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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2005 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2005 - HWR 2005)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2005 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2005 - HWR 2005)
vom 2. Juni 2005
Außer Kraft getreten durch Bekanntgabe vom 1. Mai 2006
(ABl./06, [Nr. 21], S.390)
Anlagen: (hier ohne Anlagen veröffentlicht)
Einleitung
Aufgrund der nach wie vor stagnierenden wirtschaftlichen Entwicklung kann auch für das Haushaltsjahr 2005 nicht mit einer Kehrtwende auf der Einnahmeseite gerechnet werden. Vielmehr ist im Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2005 davon auszugehen, dass die im Haushalt für das Jahr 2005 veranschlagten Steuereinnahmen im Haushaltsvollzug nicht vollständig erreicht werden. Aus diesem Grund weise ich nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den veranschlagten Ausgabemitteln um Obergrenzen der Ausgabeermächtigungen handelt.
Bei der Bewirtschaftung der Ausgaben ist in jedem Einzelfall ein strenger Maßstab der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzulegen. Sollte sich im Laufe des Jahres herausstellen, dass auf diese Weise die zu erwartenden Einnahmeausfälle nicht ausgeglichen werden können, behalte ich mir weitergehende Bewirtschaftungsmaßnahmen vor.
Formelles
1. Rechtsgrundlagen
Das Haushaltsgesetz 2005/2006 (HG 2005/2006) ist am 24. Mai 2005 unterzeichnet worden und wird mit der Verkündung in Kraft treten. Die Haushaltswirtschaft richtet sich ab diesem Tag nach dem Haushaltsgesetz 2005/2006 und dem damit verbundenen Haushaltsplan für das Jahr 2005. Daneben sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO), die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), die Erlasse der jeweiligen obersten Landesbehörde, das Gesetz über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben (GVBl. I 2003 S. 194) und das Gesetz über Ziele und Vorgaben zur Modernisierung der Landesverwaltung (a. a. O. S. 194, 195), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I 2004 S. 186, 193).
2. Verteilung der Haushaltsmittel
Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die nachgeordneten Dienststellen richtet sich nach VV Nr. 1 zu § 34 LHO. Der Landesrechnungshof ist von der Verteilung der Haushaltsmittel in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht allgemein oder im Einzelfall auf diese Unterrichtung verzichtet hat. Soweit die Zuweisungen von Haushaltsmitteln auch Bestimmungen über die Mittelbewirtschaftung oder Verfahrensvorschriften enthalten, sind dem Landesrechnungshof davon Durchschriften zu übersenden. Ändern sich die zugeteilten Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres oder werden die bewirtschaftenden Stellen ermächtigt, Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, so ist dem Landesrechnungshof von diesen Verfügungen ebenfalls eine Durchschrift zu übersenden.
3. Übertragung der Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit
Abweichend von VV Nr. 13.1.3 zu § 70 LHO kann allen Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 g. D. und allen Angestellten mit vergleichbarer Vergütungsgruppe die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit für ihren Verantwortungsbereich generell übertragen werden, soweit sie die in VV Nr. 13.2 zu § 70 LHO genannten Voraussetzungen erfüllen. Andere Bedienstete sind zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur befugt, wenn sie im Einzelfall hierzu schriftlich ermächtigt worden sind.
4. Annahme von Spenden
Die Annahme von Geld- und Sachspenden kann Verpflichtungen für das Land zur Folge haben. Über die Annahme ist nach Maßgabe haushaltswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Annahme scheidet grundsätzlich aus, wenn kein Bedarf für eine Verwendung oder keine Möglichkeit der Verwertung besteht oder durch die Erfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszwecks unverhältnismäßig hohe Folgekosten oder Mitfinanzierungsverpflichtungen aus Landesmitteln entstehen würden.
Beteiligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags
5. Berichte an den Ausschuss
5.1 Berichte auf besondere Anforderung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sind dem MdF nach Muster der Anlage 1 zu übersenden.
