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Umsetzung der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 25.07.2000
Einsatz von Sachverständigen

Umsetzung der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 25.07.2000
Einsatz von Sachverständigen

vom 4. Mai 2001

  1. Die Brandenburger Hundehalterverordnung (HundehV) und die dazu erlassene Verwaltungsvorschrift sieht neben der Tätigkeit von Sachverständigen zur Bestimmung der Rassezugehörigkeit den Einsatz von Sachverständigen zur Begutachtung der Gefährlichkeit von widerlegbar gefährlichen Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3 HundehV und zur Feststellung der erforderlichen Sachkunde im Sinne des § 11 HundehV als Voraussetzung für die Haltung eines gefährlichen Hundes vor.

    Anhand der von Bürgern zu erbringenden Negativgutachten über die Widerlegung der Vermutung des § 8 Abs. 3 HundehV hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes bzw. über die geprüfte Sachkunde i. S. v. § 11 HundehV prüft die zuständige Ordnungsbehörde, ob ein Negativzeugnis bzw. eine Erlaubnis i. S. v. § 10 HundehV erteilt werden kann.

    Die Sachverständigengutachten sind dabei als ausreichender Nachweis i. S. v. § 8 Abs. 3 bzw. § 11 HundehV nur dann zu akzeptieren, wenn gegen den Sachverständigen keine ordnungsrechtlichen Bedenken bestehen und er als zuverlässig und sachkundig anzusehen ist.
  2. Bei der Prüfung über den Einsatz als Sachverständiger sind folgende Kriterien zugrunde zu legen:
    1. Sachverständige zur Erstellung von Negativgutachten

      Gegen die Sachverständigen zur Erstellung von Negativgutachten dürfen weder aus ordnungs- noch aus strafrechtlicher Sicht Bedenken bestehen.

      Die Sachverständigen müssen entweder Leistungsrichter eines dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) angeschlossenen Vereins bzw. Leistungsrichter einer diensthundehaltenden Behörde sein oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Eine vergleichbare Qualifikation ist i. d. R. anzunehmen bei einer Approbation als Veterinärmediziner und eine langjährige (mindestens 3 jährigen) Tätigkeit als kynologischer Gutachter oder einer über die Approbation hinausgehenden besonderen Qualifikation, z. B. für Verhaltenskunde oder eine mehrjährige Tätigkeit in einer verhaltenstherapeutischen Einrichtung.

      Der Erwerb der sog. Übungsleiterlizenz beinhaltet nicht die Qualifikation zum Leistungsrichter, sondern berechtigt den Inhaber zum Abhalten von Übungsstunden im Bereich der Vereine (sog. Ausbildungswarte, Trainer usw.) und kann daher für die Anerkennung als Sachverständiger nicht ausreichend sein. Als gleichwertig ist die Berechtigung zur Abnahme von Leistungsprüfungen im Diensthundebereich anzusehen (z. B. Polizei).

      Es darf keine Interessenkollision vorliegen (siehe u. III.). 
    2. Sachverständiger für die Sachkundeprüfung

      Auch gegen den Sachverständigen für die Sachkundeprüfung dürfen keine Bedenken aus ordnungs- bzw. strafrechtlicher Sicht bestehen.

      Die Sachverständigen müssen wiederum entweder Leistungsrichter eines dem VDH angeschlossenen Vereins bzw. Leistungsrichter einer diensthundehaltenden Behörde sein und mindestens 3 Jahre als Leistungsrichter tätig gewesen sein oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und inhaltlich und zeitlich entsprechende Tätigkeiten nachweisen können. Entsprechende kynologische und prüfungsrelevante Kenntnisse werden bei den Veterinärärzten und Tierpsychologen gefordert.

      Es darf keine Interessenkollision vorliegen.
    3. Sachverständige zur Einordnung der Hunde nach Rassen, Gruppen, Kreuzungen untereinander

      Es dürfen gegen diese Sachverständigen weder ordnungs- noch strafrechtliche Bedenken bestehen.

      Die Sachverständigen müssen Zuchtrichter eines dem VDH angeschlossenen Vereins sein oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

      Es darf keine Interessenkollision vorliegen.
  3. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Listen der Sachverständigen nicht abschließend sind. Das heißt, wenn ein Bürger von einem anderen als denen auf den Listen stehenden Sachverständigen ein Gutachten erstellen lässt, hat die Behörde zu überprüfen, ob die o. g. Kriterien an einen Sachverständigen im Land Brandenburg erfüllt sind und insbesondere auch, ob mögliche Interessenkollisionen vorliegen können.

    Eine mögliche Interessenkollision kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Gutachter um einen gewerbsmäßigen Züchter gemäß § 11 Tierschutzgesetz handelt. Auch kann es bei den Sachverständigen für die Sachkundeprüfung, die Betreiber von Hundeschulen sind, zu Konflikten bei der Beurteilung der Hundehalter kommen. Ebenso kann bei Ausbildern ein Interessenkonflikt bestehen, die in Vereinen als sog. Ausbildungswarte oder Trainer arbeiten und Hundehalter auf die Prüfungen vorbereiten.

    Auch sollte kein Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis oder eine sonstige Abhängigkeit zum Hundehalter (z. B. durch den behandelnden Tierarzt) vorliegen.

Beigefügt übersende ich die überarbeiteten und ergänzten Listen der Sachverständigen des Landes Brandenburg mit der Bitte, Informationen, die gegen die Gutachtertätigkeit einzelner Sachverständiger sprechen, in einem entsprechenden Bericht an das Innenministerium weiterzugeben.

Das MLUR wird darüber hinaus darum gebeten zu überprüfen, ob sich unter den in den beigefügten Listen von Gutachtern eventuell gewerbsmäßige Züchter gemäß § 11 Tierschutzgesetz befinden und ggf. um Mitteilung.

Im Auftrag

gez. Agnes Hüppe