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Inhaltsübersicht

1. Allgemeines

1.1. Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg (kurz VV-HS)

1.2. Haushaltsplanaufstellungsverfahren HAVWeb R2.

1.3. Ansätze, Rechnungsbeträge

1.4. Verpflichtungsermächtigungen

1.5. Aufstellung und Vorlage der Haushaltsvoranschläge

1.6. Aufstellung und Vorlage der Unterlagen für die Finanzplanung

1.7. Einzelpläne

1.7.1. Vorbemerkungen

1.8. Kapitel

1.9. Titel

1.9.1. Festtitel 7

1.9.2. Titelgruppen

1.9.3. Zweckbestimmung

1.9.4. Funktionsziffer (FZ)

1.9.5. Haushaltsvermerke

1.9.6. Erläuterungen

2. Einnahmen

2.1. Erstattungen, Zuschüsse und Zuweisungen von der EU

2.2. Zuweisungen für Investitionen vom Bund

3. Personalausgaben

3.1. Erläuterungen zum Stellenplan

3.1.1. Umsetzungen

3.1.2. Hebungen

3.1.3. Umwandlungen

3.2. Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister

3.3. Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter

3.4. Beschäftigungsentgelte, Vergütungen, Honorare für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige

3.5. Beschäftigte der Länder gem. Tarifvertrag Länder (TV-L)

3.6. Umsetzung der Altersteilzeitarbeit

3.7. Langzeitkonten und Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical)

3.8. Beihilfen, Unterstützungen und dgl.

3.9. Personalbezogene Sachausgaben

3.10. Versorgung nach dem BeamtVG

3.11. Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“

3.12. Zuführung und Entnahme aus Rücklagen Personalbudget

4. Sächliche Verwaltungsausgaben

4.1. Dienstfahrzeuge und Dienstfahrzeug-Bestand (landeseigene und geleaste Dienstfahrzeuge)

4.2. Bewirtschaftung und Unterhaltung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie Mieten und Pachten

4.3. Verfügungsmittel und sonstige sächliche Verwaltungsausgaben

4.4. Zuführung und Entnahme aus Rücklagen Verwaltungsbudget

4.5. Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes und der EU gegenüberstehen und die dazugehörenden Kofinanzierungsmittel des Landes

4.6. Zuweisungen und Zuschüsse, Investitionsförderungsmaßnahmen

4.6.1. Institutionelle Förderung

4.6.2. Projektförderung

4.6.3. Landesbetriebe und Hochschulen

4.6.4. Veranschlagung von mehrjährigen Förder- oder Investitionsprogrammen

4.7. Investitionen ohne Investitionsförderungsmaßnahmen

4.7.1. Baumaßnahmen

4.7.2. Sonstige Ausgaben für Investitionen

4.8. Umsetzung des Zukunftsinvestitionsfonds

5. Anlagen zu den HRL-Bbg

Link zur Hilfe-Seite

Haushaltstechnische Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-Bbg)

Haushaltstechnische Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-Bbg)
vom 5. März 2024

1.  Allgemeines

Um eine einheitliche Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie eine einheitliche Ausbringung der Planstellen und anderen Stellen sicherzustellen, werden die für die Aufstellung der Voranschläge, der Unterlagen für die Finanzplanung und des Entwurfs des Haushaltsplans maßgeblichen haushaltsrechtlichen und systematischen Vorschriften der LHO und der VV zur LHO durch die Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-Bbg) ergänzt.

Die hier getroffenen Regelungen sind bei der Aufstellung der vorgenannten Unterlagen zu beachten. Ferner sind für die Aufstellung der Voranschläge und des Entwurfs des Haushaltsplans die Anweisungen des Aufstellungsrundschreibens des Ministeriums der Finanzen und für Europa (MdFE) und die Anwenderdokumentation zum HAVWeb R2 auf dem HAVWeb-Portal des MdFE zu beachten HAVWeb | Intranet der Verwaltungen des Landes Brandenburg (lvnbb.de) (https://www.lvnbb.de/bb-intern/hh-land-bb/de/anbieter/haushaltsangelegenheiten-des-landes-brandenburg/haushaltsplanaufstellung/havweb/.)

1.1. Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg (kurz VV-HS)

Die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg (VV-HSBbg, kurz VV-HS) enthalten die Regelungen zum Gruppierungs- und Funktionenplan. Die VV-HS werden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 geändert und Ende des 1. Quartals 2024 im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Für die Haushaltsaufstellung 2025/2026 finden die VV-HS in der geänderten Fassung Anwendung (siehe Anlage 4 zum Aufstellungsrundschreiben 2025/2026 – „Synopse zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg (VV-HS)“).

1.2. Haushaltsplanaufstellungsverfahren HAVWeb R2

Für die Haushaltsaufstellung kommt das webbasierte Verfahren HAVWeb R2 zum Einsatz. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in HAVWeb R2 wird seitens des Softwareherstellers ausschließlich mit dem Webbrowser Microsoft Edge garantiert.

Das Verfahren wird über das HAVWeb-Portal HAVWeb | Intranet der Verwaltungen des Landes Brandenburg (lvnbb.de)  gestartet. Auf der Portalseite sind rechteabhängig die folgenden HAVWeb R2 Instanzen verlinkt:

Haushalt 2025/2026
In dieser Instanz befindet sich das Verfahren in der aktiven Phase <**2501 Ressortanmeldung> mit Schreibrechten in den Ressorts. Das Überrollen der Datenbank in den Haushalt 2025/2026 ist auf der Basis des vom Landtag am 16.12.2022 beschlossenen Haushaltsplans 2023/2024 erfolgt.

Die inaktiven Phasen der beschlossenen Haushalte beginnend beim HH 2011 stehen ebenfalls in dieser Datenbank ausschließlich zum Lesen und Auswerten zur Verfügung.

Die Spiegelreferate haben bis zum Wechsel in die Phase <2502 Haushaltsentwurf> keinen Zugriff auf diese HAVWeb R2 Instanz.
In der Phase 2501 werden keine täglichen/nächtlichen Buchdrucke je Einzelplan erstellt. Auf Anforderung können die pdf-Dateien der Einzelpläne von den für die fachliche Administration zuständigen Beschäftigten im MdFE erzeugt und versendet werden. Ab Phase 2502 werden jede Nacht im MdFE pdf-Dateien der Einzelpläne erzeugt und auf Laufwerk P:\abteilung2\havweb\ Autodruck_2025_2026 veröffentlicht. Bei Bedarf können diese über die Spiegelreferate von den Ressorts angefordert werden.

Haushalt 2023/2024
In dieser Instanz stehen die Daten des beschlossenen Haushalts 2023/2024 einschließlich zurückliegender Haushalte zum Lesen und Auswerten zur Verfügung.

Nachtragshaushalt 2024
In dieser Instanz steht der am 26.02.2024 vom Kabinett beschlossene Nachtragshaushalt 2024 zur Verfügung.

1.3. Ansätze, Rechnungsbeträge

Die Ansätze der einzelnen Titel sind bei den Einnahmen auf 100 EUR abzurunden, bei den Ausgaben auf 100 EUR aufzurunden.

Die Ist-Ergebnisse des vorletzten Jahres werden in den Voranschlägen und dem Entwurf des Haushaltsplans auf Euro gerundet ausgewiesen.

1.4. Verpflichtungsermächtigungen

Bei der Prüfung der Notwendigkeit zur Ausbringung von Verpflichtungsermächtigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 LHO in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 16 LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bei den jeweiligen Ausgabetiteln gesondert zu veranschlagen. Innerhalb einer Titelgruppe sind die Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich bei dem jeweiligen Titel zu veranschlagen.
Die Verpflichtungsermächtigungen sind unter der Zweckbestimmung bzw. im Anschluss an die Haushaltsvermerke auszubringen
Die Fälligkeiten der Jahresbeträge (siehe VV zu § 16 LHO) sind in HAVWeb bis zum Ende der Fälligkeit je Haushaltsjahr zu erfassen. Die Eintragungen in HAVWeb erfolgen durch die Eingabe am Titel mit allen Jahresscheiben, ab dem 15. Haushaltsjahr werden die Beträge summiert.
(Siehe Anwenderdokumentation „Verpflichtungsermächtigungen“)

Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Wegen der Kritik des LRH ist besonderes Augenmerk auf die Höhe der Haushaltsbelastungen aus in Anspruch genommenen VE der Vorjahre zu richten. Insbesondere in Fällen, bei denen die Höhe der Ausgaben aus Verträgen wesentlich unter den Haushaltsbelastungen gegenüber der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung liegt.
(Siehe Anwenderdokumentation „VE-Inanspruchnahme“)

1.5. Aufstellung und Vorlage der Haushaltsvoranschläge

Die Voranschläge zum Haushaltsentwurf und zum Finanzplan sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen und für Europa zu übersenden (§ 27 Abs. 1 LHO). Beiträge für die Aufstellung des Einzelplans 20 sind von dem Beauftragten für den Haushalt des Ministeriums der Finanzen und für Europa vorzulegen.
Gleichzeitig sind die Voranschläge gem. § 27 Abs. 2 LHO dem Landesrechnungshof zu übersenden.
Einzelheiten sind im jeweiligen Aufstellungsrundschreiben durch das Ministerium der Finanzen und für Europa bekannt gegeben.

1.6. Aufstellung und Vorlage der Unterlagen für die Finanzplanung

Nach den §§ 9 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG) ist der Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Die Finanzplanung ist durch eine jährliche Fortschreibung der finanz- und gesamtwirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das Vorjahr.

1.7. Einzelpläne

1.7.1. Vorbemerkungen

Der Haushaltsplan des Landes besteht aus den Einzelplänen und dem Haushaltsgesetz/Gesamtplan (§ 13 Abs. 1 LHO). Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel eingeteilt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 2 und 4 und § 14 LHO.

Der Einzelplan gliedert sich in:

  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort mit folgender Übersicht
    • Im Einzelplan 20 mit der Übersicht über die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger, der Ist-Ausgaben 2023 und der Haushaltsansätze 2024 – 2028
  • Übersichten zum Einsatz der Mittel der Operationellen Programme und Gemeinschaftsinitiativen des Landes Brandenburg für Zwecke des Einzelplanes
  • Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Kapitel des Einzelplans (Haushaltsübersichten zum Planungszeitraum) (Wird in HAVWeb generiert“)
  • Pläne der Kapitel
    • Wirtschaftspläne (Wird in HAVWeb generiert“) ggf. als Anlagen
  • weitere Anlagen

Aufgrund der weitgehenden Standardisierung durch das Haushaltsaufstellungsverfahren HAVWeb ist die Darstellung eines Musterkapitels in den HRL-Bbg entbehrlich. Zur Sicherung eines einheitlichen Layouts der Haushaltspläne ist folgendes zu beachten:

  • Währungsangaben für den Euro lauten EUR
  • Prozentangaben lauten vH
  • Haushaltsvermerke sind nicht zu nummerieren

1.7.1.1. Vorwort

Bei den Einzelplänen – mit Ausnahme der Einzelpläne 01, 13, 14 und 20 – ist das Vorwort mit einem Behördenverzeichnis zu beginnen. In dem Verzeichnis sind die der obersten Landesbehörde nachgeordneten oder sonst im Einzelplan erfassten Landesdienststellen und Einrichtungen in übersichtlicher Form aufzuführen. Für Behörden, Einrichtungen des Landes, Sonstige Einrichtungen, Organe der Rechtspflege und Hochschulen sind jeweils besondere Abschnitte zu bilden, die mit großen Buchstaben zu kennzeichnen sind. Innerhalb des Abschnitts „Behörden“ sind Unterabschnitte für Landesoberbehörden und Untere Landesbehörden einzurichten.