5.2 Die nach § 17 Absatz 2 HG 2005/2006 erforderliche Berichterstattung soll im laufendenden Haushaltsjahr wieder zentral über das MdF an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen erfolgen. Ich bitte hierzu um Beiträge der Ressorts für die Berichterstattung zum 30.06.2005 bis zum 15.07.2005 und für die Berichterstattung zum vorläufigen Jahresabschluss bis zum 13.01.2006 unter Verwendung der Muster gemäß der Anlagen 2, 3 und 4. Für die erforderlichen Berichte der Ressorts zum 30.09.2005 nach § 17 Absatz 2, letzter Satz (aktuelle Stellenbesetzung), bitte ich um die Beiträge der Ressorts bis zum 28.10.2005 unter Verwendung der Muster gemäß den Anlagen 5a und 5b.
Für die Berichterstattung gem. § 17 Absatz 3 (Entgeltzahlungen an die ILB für die Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung) bitte ich, mir die erforderlichen Angaben unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 6 für den Stichtag 30.06.2005 bis zum 15.07.2005 und für den Stichtag 31.12.2005 bis zum 13.01.2006 zuzuleiten. Fehlanzeige ist hierfür ggf. erforderlich.
5.3 Eine Berichtspflicht für die Einzelpläne 01, 13 und 14 besteht nicht. Im Sinne einer vollständigen Übersicht rege ich jedoch an, auch diese drei Einzelpläne in die Berichterstattung mit einzubeziehen und bitte um entsprechende Zuarbeiten zu den genannten Terminen.
6. Anträge auf Freigabe von gesperrten Ausgaben
Anträge auf Freigabe von qualifiziert gesperrten Ausgaben sowie von Planstellen und Stellen durch den Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages bitte ich mir stets rechtzeitig zu übersenden, d. h. spätestens 10 Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung des Ausschusses.
Allgemeine Ausgabenbewirtschaftung
7. Grundsatz
7.1 Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO). Er enthält jedoch keine Verpflichtung, die veranschlagten Ausgaben zu leisten und die Verpflichtungsermächtigungen tatsächlich und in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Ausgaben sind vielmehr nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller im Laufe des Haushaltsjahres notwendigen Ausgaben reichen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 LHO). Rechtliche Verpflichtungen des Landes sind pünktlich zu erfüllen; Zahlungen dürfen jedoch keinesfalls vor Fälligkeit erfolgen. Skonti und Rabatte sind in Anspruch zu nehmen.
8. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Über- und außerplanmäßige Ausgaben werden nur nach besonders kritischer Prüfung der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit zugelassen. Dabei werde ich grundsätzlich auf einen zeitgleichen Ausgleich im jeweiligen Einzelplan bestehen. In Höhe der Ausgleichsverpflichtung ist eine titelscharfe Ausgleichssperre (§ 41 Abs. 2 LHO) in die Haushaltsüberwachungslisten einzutragen.
9. Inanspruchnahme von Ausgaberesten
Ausgabereste dürfen gemäß § 45 Abs. 3 LHO nur in Anspruch genommen werden, wenn an anderer Stelle veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden. Ich werde meine Einwilligung in die Inanspruchnahme eines Ausgaberestes grundsätzlich nur erteilen, wenn in Höhe des erforderlichen Ausgleichs titelscharfe Ausgleichssperren (§ 41 Abs. 2 LHO) in die Haushaltsüberwachungslisten eingetragen sind.
10. Globale Minderausgaben
Zur Erwirtschaftung der in einigen Einzelplänen ausgebrachten Globalen Minderausgaben ist in eigener Verantwortung Vorsorge zu treffen. Die Erwirtschaftung ist im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung nachzuweisen.
