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Richtlinie des Ministeriums für Gesundheit und Soziales zur Förderung von Hebammen (Hebammenförderrichtlinie)
Richtlinie des Ministeriums für Gesundheit und Soziales zur Förderung von Hebammen (Hebammenförderrichtlinie)
vom 4. Juli 2025
(ABl./25, [Nr. 31], S.506)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung im Land Brandenburg sollen mehr Hebammen gewonnen und die Attraktivität dieses Berufs erhöht werden. Das Land Brandenburg gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen aus Mitteln des Landes für die Förderung von Hebammen im Land Brandenburg.
1.2 Ziel der Zuwendung ist es, die Versorgung der Versicherten mit Leistungen der Hebammenhilfe im Land Brandenburg ergänzend zu befördern, ein flächendeckendes Angebot der Geburtshilfe im Land Brandenburg zu erreichen und Hebammen in ihrer Berufsausübung zu unterstützen, um damit die Wahlfreiheit der Versicherten hinsichtlich des Geburtsortes nach § 24f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewährleisten.
1.3 Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen können gewährt werden für
2.1.1 die Begleitung von Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung (Hebammenexternat) nach den §§ 76 und 77 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom
22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. November 2019 (BGBl. I S. 1759, 1777) außer Kraft gesetzt worden ist, sowie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) außer Kraft gesetzt worden ist, jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
2.1.2 die Neu- oder Wiederaufnahme einer freiberuflichen Hebammentätigkeit mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe, die erstmalige Gründung einer Hebammenpraxis mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe oder eines Geburtshauses oder den Wiedereinstieg in die klinische oder außerklinische Geburtshilfe sowie
2.1.3 die berufsbezogene Fortbildung von Hebammen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg vom 19. Oktober 1993 (GVBl. I S. 460), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134, 142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg vom 8. November 1995 (GVBl. II S. 702), die durch Artikel 55 des Gesetzes vom 5. März 2022 (GVBl. I S. 26) geändert worden ist, sowie nach § 9 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Nummer 2 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
2.2 Ausgeschlossen von der Förderung sind Fortbildungen, die dem Erwerb und dem Erhalt der Befähigung zur Praxisanleitung dienen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 [BGBl. I S. 39], die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 359] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind
3.1 nach Nummer 2.1.1 Hebammen im Land Brandenburg, die im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit Auszubildende einer staatlich anerkannten Schule für Hebammen im Hebammenexternat begleiten,
3.2 nach Nummer 2.1.2 Hebammen, die nachweislich anstreben, im Land Brandenburg eine freiberufliche Tätigkeit als Hebamme mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe erstmals aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, erstmals eine Praxis mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe oder ein Geburtshaus zu gründen oder den Wiedereinstieg in die klinische oder außerklinische Geburtshilfe zu vollziehen, sowie
3.3 nach Nummer 2.1.3 Hebammen, die ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.1.1 ist, dass
- die Auszubildenden das Hebammenexternat für einen Zeitraum von mindestens zwei bis höchstens zwölf Wochen bei der Hebamme im Land Brandenburg absolvieren, wobei eine Ausbildungswoche fünf Arbeitstagen entspricht, und
- die das Externat begleitende Hebamme von der zuständigen Behörde als Praxisstätte ermächtigt worden ist und mit einer staatlich anerkannten Schule für Hebammen eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat.
4.2 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.1.2 ist, dass die Hebamme im Land Brandenburg eine freiberufliche Tätigkeit mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe erstmals aufnimmt oder wiederaufnimmt, erstmals eine Praxis mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe oder ein Geburtshaus gründet oder den Wiedereinstieg in die klinische oder außerklinische Geburtshilfe vollzieht. Die Zuwendungsempfangenden müssen die freiberufliche Hebammentätigkeit oder die Arbeit in der Praxis oder dem Geburtshaus oder den Wiedereinstieg in die klinische oder außerklinische Geburtshilfe innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung der Förderung aufnehmen. Daneben müssen sie sich verpflichten, ihre freiberufliche Tätigkeit sowie gegebenenfalls die klinische oder außerklinische Geburtshilfe für mindestens 36 Monate im Land Brandenburg auszuüben.
