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Einführung des Zahlungsüberwachungsverfahrens (ZÜV) im Rahmen des HKR-Verfahrens in der Bundeskasse Berlin
Rückforderung von Wohnungsbauprämie

Einführung des Zahlungsüberwachungsverfahrens (ZÜV) im Rahmen des HKR-Verfahrens in der Bundeskasse Berlin
Rückforderung von Wohnungsbauprämie

vom 18. Dezember 2000

Anlagen

1. Aufstellung über die Kassenzeichen für die Finanzämter des Landes Brandenburg
2. Überweisungsträger lt. Bestellung (je Finanzamt 1x für Prämienstelle)(ohne)

Seit dem 1. November 2000 sind alle Einzahlungen des Bundes nur noch im Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) gemäß der Nummer 5.4.2 der Richtlinien für Titelverwalter im HKR-Verfahren und den Verfahrensrichtlinien ZÜV abzuwickeln.

Deshalb ist bei einer Einzahlung von Wohnungsbauprämie über die Bundeskasse Berlin auf der Annahmeanordnung (Vordruck F 22) und der Zahlungsaufforderung ein 12-stelliges Kassenzeichen (11 Stellen + Prüfziffer) anzugeben.

Die im Rahmen des ZÜV von den Finanzämtern den Rückforderungsbescheiden (Vordruck WoP 3 a-c; Nr. 835/3) beizufügenden vorbereiteten Überweisungsträger mit eingedrucktem Kassenzeichen wurden bei der Bundeskasse Berlin bestellt und sind als Anlage 2(ohne) beigefügt.

Bei der Erteilung von Rückforderungsbescheiden/Annahmeanordnungen ist nunmehr wie folgt zu verfahren:

Rückforderungsbescheid (Vordruck WoP 3 a-c; Nr. 835/3)

Dem Rückforderungsbescheid ist ein Überweisungsträger mit eingedrucktem Kassenzeichen beizufügen.

Im Bescheidvordruck sind folgende Änderungen/Ergänzungen personell vorzunehmen:

  1. In der Zahlungsaufforderung (3. Alternativkästchen) ist anstatt des Aktenzeichens und des Datums des Bescheids das 12-stellige Kassenzeichen anzugeben, das aus dem Überweisungsträger zu übernehmen ist.
  2. Es ist der Zusatz „Ost“ bei der Bundeskasse Berlin zu streichen.
  3. Bei der Durchführung des ZÜV ist zu beachten, dass Einzahlungen über ein für das ZÜV eingerichtetes Konto,

    Kontonummer: 100 010 07
    Bankleitzahl: 100 000 00

    bei der LZB Berlin erfolgen sollen (vgl. Eindruck auf den Überweisungsträgern).

Die erforderlichen Änderungen/Ergänzungen werden bei einer Neuauflage des Vordrucks berücksichtigt.

Annahmeanordnung (Vordruck F 22)

  1. In der Satzart 101 ist in dem Erfassungsfeld 7 das 12-stellige Kassenzeichen aus dem Rückforderungsbescheid beizufügenden Überweisungsträger und
  2. in dem Erfassungsfeld 8 - Mahnkennzeichen - die Ziffer 1 4 0 0 1 einzutragen.
  3. In der Annahmeanordnung ist für das Mahnverfahren in der Satzart H 02 ein zusätzlicher Text einzutragen;
    MT: (danach frei wählbarer Text, z. B. Rueckford. WOP 1997)

Zahlungsüberwachungsverfahren

  1. Aufgrund des in der Annahmeanordnung angegebenen Kassenzeichens wird in der Bundeskasse ein personenbezogenes Zahlungsüberwachungskonto eröffnet, das insbesondere der automatisierten Durchführung des Mahnverfahrens dient. Sofern der Einzahlungspflichtige den Rückforderungsbetrag künftig auch aufgrund der maschinell erstellten Mahnung nicht entrichtet, werden den Finanzämtern Rückständelisten zwecks Beitreibung zugeleitet.
  2.  Im ZÜV wird aufgrund der Buchung der Annahmeanordnung der Ausdruck
    „Verarbeitete Geschäftsvorfälle *ZV-903 *“
    erstellt und den Bewirtschaftern (Finanzämtern) zugeleitet.
    Dieser Ausdruck, der die Buchung der Annahmeanordnung enthält, kann für ggf. erforderliche Abstimmungen mit der Bundeskasse Berlin verwendet werden.
  3. Sofern den Finanzämtern aus dem ZÜV die Ausdrucke:
    • „Kassenanzeige für Einzahlung *ZV-131 *“;
    • „Überzahlliste *ZV-009 *“;
    • „Kontoauszug-lang *ZV-010 *
    zugeleitet werden, ist der Sachverhalt grundsätzlich mit der Bundeskasse Berlin zuklären.
    Diese Ausdrucke werden erstellt, wenn in der Bundeskasse eine Gutschrift mit Kassenzeichen gebucht wird, ohne dass zu diesem Kassenzeichen eine Annahmeanordnung in Höhe des gezahlten Betrages aufgezeichnet ist.
    Hierbei dürfte es sich in der Regel um folgende Fallkonstellationen handeln:
    1. die Buchung der vom Finanzamt bereits erteilten Annahmeanordnung ist (irrtümlich) in der Bundeskasse noch nicht erfolgt;
    2. Überzahlung durch den Einzahlungspflichtigen;
    3. der Einzahlungspflichtige hat - bei Nicht-Verwendung des dem Rückforderungsbescheid beigefügten Überweisungsträgers - ein unzutreffendes Kassenzeichen angegeben.
  4. In den Fällen der prämienschädlichen Vertragsauflösung für Sparjahre 1995 und früher, in denen die Rückzahlungsbeträge vom Unternehmen direkt an die Bundeskasse Berlin geleistet werden, wird nach Auskunft der Bundeskasse kein Zahlungsüberwachungskonto eröffnet.

    Den Finanzämtern wird in diesen Fällen von der Bundeskasse weiterhin eine personell ausgefüllte „Anzeige über eine Einzahlung“ (Vordruck BK 2/3) zugeleitet.

    Bei der nachträglichen Erteilung der Annahmeanordnung sind wie bisher keine Eintragungen zum Kassenzeichen und zum Kennzeichen Mahnverfahren (Satzart 101, Erfassungsfelder 7 und 8) vorzunehmen.
  5. Die Überweisungsträger sind künftig von den Finanzämtern unter Angabe der Bewirtschafternummer direkt bei der Bundeskasse Berlin anzufordern. 

Anlagen