Die Vorworte zu den Einzelplänen sollen einen Überblick über die Aufgaben der jeweiligen Geschäftsbereiche vermitteln und organisatorische Veränderungen gegenüber dem Vorjahr besonders herausstellen. Auf Einnahme- und Ausgabeschwerpunkte und wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ist bei der Darstellung der einzelnen Kapitel hinzuweisen. Ausblicke auf kommende Jahre sind nicht aufzunehmen.

Übersicht über die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Das Vorwort des Einzelplan 20 schließt mit der Übersicht zur Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ab.
In der Übersicht soll für das abgelaufene Haushaltsjahr die jeweilige Ist-Personenanzahl eingetragen werden, für die nachfolgenden Jahre die aktuelle Planung.
In der Zeile „Ist-/Sollausgaben“ sind für das abgelaufene Haushaltsjahr die Ist-Ausgaben anzugeben, für das derzeit laufende Haushaltsjahr der beschlossene Haushaltsansatz und für die folgenden Jahre die aktuellen Prognosewerte

Übersicht über die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, der Ist-Ausgaben 2023 und der Haushaltsansätze 2024 – 2028

 

2023

2024

2025

2026

2027

2028

Vorjahr gesamt

 

 

 

 

 

 

Zugänge:

 

 

 

 

 

 

– Ruhestand

 

 

 

 

 

 

– Hinterbliebene

 

 

 

 

 

 

Gesamt 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-/Sollausgaben in EUR

Die Aufwendungen für die Versorgungsbezüge sind im Kapitel 20 710 bei Titel 432 10 veranschlagt. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Richterakademie Wustrau, die beim Titel 432 10 im Kapitel 04 030 veranschlagt werden.

1.7.1.2. Zweckgebundene Zuweisungen der EU und des Bundes

Die Veranschlagung der EU-Mittel ist im Anschluss an das Vorwort darzustellen. Der jeweilige Text entspricht – soweit im Einzelfall nicht anders abgestimmt – dem entsprechenden Text des Haushaltsplanes 2023/2024. Die Höhe der vorgesehenen Strukturfondsmittel ist mit der jeweiligen Fondsverwaltung abzustimmen.
Die Haushaltsansätze sind für die zutreffende EU-Finanzierung in folgenden Übersichten – beim Doppelhaushalt getrennt nach Haushaltsjahren – darzustellen. Für den ELER sind die EU-Finanzierungen unter Berücksichtigung des Zeitraums der Verlängerung der Förderperiode 2014 bis 2022 sowie des Zeitraums der Förderperiode 2023 bis 2027 darzustellen; die Übersichten sind für den ELER an die genannten Zeiträume anzupassen.

EU-Förderung 2014-2020

Fördermaßnahme

Bereitstellung der Landesmittel bei

Ausgabe
insgesamt 
20XX

Finanzierung aus

EU-Mittel

Bundesmittel

Landesmittel

 

HH-Stelle

Angaben in 1.000 EUR

Beim Einsatz von GA-Mitteln ist hinter der Fördermaßnahme der Zusatz (GA) anzubringen.

Finanziert aus dem EFRE (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100, TGr. 60)
Finanziert aus dem EFRE Technische Hilfe
Finanziert aus dem ESF (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100, TGr. 70)
Finanziert aus dem ESF Technische Hilfe
Finanziert aus dem ELER (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 10 026 TGr. 80)

EU-Förderung 2021–2027

Fördermaßnahme

Bereitstellung der Landesmittel bei

Ausgabe
insgesamt 
20XX

Finanzierung aus

EU-Mittel

Bundesmittel

Landesmittel

 

HH-Stelle

Angaben in 1.000 EUR

Beim Einsatz von GA-Mitteln ist hinter der Fördermaßnahme der Zusatz (GA) anzubringen.

Finanziert aus dem EFRE (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100, TGr. 64)
Finanziert aus dem EFRE Technische Hilfe
Finanziert aus dem ESF (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100, TGr. 74)
Finanziert aus dem ESF Technische Hilfe
Finanziert aus dem ELER (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 10 027 TGr. 60)
Finanziert aus dem JTF (EU-Mittel veranschlagt in Kapitel 08 100 TGr. 80
Finanziert aus dem JTF Technische Hilfe

1.7.1.3. Weitere Anlagen

Den jeweiligen Einzelplänen sind folgende Anlagen beizufügen:

  • Übersichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 LHO, soweit nicht eine Aufnahme in die Erläuterungen in Betracht kommt,
  • Übersicht über die im Einzelplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (Wird in HAVWeb generiert)
  • Übersicht über Planstellen und Stellen nach Planjahren (einschließlich der in den Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Planstellen und Stellen),
  • Übersicht über Dienstwohnungen,
  • Übersicht über die landeseigenen und geleasten Dienstfahrzeuge (Wird in HAVWeb generiert),
  • ggf. weitere Übersichten gemäß Aufstellungsrundschreiben.

1.8. Kapitel

Gemäß § 13 Abs. 2 LHO sind die Einzelpläne in Kapitel zu unterteilen. Bei dieser Einteilung sind organisatorische Notwendigkeiten, die sich aus dem Behördenaufbau ergeben, zu berücksichtigen. Einnahmen und Ausgaben von Dienststellen mit gleichartigen oder ähnlichen Aufgaben sind nach Möglichkeit in einem Kapitel zusammenzufassen.
Die Kapitel sind mit einer fünfstelligen Zahl (Kapitelnummer) zu kennzeichnen. Die Kapitelnummer wird durch Ergänzung der zweistelligen Einzelplannummer um drei weitere Stellen gebildet. Bei den Einzelplänen 01 bis 14 ist das Kapitel 010 der jeweiligen obersten Landesbehörde vorbehalten (Kopfkapitel). Das Kapitel 020 bildet in den Einzelplänen (außer bei den Einzelplänen 02, 13 und 14) die „Allgemeinen Bewilligungen“, die entweder von ihrer Zweckmäßigkeit anderen Kapiteln nicht zugeordnet werden können oder für die eine zentrale Veranschlagung aus haushaltssystematischen Gründen zweckmäßig ist. Die formale Gestaltung des Kapitels ergibt sich aus Anlage 1.

1.9. Titel

Ein Titel besteht aus der Titelnummer, der Zweckbestimmung und dem Ansatz. Die Verbindung zum Funktionenplan wird durch eine zusätzliche funktionale Kennziffer hergestellt (siehe Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan der VV-HS)

Die Unterteilung der Kapitel in Titel richtet sich nach dem Gruppierungsplan und den Allgemeinen Vorschriften zum Gruppierungsplan. Die Titelnummer ist fünfstellig.

1.9.1. Festtitel

Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit werden Titel mit verbindlichen Vorgaben festgelegt (Festtitel). Diese Festtitel sind grundsätzlich ohne Änderung der vorgegebenen Titelnummer und der Zweckbestimmung in den Haushaltsplan einzustellen. Die Zusammenstellung der Festtitel ist in den Stammdaten von HAVWeb R2 enthalten und der Anlage 1a zu entnehmen.

1.9.2. Titelgruppen

Mehrere Titel unterschiedlicher Einnahme- bzw. Ausgabearten oder unterschiedlicher Funktionen können unter einer übergeordneten Zweckbestimmung als Titelgruppe ausgebracht werden. Da Titelgruppen die sich aus dem Gruppierungsplan ergebende numerische Reihenfolge der Titel durchbrechen, ist aus Gründen der Übersichtlichkeit des Haushaltplans bei ihrer Einrichtung ein strenger Maßstab anzulegen. Sie müssen Ausnahmen bleiben.

1.9.3. Zweckbestimmung

Die Zweckbestimmung bezeichnet den Grund der Einnahme oder den Zweck der Ausgabe. Sie ist knapp und eindeutig zu fassen. Bei der Formulierung ist der Gruppierungsplan zu beachten (VV zu § 17 LHO).

1.9.4. Funktionsziffer (FZ)

Die Funktionsziffer wahrt bei der Gestaltung des Haushaltsplanes das institutionelle Prinzip. Vor dem Hintergrund der Verbesserung der Qualität statistischer Rohdaten ist auf die Überprüfung der derzeitigen Vergabe der Funktionen und Gruppierungen besonderes Augenmerk zu richten. Bei der Einrichtung neuer Haushaltsstellen ist eine bewusste Entscheidung hinsichtlich der Funktionszuweisung zu treffen, um damit automatisch generierte und gegebenenfalls unzutreffende Funktionszuweisungen zu vermeiden. Die Verbindlichkeit des Funktionenplans ist dabei gleichermaßen zu beachten, wie die Möglichkeit zu erforderlichen Adjustierungen bei sich verändernden tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen. In der Anlage 8 ist das vom Statistischen Bundesamt im Rahmen der Jahresrechnungsstatistik verwendete Plausibilitätsschema enthalten.

1.9.5. Haushaltsvermerke

Die Haushaltsvermerke sind jeweils unter der betreffenden Zweckbestimmung des Titels bzw. unter der übergeordneten Zweckbestimmung der Titelgruppe oder bei Kapitelvermerken unter der Kapitelbezeichnung auszubringen. Die Fassung und die Darstellung der Vermerke richten sich nach der Anlage 2 und den Ausführungen in der Anwenderdokumentation Kapitel „Haushaltsvermerke“.

1.9.6. Erläuterungen

Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen; sie müssen jedoch die für die Bemessung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Bei Ausgaben, die auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ist der paragrafengenaue Hinweis auf die Rechtsgrundlage anzugeben. Dabei genügt die Angabe üblicher Kurzbezeichnungen. Ansatzsteigerungen sind so zu begründen, dass ihre Notwendigkeit überprüft werden kann. Ein einfacher Hinweis auf gestiegenen Bedarf genügt nicht; der Grund des Mehrbedarfs muss genannt werden. Weicht der Ansatz eines Titels von dem des Vorjahres wesentlich ab, so ist dies beim jeweiligen Titel kurz zu begründen. Als wesentliche Abweichung gilt grundsätzlich ein Mehr oder Weniger gegenüber dem Vorjahresansatz ab 10 vom Hundert, mindestens jedoch 5.000 EUR.

