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Bundesreisekostengesetz - Hinweise zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes

Bundesreisekostengesetz - Hinweise zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes
vom 25. August 2021
(ABl./21, [Nr. 36], S.733)

Mit Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2250) erfolgte eine Änderung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) mit Wirkung zum 7. Juli 2021. Das Bundesreisekostengesetz gilt im Land Brandenburg gemäß § 63 Absatz 1 des Beamtengesetzes (LBG) entsprechend. Zu den Neuregelungen werden folgende allgemeine Hinweise gegeben:

1. § 2 Absatz 1 Satz 4 BRKG (Anordnung/Genehmigung von Dienstreisen)

Mit dem neu eingefügten Satz 4 („Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann.“) wird eine bereits im Grundsatz in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Bundesreisekostengesetz als auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Nummer 2.1.8) bestehende Vorschrift in das Gesetz überführt. Damit wird die Bedeutung der Prüfung der Reisevermeidung vor jeder Dienstreise unterstrichen und darüber hinaus eine Maßnahme zur Reisevermeidung aus Klimaschutzgründen (Minderung von Emissionen aus Dienstreisen) gesetzlich verankert.

2. § 3 Absatz 1 BRKG (Anspruch auf Reisekostenvergütung)

Neben dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit werden bei der Durchführung von Dienstreisen jetzt auch Klimaschutzkriterien insbesondere bei der Erstattung der Reisekostenvergütung zur Anwendung kommen. Mit der Konkretisierung der notwen­digen Reisekosten unter Anerkennung von Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit soll den Dienstreisenden die Möglichkeit eröffnet werden, Kosten aufgrund klimafreundlichen Reisens erstattet zu bekommen und somit einen eigenen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. So soll zum Beispiel mit dem neu eingefügten Absatz 1 Satz 2 insbesondere der klimafreundliche Bahnverkehr privilegiert und damit ein Anreiz für die Nutzung der Bahn auf Dienstreisen geschaffen werden.

3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz

Zur Untersetzung der vorbenannten Gesetzesänderungen soll die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz einer Überarbeitung unterzogen werden.

Eventuelle durch die Änderung des Reisekostenrechts bedingte Mehrausgaben sind aus den vorhandenen Verwaltungsbudgets zu decken.

Es wird gebeten, alle Beschäftigten in geeigneter Form zu informieren.