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Haushalts- und Wirtschaftsführung 2007
Bildung von Altersteilzeitrückstellungen in Landesbetrieben
Haushalts- und Wirtschaftsführung 2007
Bildung von Altersteilzeitrückstellungen in Landesbetrieben
vom 26. Juli 2007
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. November 2005, Az. I R 110/04 (BStBL 2007 II S. ) entschieden, dass für Verpflichtungen, im Rahmen einer Vereinbarung über Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgeltes zu zahlen, in der Beschäftigungsphase eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung zu bilden ist.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt - nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder - in seinem Schreiben vom 28. März 2007 Hinweise zur bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen nach dem AltTZG entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils.
Die für alle Landesbetriebe verbindliche Bilanzierungsrichtlinie (Anlage zu Nr. 1.6 VV zu § 26 LHO) enthält zur Bildung von Altersteilzeitrückstellungen keine gesonderten Regelungen.
Um eine für alle Landesbetriebe einheitliche bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu gewährleisten, ist somit nach den Grundsätzen des BFH-Urteils zu verfahren. Danach sind für Verpflichtungen aus vertraglichen Altersteilzeitvereinbarungen erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Altersteilzeit (Beschäftigungshase) beginnt, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.
Ich bitte die betroffenen Ressorts, die Landesbetriebe ihres Geschäftsbereiches entsprechend zu informieren. Das BMF-Schreiben füge ich anliegend bei.