Die Summe der Erläuterungen muss dem Ansatz des Titels entsprechen.

Insbesondere sind zu erläutern:

  • Ausnahmen vom Bruttoprinzip (Gem. § 15 Abs. 1 LHO)
  • Ausgaben für mehrjährige Maßnahmen
  • Zweckgebundene Einnahmen
  • Planstellen und andere Stellen als Planstellen
  • Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfangende
  • Einstellung von Beamtinnen und Beamten
  • Besondere Personalausgaben
  • Art der Zuwendungen (institutionelle Förderung oder Projektförderung)

1.9.6.1. Erläuterungen zu Titeln mit mehrjährigen Maßnahmen

Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme (z.B. Beschaffungs- und Entwicklungsmaßnahmen; Baumaßnahmen siehe Pkt. 4.4) ist die finanzielle Abwicklung gemäß den vorgegebenen Standarderläuterungen darzustellen.

1.9.6.2. Standarderläuterungen, Festtitelerläuterungen

Im Interesse einheitlicher Darstellungen im Haushaltsplan sind die in diesen Richtlinien und in HAVWeb vorgesehenen Standard- bzw. Festtitelerläuterungen zu verwenden und die ergänzenden Veranschlagungshinweise zu beachten. Die vorgegebenen Standard- bzw. Festtitelerläuterungen sind in die Voranschläge und Beiträge aufzunehmen.
Das gilt sinngemäß auch bei Titeln in Titelgruppen, die nicht als Festtitel behandelt werden.
Bei Bedarf können weitere Erläuterungen hinzugefügt werden.
Festtitelerläuterungen sind fest vorgegeben
Siehe Anwenderdokumentation „Festtitel“

2. Einnahmen

Einnahmen werden in der Hauptgruppe 0 (Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel), Hauptgruppe 1 (Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.), Hauptgruppe 2 (Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen) sowie Hauptgruppe 3 (Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen) veranschlagt.

Bei der Veranschlagung in einem Doppelhaushalt sind die entsprechenden Jahresspalten auszufüllen.

Bei den Einnahmen im Titel 124 10 Mieten und Pachten sind bei den Einnahmepositionen 1. und 2. auch die Kostenbeiträge für Beleuchtung, Heizung, Wasser und andere Abgaben nachzuweisen.

Die Einnahmen aus der Veräußerung ausgesonderter landeseigener Kraftfahrzeuge sind zentral für jeden Einzelplan in der Regel bei Kapitel 020 Titel 132 10 zu veranschlagen; dies gilt nicht bei gemeinsam mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finanzierten Einrichtungen.

Beide Titel haben im HAVWeb eine Festtitelerläuterung.

2.1. Erstattungen, Zuschüsse und Zuweisungen von der EU

Die Zuweisungen von der EU stellen Zahlungen aus dem Ausland dar und sind unabhängig davon, ob die Gelder über den Bund oder direkt von der EU gezahlt werden, insbesondere in nachfolgenden Gruppierungen zu veranschlagen:

  • Gruppe 271 – Erstattungen von der EU
  • Gruppe 272 – Sonstige Zuschüsse von der EU
  • Gruppe 346 – Zuschüsse für Investitionen von der EU

Die Titel sind wie folgt zu erläutern:

Texterläuterungen:
In den Text-Erläuterungen zum Titel sind anzugeben:

  • Die Rechtsgrundlage der Förderung
  • Die mit den Mitteln zu fördernden Schwerpunkte/Maßnahmen
  • Texterläuterung gem. Pkt. 4.2 der HRL-Bbg

2.2. Zuweisungen für Investitionen vom Bund

Zuweisungen für Investitionen vom Bund werden in der Gruppierung 331 veranschlagt.

Die Titel sind wie folgt zu erläutern:

Texterläuterungen:
In den Text-Erläuterungen zum Titel sind anzugeben:

  • Die Rechtsgrundlage der Förderung
  • Die zu fördernden Schwerpunkte/Maßnahmen
  • Texterläuterung gem. Pkt. 4.2 der HRL-Bbg

3. Personalausgaben

Zu den Personalausgaben der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Planstellen und Stellen zu veranschlagen. Planstellen sind im Stellenplan und Stellen in Stellenübersichten darzustellen. In diese Übersichten sind Leerstellen und Vermerke ebenfalls aufzunehmen.

  • Personaleinsparungen im Rahmen der Personalbedarfsplanung der Landesregierung in der jeweils aktuellen Fassung sowie aus sonstigen Gründen sind als „Abgang infolge Personalbedarfsplanung“ zu kennzeichnen. In den Stellenplänen und -übersichten sind ebenfalls die kw-Plan/-Stellen „infolge Personalbedarfsplanung“ zu vermerken.
  • Planstellen-/Stellenzugänge sind um das jeweilige Aufgabengebiet zu ergänzen.
  • Unter Umwandlungen sind auch „Zugang“ bzw. „Abgang“ der Umsetzungen nach § 50 LHO zu erfassen. In diesem Fall sind in den Erläuterungen hinter der Kapitelnummer der abgebenden bzw. übernehmenden Verwaltung der Hinweis aufzunehmen: § 50 LHO.
In HAVWeb ist hierzu bei der Stellenplanveränderung „Zugang“ neben der Anzahl der Zugänge im Feld <Bemerkungen> das Aufgabengebiet einzutragen.

3.1. Erläuterungen zum Stellenplan

3.1.1. Umsetzungen

Umsetzungen gem. § 50 LHO sind in der Begründung der Änderungen entsprechend darzustellen (z. B. A9 mD: Umsetzung gem. § 50 Abs. 2 LHO nach Kapitel .. … ). Das in der Übersicht aufgeführte Stellensoll des Vorjahres bzw. das neue Stellensoll muss in jedem Fall mit den Angaben im Stellenplan übereinstimmen.

3.1.2. Hebungen

Die Stellenhebungen oder Herabstufungen sind darzustellen (Bruttonachweis). Sogenannte „Durchstufungen“ sind auch in den Besoldungsgruppen zu erfassen. Stellenhebungen sind nicht zu erläutern, wenn die Hebungen im Rahmen verbindlicher Obergrenzen für Beförderungsämter oder in Erfüllung besoldungsgesetzlich festgelegter Einstufungsmerkmale vorgenommen werden.

3.1.3. Umwandlungen

Als Umwandlungen sind anzusehen:

  • Ausbringungen von Planstellen oder von Stellen für beamtete Hilfskräfte gegen Wegfall von (gleichwertigen) Stellen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer (zur Übernahme der Kräfte in das Beamtenverhältnis) und umgekehrt;
  • Ausbringung von Planstellen gegen Wegfall von Stellen für sonstige beamtete Hilfskräfte (Dozentinnen, Dozenten, wissenschaftliche Assistentinnen, wissenschaftliche Assistenten Lektorinnen, Lektoren) und umgekehrt;
  • Ausbringung von Planstellen in Besoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt gegen Wegfall von Planstellen niedrigerer Besoldungsgruppen in Bereichen und Teilbereichen, die Beförderungsämter nicht nach Stellenschlüsseln ermitteln. Hiervon abweichend sind Übernahmen in Besoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt, die in Erfüllung besoldungsgesetzlich festgelegter Einstufungen vorgenommen werden müssen, in der Übersicht als Hebungen auszuweisen;
  • Übernahmen von Planstellen einer Laufbahngruppe in die nächsthöhere Laufbahngruppe;
  • Umschichtungen und Umbenennungen von Planstellen innerhalb einer Besoldungsgruppe, die im Stellenplan entweder nach Fachrichtungen gegliedert oder deren Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen versehen sind;
  • Die Schaffung neuer Planstellen gegen Wegfall von Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Probe bis zur Anstellung (Beamtinnen und Beamte z. A.) ist stets als Stellenzugang (neue Stellen) auszuweisen. Dies gilt für die Ausbringung von Stellen für Beamtinnen und Beamte z. A. gegen Wegfall von Stellen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst entsprechend.

3.2. Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister

Titel 421 10 – Bezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister
Der Haushaltsansatz wird aufgrund der Tarifverhandlungen und der beabsichtigten Übernahme des Tarifergebnisses auf den Besoldungsbereich ausnahmsweise gesondert im Rahmen des Aufstellungsprozesses bekannt gegeben.
Standarderläuterungen:
Amtsbezüge der Ministerpräsidentin, des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerin, des Ministers gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ministergesetzes (BbgMinG) einschließlich einer Dienstaufwandsentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 des BbgMinG. Das Amtsgehalt wird unter Berücksichtigung der für Beschäftigte des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften gewährt.

Mehr aufgrund der beabsichtigten Besoldungsanpassung infolge der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023

3.3. Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter

Titel 422 10 – Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter
Bei Titel 422 10 sind die Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter und der beamteten Hilfskräfte (s. Nr. 7 VV zu § 17 LHO) zu veranschlagen Der Titel hat eine Festtitelerläuterung:
In HAVWeb hinterlegt.

 

 

2025

2026

 

 

EUR

EUR

1.

Dienstbezüge einschl. gesetzlicher und auf Gesetz beruhender Zulagen und Leistungen1

..................

..................

2.

Aufwandsentschädigung2

..................

..................

3.

Sonstige Leistungen

..................

..................

 

Summe

..................

..................

– ggf. –
Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr, z.B.: durch Aufrücken in den Dienstaltersstufen; durch Planstellenzugang.

Im Anschluss an die Erläuterungen sind die Planstellen sowie die entsprechenden Amtsbezeichnungen im Stellenplan darzustellen (Wird in HAVWeb generiert)

Die Amtsbezeichnungen sind dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Landesbesoldungsgesetz zu entnehmen. Soweit nur Grundamtsbezeichnungen ausgebracht sind, müssen Zusätze angefügt werden, wie Regierungs-, Steuer-, Justiz-, Bibliotheks- usw. Ausgenommen bleiben die Amtsbezeichnungen Oberamtsrätin/Oberamtsrat und Amtsrätin/Amtsrat bei den Obersten Landesbehörden. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Europa können Planstellen mit verschiedenen Amtsbezeichnungen innerhalb einer Besoldungsgruppe zusammengefasst dargestellt werden, sofern durch die getrennte Darstellung die Planstellenbewirtschaftung erschwert werden würde.

Leerstellen sind im Stellenplan auszuweisen.

Drittmittelfinanzierte Planstellen sind ergänzend durch eine Fußnote zum jeweiligen Stellenplaneintrag zu kennzeichnen.

Bei Titel 422 20 – Unterhaltszuschüsse der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (und Unterhaltsbeihilfen an Verwaltungspraktikantinnen, Verwaltungspraktikanten und Auszubildende)
Ist im Anschluss an die vorgegebene Festtitelerläuterung aus HAVWeb noch die Anzahl der beabsichtigten Einstellungen anzugeben (in HAVWeb Tabellentyp „UTab2“ wählen):

Anzahl der beabsichtigten Einstellungen

Amtsbezeichnung

BesGr./LfbGr.