Personalausgaben
11. Bewirtschaftung der Personalbudgets
11.1 Das Personalbudget umfasst je Einzelplan die Ausgaben in der Hauptgruppe 4 zuzüglich der übertragenen Rücklagen aus dem Personalbudget 2004. Innerhalb der Globalsummen können die Ansätze im Rahmen der Stellenpläne und unter konsequenter Ausnutzung der kapitelübergreifenden Deckungsfähigkeit frei bewirtschaftet werden. Die ggf. durch Zuweisung von Verstärkungsmitteln und Verwendung von zweckgebundenen Mehreinnahmen fortgeschriebenen Globalsummen sind bis zum Jahresabschluss verbindlich einzuhalten. Die Möglichkeiten der Stellenpläne können deshalb nicht mehr ausgenutzt werden, wenn aufgrund ressortinterner Hochrechnungen und Prognosen zu erwarten ist, dass die Personalausgaben des Einzelplans bis zum Jahresabschluss 2005 überschritten werden oder die Globalsumme zukünftiger Haushaltsjahre nicht eingehalten werden kann. In diesem Falle müssen rechtzeitig Personalbewirtschaftungsmaßnahmen eingeleitet werden. Sofern trotz aller Bewirtschaftungsmaßnahmen und unter Anrechnung der Rücklage aus Vorjahren am Jahresende das Personalbudget eines Ressorts überzogen wird, wird sich dieser Vorgriff durch die Ist-Buchung im Folgejahr mindernd auf das Personalbudget auswirken. Eine zwingende Verpflichtung, diesen Vorgriff bereits im Folgejahr auszugleichen, besteht indes nicht. Ich weise darauf hin, dass gem. § 5 Absatz 2 und 3 HG 2005/2006 Ausgaben bei der Gruppe 432 und 453 nicht Bestandteil des Personalbudgets sind, das Personalbudget jedoch einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453 ist.
11.2 Im Gegensatz zum Vorjahr sind die zu erwartenden Einsparungen aus dem mit den Gewerkschaften im Jahr 2004 geschlossenen Solidarpakt zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nicht mehr zentral im Epl. 20 in Form einer GMA veranschlagt, sondern wurden bei Haushaltsaufstellung bereits von den Personalglobalsummen der Einzelpläne abgesetzt. Dabei wurden Ihnen mit Schreiben vom 05. April 2004 (Gesch-Z.: 21 -Pers-Budget 04-08) die vorläufigen Kürzungsbeträge aus den zu erwartenden Einsparungen mitgeteilt, die bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zu berücksichtigen waren. Insofern ist zum Jahresende in Abstimmung mit der Zentralen Bezügestelle des Landes im Rahmen einer „Ist-Abrechnung“ eine Neuberechnung dieser Kürzungsbeträge vorgesehen. Soweit sich aus dieser Neuberechnung Korrekturen zu den für die Ermittlung der Budgets zu Grunde gelegten vorläufigen Kürzungsbeträgen ergeben, werden diese bei der Rücklagenberechnung zum Jahresabschluss - sowohl budgeterhöhend als auch -mindernd -berücksichtigt. Während des Haushaltsvollzugs ist insbesondere für absehbare Budgetminderungen Vorsorge zu treffen.
11.4 Sind bis zum Jahresabschluss 2005 Minderausgaben beim Personalbudget zu erwarten, können die Ausgaben des Verwaltungsbudgets gem. § 5 Absatz 5 HG 2005/2006 im Wege der Deckungsfähigkeit verstärkt werden. Stellt sich später heraus, dass das Personalbudget doch voll benötigt wird, ist der Sollzugang beim Verwaltungsbudget gemäß VV Nr. 2 zu § 46 LHO rückgängig zu machen.
11.5 Vorstehende Regelungen sind sinngemäß auch auf den in § 5 Absatz 8 und 9 HG 2005/2006 bestimmten Bereich der Landesbetriebe sowie der nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagten Einrichtungen anzuwenden.
12. Verantwortlicher für das Personalbudget
Die Funktion eines Verantwortlichen für das Personalbudget soll bestehen bleiben. Es bleibt den Ressorts überlassen, welcher Dienstkraft sie die Funktion übertragen. Die Aufgaben des Verantwortlichen für das Personalbudget umfassen die Steuerung des gesamten Personalbudgets und damit zusammenhängend die Befugnis, personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere der Verzicht auf die Besetzung freier Stellen sowie auf Neueinstellungen und Beförderungen.
13. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
13.1 Die Vergütungen und Löhne im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind bei Titel 427 49 - Vergütungen und Löhne für Arbeitnehmer im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung - nachzuweisen.
