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Einführung HKR
Verfahren Profiskal
Mahnung und Vollstreckung

Einführung HKR
Verfahren Profiskal
Mahnung und Vollstreckung

vom 29. August 1996

Außer Kraft getreten

Anlage

Ab dem 01.01.1997 wird stufenweise die Automatisierung der Aufgaben der Mahnung und Vollstreckung in der Landeshauptkasse und ihren Außenstellen eingeführt.

Dies wird mit der Einführung des Moduls Mahnung und Vollstreckung des HKR-Verfahrens Profiskal realisiert. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Arten der Hauptforderung (ADF) detaillierter zu bestimmen. Die in der Anlage 1 aufgeführten ADF sind sofort, spätestens aber ab dem 01.10.1996 sowohl von HKR-Anwendern als auch von den Dienststellen, die der Kasse in herkömmlicher Art (hier ohne Anlage 3 veröffentlicht) zuarbeiten, zwingend in den Annahmeanordnungen anzugeben. Entsprechend der ADF werden nach den in der Anlage 1 aufgeführten Merkmalen die zugehörigen Mahnvorgänge in der Landeshauptkasse ausgelöst.

Neue Annahmeanordnungen, die nach dem o. g. Termin keine ADF entsprechend der Anlage 1 enthalten, werden von der Kasse abgewiesen und an die bewirtschaftende Dienststelle zurückgegeben.

Alle der Kasse bisher zugeleiteten Annahmeanordnungen (sowohl HKR-mäßig als auch in herkömmlicher Weise), bei denen die ADF noch nicht den in der Anlage 1 beschriebenen Merkmalen entspricht bzw. nicht angegeben ist, sind zum Jahresabschluss (Übernahme offener Sollstellungen) in die zutreffende ADF zu ändern.

Nähere Hinweise dazu erfolgen im Runderlass zum Jahresabschluss.

Gilt nur für HKR-Anwender:

Die in der Anlage 2 (hier ohne Anlage 2 veröffentlicht) aufgeführten Arten der Hauptforderung sind durch den HKR-Verantwortlichen bzw. Sytemverantwortlichen zu ergänzen. Diese Zahlungsstammdaten sind in der Maske ADF - Arten der Hauptforderung - im Modul Anwendersteuerung entsprechend zu erfassen.

Ich bitte, die o. g. Regelungen zu beachten und Ihren nachgeordneten Bereich darüber zu informieren.

Anlage 1

Arten der Hauptforderung

(Stand: August 1996)

OR - Öffentlich-rechtliche Forderungen, die nicht bei den folgenden Hauptforderungen einzuordnen sind.

OB - Forderungen gegenüber österreichischen Bürgern

Merkmale: Hier erfolgt die Mahnung und Vollstreckung auf Grund des bestehenden Abkommens zwischen den Ländern.

JP - Forderungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten)

Merkmale: Nach erfolgter Mahnung ist entsprechend § 38 Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen einzuholen.

BB - Forderungen gegenüber Bundesbehörden

Merkmale: Die Dienststelle wird bei Überfälligkeit von einer Woche informiert und um eigenständige Klärung gebeten.

LB - Forderungen gegenüber Landesbehörden

Merkmale: Der Zahlungspflichtige wird 7 Tage nach Fälligkeit telefonisch um Zahlung gebeten. Erfolgt keine Zahlung, so wird 7 Tage nach dem Anruf eine Zahlungserinnerung erstellt. Nach weiteren 14 Tagen wird die Dienststelle um eigenständige Klärung gebeten.

RM - Forderungen der Rechtsmedizin gegenüber Landesbehörden

Merkmale: Der Zahlungspflichtige erhält 7 Tage nach Fälligkeit die erste Zahlungserinnerung. Erfolgt keine Zahlung, so wird nach weiteren 7 Tagen eine zweite Zahlungserinnerung erstellt. Nach weiteren 14 Tagen wird die Dienststelle um eigenständige Klärung gebeten.

ZG - Zwangsgeld

Merkmale: Entsprechend § 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort zu vollstrecken.

R1 - Forderungen mit vereinbarter Ratenzahlung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen

Merkmale: Entsprechend § 18 Ordnungswidrigkeitengesetz

Restforderung wird sofort fällig, wenn eine Rate nicht bezahlt wurde

R2 - Forderungen mit vereinbarter Ratenzahlung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen

Merkmale: Entsprechend Nr. 1.3 VV zu § 59 LHO

Restforderung wird sofort fällig, wenn zwei Raten nicht bezahlt wurden.

OS - Öffentlich-rechtliche Forderungen nach Spezialgesetzen

Merkmale: Forderungen, für die nach Spezialgesetzen die Möglichkeit der Berechnung von Säumniszuschlägen besteht (siehe Gebührengesetz des Landes Brandenburg § 18).

Mahngebühr beträgt max. 100,- DM.

PR - Privatrechtliche Forderungen

Merkmale: Die überfälligen Forderungen werden einmal gemahnt. Bei Nichtbezahlung wird die Dienststelle informiert, um einen vollstreckbaren Titel bei Gericht zu erwirken.

OM - Forderungen ohne Mahnung

Dazu gehören

  • Forderungen, die von Dienststellen in eigener Verantwortung gemahnt werden (z. B. Grundstücks- und Vermögensämter, Theater Cottbus)
  • Verwarngelder, die in Bußgeld umgewandelt werden
  • Forderungen gegenüber der ILB
  • ausländische Bürger ohne Österreich.

Diese Arten der Hauptforderung sind ab sofort verbindlich. Eventuell notwendige Ergänzungen sind mit dem MdF (Kassenreferat) abzustimmen.