2024

2025

2026

Finanzanwärterinnen, Finanzanwärter

A9 gD

85

75

75

Steueranwärterinnen, Steueranwärter

A7 mD

35

40

60

Summe

 

120

115

135

Anmerkungen:
Siehe Fußnoten zu der Festtitelerläuterung zu Titel 422 10.
ggf.
Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr.
Im Anschluss an die Erläuterungen ist eine „Stellenübersicht“ aufzunehmen (Wird in HAVWeb generiert).

Leerstellen sind im Stellenplan auszuweisen.

Titel 422 30 Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter auf Probe
Festtitelerläuterung:
(In HAVWeb hinterlegt)

Anmerkungen:
Siehe Fußnoten zu der Festtitelerläuterung zu Titel 422 10.

Im Anschluss an die Erläuterungen ist eine „Stellenübersicht“ aufzunehmen (Wird in HAVWeb generiert).

Titel 422 50 – Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Nachwuchskräfte)
Festtitelerläuterung: (in HAVWeb hinterlegt).
Im Titel sind die Nachwuchsstellen ausgewiesen. Um den Ressorts flexibler den Wissenstransfer in Übergangsphasen, insbesondere bei spezialisierten Aufgaben, zu ermöglichen, werden die Nachwuchsstellen in den Ressorteinzelplänen für jeweils fünf Jahre veranschlagt. Die Stellen können je Nachwuchskraft für maximal fünf Jahre genutzt werden. Anschließend erfolgt die Umsetzung der Nachwuchskräfte auf reguläre Stellen. Die Ausgaben werden aus dem Personalbudget finanziert.

Im Anschluss an die Erläuterungen sind die Planstellen sowie die entsprechenden Amtsbezeichnungen im Stellenplan darzustellen (Wird in HAVWeb generiert).

Titelgruppe 79 – Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk
Alle Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk aufgrund der Einsparverpflichtung aus der Personalbedarfsplanung sowie aus sonstigen Gründen tragen, sind grundsätzlich in der Titelgruppe 79 zu veranschlagen.
Standarderläuterung:
Die Titelgruppe ist für die Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk, die aufgrund der Einsparverpflichtungen aus der Personalbedarfsplanung sowie aus sonstigen Gründen entfallen sollen, eingerichtet. Die Ausgaben werden im Rahmen des Personalbudgets finanziert.

3.4. Beschäftigungsentgelte, Vergütungen, Honorare für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige

Titel 427 20 – Entgelte für Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten
Hier sind Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes (auch Werkstudentinnen und Werkstudenten) zu veranschlagen,

  • die für Aushilfs- und Vertretungszwecke im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigt werden sollen oder
  • deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der tariflich festgelegten Arbeitszeit beträgt.

Der Haushaltsansatz ist in den Erläuterungen durch Angabe der Zahl und der Entgeltgruppe der Beschäftigten, des vorgesehenen Arbeitseinsatzes und der Beschäftigungsdauer zu begründen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend zu Lasten unbesetzter Planstellen oder Stellen beschäftigt werden, sind die Ausgaben bei Titel 427 20 nicht zu veranschlagen.

Die Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten sind gemäß den geltenden VV-HSBbg der Gruppe 427 zuzuordnen und insoweit bei dem Festtitel 427 20 zu veranschlagen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Stellen für Praktikantenstellen in der Stellenübersicht gemäß Muster Anlage 4 (Wird in HAVWeb generiert). besteht nur in den Fällen, in denen ein Entgeltanspruch gegenüber dem Land besteht.

3.5. Beschäftigte der Länder gem. Tarifvertrag Länder (TV-L)

Für die Veranschlagung der Personalausgaben für alle Entgeltgruppen gilt folgendes:

Titel 428 10 – Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Festtitelerläuterung (in HAVWeb :hinterlegt):

 

 

2025

2026

 

 

EUR

EUR

1.

Vergleichsentgelte einschl. Zulagen und Zuwendungen sowie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Umlage zur zusätzlichen Altersversorgung der3

 

..................

 

..................

1.1

außertariflichen Entgelte

..................

..................

1.2

tariflichen Entgelte

..................

..................

1.3

Entgelte für Auszubildende

..................

..................

2.

Aufwandsentschädigung4

..................

..................

3.

Sonstige Leistungen

..................

..................

4.

Entgelte für Referendarinnen und Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

..................

..................

 

Summe

..................

..................

ggf.
Begründung der Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr.                           

Technischer Hinweis:
Für die Referendarinnen und Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist in der Stellenplandefinition die Stelle als Ausbildungsstelle zu kennzeichnen.

Im Anschluss an die Erläuterungen ist der Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer Übersicht darzustellen; Zu- und Abgänge sind ebenfalls gemäß Anlage 4 (Wird in HAVWeb generiert) zu erläutern.

Drittmittelfinanzierte Stellen sind ergänzend durch eine Fußnote zum jeweiligen Stellenplaneintrag zu kennzeichnen.

Eine Übersicht über die Stellen für Auszubildende ist gemäß Anlage 4 (Wird in HAVWeb generiert) bei Bedarf auszubringen.

Leerstellen
Leerstellen sind in den Stellenübersichten gemäß Anlagen zu den Personaltiteln auszuweisen. Leerstellen für Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase im Rahmen eines ATZ-Blockmodells befinden, sind in der betreffenden Titelgruppe 64 auszuweisen. Leerstellen für Beschäftigte, für die ein Langzeitkonto geführt wird und die sich in der Freistellungsphase befinden, sind in der betreffenden Titelgruppe 78 auszuweisen.

Titelgruppe 79 - Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk
Alle Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk aufgrund der Einsparverpflichtung aus der Personalbedarfsplanung sowie aus sonstigen Gründen tragen, sind grundsätzlich in der Titelgruppe 79 zu veranschlagen.
Standarderläuterung:
Die Titelgruppe ist für die Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk, die aufgrund der Einsparverpflichtungen aus der Personalbedarfsplanung sowie aus sonstigen Gründen entfallen sollen, eingerichtet. Die Ausgaben werden im Rahmen des Personalbudgets finanziert.

3.6. Umsetzung der Altersteilzeitarbeit

Für die Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist an zentraler Stelle im Einzelplan die Titelgruppe 64 vorzusehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist die Titelgruppe 64 ausschließlich für die Umsetzung der Altersteilzeitarbeit zu verwenden.

Der bis zum Haushalt 2022 für die Ausgaben der Titelgruppe 64 ausgebrachte Verstärkungsvermerk „Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 235 64 geleistet werden.“ ist ab dem Haushalt 2023 zu streichen. Die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz sind zwischenzeitlich ausgelaufen.

Standarderläuterung: (In HAVWeb Universal-Tabelle Typ 20 „UTab20“)
Übersicht der Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Einzelplan:
Stand:31.12.2023

Kapitel

Anzahl der ATZ-Fälle
seit 2000

davon Blockteilzeit

davon kontinuierliche Teilzeit

.. …

 

 

 

.. …

 

 

 

.. …

 

 

 

Zusammen

 

 

 

Nachbesetzungen:

Titel 235 64 Einnahmen aus Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz sind zwischenzeitlich ausgelaufen. Der Titel 235 64 ist demzufolge gemäß Anlage 1 Nr. 7 „Wegfall von Titeln“ als „weggefallen“ zu kennzeichnen.

Titel 422 64 Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in der Altersteilzeitarbeit
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):
Vorgesehen für die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, die die Regelungen der Altersteilzeit in Anspruch nehmen, bzw. im Rahmen der Altersteilzeitregelungen als Nachbesetzungen eingestellt worden sind.

Im Anschluss an die Festtitelerläuterung ist ein entsprechender Stellenplan auszubringen. Neue Leerstellen sind mit „Freistellungsphase ATZ“ zu begründen.

Titel 428 64 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Altersteilzeitarbeit
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):
Vorgesehen für die Entgelte der Beschäftigten, die die Regelungen der Altersteilzeit in Anspruch nehmen, bzw. im Rahmen der Altersteilzeitregelungen als Nachbesetzungen eingestellt worden sind.

Im Anschluss an die Festtitelerläuterung ist eine entsprechende Stellenübersicht auszubringen. Neue Leerstellen sind mit „Freistellungsphase ATZ“ zu begründen.

Weitere Titel sind nicht vorzusehen.

3.7. Langzeitkonten und Teilzeitbeschäftigungen in Verbindung mit einer Freistellung gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical)

Seit dem 1. Januar 2015 kann mit den Beschäftigten des Landes Brandenburg im Geltungsbereich TV-L und TV-L-Forst ein Langzeitkonto nach § 116 SGB IV in Verbindung mit § 10 Abs. 6 TV-L bzw. § 44 Nr. 2 TV-L vereinbart werden.

Für die Rücklagenbildung im Zusammenhang mit Langzeitkonten und Sabbaticals ist entweder im Kapitel 010 oder im Kapitel 020 des Einzelplans die Titelgruppe 78 „Langzeitkonten und Freistellungen gem. § 78 Abs. 4 LBG sowie § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG (Sabbatical)“ vorzusehen. In der Titelgruppe sind neben den Rücklagen für Langzeitkonten ab dem Haushalt 2021 auch die Rücklagenbildung für beamtenrechtliche Sabbaticals nach § 78 Abs. 4 Landesbeamtengesetz sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgisches Richtergesetz abzubilden.

Folgende Titel sind vorzusehen:

Titel 359 78 Entnahme aus der Rücklage Langzeitkonto und Sabbatical

Titel 422 78 Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Freistellungen gem. § 78 Abs. 4 LBG sowie § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG

Der Titel 422 78 ist ausschließlich für Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter zu nutzen, die sich gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG in der Freistellungsphase befinden.

Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):
Vorgesehen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, die sich gem. § 78 Abs. 4 LBG oder § 5 Abs. 1 S. 2 BbgRiG in der Freistellungsphase befinden.

Im Anschluss an die Festtitelerläuterung ist ein entsprechender Stellenplan auszubringen. Neue Leerstellen sind mit „Freistellungsphase Sabbatical“ zu begründen.

Titel 428 78 Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Langzeitkonto
Der Titel 428 78 ist ausschließlich für Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu nutzen, die die Regelungen des Langzeitkontos in Anspruch nehmen und sich in der Freistellungsphase befinden.

Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):
Vorgesehen für Entgelte der Beschäftigten, die die Regelungen des Langzeitkontos in Anspruch nehmen und sich in der Freistellungsphase befinden.

Im Anschluss an die Festtitelerläuterung ist eine entsprechende Stellenübersicht auszubringen. Neue Leerstellen sind mit „Freistellungsphase Langzeitkonto“ zu begründen.

Titel 919 78 Zuführung an die Rücklage Langzeitkonto und Sabbatical

Weitere Titel sind nicht vorzusehen.

3.8. Beihilfen, Unterstützungen und dgl.

Titel 441 10 Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Die Ausgaben für Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, werden zentral im Einzelplan 20 veranschlagt.