13.2 Bei einer Beschäftigung dürfen vor Beginn des 3. Förderjahres Übernahmezusagen gegenüber der Arbeitsverwaltung nur abgegeben werden, wenn nach Ablauf dieses Jahres eine freie besetzbare Stelle zur Verfügung steht. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben zu (§ 11 Abs. 4 HG 2005/2006). Unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden hiermit für den nicht gedeckten Eigenanteil des Landes zugelassen. Die Deckung ist im jeweiligen Einzelplan zu erbringen. Wird die Endabrechnung der Maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit erst im folgenden Haushaltsjahr vorgenommen, kann von Einsparungen für den von der Bundesagentur für Arbeit zu finanzierenden Anteil abgesehen werden.
13.3 Die eintretenden Haushaltsüberschreitungen und die Einsparungen an anderer Stelle sind mir bis zum 30. September 2005 mitzuteilen.
14. Personalausgaben institutionell geförderter Zuwendungsempfänger
14.1 Personalausgaben von Zuwendungsempfängern sind keine Personalausgaben des Landes. Mehrausgaben sind zunächst im Rahmen des Ressorts zu erwirtschaften. Ggf. müssen bei Bedarf Verstärkungen im Wege der Deckungsfähigkeit vorgenommen oder überplanmäßige Ausgaben gemäß § 37 LHO bewilligt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzung gegeben sind.
14.2 Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern können im Wirtschaftsplan gesperrt ausgebrachte Personalausgaben nur bis zur Höhe des Betrages entsperrt werden, der für Tarif- und ggf. Besoldungsverbesserungen aus der aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde benötigt wird. Die danach verbleibenden gesperrten Ausgaben stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Erfordert ein unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrbedarf im Wirtschaftsplan die teilweise oder vollständige Aufhebung der Sperre, so ist der entsperrte Betrag innerhalb des Verfügungsrahmens des Einzelplans haushaltsmäßig einzusparen.
Sächliche Verwaltungsausgaben
15. Einnahmen und Ausgaben der Verwaltungsbudgets
15.1 Die Einnahmen der Verwaltungsbudgets umfassen die Obergruppen 11 bis 13. Sollen gem. § 5 Abs. 4 HG 2005/2006 Einnahmetitel von der Budgetierung ausgenommen werden, bitte ich, dies bis zum 15.06.2005 bei der Abteilung 2 meines Hauses zu beantragen. Sofern der Titel 119 15 - Rückflüsse aus Zuwendungen - versehentlich im Rahmen der Haushaltsaufstellung nicht eingerichtet wurde, ist er - soweit erforderlich - außerplanmäßig einzurichten. Ich bitte ebenso um Mitteilung bis spätestens 15.06.2005, welche Teilansätze Sie beabsichtigen umzugliedern, um sie bei der Rücklagenberechnung zum Jahresabschluss 2005 aus dem Verwaltungsbudget herauszurechnen.
15.2 Die Ausgaben der Verwaltungsbudgets umfassen je Einzelplan die sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppe 529 sowie die investiven Beschaffungen der Obergruppe 81. Hinzu treten die entnommenen Rücklagen der Verwaltungsbudgets. Die Ausgaben des Verwaltungsbudgets sind unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig; spezielle Deckungsvermerke im Haushaltsplan haben jedoch Vorrang. Die Ausnutzung der Deckungsfähigkeit setzt im Einzelfall voraus, dass diese Sollveränderung wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Die Entscheidung darüber trifft das Fachressort eigenverantwortlich. Soweit Ausgabetitel von der Budgetierung ausgenommen werden sollen, bitte ich ebenso um einen Antrag bis zum 15.06.2005.
