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Durchführung des § 40 Abs. 5 und 7 BBesG
Konkurrenzregelung bei der Gewährung von "Hausstandsgeld"

Durchführung des § 40 Abs. 5 und 7 BBesG
Konkurrenzregelung bei der Gewährung von "Hausstandsgeld"

vom 10. März 1993

Das Rundschreiben des BMI vom 20.10.1992 - D II 4 - 221 400/19.5 übersende ich zur Kenntnisnahme und Beachtung.

Die Ausführungen des BMI gelten für Angestellte sinngemäß (§ 29 BAT-O). Soweit Angestellte in der Vergangenheit gleichgerichtete Forderungen erhoben haben, sind diese unter Beachtung der Bestimmungen des § 70 BAT-O zu erfüllen.

Anlage

Bei dem aufgrund des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des Arbeitgeberverbandes Gas-Wasser-Elektrizitätsunternehmungen e. V. gezahlten Hausstandsgeld handelt es sich seit 1989 nicht mehr um eine der Stufe 2 des Ortszuschlages vergleichbare Leistung. Seit April 1989 steht diese Leistung allen unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages fallenden Arbeitnehmern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen eigenen Hausstand unterhalten, die frühere Anknüpfung an die Voraussetzung des „Verheiratetseins“ wurde aufgegeben.

In Fällen, in denen ein Ehegatte im öffentlichen Dienst ist und der andere unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, sind die Konkurrenzvorschriften des § 40 Abs. 5 und 7 BBesG daher nicht mehr anzuwenden.

Soweit die Kürzung des Ortszuschlages der Stufe 2 in der Vergangenheit gemäß § 40 Abs. 5 BBesG durch Bescheid festgesetzt und dieser bestandskräftig geworden ist, hat dies zur Folge, dass nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz auf Antrag des Betroffenen, wegen einer Änderung der Rechtslage, der Verwaltungsakt rückwirkend zum April 1989 (In-Kraft-Treten des Manteltarifvertrages mit der veränderten Sozialleistung „Hausstandsgeld“) aufzuheben und die Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten Ortszuschlag und dem vollen Ortszuschlag der Stufe 2 für diesen Zeitraum ggfl. auch nur im Rahmen der Verjährungsfrist (4 Jahre nach BGB) nachzuzahlen ist. Soweit die Kürzung des Ortszuschlages nicht durch Bescheid festgesetzt worden ist, kann unmittelbar - rückwirkend bis April 1989 - die Differenz nachgezahlt werden.

Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Energieversorgungsunternehmen wird eine Haushaltszulage gewährt, die hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen vergleichbare Anforderungen stellt wie § 40 Abs. 2 BBesG für die Gewährung von Ortszuschlag der Stufe 2. Zusätzlich aufgenommen ist lediglich eine Bestimmung, wonach die Zulage auch Arbeitnehmer erhalten, die ledig sind, das 35. Lebensjahr vollendet haben und einen eigenen Hausstand führen. Ungeachtet der größeren Nähe dieser Leistung zu den Regelungen des § 40 Abs. 2 BBesG bin ich, auch aus Gründen der Praktikabilität, damit einverstanden, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte Anspruch auf eine Haushaltszulage nach dem o. a. Manteltarifvertrag hat, auf eine Anwendung der Konkurrenzregelungen des § 40 ebenfalls verzichtet werden kann.

Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.