Titel 443 10 – Fürsorgeleistungen und Unterstützungen
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):
Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erlassen worden. Nach § 16 ASiG ist im öffentlichen Dienst ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitstechnischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

3.9. Personalbezogene Sachausgaben

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Unfallfürsorge für Beamtinnen, Beamte (Richterinnen, Richter und sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger nach dem LBG)

               

               

2.

Entschädigungen an Bedienstete für im Dienst erlittene Sachschäden

               

               

3.

Sonstiges

               

               

 

Summe

               

               

Titel 459 10 - Sonstige personalbezogene Ausgaben
Die Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen sind ab der Haushaltsaufstellung 2021 der Gruppe 459 (Sonstige personalbezogene Ausgaben) zuzuordnen.

Standarderläuterungen:
Ausgaben für die Betreuung von Bediensteten, die am Heiligen Abend nach 18:00 Uhr Dienst verrichten.

Titel 453 10 - Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Trennungsgeld oder -entschädigung

               

               

2.

Umzugskostenvergütungen

               

               

3.

Auslandsbeschäftigungsvergütungen

               

               

 

Summe

               

               

3.10. Versorgung nach dem BeamtVG

Die Ausgaben für Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Hinterbliebenen sind zentral im EP 20, bei Kapitel 20 710 Titel 432 10 zu veranschlagen. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Richterakademie Wustrau, die beim Titel 432 10 im Kapitel 04 030 veranschlagt werden.

Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):
Die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist im Vorwort des Einzelplanes 20 in einer Übersicht nachgewiesen.
Die Bewirtschaftung erfolgt durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.

3.11. Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“

Titel 919 35 - Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“
Festtitelerläuterungen (in HAVWeb hinterlegt):
Der Titel ist vorgesehen für die Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen erfolgte die Kalkulation eines Zuschlages zu den in den Gruppen 421 und 422 veranschlagten Bruttobezügen der nach dem 01.01.2009 erstmalig ernannten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Das Sondervermögen dient der vollständigen Finanzierung der Versorgungslasten der nach diesem Stichtag übernommenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Die Mittel werden vom Ministerium der Finanzen und für Europa bewirtschaftet.
In den Haushaltsjahren 2025 und 2026 werden keine Zuführungen an den Versorgungsfonds getätigt (Moratorium).
Die Übersicht zum Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ wird im Einzelplan 20 am Ende des Kapitels 20 710 ausgewiesen.

3.12. Zuführung und Entnahme aus Rücklagen Personalbudget

Für die gemäß den Grundsätzen für neue Steuerungsinstrumente zugelassene Bildung von Rücklagen aus dem Personalbudget sind folgende Titel – in der Regel im Kapitel 020 – vorzusehen:

Titel 919 11 Zuführung zu der Rücklage Personalbudget
Titel 359 11 Entnahme aus der Rücklage Personalbudget

4. Sächliche Verwaltungsausgaben

Sächliche Verwaltungsausgaben werden in den Gruppen der Obergruppen 51 bis 54 (Sächliche Verwaltungsausgaben) veranschlagt.

Titel 511 10 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Geschäftsbedarf

               

               

2.

Bücher, Zeitschriften

               

               

3.

Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände

               

               

4.

Sonstiges

               

               

 

Summe

               

               

In den haushaltsbegründenden Unterlagen sind die zur Beschaffung vorgesehenen Gegenstände nach Arten zusammenzufassen. Die Ausgaben sind nicht für jeden einzelnen Gegenstand, sondern in Summen für größere Anschaffungsgruppen anzugeben.

Titel 511 20 – Brief- und Paketgebühren, sonstige Fernmeldegebühren
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Postgebühren

..................

..................

2.

Mobilfunkanschlüsse

..................

..................

3.

Fernmeldegebühren

..................

..................

4.

Sonstiges

..................

..................

 

Summe

..................

..................

In den haushaltsbegründenden Unterlagen ist die Anzahl der Mobiltelefone aufzulisten.

4.1. Dienstfahrzeuge und Dienstfahrzeug-Bestand (landeseigene und geleaste Dienstfahrzeuge)

Titel 514 10 – Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl.

(Siehe in Anwenderdokumentation Kapitel „Dienstfahrzeuge und Dienstfahrzeug-Bestand (landeseigene und geleaste Dienstfahrzeuge) und der in HAVWeb hinterlegten Festtitelerläuterungen)

Behörden und Einrichtungen, die einem Fahrzeugpool des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften und Bauen (BLB) angeschlossen sind, veranschlagen bei diesem Titel einen Leeransatz.

Nach der Kfz-Bestands-Tabelle (deren Bestand an Fahrzeugen bei den Titeln 518 30 und 811 10 verändert wurde) ist folgende neue Texterläuterung auszubringen:
Weniger wegen Nutzung der Fahrdienste beim BLB Fahrzeugpool in der Niederlassung ........

An den Fahrzeugpool wurden folgende Dienstfahrzeuge abgegeben:
XX           PKW (davon personengebunden:          xx)
XX           Kleinbus
(XX = Anzahl der an den BLB abgegebenen Fahrzeuge)

Im HAVWeb ist dazu in der Tabelle der Dienstfahrzeuge bei den Titeln 518 30 und 811 10 im Jahr 2024 der Bestand auf Null zu setzen. Dies erfolgt im Fenster Kfz-Erläuterung mit dem Kontextmenü Fahrzeug aussondern.

Titel 518 30 – Leasing von Dienstkraftfahrzeugen
Erläuterung im Kfz-Verbund (in HAVWeb hinterlegt):

Sofern bei der Aufstellung des Haushaltes noch nicht feststeht, ob Dienstkraftfahrzeuge im Wege des Leasings beschafft werden sollen oder durch Kauf, sind die Ausgaben bei Titel 811 10 zu berücksichtigen.
Behörden und Einrichtungen, die einem Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind veranschlagen bei diesem Titel einen Leeransatz und bringen als Texterläuterung aus:

Weniger wegen Nutzung von Fahrdiensten des Fahrzeugpools beim BLB in………....

Im HAVWeb ist dazu in der Tabelle der Dienstfahrzeuge bei den Titeln 518 30 und 811 10 im Jahr 2024 der Bestand auf Null zu setzen. Dies erfolgt im Fenster Kfz-Erläuterung mit dem Kontextmenü Fahrzeug aussondern.

Im HAVWeb ist dazu in der Tabelle der Dienstfahrzeuge bei dem Titel im Jahr 2024 der Bestand auf Null zu setzen.
Dies erfolgt im Fenster Kfz-Erläuterung mit dem Kontextmenü Fahrzeug aussondern.

Titel 811 10 - Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen

Die Veranschlagungshinweise gelten nur für Einrichtungen und Behörden die nicht einem vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen betriebenen Fahrzeugpool angeschlossen sind.

Bei dem Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen sind die Kfz-Richtlinien des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Für die Ermittlung des Ausgabebedarfs werden von der beschaffenden Dienststelle angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchgeführt.

Erläuterung im Kfz-Verbund (in HAVWeb hinterlegt)

Neubeschaffungen:

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1/2

Kleinbusse

15.000

30.000

0/1

Personenwagen

0

20.000

 

Zusammen

15.000

50.000

Ersatzbeschaffungen:

 

 

2025
EUR

2026
EUR

0/1

Kleinbusse

0

15.000

0/1

Personenwagen

0

20.000

 

Zusammen

0

35.000

Aussonderungen:

2025/2026

0/2

Kleinbusse

0/2

Personenwagen

0/3

Zusammen

  • Grundlage sind die vorhandenen Stammdaten
  • Markennamen dürfen nicht genannt werden -

Ausgaben für Erstbeschaffungen sind nur in der Höhe vorzusehen, die für die Beschaffung eines Dienstkraftfahrzeugs in der durch die Kraftfahrzeugrichtlinien festgesetzten – den dienstlichen Anforderungen genügenden – Größenordnung erforderlich ist. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sind nur in der Höhe zu veranschlagen, die für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs notwendig sind, das hinsichtlich der Ausstattung dem ausgesonderten Kraftfahrzeug entspricht. Eine Ersatzbeschaffung ist außerdem nur zulässig, wenn der Bedarf begründet werden kann, ggf. durch Verhältnis Personal zu PKW.

Behörden und Einrichtungen, die einem Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind, brauchen keinen entsprechenden Titel zu berücksichtigen.

Titel 514 25 – Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten beim BLB
Dieser Festtitel ist von allen Behörden und Einrichtungen einzurichten, die einem Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind. Es sind folgende Erläuterungen auszubringen (in HAVWeb hinterlegt):

Festtitelerläuterungen (in HAVWeb hinterlegt):

 

Veranschlagt sind für:

2025
EUR

2026
EUR

1.

personengebundenen Fahrdienst

..................

..................

2.

allgemeinen Fahrdienst

..................

..................

 

Summe

..................

..................

Texterläuterungen:
Veranschlagt sind Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten des BLB beim Fahrzeugpool in ........... (Angabe des Ortes)

4.2. Bewirtschaftung und Unterhaltung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie Mieten und Pachten

Titel 517 10 – Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):

  

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Heizung

..................

..................

2.

Strom (ohne Heizung) und sonstiger Energiebedarf

..................

..................

3.

Reinigung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung

..................

..................

4.

Grundbesitzabgaben

..................

..................

5.

Bewachungskosten

..................

..................

6.

Sonstiges

..................

..................

 

Summe

..................

..................

Für

  • verwaltungseigene Gebäude und bauliche Anlagen mit insgesamt ... Netto-Grundfläche gemäß GEFMA (vgl. Einzelnutzungsvereinbarung),
  • gemietete oder gepachtete bauliche Anlagen und Räume mit insgesamt ... m² Netto-Grundfläche aus Miet- und Pachtvertrag soweit die Bewirtschaftungskosten nicht Gegenstand des Mietvertrages und bei Titel 518 10 zu veranschlagen sind.

In diesem Titel sind auch die Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume aufzunehmen, die auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages „AGV“ an den BLB zur Verwaltung und Verwertung abgegeben wurden, aber nicht durch Leistungen des BLB im Rahmen der Einzelnutzungsvereinbarungen abgedeckt sind.

Für die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell ist jeweils nach Jahren darzulegen, für welche Objekte die Hausverwaltung durch den BLB übernommen wird.

Erläuterung 20..:
Weniger wegen Übergabe der Hausverwaltung an den BLB, Niederlassung ………, Abteilung ………
Gebäudemanagement für folgende Objekte: ………………………………………….………
                                                                        Anschrift des Objektes (nutzende Behörde)

Um die Möglichkeit der Beteiligung am Vermieter-Mieter-Modell im Haushaltsvollzug abzusichern, ist beim deckungsbietenden Titel folgender Haushaltsvermerk auszubringen:
Mit der Übernahme der Hausverwaltung durch den BLB dienen diese Mittel der Deckung von Mietzahlungen an den BLB.

