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Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen (StOGKomV)
hier: Hinweise zur Einführung und erstmaligen Anwendung der StOGKomV

Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen (StOGKomV)
hier: Hinweise zur Einführung und erstmaligen Anwendung der StOGKomV

vom 7. Dezember 1994

hier: Hinweise zur Einführung und erstmaligen Anwendung der StOGKomV

Anlage: Hinweise zur Anwendung der Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen

Als Anlage übersende ich Hinweise zur Anwendung der Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen vom 22.07.1994 (GVBl. II S. 672).

Ich bitte die Landkreise, diese an die Ämter und hauptamtlich verwalteten Gemeinden weiterzugeben.

Im Auftrag

(Schumacher)

Anlage

Hinweise zur Anwendung der Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen

1. Allgemeines

Die Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen (StOGKomV), die insbesondere für kleinere Gebietskörperschaften eine bessere Planstellenausstattung ermöglicht, ist ausschließlich für Planstellen der Laufbahnbeamten anzuwenden.

Eine Planstelle ist ein haushaltsrechtlicher Begriff. Sie ist im Stellenplan, der Bestandteil des Haushaltsplanes ist, für jeden Beamten, dem ein Amt verliehen wurde, auszuweisen.

Grundsätzlich wird einem Laufbahnbeamten am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit mit der Anstellung erstmalig ein Amt, und zwar das Eingangsamt seiner Laufbahn (§ 76 LBG), verliehen. Für jedes Amt muß eine Planstelle vorhanden sein, die mindestens dem verliehenen Amt entspricht. Falls mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ausnahmsweise bereits eine Anstellung während der Probezeit oder gar eine Anstellung in einem Beförderungsamt vorgesehen ist, so müssen zum Zeitpunkt des Wirksamwer­dens der Maßnahme ebenfalls die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen - besetzbare Planstelle - erfüllt sein. Daher darf keinem Beamten ohne Bestätigung der haushaltsmäßigen Absicherung in Form einer Planstelleneinweisung ein Amt übertragen werden. Dessen ungeachtet können natürlich Aufgaben, die einem Amt zugeordnet sind, durch einen Beamten, dem noch kein Amt übertragen ist (sog. “z. A.“), wahrgenommen werden.

Kein Amt verliehen ist Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie Beamten auf Probe während der laufbahnrechtlichen Probezeit im Anschluß an den Vorbereitungs­dienst bis zur Anstellung. Für diese beiden Personengruppen entstehen dem Dienstherrn dessen ungeachtet Personalkosten, die demgemäß auch im Haushalts- und somit im Stellenplan ihren Niederschlag finden müssen, zumal die Personalkosten für einen Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit ebenso hoch sind wie für einen “angestellten“ Beamten auf Probe oder einen Beamten auf Lebenszeit (siehe hierzu Teil B der Stellenplanübersicht nach Anlage 4 der Stellenplanverordnung vom 23.06.1992 -. GVBl. II S. 325).

2. Grundsatz der sachgerechten Bewertung der Ämter - Beamten-Planstellen -

Die StOGKomV enthebt nicht von der Verpflichtung, die Planstellen der Beamten ordnungsgemäß zu bewerten.

Die Stellen sind

  • nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen
  • sachgerecht zu bewerten und
  • bestimmten Besoldungsgruppen zuzuordnen.

Die Zuordnung einer Stelle zu einem möglichen Beförderungsamt ist nur zulässig, wenn die Stelle sich von solchen niedrigerer Besoldungsgruppen nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion, d. h. den zur erfüllenden Anforderungen, wesentlich abhebt. Das gilt in gleichem Maße für die Abstufung mehrerer Beförderungsämter. Ein Anhaltspunkt für eine sachgerechte Stellenbewertung kann das KGSt-Gutachten " ... " sein.

Ergibt die Bewertung der Stellen ein Überschreiten der höchstzulässigen Stellenanteile nach der StOGKomV, so ist die Stellenbewertung insgesamt entsprechend anzupassen. Aus dem Grundsatz der sachgerechten Bewertung folgt, daß bei einem Unterschreiten der Stellenobergrenzen die Bewertung der einzelnen Stelle nicht “angehoben“, d. h., an die höchstzulässigen Stellenanteile angepaßt werden darf.