15.3 Im Hinblick auf die gem. § 5 Abs. 5 HG 2005/2006 zugelassene Verstärkung von Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 durch Mehreinnahmen der Obergruppen 11 bis 13 kann ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang ohne weiteres unterstellt werden, wenn bei Einnahmen des Verwaltungsbudgets Zweckbindungen gemäß § 8 LHO bestehen. Das gleiche gilt, wenn Einnahmen und Ausgaben im selben Kapitel veranschlagt sind. In jedem Fall ist jedoch § 34 Abs. 2 LHO zu beachten, nach dem Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Sind Einnahmen und Ausgaben nicht im selben Kapitel veranschlagt, muss der verwaltungsmäßige oder sachliche Zusammenhang oder die Förderung einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung im Einzelfall begründbar sein. Dies sollte für evtl. Prüfungen durch den Landesrechnungshof aktenkundig festgehalten werden.
15.4 Die Entscheidungen über die Verwendung von Mehreinnahmen für Mehrausgaben treffen die Ressorts wie bei der Deckungsfähigkeit eigenverantwortlich. Bei der Abwägung muss die voraussichtliche Gesamtentwicklung des jeweiligen Budgets beachtet werden. Stehen einzelnen Mehreinnahmen auch Mindereinnahmen oder sonstige Mehrausgaben gegenüber, so dass sich ein Fehlbetrag des Budgets (negative Rücklage) zum Jahresabschluss abzeichnet, wäre die Verstärkung von Ausgabeansätzen durch Mehreinnahmen nicht mehr mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu vereinbaren.
16. Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
Für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKfzRl) vom 17. März 1998 (Amtsblatt Nr. 18 vom 11.05.1998). Die Preisobergrenzen für Kauf und Leasing von Dienstkraftfahrzeugen sind der Anlage 7 zu diesem Rundschreiben zu entnehmen. Für das Leasen von Dienstkraftfahrzeugen gilt die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen als erteilt, wenn die in dieser Anlage ausgewiesene monatliche Leasingrate nicht überschritten wird. Das Einzelantragsverfahren entfällt insofern.
Ist eine Überschreitung der monatlichen Leasingrate unumgänglich, so ist vor Vertragsabschluss die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erforderlich. § 7 LHO ist zu beachten.
In jedem einzelnen Leasingvorgang ist der Beauftragte für den Haushalt (§ 9 LHO) derjenigen Behörde zu beteiligen, die das Leasen eines Dienstkraftfahrzeuges veranlasst.
Für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Straßenbauverwaltung gelten die jeweiligen, mit dem Ministerium der Finanzen abgestimmten Sonderregelungen.
17. Minderausgaben beim Verwaltungsbudget
Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 - Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten - herangezogen werden. Nach Haushaltsvermerk Nr. 3 im Einzelplan 15 können aus Rücklagenentnahmen derartige Mehrausgaben geleistet werden, wenn die für die Bewirtschaftung der Rücklagen zuständigen Stellen Haushaltsmittel bereitstellen. Da Rücklagenentnahmen das Verwaltungsbudget erhöhen, sind beide Vorschriften inhaltlich deckungsgleich. Will ein Ressort aus seinem Verwaltungsbudget die Gruppe 711 im Einzelplan 15 verstärken, wird eine Sollveränderung vorgenommen, bei der das abgebende Ressort eine Sperre (Sollabgang) und der Einzelplan 15 einen über- oder außerplanmäßigen Sollzugang bucht. Federführend ist das abgebende Ressort. Der Antrag ist an die Abteilung 4 des MdF zu richten; die Abteilung 2 erhält nachrichtlich eine Kopie.
18. Einrichtungen nach § 5 Abs. 8 und 9 HG
Vorstehende Regelungen sind sinngemäß auch auf den in § 5 Absatz 8 und 9 HG 2005/2006 bestimmten Bereich der Landesbetriebe sowie der nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagten Einrichtungen anzuwenden.
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke
19. Besserstellungsverbot
Bei der Bewilligung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfänger bei der Bewirtschaftung ihrer Haushaltsmittel die gleichen Grundsätze beachten wie die Landesverwaltung. Insbesondere ist auch das sog. Besserstellungsverbot des § 10 Abs. 2 HG 2005/2006 zu beachten.