Titel 517 25 – Betriebs- und Nebenkosten im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells
Für die Zahlung der Betriebs- und Nebenkosten an den BLB im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells werden Ausgaben im Titel 517 25 veranschlagt. Die Ausgaben für die Miete sind gesondert beim Festtitel 518 25 veranschlagt.
Tabellen Erläuterung: (in HAVWeb Tabellenerläuterung Typ 1)
Veranschlagt sind Ausgaben für Betriebs- und Nebenkosten der nachstehend aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räume:

Lfd. Nr.

Anschrift des Objektes (Nutzer)

2025
EUR

2026
EUR

 

 

..................

..................

 

Summe

..................

..................

Titel 518 10 – Mieten und Pachten
Erläuterungen:
Für Mieten und Pachten der nachstehend aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räume:

Bezeichnung

Netto-Grundfläche (NGF)*

Jahresmiete
EUR

 

……………

……………

* gemäß GEFMA oder DIN 277

Miet- und Pachtobjekte, deren jährlicher Miet- oder Pachtwert im Einzelfall einen Betrag von 25.000 EUR übersteigt, sind einzeln aufzuführen. Objekte mit einem Miet- oder Pachtwert bis zu 25.000 EUR sind zusammengefasst darzustellen; die Anzahl der Einzelobjekte ist anzugeben.

Titel 518 20 - Mieten und Pachten für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge
Die für die Bemessung des Ansatzes bedeutsamen Objekte sind nach Zahl und Art in den Erläuterungen auszuweisen.

Titel 518 25 - Mietzahlungen an den BLB
Für die Mietzahlungen an den BLB aufgrund des Vermieter-Mieter-Modells werden diese Ausgaben im Festtitel 518 25 veranschlagt. Die Betriebs- und Nebenkosten werden gesondert bei Festtitel 517 25 veranschlagt.

Tabellen Erläuterung: (in HAVWeb Tabellenerläuterung Typ 1)
Veranschlagt sind Ausgaben für Mieten der nachstehend aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räume:

Lfd. Nr.

Anschrift des Objektes (Nutzer)

2025
EUR

2026
EUR

 

 

..................

..................

 

Summe

..................

..................

Titel 519 10 – Kleinere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen
Hier sind nur Ausgaben zu veranschlagen, deren Ausführung keines bautechnischen Sachverstandes bedarf; ansonsten sind die Ausgaben zentral bei Kapitel 12 020, Titel 519 61 zu veranschlagen.

Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Unterhaltung der landeseigenen Grundstücke5

......................................

......................................

2.

Unterhaltung der gemieteten und gepachteten Grundstücke

......................................

......................................

 

Summe

......................................

......................................

Titel 519 20 - Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und Räumen
Die Ausgaben sind zentral im Einzelplan 12 Kapitel 12 020 TGr 61 zu veranschlagen.

4.3. Verfügungsmittel und sonstige sächliche Verwaltungsausgaben

Titel 529 10 - Verfügungsmittel
Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Geschäftsbereich – in der Regel bei Kapitel 010 – zu veranschlagen.

In den Erläuterungen sind die Berechtigten einzeln mit Betrag aufzuführen:
Festtitelerläuterung

 


Beispiel

2025
EUR

2026
EUR

1.

Ministerin, Minister

..................

..................

2.

Staatssekretärin, Staatssekretär

..................

..................

3.

………….

..................

..................

 

Summe

..................

..................

Die Erläuterungen zu Titel 529 10 sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO für verbindlich zu erklären.
Die Ausgaben sind einzeln zu belegen. Aus den Belegen muss die dienstliche Veranlassung zumindest aus den Angaben der Funktion der Teilnehmenden erkennbar sein. Eine Auszahlung ohne Beleg ist nicht zulässig.

Gruppe 531 – Öffentlichkeitsarbeit, Kosten für Veröffentlichungen
Die Ausgaben für die „Öffentlichkeitsarbeit“ von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften, soweit sie – bezogen auf ihre Organtätigkeit – der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu beantwortenden Fragen darlegen und erläutern, sind bei einem besonderen Titel 531 20 mit der Funktionsziffer (FZ) 013 zu veranschlagen. Zu den Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit gehören auch Aufwendungen, die aus Anlass von Zusammenkünften mit Journalistinnen und Journalisten (z. B. bei Pressegesprächen, -fahrten, -abenden) entstehen.

Publikationen, die der FZ 013 zuzuordnen sind, werden im Regelfall unentgeltlich abgegeben. Bei der Herstellung und Verteilung (z. B. Broschüren) sind die Grundsätze der §§ 6 und 7 LHO und die durch das Urteil des BVerfG vom 02.03.1977 (NJW 1977 S. 751) gezogenen Grenzen zu beachten. Ein Haushaltsvermerk nach § 63 Abs. 3 LHO, der die kostenlose Abgabe erlaubt, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bei den übrigen Ausgaben für Veröffentlichungen (Titel 531 10) ist die Funktionsziffer des betreffenden Fachbereichs zu verwenden. Veröffentlichungen, die der FZ 011 oder einer anderen FZ des betreffenden Fachbereichs zuzuordnen sind (z. B. Forschungs-, Versuchs- und Arbeitsergebnisse), sollen grundsätzlich nur gegen ein kostendeckendes Entgelt an Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgegeben werden.

Zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrecht sind die erforderlichen Mittel bei Titel 531 50 mit der Zweckbestimmung „Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrecht“ zu veranschlagen.

Titel 542 10 – Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht – Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch
Die Ausgaben für die Ausgleichsabgabe nach § 160 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) ist in jedem Einzelplan zentral für den gesamten Geschäftsbereich – in der Regel bei Kapitel 020 – zu veranschlagen.

In jedem Einzelplan ist hierzu prinzipiell im Kapitel 020 ein Titel 542 10 mit der Zweckbestimmung „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht – Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch“ mit der FZ 299 einzustellen.

Die Notwendigkeit und ggf. die Höhe der Ansätze nach Haushaltsjahren werden den Ressorts vom Ministerium der Finanzen und für Europa gesondert bekannt gegeben.

Folgende Haushaltsvermerke bzw. Standarderläuterungen sind auszubringen:
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei der Hauptgruppe 4 des Einzelplans geleistet werden.
Die Ausgaben dürfen nur zur Deckung der Ausgaben bei Kapitel 20 020 Titel 542 00 herangezogen werden.
Die Erläuterungen sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO verbindlich.

Standarderläuterungen (in HAVWeb hinterlegt):
Gemäß § 160 Abs. 1 SGB IX haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten; sie ist jährlich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX an das zuständige Integrationsamt abzuführen (§ 160 Abs. 4 SGB IX).
Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt.

Titel 546 15 – Ausgaben für die Inanspruchnahme der IT-Infrastruktur des ZIT-BB
Die Ausgaben der Inanspruchnahme des ZIT-BB werden in dem Festtitel 546 15 veranschlagt und mit nachfolgenden Titelerläuterungen in den jeweiligen Kapiteln dargestellt:

Festtitelerläuterung (in HAVWeb Tabellenerläuterung Typ 4)

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

IT-Grundausstattung dauerhafter Arbeitsplätze

......................................

......................................

2.

IT-Grundausstattung zusätzlicher zeitweiliger Arbeitsplätze

......................................

......................................

3.

zusätzliche Leistungen für Arbeitsplätze gemäß Ziffer 1. und 2.

......................................

......................................

4.

weitere Servicevereinbarungen

......................................

......................................

 

Summe

......................................

......................................

Zusätzliche Excel-Tabelle als Erläuterung (wird von den HH-Admins versendet):

 

 

PC
Standard

Notebook
Standard

Tablet
Standard

 

 

HH-Jahr
2025

HH-Jahr
2026

HH-Jahr
2025

HH-Jahr
2026

HH-Jahr
2025

HH-Jahr
2026

1

2

3

4

1.

Frontend-Pauschale
€/Monat

36,00

38,00

55,00

57,50

55,00

57,50

2.

Anzahl dauerhafter
Arbeitsplätze

 

 

 

 

3.

Anzahl zeitweiliger
Arbeitsplätze

 

 

 

 

 

 

PC
Medium

Notebook
Medium

Tablet
Medium

 

 

HH-Jahr
2025

HH-Jahr
2026

HH-Jahr
2025

HH-Jahr
2026

HH-Jahr
2025

HH-Jahr
2026

 

1

2

3

4

1.

Frontend-Pauschale
€/Monat

40,00

42,00

57,50

60,00

65,00

67,50

2.

Anzahl dauerhafter
Arbeitsplätze

 

 

 

 

 

 

3.

Anzahl zeitweiliger
Arbeitsplätze

 

 

 

 

 

 

 

 

Notebook
Komfort

 

 

 

 

HH-Jahr
2025

HH-Jahr
2026

 

 

 

 

 

1

2

 

 

1.

Frontend-Pauschale
€/Monat

67,50

70,00

 

 

 

 

2.

Anzahl dauerhafter
Arbeitsplätze

 

 

 

 

 

 

3.

Anzahl zeitweiliger
Arbeitsplätze

 

 

 

 

 

 

Titelgruppe 99 - Kosten der Datenverarbeitung
Die Ausgaben für Kosten der Datenverarbeitung sind grundsätzlich in den Obergruppen 51-54 und 81 zu veranschlagen, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die durch den ZIT-BB erbracht werden. Leistungsentgelte für den ZIT-BB sind bei Titel 546 15 zu veranschlagen.
Kommt bei der Veranschlagung von Ausgaben der Datenverarbeitung mehr als ein Titel in Betracht, so ist nachfolgende Titelgruppe zu bilden.

Die Ausgaben für Kosten der Datenverarbeitung zählen zum Verwaltungsbudget, d. h. spezielle Deckungsvermerke zur Titelgruppe entfallen.

Titel 511 99 – Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Entgelte für Kommunikation
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Hardware

................

................

2.

Software

................

................

3.

Unterhaltung

................

................

4.

Kommunikation

................

................

5.

Sonstiges

................

................

 

Summe

................

................

Die Abgrenzung zwischen Titel 511 99 und 812 99 erfolgt nach den allgemeinen Betragsgrenzen.

Titel 518 99 – Mieten
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Mieten für Maschinen und Geräte

................

................

2.

Mieten für Software

................

................

3.

Mieten für Rechenzeiten

................

................

 

Summe

................

................

Titel 525 99 – Aus- (und Fort) bildung
Festtitelerläuterung (in HAVWeb hinterlegt):

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Aus- und Fortbildung

................

................

2.

Lehr- und Lernmittel

................

................

 

Summe

................

................

Titel 538 99 – Sonstige Dienstleistungen und Gestattungen
Festtitelerläuterung (in HAVWeb Tabellenerläuterung Typ 1)

 

Benutzungsentgelte für DV-Verfahren

2025
EUR

2026
EUR

1.

Bezeichnung des Verfahrens

................

................

2.

---------------------------------------

................

