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Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg
Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg
vom 21. Juli 2004
Außer Kraft getreten
Verfügung der OFD Cottbus vom 27. November 1997, Az.: P 3210 - 1 - St 33
Durch die Auflösung der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der OFD Cottbus und den Aufgabenanfall beim MdF, war es u. a. notwendig, die Einführungszeit in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung neu zu regeln.
Die Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes in der Steuerverwaltung richtet sich nach § 5 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und §§ 25 - 30 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO). Soweit Verwaltungsangestellte vergleichbar der Laufbahn des höheren Dienstes mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, sind vorgenannte rechtliche Vorschriften entsprechend anzuwenden.
1. Allgemeines
Die zwölfmonatige Einführungszeit besteht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie (BFA) von insgesamt dreimonatiger Dauer (A-, B- und C-Lehrgang) sowie einer praktischen Einweisung bei einem Finanzamt und im Ministerium der Finanzen für die Dauer von insgesamt 9 Monaten. Nach erfolgreichem Abschluss der Einführung sind - in den folgenden zwölf Monaten - die ergänzenden Studien durch einen einmonatigen Lehrgang (D-Lehrgang) an der BFA fortzuführen. Die Anmeldung der Nachwuchskräfte zu den Lehrgangsfolgen nimmt das MdF vor. Die BFA weist die Beschäftigten einer bestimmten Lehrgangsfolge zu und legt die Zeiträume der einzelnen Lehrgänge fest.
2. Praktische Einweisung
Die praktische Einweisung gliedert sich nach § 29 StBAPO in drei Teilabschnitte:
- Einweisung beim Finanzamt - 5 Monate
davon:
- mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung
- 2 Monate Außenprüfung
(die selbständige Prüfung von Betrieben entfällt).
- Einweisung beim Ministerium der Finanzen - 1 Monat
in der Steuerabteilung ("MdF-Stage“)
- Leitung eines Sachgebiets im Finanzamt - 3 Monate
(„Sachgebietsleiterstation“)
2.1.1 Schwerpunkt im 1. Teilabschnitt der Einweisung bildet die Veranlagungsstelle.
Daher soll mit der Einweisung im Ausbildungsbezirk begonnen werden, wenn nicht die Zuweisung zu einem anderen Veranlagungsbezirk geeigneter erscheint. Hier sind die Nachwuchskräfte auch in die automatisierten Veranlagungsverfahren einzuführen. Insbesondere ist auf die Bereiche der maschinellen Überwachung der Steuerfälle, der Umsetzung des Zeichnungs-rechts und der Prüf- und Hinweisfallstatistik hinzuweisen.
In Bezug auf die Aufgaben und Tätigkeiten der Sonderstellen des Amtes ist eine informatorische Darstellung ausreichend, jedoch sollte insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Stellen herausgearbeitet und veranschaulicht werden.
Für die Einweisung in die Aufgaben der Straf- und Bußgeldsachenstelle und der Steuerfahndungsstelle ist der Zeitraum von einer Woche vorgesehen. Aus sachlichen Erwägungen sollte dieser Zeitraum dann gewählt werden, wenn die Nachwuchskräfte bereits mit den Grundzügen der Außenprüfung vertraut sind. Die Abordnung der Beschäftigten - soweit erforderlich - zu den in Betracht kommenden Finanzämtern nimmt das MdF vor. Ich bitte, mir rechtzeitig den bereits avisierten Zeitraum vorzuschlagen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der/die jeweilige Beschäftigte von Beginn der Einweisungszeit an in den Kreis der Sachgebietsleiter/innen einzubeziehen ist, insbesondere also auch an Sachgebietsleiterbesprechungen teilzunehmen hat.
2.2 Die „MdF-Stage“ ist zeitlich grundsätzlich zwischen dem B- und C-Lehrgang der BFA vorgesehen.
Während dieser Zeit werden die Nachwuchskräfte den Referaten der Steuerabteilung zugewiesen und schwerpunktmäßig mit den Aufgaben der Fachreferate bekannt gemacht und - soweit förderlich - einbezogen. Die Abordnung der Beschäftigten zum Ministerium der Finanzen nimmt das MdF vor.
2.3 Für die Sachgebietsleiterstation ist den Nachwuchskräften ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung zu übertragen. Der Einsatz als Sachgebietsleiter/in schließt das Zeichnungsrecht ein. Dies bezieht sich auch auf:
- den Schriftverkehr mit dem Finanzgericht,
- die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nach § 284 Abgabenordnung und
- die Teilnahme an Abschlussbesprechungen bei Geschäftsprüfungen durch den Landes- und Bundesrechnungshof und die Fachreferate meines Hauses.
2.4 Ergänzt wird die praktische Einweisungszeit durch Arbeitsgemeinschaften.
Diese werden von mir gesondert festgelegt.