20. Aufhebung der Sperren gem. § 10 Abs. 1 HG 2005/2006
Für die Aufhebung der Sperre von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zur institutionellen Förderung sind mir gemäß § 10 Abs. 1 HG 2005/2006 die von den zuständigen Gremien beschlossenen und von dem zuständigen Ministerium gebilligten Haushalts- oder Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2005 vorzulegen. Die Prüfung und Billigung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne durch das jeweilige Fachministerium ist ausdrücklich zu bestätigen.
21. Haushaltsvorbehalt bei Zuwendungen
Bei Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) zur Projektförderung sind die Zuwendungsbescheide in geeigneter Weise (z. B. durch Widerrufsvorbehalt, aufschiebende oder auflösende Bedingungen, Befristung) so zu gestalten, dass im Falle zwingender Haushaltserfordernisse - soweit im Einzelfall zumutbar - auch bestandskräftige Bewilligungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden können.
Verpflichtungsermächtigungen
22. Verpflichtungen für laufende Geschäfte
Verpflichtungen bei Titeln der Verwaltungsbudgets sind abweichend von VV Nr. 5 zu § 38 LHO stets Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Maßnahmen im laufenden Finanzplanungszeitraum auch aus dem Verwaltungsbudget finanziert werden können. Anträge auf Zulassung über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen entfallen damit.
Personalwirtschaftliche Regelungen
23. Beschäftigung von Schwerbehinderten
Bei der Besetzung freier und freiwerdender Planstellen und Stellen ist auf die Pflicht zu achten, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Es ist dringend erforderlich, dass geeignete Schwerbehinderte - auch über die Mindestquote hinaus - eingestellt werden. Auf § 12 Abs. 1 HG 2005/2006 weise ich besonders hin.
24. Ausgleichsabgabe
Für die Erwirtschaftung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX sind die Ressorts in eigener Zuständigkeit verantwortlich, sofern die Pflichtquote zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nicht erfüllt wird.
Überwachung der Haushaltswirtschaft; Jahresabschluss
25. Berichtswesen
Ein umfassendes ADV-gestütztes Berichtswesen besteht noch nicht. Um gleichwohl die Entwicklung des Landeshaushalts beobachten und den Jahresabschluss 2005 besser aussteuern zu können, bitte ich mir zum Monatsabschluss Juni 2005 sowie zu jedem Monatsabschluss August bis November 2005 jeweils bis zum 10. des Folgemonats Ihre Einschätzung des voraussichtlichen kassenmäßigen Ergebnisses der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2005 mitzuteilen. Dafür ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
26. Rücklagenbildung zum Jahresabschluss
Die Berechnung der Rücklagen bei den Personal- und Verwaltungsbudgets sowie das Verfahren zur Rücklagenbildung wird im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2005 gesondert geregelt.
27. Zusammenstellung der Berichtstermine
Termin | Bericht über |
---|---|
15.06.2005 | Mitteilung der Teilansätze zur Umgliederung (HWR 2005 - Ziffer 15.1), Ausnahme von Titeln aus dem Verwaltungsbudget (HWR 2005 - Ziffer 15.1 und 15.2) |
10.07.2005 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2005 - Ziffer 25) |
15.07.2005 | Berichterstattung gemäß § 17(2) und (3) HG 2005/2006 (HWR 2005 - Ziffer 5.2) |
10.09.2005 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2005 - Ziffer 25) |
30.09.2005 | Haushaltsüberschreitungen durch ABM (HWR 2005 - Ziffer 13.3) |
10.10.2005 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2005 - Ziffer 25) |
28.10.2005 | Besetzung der Planstellen und Stellen gemäß § 17(2), letzter Satz, HG 2005/2006 (HWR 2005 - Ziffer 5.2) |
10.11.2005 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2005 - Ziffer 25) |
10.12.2005 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2005 - Ziffer 25) |
13.01.2006 | Berichterstattung gemäß § 17(2) und (3) HG 2005/2006 (HWR 2005 - Ziffer 5.2) |
31.03.2006 | Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften (§ 17 Abs. 1 Ziffer 2, HG 2005/2006) |
Daneben bitte ich die sonstigen Termine in § 17 HG 2005/2006 zu beachten.