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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Hebammen (Hebammenförderrichtlinie)
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Hebammen (Hebammenförderrichtlinie)
vom 23. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 3], S.67)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MSGIV vom 23. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 3], S.67)
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1 Für die Sicherstellung einer flächendeckenden Hebammenversorgung im Land Brandenburg sollen mehr Hebammen gewonnen und die Attraktivität dieses Berufs erhöht werden. Das Land Brandenburg gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen aus Mitteln des Landes für die Förderung von Hebammen im Land Brandenburg.
2 Ziel der Zuwendung ist es, die Versorgung der Versicherten mit Leistungen der Hebammenhilfe im Land Brandenburg ergänzend zu befördern, ein flächendeckendes Angebot der Geburtshilfe im Land Brandenburg zu erreichen und Hebammen in ihrer Berufsausübung zu unterstützen, um damit die Wahlfreiheit der Versicherten hinsichtlich des Geburtsortes nach § 24f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1364) geändert worden ist, zu gewährleisten.
3 Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können gewährt werden für
1 die Begleitung von Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung (Hebammenexternat) nach den §§ 76 und 77 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759, 1777) außer Kraft gesetzt worden ist, sowie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) außer Kraft gesetzt worden ist,
2 die Neu- oder Wiederaufnahme einer freiberuflichen Hebammentätigkeit, die erstmalige Gründung einer Hebammenpraxis, einer Filiale oder eines Geburtshauses oder die erstmalige Erweiterung des spezifischen Leistungsspektrums zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als niedergelassene Hebamme für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe sowie
3 die berufsbezogene Fortbildung von Hebammen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg vom 19. Oktober 1993 (GVBl. I S. 460), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134, 142), in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg vom 8. November 1995 (GVBl. II S. 702), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134, 143), sowie nach § 9 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Nummer 2 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759).
4 Ausgeschlossen von der Förderung sind Fortbildungen, die dem Erwerb und dem Erhalt der Befähigung zur Praxisanleitung dienen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 [BGBl. I S. 39]).
III. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind
1 nach Abschnitt II. Nummer 1 Hebammen im Land Brandenburg, die im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit Auszubildende einer staatlich anerkannten Schule für Hebammen im Land Brandenburg im Hebammenexternat begleiten,
2 nach Abschnitt II. Nummer 2 Hebammen, die nachweislich anstreben, im Land Brandenburg eine freiberufliche Tätigkeit als Hebamme erstmals oder wiederaufzunehmen, erstmals eine Praxis, eine Filiale oder ein Geburtshaus zu gründen oder erstmals die freiberufliche Hebammentätigkeit für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe zu erweitern, sowie
3 nach Abschnitt II. Nummer 3 Hebammen, die ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Abschnitt II. Nummer 1 ist, dass
- die begleiteten Auszubildenden an einer staatlich anerkannten Schule für Hebammen im Land Brandenburg ihre Ausbildung absolvieren,
- die Auszubildenden das Hebammenexternat für einen Zeitraum von mindestens zwei bis höchstens zwölf Wochen bei der Hebamme im Land Brandenburg absolvieren, wobei eine Ausbildungswoche fünf Arbeitstagen entspricht, und
- die das Externat begleitende Hebamme von der zuständigen Behörde als Praxisstätte ermächtigt worden ist und mit der staatlich anerkannten Schule für Hebammen eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat.
2 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Abschnitt II. Nummer 2 ist, dass die Hebamme im Land Brandenburg eine freiberufliche Tätigkeit erstmals oder wiederaufnimmt, erstmals eine Praxis, eine Filiale oder ein Geburtshaus gründet oder erstmals ihre freiberufliche Hebammentätigkeit um kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe erweitert. Die Zuwendungsempfangenden müssen die freiberufliche Hebammentätigkeit oder die Arbeit in der Praxis, der Filiale oder dem Geburtshaus innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung der Förderung aufnehmen. Daneben müssen sie sich verpflichten, ihre freiberufliche Tätigkeit für mindestens 36 Monate im Land Brandenburg auszuüben.
3 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Abschnitt II. Nummer 3 ist die nachweisliche Teilnahme an berufsbezogenen und im Einzelfall notwendigen Fortbildungen insbesondere der Hebammenschulen, der Hochschulen mit Hebammenstudiengang und der Hebammenverbände, die dem Erhalt und der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse dienen.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1 Zuwendung nach Abschnitt II. Nummer 1
1.1 Zuwendungsart: Projektförderung
1.2 Finanzierungsart: Festbetrag
1.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
1.4 Höhe der Zuwendung
Es können Externate mit einer Mindestdauer von zwei Wochen bis höchstens zwölf Wochen je begleiteten Auszubildenden gefördert werden. Der Zuschuss beträgt für einen absolvierten Ausbildungstag pauschal 20 Euro, insgesamt höchstens 1 200 Euro bei einer zwölfwöchigen Dauer des Hebammenexternats. Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung, beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit der oder des Auszubildenden oder der Hebamme, werden nicht gefördert.
2 Zuwendung nach Abschnitt II. Nummer 2
2.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.2 Finanzierungsart: Festbetrag
2.3 Form der Zuwendung: Zuschuss (Pauschale)
2.4 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 7 500 Euro (pauschal) bei der Neu- oder Wiederaufnahme einer freiberuflichen Hebammentätigkeit, der erstmaligen Gründung einer Hebammenpraxis, einer Filiale oder der erstmaligen Erweiterung des spezifischen Leistungsspektrums zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als niedergelassene Hebamme für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe sowie 15 000 Euro (pauschal) bei der Gründung oder (Leistungs-)Erweiterung eines hebammengeführten Geburtshauses.
Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, der Gründung und dem Aufbau einer Praxis, einer Filiale oder eines hebammengeführten Geburtshauses oder der erstmaligen Erweiterung einer freiberuflichen Hebammentätigkeit für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe im Land Brandenburg stehen.
3 Zuwendung nach Abschnitt II. Nummer 3
3.1 Zuwendungsart: Projektförderung
3.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
3.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
3.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte berufsbezogene Fortbildungen (auch Fachtagungen und fachpädagogische Fortbildungen) inklusive gegebenenfalls anfallender Prüfungsgebühren insbesondere der Hebammenschulen, der Hochschulen mit Hebammenstudiengang und der Hebammenverbände, die dem Erhalt und der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse dienen.
Nicht zuwendungsfähig sind Reisekosten.
3.5 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pro Antrag, jedoch höchstens 500 Euro pro Antragstellenden und Jahr.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1 Die Zuwendungen nach Abschnitt II. Nummer 1 und Nummer 3 werden abweichend von Nummer 1.5 Satz 1 VV zu § 44 LHO bewilligt.
2 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, soweit die oder der Antragstellende für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Landes Brandenburg, eines anderen Landes, des Bundes, der Europäischen Union oder anderer Staaten erhält.
3 Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) oder des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
4 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen zugänglich sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglicht wird. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, sind.
VII. Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus. Die Zuwendung und die Auszahlung sind bei der Bewilligungsbehörde auf den von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen.
VIII. Verfahrensvorschriften
1 Zuwendungen nach Abschnitt II. Nummer 1
1.1 Antragsverfahren
Für jedes begleitete Hebammenexternat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Der Antrag ist im Regelfall bis spätestens acht Wochen vor dem Beginn des geplanten Hebammenexternats mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- Kopien der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde), der Ermächtigung zur praktischen Ausbildung durch das für Gesundheit zuständige Landesamt und der Kooperationsvereinbarung mit der Schule sowie
- als Nachweis für die Ausübung der Tätigkeit im Land Brandenburg eine Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 17) geändert worden ist.
1.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt für den Zeitraum des Externats, längstens aber für zwölf Wochen je begleiteten Auszubildenden.
1.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Hebammenexternats unter Vorlage der Bestätigung der Schule über den Zeitraum und die Durchführung des Hebammenexternats.
1.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Bestätigung der Schule gilt als Verwendungsnachweis und ist spätestens einen Monat nach Abschluss des Hebammenexternats bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2 Zuwendungen nach Abschnitt II. Nummer 2
2.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist im Regelfall bis spätestens acht Wochen vor dem Beginn der geplanten Maßnahme mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde), der Geschäfts- und Finanzierungsplan, eine Erklärung über die Neu- oder Wiederaufnahme oder die erstmalige Öffnung der freiberuflichen Hebammentätigkeit für kassenfinanzierte Regelleistungen der Hebammenhilfe sowie eine Verpflichtungserklärung der Zuwendungsempfangenden, dass sie ihre freiberufliche Tätigkeit für mindestens 36 Monate im Land Brandenburg ausüben werden, sowie
- ein Nachweis im Sinne der Nummer 1.1 Satz 3 Buchstabe b; dieser kann nachgereicht werden.
2.2 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag der oder des Antragstellenden nach Aufnahme der Praxisgründungs- oder Praxiserweiterungsmaßnahmen.
2.3 Verwendungsnachweisverfahren
Als Nachweis der zweckentsprechenden sowie wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung dieser Zuwendung ist nach Nummer 10.4 VV zu § 44 LHO eine Verwendungsbestätigung zu erbringen. Zusätzlich hat der oder die Zuwendungsempfangende als Verwendungsnachweis nachzuweisen, dass die freiberufliche Hebammentätigkeit mit kassenfinanzierten Regelleistungen der Hebammenhilfe in den vergangenen 36 Monaten im Land Brandenburg ausgeübt wurde (zum Beispiel über den Nachweis der bestehenden Kassenzulassung nach § 134a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).
2.4 Rückforderung der Zuwendung
Der Zuwendungsbescheid ist unter den Voraussetzungen der Nummer 8 VV zu § 44 LHO zu widerrufen oder zurückzunehmen, insbesondere wenn die freiberufliche Hebammentätigkeit oder die Tätigkeit in der Praxis, der Filiale oder dem Geburtshaus nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung der Förderung aufgenommen wird oder innerhalb der Bindungsdauer beendet wird.
3 Zuwendungen nach Abschnitt II. Nummer 3
3.1 Antragsverfahren
Für jede Fortbildung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dieser ist bis spätestens vier Wochen vor dem Beginn des Vorhabens mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde), Angaben zur Fortbildungsveranstaltung (zum Beispiel eine Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches einschließlich Informationen über die Kosten der Fortbildung) sowie
- bei angestellter Tätigkeit eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die oder der Antragstellende eine festangestellte Tätigkeit im Land Brandenburg ausübt und vom Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung für diese Fortbildung erhält, oder
- bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit ein Nachweis des Vorliegens derselben im Land Brandenburg im Sinne der Nummer 1.1 Satz 3 Buchstabe b.
3.2 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Fortbildung auf Antrag unter Vorlage der Mittelanforderung sowie der Bestätigung der Fortbildungseinrichtung über die erfolgreiche Teilnahme an der berufsbezogenen Fortbildung. Der Auszahlungsantrag ist spätestens einen Monat nach Abschluss der Fortbildung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die Bestätigung der Fortbildungseinrichtung gilt als Verwendungsnachweis und ist zusammen mit den übrigen Unterlagen nach Nummer 3.2 spätestens einen Monat nach Abschluss des Hebammenexternats bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
IX. Zu beachtende Vorschriften
1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
2 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung.
3 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen.
4 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
X. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.