15.1
4 http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vv_lho
Anlagen
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- 5
- 6
- 7
- 8
- 9
- 10
- 11
- 12
Verwaltungsvorschriften