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Bundesreisekostengesetz - BRKG -
- Ergänzung der Hinweise zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 1997 -
Bundesreisekostengesetz - BRKG -
- Ergänzung der Hinweise zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 1997 -
vom 9. April 1997
(ABl./97, [Nr. 19], S.359)
Außer Kraft getreten
(ABl./97, [Nr. 19], S.359)
Mit Rundschreiben vom 17. März 1997 - 15.3 - 2703 - 11 - (ABl. S. 250) habe ich Hinweise zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes bekannt gegeben:
Für Anwendungsfälle des § 11 Abs. 2 BRKG bitte ich - vorbehaltlich einer künftigen Neuordnung dieses Bereichs - dieses Rundschreiben mit folgendem Hinweis zu ergänzen:
"3 a. Zu § 11 Abs. 2 BRKG
Bei der Anerkennung eines besonderen Falles ist auch künftig eine häusliche Ersparnis (§ 22 Abs. 1 BRKG) zu berücksichtigen, wenn über die Regelabfindung nach § 11 Abs. 1 hinaus dienstlich veranlasste Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.
Als häusliche Ersparnis sind bei Dienstreisenden mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes 9,20 Deutsche Mark und bei anderen Dienstreisenden 18,40 Deutsche Mark anzusetzen."