3. Anwendungsbereich der StOGKomV

Die StOGKomV gilt für die Gemeinden und Ämter und eröffnet bei Gemeinden bis 100.000 Einwohnern in der Regel mehr Beförderungsämter als das Bundesbesoldungs­gesetz (BBesG) zuläßt. Sie ist für alle Laufbahnbeamten anzuwenden. Keine Laufbahnbeamten sind kommunale Wahlbeamte, für die ausschließlich die Einstufungsverordnung zur Anwendung kommt. Soweit in der StOGKomV keine Besoldungsgruppen genannt sind, gelten für diese Besoldungsgruppen die Obergrenzen des § 26 BBesG unmittelbar.

Beispiel:

Eine Gemeinde mit 12.000 Einwohnern hat 10 Ämter im statusrechtlichen Sinne mit Beamten des gehobenen Dienstes zu besetzen.

  1. Nach § 26 Abs. 1 BBesG dürfen davon
6 v. H. = aufgerundet 1 Stelle mit BesGr. A 13
16 v. H. = aufgerundet 2 Stellen mit BesGr. A 12
30 v. H. = 3 Stellen mit BesGr. A 11
und 5 Stellen mit BesGr. A 9 und A 10 ausgewiesen werden, d. h. gem. § 26 Abs. 6 BBesG
65 v. H. dieser Stellen = 3 Stellen BesGr. A 10
verbleiben   2 Stellen BesGr. A 9 g. D.
  1. Nach der StOGKomV § 6 (1) Nr. 4
sind demgegenüber   1 Stelle der BesGr. A 13 g. D.
und   3 Stellen der BesGr. A 12 zugelassen.
Da in dieser Größenklasse keine Begrenzung für die BesGr. A 11 bestimmt wurde, gilt § 26 Abs. 1 BBesG unmittelbar,
d. h.nach Abs. 1 dürfen
30 v. H. von 10 Stellen = 3 Stellen mit BesGr. A 11
und gem. Abs. 6 65 v. H. der verbleibenden 3 Stellen = 2 Stellen mit BesGr. A 10 und 1 Stelle mit BesGr. A 9 g. D.
bewertet werden.

Hierbei ist es zunächst ohne Belang, um welche Laufbahngruppe, nichttechnischer Dienst, technischer Dienst oder eine andere Laufbahn (ärztlicher Dienst, bautechnischer oder vermessungstechnischer Dienst usw.) oder Sonderlaufbahn es sich handelt.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der StOGKomV sind nach § 4 Abs. 1 Beamte in bestimmten Funktionsgruppen, z. B. Beamte bei Feuerwehren. Die für diese Beamten ausgewiesenen Planstellen dürfen in die Berechnung der Stellenanteilsverhältnisse nach den allgemein gültigen Bestimmungen nicht einbezogen werden. Die Herausnahme der Beamten bei Feuerwehren aus den allgemeinen Stellenobergrenzen war und ist erforder­lich, weil das Eingangsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Besol­dungsgruppe A 7 für den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst bereits das zweite Beförderungsamt darstellt und von daher für diese Beamten kaum noch Beförderungsämter ausgewiesen werden könnten.

Die Ämter für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind im Stellenplan gesondert auszuweisen. Sie fallen unter § 24 Abs. 1 BBesG, für die mit der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des BBesG (§ 1 Nr. 6) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1992 (BGBI. I S. 1595), zuletzt geändert durch Art. 7 Nr. 1 des BBVAnpG 92 vom 23.03.1993 (BGBI. I S. 341), besondere Obergrenzen festgesetzt wurden. Die Bewertung der Ämter der Beamten bei Feuerwehren hat ausschließlich nach § 25 BBesG zu erfolgen, d. h., daß Beförderungsämter sich wesentlich von der niedrigeren Besol­dungsgruppe abheben müssen.