4.3 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.1.3 ist die nachweisliche Teilnahme an berufsbezogenen und im Einzelfall notwendigen Fortbildungen insbesondere der Hebammenschulen, der Hochschulen mit Hebammenstudiengang und der Hebammenverbände, die dem Erhalt und der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse dienen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendung nach Nummer 2.1.1
5.1.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.1.2 Finanzierungsart: Festbetrag
5.1.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.1.4 Höhe der Zuwendung
Es können Externate mit einer Mindestdauer von zwei Wochen bis höchstens zwölf Wochen je begleiteten Auszubildenden gefördert werden. Der Zuschuss beträgt für einen absolvierten Ausbildungstag pauschal 20 Euro, insgesamt höchstens 1 200 Euro bei einer zwölfwöchigen Dauer des Hebammenexternats. Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung, beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit der oder des Auszubildenden oder der Hebamme, werden nicht gefördert.
5.2 Zuwendung nach Nummer 2.1.2
5.2.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.2.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.2.4 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt für:
- Niederlassung oder Wiedereinstieg in eine freiberufliche Hebammentätigkeit ohne eigene Praxisräume: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens 2 500 Euro,
- Niederlassung oder Wiedereinstieg in eine freiberufliche Hebammentätigkeit ohne eigene Praxisräume bei Beibehaltung beziehungsweise Aufnahme von mindestens 20 Stunden pro Woche Tätigkeit in der klinischen oder außerklinischen Geburtshilfe: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens 5 000 Euro,
- Wiedereinstieg in die klinische oder außerklinische Geburtshilfe: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens 5 000 Euro,
- Praxisgründung mit eigenen Räumen (ohne Geburtshilfe): 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens 7 500 Euro,
- Praxisgründung mit eigenen Räumen (mit Geburtshilfe): 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens 10 000 Euro oder
- Geburtshausgründung: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens
20 000 Euro.
Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe, der Gründung und dem Aufbau einer Praxis mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe oder eines hebammengeführten Geburtshauses oder dem Wiedereinstieg in die klinische oder außerklinische Geburtshilfe im Land Brandenburg stehen.
5.3 Zuwendung nach Nummer 2.1.3
5.3.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.3.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.3.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte berufsbezogene Fortbildungen (auch Fachtagungen und fachpädagogische Fortbildungen) inklusive gegebenenfalls anfallender Prüfungsgebühren insbesondere der Hebammenschulen, der Hochschulen mit Hebammenstudiengang und der Hebammenverbände, die dem Erhalt und der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse dienen.
Nicht zuwendungsfähig sind Reisekosten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reisekosten für Fortbildungen, die dem Wiedereinstieg in die Geburtshilfe und der Qualitätssicherung in der Geburtshilfe dienen.
5.3.5 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich wie folgt:
- Fortbildungen können ab 200 Euro Gesamtkosten gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung für Fortbildungen beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pro Antrag.
- Pflichtfortbildungen gemäß § 3 Absatz 5 Satz 4 der Anlage 3 Qualitätsvereinbarung zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) werden unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten gefördert. Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten pro Antrag.
- Fortbildungen, die dem Wiedereinstieg in die Geburtshilfe und der Qualitätssicherung in der Geburtshilfe dienen, werden bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten für die Fortbildung inklusive Reise- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes und ergänzender Regelungen des Landes Brandenburg für Dienstreisen gefördert.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 werden abweichend von Nummer 1.5 Satz 1 VV zu § 44 LHO bewilligt.
6.2 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, soweit die oder der Antragstellende für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Landes Brandenburg, eines anderen Landes, des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Staaten erhält.
6.3 Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) oder des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).
6.4 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen zugänglich sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglicht wird. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.
7 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, Haus 5, 03048 Cottbus. Die Zuwendung und die Auszahlung sind bei der Bewilligungsbehörde auf den von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen.
Sobald die technischen Möglichkeiten in der Bewilligungsbehörde dazu gegeben sind, sind Anträge digital unter Verwendung des auf der Internetseite des LASV (https://lasv.brandenburg.de) veröffentlichten Hyperlinks oder unter Verwendung des auf der Internetseite des LASV abrufbaren Antragsformulars beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, Haus 5, 03048 Cottbus zu stellen.
8 Verfahrensvorschriften
8.1 Zuwendungen nach Nummer 2.1.1
8.1.1 Antragsverfahren
Für jedes begleitete Hebammenexternat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Der Antrag ist im Regelfall bis spätestens acht Wochen vor dem Beginn des geplanten Hebammenexternats mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Kopien der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde), der Ermächtigung zur praktischen Ausbildung durch das für Gesundheit zuständige Landesamt und der Kooperationsvereinbarung mit der Schule sowie
- als Nachweis für die Ausübung der Tätigkeit im Land Brandenburg eine Bestätigung der Anzeige oder Anzeigen beim Gesundheitsamt beziehungsweise bei den Gesundheitsämtern nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom
23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. November 2023 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
8.1.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt für den Zeitraum des Externats, längstens aber für zwölf Wochen je begleiteten Auszubildenden.