................

3.

---------------------------------------

................

................

 

Summe

................

................

Titel 812 99 Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, sonstigen Gebrauchsgegenständen
Festtitelerläuterung (in HAVWeb Tabellenerläuterung Typ 4):

 

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Erstbeschaffungen

 

 

1.1

Hardware

................

................

1.2

Software

................

................

1.3

Kommunikation

................

................

 

Summe zu 1.

................

................

2.

Ersatzbeschaffungen

 

 

2.1

Hardware

................

................

2.2

Software

................

................

2.3

Kommunikation

................

................

 

Summe zu 2.

................

................

3.

Sonstiges

 

 

3.1

Sonstiges

................

................

 

Summe zu 3.

................

................

 

Summe

................

................

Die Festtitelerläuterungen sind durch einzelne Maßnahmen oder durch Beschaffungen oder Beschaffungsprogramme zu spezifizieren.
Ausgaben, die nicht unmittelbar Kosten für Informationstechnik betreffen, sind nicht in der Titelgruppe zu veranschlagen.
Weitere Titel sind nicht vorzusehen. Ausgaben für Baumaßnahmen sind nicht in die Titelgruppe aufzunehmen.

4.4. Zuführung und Entnahme aus Rücklagen Verwaltungsbudget

Für die gemäß den Grundsätzen für neue Steuerungsinstrumente zugelassene Bildung von Rücklagen aus dem Verwaltungsbudget sind folgende Titel – in der Regel im Kapitel 020 – vorzusehen:

Titel 919 10 Zuführung zu der Rücklage Verwaltungsbudget

Titel 359 10 Entnahme aus der Rücklage Verwaltungsbudget

4.5. Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes und der EU gegenüberstehen und die dazugehörenden Kofinanzierungsmittel des Landes

Gemäß Punkt 7 Top 3 des 7. Beschlusses des Sonderausschusses des Landtages zur Überprüfung von Normen und Standards vom 17.08.2005 ist die Transparenz und Lesbarkeit des Haushaltes zu verbessern; die Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen von Bund und EU auf der Ausgabenseite in den Einzelplänen ist einheitlich und deutlich kenntlich zu machen.

Zur Umsetzung des Beschlusses sind bei Titeln/Titelgruppen mit Veranschlagung von Ausgaben zur Kofinanzierung von EU- und Bundesmitteln Text-Erläuterungen (mit fett gedruckter Überschrift) auszuwählen. Die Texte in den Erläuterungen mit Überschrift sind frei gestaltbar. Es soll deutlich werden, dass die veranschlagten Ausgaben notwendig sind, um EU- und Bundesmitteln zu kofinanzieren.

z. B. bei einem Titel oder Titelgruppe mit Veranschlagung der Ausgaben des Landes

EU-Mittel:
Mit den veranschlagten Ausgaben werden die bei                veranschlagten EU-Mittel kofinanziert.

Bundesmittel:
Mit den veranschlagten Ausgaben werden die bei                veranschlagten Bundesmittel kofinanziert.

Hinweis zu Bundesmitteln:
Die Angaben sind für alle Ausgabenansätze zwingend erforderlich, bei denen der Bund sowohl im Rahmen der Förderung als auch auf Grund gesetzlicher Leistungen beteiligt ist, unabhängig davon, ob der Bundesanteil im Haushalt veranschlagt ist oder nicht.

4.6. Zuweisungen und Zuschüsse, Investitionsförderungsmaßnahmen

4.6.1. Institutionelle Förderung

Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung
Wegen der Grundsätze für die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird auf die VV zu § 23 LHO verwiesen.
Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden ist – soweit die Zuwendungen des Landes den Betrag von 150.000 EUR im Einzelfall im Haushaltsplanungsjahr überschreiten – in die Erläuterungen zu den in Betracht kommenden Titeln an geeigneter Stelle die nachfolgende Übersicht zum Wirtschaftsplan des institutionell geförderten Zuwendungsempfangenden ergänzt um Stellenübersichten gemäß Muster Anlage 4 (ohne Begründung der Änderungen) auszubringen (in EUR):

Ausgaben

Ist 2023

Ansatz 2024

Ansatz 2025

Ansatz 2026

1 Personalausgaben

............................

............................

............................

............................

2 sächliche Verwaltungsausgaben

............................

............................

............................

............................

3 Ausgaben für Investitionen

............................

............................

............................

............................

Zusammen

............................

............................

............................

............................

Finanzierung der Ausgaben

Ist 2023

Ansatz 2024

Ansatz 2025

Ansatz 2026

1 eigene Mittel (Einnahmen)

............................

............................

............................

............................

2 Zuweisungen für laufende Zwecke

............................

............................

............................

............................

3 Zuweisungen für Investitionen

............................

............................

............................

............................

Zusammen

............................

............................

............................

............................

Ausgaben für Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind wie folgt zu veranschlagen:

Betriebsausgaben                 Obergruppe 68
Ausgaben für Investitionen     Obergruppe 89

Titel der Obergruppe 89 sind grundsätzlich nur dann einzurichten, wenn die Investition den Betrag von 250.000 EUR überschreitet. Bei den Erläuterungen ist ein Hinweis auf die jeweilige weitere Veranschlagung aufzunehmen.

Auf den Vorblättern der Haushalts- oder Wirtschaftspläne ist anzugeben, durch welche Organe der Zuwendungsempfangenden diese Pläne (einschl. Organisations- und Stellenpläne) beschlossen worden sind.

4.6.2. Projektförderung

Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung sind grundsätzlich unter übergeordneten Zweckbestimmungen zusammen zu veranschlagen.
In den Erläuterungen zu den in Betracht kommenden Titeln ist zwischen institutioneller Förderung und Projektförderung zu unterscheiden und deshalb an geeigneter Stelle (in der Regel als Klammerzusatz hinter dem bisherigen Erläuterungstext) die Zuwendungsart zu nennen.

4.6.3. Landesbetriebe und Hochschulen

a) Hochschulen

Für Zuweisungen für laufende Zwecke an Hochschulen ist im Kapitel 06 100 in die Erläuterungen zu den in Betracht kommenden TGr./Titeln die nachfolgende Übersicht zum Wirtschaftsplan/ Haushaltsplan aufzunehmen (als Excel-Tabelle):

Ausgaben

Ist 2023

Ansatz 2024

Ansatz 2025

Ansatz 2026

1 Personalausgaben

............................

............................

............................

............................

2 sächliche Verwaltungsausgaben

............................

............................

............................

............................

3 Ausgaben für Investitionen

............................

............................

............................

............................

Zusammen

............................

............................

............................

............................

Finanzierung der Ausgaben

Ist 2023

Ansatz 2024

Ansatz 2025

Ansatz 2026

1 eigene Mittel (Einnahmen)

............................

............................

............................

............................

2 Zuweisungen für laufende Zwecke

............................

............................

............................

............................

3 Zuweisungen für Investitionen

............................

............................

............................

............................

Zusammen

............................

............................

............................

............................

Planstellen und Stellen sind nach den Mustern Anlage 3 bzw. 4 aufzunehmen.

Der Wirtschaftsplan/Haushaltsplan je Hochschule ist in die Beilage zum EP 06 nach dem Muster der Anlage 5 aufzunehmen.

b) Landesbetriebe

Für die Aufstellung der Wirtschaftspläne der Landesbetriebe gelten die Vorschriften der Bilanzierungsrichtlinie (Anlage 6 zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO).
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes ist an geeigneter Stelle im Einzelplan nach dem Muster Anlage 5 einschließlich Stellenplan/Stellenübersicht nach den Mustern Anlage 3 bzw. 4 aufzunehmen.

Der Personalaufwand für die Anwärterinnen und Anwärter sowie für die Auszubildenden ist in den Erläuterungen zum Stellenplan/zur Stellenübersicht anhand der jeweils gültigen Personaldurchschnittskosten des Landes Brandenburg gesondert anzugeben.

Hinweis zu Stellen im Wirtschaftsplan:
Eine Funktionalität des Stellenteils ist auch in den Wirtschaftsplänen vorhanden (jedoch nur eingeschränkt ohne Zu- und Abgangsfunktionen, keine Stellenhebungen).

Die Planstellen, Stellen sowie ggf. Leerstellen sind beim Gesamtstellensoll des Landes mitzurechnen. Es ist erforderlich, dies in der Stellenübersicht (Wirtschaftsplan) => Stellen => Stellen in Übersichten mitzählen, festzulegen

4.6.4. Veranschlagung von mehrjährigen Förder- oder Investitionsprogrammen

Bei Ausgaben, denen ein mehrjähriges Förderungs- oder Investitionsprogramm zugrunde liegt, ist die Abwicklung nach Anlage 6 darzustellen.

Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Maßnahmen sind abweichende Darstellungen vor der Aufnahme in den Voranschlag mit dem Ministerium der Finanzen und für Europa (für den Einzelplan zuständiges Spiegelreferat) abzustimmen.

4.7. Investitionen ohne Investitionsförderungsmaßnahmen

Die Ausgaben für die Hochbaumaßnahmen des Landes Brandenburg werden unter Wahrung des Ressortprinzips und nach Bereichen im Investitionsplan des BLB – in der Beilage zum EPL 12 – dargestellt.
Die entsprechenden Ausgaben sind im EPL 12 in der TGr. 61 veranschlagt.

4.7.1. Baumaßnahmen

Eigene Baumaßnahmen – Sachinvestitionen – des Landes, und zwar Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten, als baufachliche Maßnahmen des Hoch- und Tiefbaues, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende landeseigene oder angemietete Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer landeseigenen oder angemieteten Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen. Erwerb von Grundvermögen für diese Zwecke nur, soweit nicht bei Obergruppe 82 veranschlagt.

Baumaßnahmen des Hochbaues
Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbauwesens
Baumaßnahmen des Wasserwesens
Sonstige Baumaßnahmen

Eingeschlossen sind z. B.:

  • Rohbau- und Ausbau, wie z. B. Innen- und Außenanstrich, Glasereiarbeiten, Tischlereiarbeiten
  • alle dauerhaften Einbauten und Ausstattungen, die normalerweise vor dem Bezug oder der Ingebrauchnahme installiert werden, z. B. Öfen, Herde, Zentralheizung, Gasleitung, elektrische Anlagen
  • alle dauerhaften und unbeweglichen Ausstattungen, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Bauten sind
  • alle Baunebenkosten, wie Leistungen von Architektinnen, Architekten und Ingenieurinnen, Ingenieuren, Behördenleistungen, Grundsteinlegungen, Richtfeste usw.

Hierzu sind zu veranschlagen und nachzuweisen:

A. Kosten des Baugrundstücks

Herrichten des Grundstücks oder einer Teilfläche (Baufläche) für die geplante bauliche Anlage, z. B. Abräumen von Einfriedungen und Hindernissen, Roden von Bewuchs, Abbrechen von Bauwerken oder Bauteilen, Beseitigen von Verkehrsanlagen, Abtrennen von Versorgungsleitungen, Herrichten der Geländeoberfläche.