Während die Herausnahme des Beamten bei Feuerwehren aus der Bindung der StOGKomV zwingend ist, steht es im Ermessen der Gebietskörperschaften, ob für den sonstigen technischen Dienst die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG angewandt wird oder dieser in die Regelungen der StOGKomV einbezogen wird. In diesem Fall müssen die Stellen der jeweiligen Laufbahn des technischen Dienstes gesondert ausge­wiesen werden. Diese getrennte Berechnung kann, wie nachstehendes Beispiel bei 3 Beamten des gehobenen technischen Dienstes zeigt, zu einer verbesserten Stellenaus­stattung im Vergleich zur Berechnung, die ausschließlich auf der Grundlage der StOGKomV (Beispiel b) erfolgte, führen:

Stellen nach Beispiel b)

A 13 1 Stelle
A 12 3 Stellen
A 11 3 Stellen
A 10 2 Stellen
A 9 1 Stelle
  10 Stellen technischer und nichttechnischer Dienst insgesamt

Berechnung aufgeteilt nach nichttechnischen und technischen Dienst

- nichttechnischer Dienst A 13 1 Stelle
  A 12 3 Stellen
30 v. H. von 7 Stellen A 11 2 Stellen
65 v. H. von 1 verb A 10  1 Stelle
Stelle A 9/A 10 Stelle A 9 -
- zusätzlich technischer Dienst    
35 v. H. von 3 Stellen A 12 1 Stelle
40 v. H. von 3 Stellen A 11 1 Stelle
verbleiben A 10 1 Stelle
    10 Stellen

Somit kann bei getrennter Berechnung eine weitere A 12-Stelle unter Wegfall einer A 9 Stelle vorgesehen werden.

4. Verfahrensablauf

Die nachstehenden Hinweise können als Anhalt bei der erstmaligen Umsetzung der StOGKomV und der Erstellung des Stellenplanes für Beamte dienen.

  1. Bestimmen der Dienstposten, die nach dem Gebot des Grundgesetzes (Artikel 33) und des Landesbeamtengesetzes (§ 5) in der Regel von Beamten wahrzunehmen sind. Auf das mit Runderlaß III Nr. 122/1992 bekanntgegebene Organisationsmodell wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
    • Ermittlung innerhalb der Ämter (Dezernate)
    • Prüfung der Vorschläge durch Hauptausschuß
    • Einbringen des “Verbeamtungskonzepts“ durch den Hauptverwaltungsbeamten in die Gemeindevertretung (§ 35 (2) Nr. 1 und Nr. 5 Gemeindeordnung) und
    • Beschlußfassung durch die Vertretung im Grundsatz.
  2. Bewerten der danach von Beamten wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen nach den Bewertungsgrundsätzen und Aufteilen nach Laufl,ahnen, Eingangs- und Beförderungsämter. Die Dienstpostenbeschreibung und -bewertung kann dabei zum Anhalt genommen werden, muß aber nicht mit dem abschließend zu erstellenden Stellenplan deckungsgleich sein.
  3. Ermitteln der nach § 26 BBesG einerseits und der nach StOGKomV andererseits zulässigen Anzahl der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahnen und Fach­richtungen (Bestimmen der Obergrenzen).
  4. "Einpassen“ der Ämterbewertung in die zulässigen Obergrenzen, ggf. sind bei der Ämterbewertung Abstufungen vorzunehmen, um eine Deckungsgleichheit herbeizu­führen.
  5. Erstellen des neuen Stellenplanes unter Ausweisung der Planstellen für Beamte. Gegenseitige Hinweise bei den umgewandelten bisherigen Stellen für Angestellte und den jetzigen Planstellen für Beamte sollten regelmäßig vorgesehen werden. Das Anbringen von Hinweisen und ggf. Ku-Vermerken unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Feststellungen nach den folgenden Ziffern 6 und 7 dürfte den Gemeindevertretern die Entscheidung über den Stellenplan erleichtern.
  6. Prüfen, ob
    1. die Beschäftigten auf den umzuwandelnden Dienstposten in ein Beamtenverhält­nis überführt werden wollen und die persönlichen Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis erfüllen,
    2. die Beschäftigten in Beförderungsämter die Voraussetzungen für die Anstellung in einem Beförderungsamt erfüllen.
  7. Falls der Dienstposteninhaber für dieses Beförderungsamt oder ein Beamtenverhält­nis nicht in Frage kommt, ist zu entscheiden, ob diese Funktion u. U. weiterhin von diesem Angestellten wahrgenommen werden soll oder ob über die Besetzung mittels Ausschreibung der Steile neu zu befinden ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 der Stellenplanverordnung vom 23.06.1992 (GVBl. II S. 325) kann ein Angestellter “vorübergehend“ für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren auf einer Planstelle geführt werden. Falls die dem Amt zugeordnete Aufgabe dann weiterhin einem Angestellten übertragen bleiben soll, ist die Planstelle in eine Stelle für Angestellte umzuwandeln.