8.1.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Hebammenexternats unter Vorlage der Bestätigung der Schule über den Zeitraum und die Durchführung des Hebammenexternats.
8.1.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Bestätigung der Schule gilt als Verwendungsnachweis und ist bis zum 30. November des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
8.2 Zuwendungen nach Nummer 2.1.2
8.2.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist im Regelfall bis spätestens acht Wochen vor dem Beginn der geplanten Maßnahme mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen. Im begründeten Einzelfall sind Ausnahmen bei Nichteinhaltung der Frist möglich.
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde), der Geschäfts- und Finanzierungsplan, eine Erklärung über die Neu- oder Wiederaufnahme der freiberuflichen Hebammentätigkeit oder der klinischen oder außerklinischen Geburtshilfe sowie eine Verpflichtungserklärung der zuwendungsempfangenden Person, dass die freiberufliche Tätigkeit mit oder ohne klinische oder außerklinische Geburtshilfe für mindestens 36 Monate im Land Brandenburg ausgeübt werden wird, sowie
- ein Nachweis im Sinne der Nummer 8.1.1 Satz 3 Buchstabe b; dieser kann nachgereicht werden.
8.2.2 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag der oder des Antragstellenden nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit, der Praxisgründungs- oder Praxiserweiterungsmaßnahmen oder der Aufnahme der geburtshilflichen Tätigkeit.
8.2.3 Verwendungsnachweisverfahren
Als Nachweis der zweckentsprechenden sowie wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung dieser Zuwendung ist nach Nummer 10.2 VV zu § 44 LHO ein Verwendungsnachweis zu erbringen.
Gegenstände, die zur Sicherstellung der Angebote und Leistungen der Hebamme beziehungsweise ihrer Einrichtung erworben oder hergestellt werden, sind zu inventarisieren und nur für diesen Zweck zu verwenden.
8.2.4 Rückforderung der Zuwendung
Der Zuwendungsbescheid ist unter den Voraussetzungen der Nummer 8 VV zu § 44 LHO zu widerrufen oder zurückzunehmen, insbesondere wenn die freiberufliche Hebammentätigkeit oder die Tätigkeit in der Praxis oder dem Geburtshaus oder die Wiederaufnahme beziehungsweise das Weiterbestehen der Tätigkeit in der klinischen oder außerklinischen Geburtshilfe im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung der Förderung aufgenommen wird oder innerhalb der Bindungsdauer beendet wird.
8.3 Zuwendungen nach Nummer 2.1.3
8.3.1 Antragsverfahren
Für jede Fortbildung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dieser ist bis spätestens vier Wochen vor dem Beginn des Vorhabens mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen. Im begründeten Einzelfall sind Ausnahmen bei Nichteinhaltung der Frist möglich. Nach Einreichung des Antrages ist bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides durch die Bewilligungsbehörde eine Anmeldung zur entsprechenden Fortbildung möglich. Die Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Förderung. Eventuelle Kosten bei Nichtbewilligung trägt die antragstellende Person.
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde), Angaben zur Fortbildungsveranstaltung (zum Beispiel eine Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches einschließlich Informationen über die Kosten der Fortbildung) sowie
- bei angestellter Tätigkeit eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die oder der Antragstellende eine festangestellte Tätigkeit im Land Brandenburg ausübt und vom Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung für diese Fortbildung erhält, oder
- bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit ein Nachweis des Vorliegens derselben im Land Brandenburg im Sinne der Nummer 8.1.1 Satz 3 Buchstabe b.
8.3.2 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Fortbildung auf Antrag unter Vorlage der Mittelanforderung sowie der Bestätigung der Fortbildungseinrichtung über die erfolgreiche Teilnahme an der berufsbezogenen Fortbildung. Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss der Fortbildung bis zum 30. November des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
8.3.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die Bestätigung der Fortbildungseinrichtung (in digitaler oder schriftlicher Form) gilt als Verwendungsnachweis und ist zusammen mit den übrigen Unterlagen nach Nummer 8.3.2 bis zum 30. November des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
9 Zu beachtende Vorschriften
9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
9.2 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung.
9.3 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen.
9.4 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
10 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Verwaltungsvorschriften