3. Organisatorische Hinweise
3.1 Für die Anleitung und Betreuung der Nachwuchskräfte bestellt das MdF nach Anhörung des/der Vorstehers/in einen/e Beamten/in der Laufbahn des höheren Dienstes als Mentor/in.
Die Einführung der Nachwuchskräfte des höheren Dienstes dient der Vorbereitung eines künftigen Einsatzes als Sachgebietsleiter/in. Sie ist dazu bestimmt, die allgemeine juristische Ausbildung zu ergänzen sowie erforderliche Führungskompetenzen zu vermitteln. Das eigenverantwortliche, verantwortungsbewusste und selbständige Handeln ist daher besonders zu fördern. Insofern bitte ich insbesondere den/die Mentor/in, sich der Ausbildung der Nachwuchskräfte anzunehmen, sie anzuleiten und zu betreuen.
Den Nachwuchskräften ist in der Einführungszeit grundsätzlich nur ein Jahresurlaub zu gewähren. Dieser wird zeitlich auf den Teilabschnitt - Einweisung beim Finanzamt - angerechnet, so dass für diesen Teilabschnitt eine Netto-Zeit von mindestens 14 Wochen verbleibt, die in Ausgestaltung des § 29 StBAPO wie folgt aufgeteilt wird:
- mindestens 6 Wochen Veranlagungsstelle (einschl. Rechtsbehelfstelle),
- 1 Woche Steuerstrafsachen und Steuerfahndung,
- 5 Wochen Außenprüfung,
etwa 1 1/2 Wochen Sonderstellen
(davon: 1 Tag - Umsatzsteuervoranmeldestelle und Lohnsteuerarbeitgeberstelle
2 Tage - Erhebungsstelle
1 Tag - Bewertungsstelle/Grunderwerbsteuerstelle
Da es sich bei diesen Zeitabschnitten um einen Netto-Zeitraum handelt, verlängern sie sich, sobald durch Lehrgänge, Urlaub oder Erkrankung Unterbrechungen auftreten. Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Urlaub während des 1. Einweisungsteilabschnittes können zu einer entsprechenden Verlängerung führen.
4. Beurteilung/Leistungseinschätzung
4.1 Nach § 28 Abs. 3 StBAPO äußern sich die Leiter der Behörden, denen die Nachwuchskräfte zur praktischen Einweisung zugewiesen sind, schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerung ist der Nachwuchskraft bekannt zu geben.
Zum Ende der Sachgebietsleiterstation - 3 Wochen vor Ablauf der Einweisungszeit - ist mir diese abschließende Äußerung über Eignung und fachliche Leistungen der Nachwuchskraft vorzulegen. Diese Äußerung muss insbesondere erkennen lassen, ob zu erwarten ist, dass die Nachwuchskraft ihren künftigen Aufgaben als Sachgebietsleiter/in und als Führungskraft gerecht werden wird. Aus den Äußerungen soll neben der Aussage über die fachliche Qualifikation auch hervorgehen, ob der/die Beschäftigte die für Führungsaufgaben notwendigen Anlagen und Fähigkeiten besitzt. Aus ihr soll u. a. auch ersichtlich sein, ob der/die Beschäftigte Initiative, Entschlussfreude und Tatkraft gezeigt hat, ob er/sie Überzeugungskraft besitzt und in der Lage ist, die Mitarbeiter/innen anzuleiten und zu motivieren. Die Äußerung muss mit einer zusammenfassenden Würdigung je nach Grad der Bewährung enden:
- „Es ist zu erwarten, dass der/die ... ein/e geeignete/r Sachgebietsleiter/in und Führungskraft werden wird.“
- „Es ist zu erwarten, dass der/die ... ein/e besonders geeignete/r Sachgebietsleiter/in und Führungskraft werden wird.“
- "Es ist nicht zu erwarten, dass der/die ... ein/e geeignete/r Sachgebietsleiter/in und Führungskraft werden wird.“
Jeglicher Zweifel an der Eignung oder die etwaige Nichteignung sind in der Äußerung unmissverständlich darzulegen. Mit der Nachwuchskraft ist zeitnah ein Gespräch bei Feststellung der Nichteignung bzw. Zweifeln an der Eignung zu führen. Sollten in der Folgezeit weiter Zweifel an der Eignung bestehen, ist umgehend das Ministerium der Finanzen, Ref. 14, unter Darlegung des Sachverhaltes zu informieren.
Ihre jeweilige Äußerung bitte ich verschlossen mit dem Vermerk „Personalsache - vertraulich“ vorzulegen.
4.2 Werden Nachwuchskräfte als Verwaltungsangestellte eingestellt, ist dem MdF rechtzeitig zum Ablauf der arbeitsrechtlichen Probezeit eine Leistungseinschätzung vorzulegen. Hierzu wird das MdF zu gegebener Zeit in den Einzelfällen gesondert verfügen.
Die Bezugsverfügung der OFD Cottbus hebe ich hiermit auf.