Hinweis: Die Ausgaben für den Erwerb und das Freimachen des Grundstücks (z. B. Abfindungen und Entschädigungen für Miet- oder Pachtverträge) sind bei Obergruppe 82 nachzuweisen. Ausgaben für den Erwerb von unbebauten Grundstücken sind ab der Haushaltsaufstellung 2021 der Gruppe 822 (Erwerb von unbebauten Grundstücken) zuzuordnen. Ausgaben für den Erwerb von bebauten Grundstücken sind der Gruppe 821 zuzuordnen. Ausgaben für das Freimachen, die erst im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme entstehen, sind bei der Hauptgruppe 7 nachzuweisen.

B. Kosten der Erschließung

B.1 Öffentliche Erschließung:
Anteilige gesetzliche Kosten (Anliegerbeiträge/Anliegerleistungen) und/oder die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf-zubringenden Kosten

  • für die Beschaffung oder den Erwerb der Erschließungsflächen gegen Entgelt durch die Trägerin, den Träger der öffentlichen Erschließung
  • für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen, der Grünflächen und sonstiger Freiflächen für öffentliche Nutzung
  • für die erstmalige Herstellung oder Vervollständigung der von allen Eigentümerinnen, Eigentümern in einem Baugebiet gemeinschaftlich genutzten und von Dritten, z. B. Versorgungsunternehmen, im öffentlichen Interesse betriebenen technischen Anlagen z. B. für die Versorgung mit Wasser, Fernwärme usw.

B.2 Nichtöffentliche (private) Erschließung:
Kosten oder Kostenzuschüsse für die erstmalige Herstellung oder den Ausbau der privaten Verkehrsflächen und für die erstmalige Herstellung oder Vervollständigung von technischen Anlagen in einem Baugebiet, die zwar nicht im öffentlichen Interesse betrieben werden, die aber Daueranlagen bleiben und nicht zu den Außenanlagen zählen, z. B. nichtöffentliche Versorgung mit Wasser, Fernwärme, ferner Privatstraßen, Wege, Plätze.

B.3 Andere einmalige Abgaben:
Kosten, die der Bauherrin, dem Bauherrn aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen oder eines Ortsstatutes aus Anlass des geplanten Bauvorhabens einmalig und zusätzlich zu den Anliegerleistungen entstehen, z. B. Beiträge zum Bau von Kraftfahrzeug-Stellplätzen.

C. Kosten des Bauwerkes

Kosten der Baukonstruktion, Installation, Betriebstechnischen Anlagen, besonderen Bauausführungen. Ferner die Kosten für alle mit dem Bauwerk fest verbundenen Einbauten, die seiner besonderen Zweckbestimmung dienen.

D. Kosten des Geräts

Erstausstattung mit

  1. Schutzgeräten, z. B. Handfeuerlöscher, Rettungsleitern, Strahlenschutzgeräte, Säureschutz, Fußabstreifmatten, Roste
  2. Beschriftungen und Schildern, z. B. Bauwerksbeschriftung, Wegweiser, Orientierungstafeln, Raumbezeichnungsschilder, Bekanntmachungstafeln
  3. Beleuchtungen, z. B. erstmalige Beschaffung von Beleuchtungskörpern einschließlich der Decken- und Wandfassung.

Hinweis:
Die Ausgaben für die Erstausstattung mit beweglichen oder zu befestigenden Sachen – Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen – sind mit Ausnahme der unter a) bis c) genannten Gegenstände grundsätzlich bei Gruppe 812 zu veranschlagen.

E. Kosten für Außenanlagen

Kosten für die Herstellung aller Anlagen, außerhalb des Bauwerkes und die Kosten, die durch die Oberflächengestaltung des Baugrundstückes entstehen, z. B. Einfriedungen, Geländebearbeitung, Wege, Grünflächen.

F. Kosten für zusätzliche Maßnahmen

Kosten, die durch besondere Maßnahmen bei der Herstellung des Bauwerkes und/oder der Außenanlagen verursacht werden, die jedoch den Wert nicht erhöhen, z. B. Vorkehrungen zum Schutz von Personen und Sachen, gegen die Behinderung des Baubetriebes durch Witterungseinflüsse, Maßnahmen zur Beschleunigung des Baubetriebes.

G. Baunebenkosten

Kosten, die bei der Planung und Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach besonderer Vereinbarung entstehen.

Baumaßnahmen im wirtschaftlichen Eigentum des BLB werden im Investitionsplan A (bilanzierte Investitionsmaßnahmen) und alle anderen Kleinen und Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Investitionsplan B (nicht bilanzierte Investitionsmaßnahmen) abgebildet.

Nicht auf einzelne Baumaßnahmen aufteilbare Vorarbeitskosten, die vor der Veranschlagung einer Baumaßnahme nach § 4 LHO anfallen, dürfen in den Voranschlag erst eingestellt werden, wenn das Ministerium der Finanzen und für Europa der Maßnahme zustimmt und mit der Durchführung der Baumaßnahme in den Folgejahren fest gerechnet wird.

Standarderläuterungen (wird in HAVWeb generiert)
Geplante Baumaßnahmen

lfd. Nr.

 

Maßnahme

 

voraussichtl.
Gesamtkosten 


1.000 EUR

voraussichtl.
Verausgabt
bis 2024

1.000 EUR

geplante
Ausgaben
2025

1.000 EUR

geplante Ausgaben 2026

1.000 EUR

vorbehalten
für
2027 ff.

1.000 EUR

Bereichsnummer / Zweckbestimmung

 

Einzelmaßnahme 1

.....................

.....................

.....................

.....................

.....................

 

Einzelmaßnahme 2

.....................

.....................

.....................

.....................

.....................

 

Summe

.....................

.....................

.....................

.....................

.....................

Bereits abgeschlossene Maßnahmen:

Nicht fortgeführte Baumaßnahmen:

In begründeten Fällen sind Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im jeweiligen Einzelplan zu veranschlagen.
In diesen Fällen gilt folgende Standarderläuterung (wird in HAVWeb generiert).

 

2025
EUR

2026
EUR

Folgende Einzelmaßnahme(n) ist (sind) vorgesehen:

(Lfd. Nr.)

(Baumaßnahme)

(Baukosten)

1.

...........................................................................

................…

................…

2.

...........................................................................

................…

................…

 

Summe

...................

...................

4.7.2. Sonstige Ausgaben für Investitionen

Gruppe 812 Erwerb von Geräten, Ausstattungs  und Ausrüstungsgegenständen im Inland
(in HAVWeb Tabellenerläuterung Typ 4)
Standarderläuterungen:

 

2025
EUR

2026
EUR

1.

Erstbeschaffungen

 

 

1.1

.....................................

......................................

......................................

1.2

.....................................

......................................

......................................

 

Summe zu 1.

......................................

......................................

 

 

 

 

2.

Ersatzbeschaffungen

 

 

2.1

.....................................

......................................

......................................

2.2

.....................................

......................................

......................................

 

Summe zu 2.

......................................

......................................

 

Summe

......................................

......................................

Die Ausstattung der Geschäftszimmer der Landesbediensteten ist grundsätzlich nur entsprechend der Übersicht Anlage 7 vorzunehmen. Für die Ermittlung des Ausgabebedarfs gelten die festgesetzten Höchstpreise für die Ausstattung von Dienstzimmern.
Innerhalb der Höchstgrenze kann die dargestellte Ausstattung nach den Bedürfnissen des Einzelfalls verändert werden.

4.8. Umsetzung des Zukunftsinvestitionsfonds

Für die Umsetzung der Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsfonds ist im Kapitel 020 des Einzelplans bzw. Kapitel 010 (StK) die Titelgruppe 73 „Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsfonds“ vorzusehen.
Die einzelnen Maßnahmen sind als Titelgruppenerläuterung in die folgende Erläuterungstabelle aufzunehmen (Wird als Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt):

lfd. Nr.

Bezeichnung der Maßnahme

Gesamt-ausgabe-volumen (EUR)

Davon bis einschl. 2023 verausgabt (EUR)

Davon in
2024 veranschlagt (EUR)

Davon in
2025 veranschlagt (EUR)

Davon in
2026 veranschlagt (EUR)

Vorgesehen in den Folgejahren (EUR)

1

Förderprogramm Name

0

0

0

0

0

0

Summe

0

0

0

0

0

0

5. Anlagen zu den HRL-Bbg

Nr.

Bezeichnung der Anlage

1

Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in den Kapiteln

1a

Zusammenstellung der in HAVWeb R2 enthaltenen Festtitel

2

Haushaltsvermerke

3

Muster für einen Stellenplan für die Planstellen und die Darstellung der Amtsbezeichnungen

4

Muster für eine Stellenübersicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

5

Muster für einen Wirtschaftsplan

6

Veranschlagung von mehrjährigen Förderungs- oder Investitionsprogrammen

7

Übersicht zur Ausstattung von Dienstzimmern

8

Plausibilitätsschema in der Jahresrechnungsstatistik


1 Hierunter fallen z.B.: Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschuss zum Grundgehalt, Ausgleichszulagen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgelder, Erschwerniszulagen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen, Nachversicherungsbeiträge, Sterbegelder, vermögenswirksame Leistungen, Zuwendungen gem. § 10 MuSchVB, jährliche Sonderzuwendungen.

2 Zulagen und Zuwendungen, die nicht auf Gesetz beruhen, sind der Art nach besonders aufzuführen. Bei den Dienstaufwandsentschädigungen sind die Empfangenden und die jeweiligen Jahresbeträge besonders auszuweisen.
Zulagen und Zuwendungen, die in Form von Aufwandsentschädigungen gewährt werden, sind aus steuerrechtlichen Gründen als solche im Haushaltsplan durch den Klammervermerk (Aufwandsentschädigung) zu bezeichnen.

3 Hierunter fallen z.B.: Tabellenentgelt, Zulagen nach § 14 TV-L. Weiterhin fallen hierunter z.B.: Jubiläumsgelder, Sozialversicherungsanteil, Beitrag zur zusätzlichen Altersversorgung, Sterbegelder, Überstundenvergütungen, Zeitzuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlungen. Zulagen nach § 19 TV-L bzw. § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT-O (Erschwernisse).

4 Zulagen und Zuwendungen, die nicht auf Gesetz beruhen, sind der Art nach besonders aufzuführen. Bei den Dienstaufwandsentschädigungen sind die Empfangenden und die jeweiligen Jahresbeträge besonders auszuweisen.
Zulagen und Zuwendungen, die in Form von Aufwandsentschädigungen gewährt werden, sind aus steuerrechtlichen Gründen als solche im Haushaltsplan durch den Klammervermerk (Aufwandsentschädigung) zu bezeichnen.

5 Hier sind auch die Ausgaben für die Unterhaltung der Außenanlagen und des Zubehörs zu veranschlagen.

Anlagen