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Hauptstadtvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Landeshauptstadt Potsdam

Hauptstadtvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Landeshauptstadt Potsdam
vom 1. Januar 2007

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011 durch Zeitablauf vom 1. Januar 2007

Hauptstadtvertrag

Das Land Brandenburg

und

die Landeshauptstadt Potsdam

vereinbaren im Hinblick auf die Aufgaben der Stadt Potsdam als Landeshauptstadt Folgendes:

Artikel 1
Zusammenarbeit der Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es fortgesetzter Bemühungen sowie einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Land und Stadt bedarf, damit Potsdam seine Aufgabe als Landeshauptstadt Brandenburgs erfüllen kann und verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende hierfür zu tun.

(2) Die Vertragsparteien werden einander frühzeitig und vollständig über hauptstadtbedingte Angelegenheiten unterrichten und ihre Maßnahmen untereinander abstimmen, soweit sie für eine der Vertragsparteien wesentlich sind.

(3) Die Stadt wird das Land bei seinen Baumaßnahmen, seinen sonstigen Investitionen und Planungen sowie deren Durchführung und bei der Förderung zentraler Veranstaltungen unterstützen und die Landesinteressen berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung unterstützt die Stadt bei der Wahrnehmung ihrer hauptstadtbedingten Aufgaben, speziell in den Bereichen

  • Standorte und Infrastruktur für Landtag und Landesregierung,
  • Kulturangebot von landesweiter Bedeutung,
  • Repräsentatives Stadtbild und Stadtgestaltung, Image und Identifikation für das Land Brandenburg,
  • Repräsentationsaufgaben,
  • Weitere Qualifizierung als Wirtschaftsstandort,
  • Sportveranstaltungen von überregionaler oder internationaler Bedeutung,
  • Programme, Konzeptionen und Wettbewerbe zur Integration der Hauptstadtaufgaben in die Stadt- und Regionalentwicklung,
  • Singuläre Attraktivitätsprofile.

Artikel 2
Grundsätze für finanzielle Leistungen des Landes

(1) Schwerpunkt der finanziellen Leistungen des Landes sind hauptstadtrelevante Investitions- und Planungsvorhaben vorrangig im infrastrukturellen und kulturellen Bereich gemäß Artikel 1 Abs. 4 und konkrete konsumtive hauptstadtbedingte Aufwendungen.

(2) Die Leistungen des Landes dürfen nur für Vorhaben eingesetzt werden, die nicht bereits im Rahmen anderer Förderprogramme des Landes gefördert werden, es sei denn zur Aufbringung des Eigenanteils zu diesen Förderungen.

(3) Bis zu 20 vom Hundert der im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Mittel stehen dem Ergebnishaushalt der Stadt zur Finanzierung einzelner hauptstadtrelevanter Maßnahmen gemäß Artikel 1 Abs. 4 zur Verfügung. Diese Mittel dürfen jedoch nicht zur Deckung der bei Kultureinrichtungen regelmäßig anfallenden Betriebs- und Personalkosten verwendet werden.

(4) Die Leistungen werden der Stadt als Zuwendung nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan für diesen Zweck verfügbaren Mittel gewährt. Für die Antragstellung, die Bewilligung, die Auszahlung und den Nachweis der Mittelverwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO § 44 – VVG)

Artikel 3
Verfahren bei finanziellen Leistungen des Landes

(1) Die finanziellen Leistungen des Landes werden von der Stadt nach Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss eigenverantwortlich für Vorhaben gemäß Artikel 1 Abs. 4 und gemäß Artikel 2 Abs. 1 bis 4 eingesetzt. Zur Steigerung der Effektivität des Mitteleinsatzes im Sinne der Hauptstadtentwicklung ist eine Konzentration der Landesmittel auf eine begrenzte Vorhabenanzahl anzustreben.

(2) Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung.

(3) Die finanziellen Leistungen sind in geeigneter Weise öffentlich zu dokumentieren.

(4) Die Stadt weist dem Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung nach Abschluss des Haushaltsjahres, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres, die Verwendung der Leistungen des Landes nach. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung berichtet dem nach Artikel 4 zu bildenden “Gemeinsamen Ausschuss Landeshauptstadt Potsdam“ über das Ergebnis der Verwendungsnachweis-Prüfung.

Artikel 4
Gemeinsamer Ausschuss Landeshauptstadt Potsdam

(1) Die Vertragsparteien bilden einen „Gemeinsamen Ausschuss Landeshauptstadt Potsdam“. Jede Vertragspartei kann bis zu sieben Mitglieder in den Ausschuss entsenden. Die Stadt Potsdam entsendet den Oberbürgermeister sowie Beigeordnete, das Land entsprechende Abteilungsleiter. Für jedes Mitglied kann ein Ständiger Vertreter bestellt werden. Die Bereiche Stadtentwicklung, Kultur, Wirtschaft und Finanzen müssen bei beiden Vertragsparteien vertreten sein. Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses ist nicht befristet. Jedes Mitglied kann jedoch jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Dies gilt auch für Ständige Vertreter. Bei Bedarf können sowohl weitere Vertreter der Stadt als auch weitere Ressorts der Landesregierung hinzugezogen werden.

(2) Aufgabe des „Gemeinsamen Ausschusses Landeshauptstadt Potsdam“ ist es, die partnerschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Unterrichtung der Vertragsparteien sicherzustellen. Hierzu gehört vor allem die Aufgabe, auf der Grundlage der gesamtstädtischen Entwicklungsvorstellungen und der Flächennutzungsplanung eine Abstimmung der Vertragsparteien über die gesamtplanerische Koordinierung ihrer für eine nachhaltige Stadtentwicklung bedeutsamen Planungs- und Baumaßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrs- und Umweltverhältnisse und über die entsprechenden Zeit-, Baustufen- und Finanzierungspläne herbeizuführen sowie über die konzeptionelle Ausgestaltung der Aufgaben gemäß Artikel 1 Abs. 4.

(3) Das für die Koordinierung zuständige Arbeitssekretariat befindet sich beim Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung.

(4) Die Mitglieder der Stadt werden vom Oberbürgermeister, die Mitglieder des Landes von der Landesregierung auf Vorschlag des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung benannt.

Artikel 5
Geltungsdauer

(1) Der vorstehende Vertrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011. Spätestens ein Jahr vor Ablauf des Vertrages wird dem „Gemeinsamen Ausschuss Landeshauptstadt Potsdam“ nach Artikel 4 vom Arbeitssekretariat ein Vorschlag darüber vorgelegt, ob und gegebenenfalls wie dieser Vertrag verlängert werden soll.

(2) Der Vertrag vom 1. Januar 2002 tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Potsdam, den 05. März 2007                     Potsdam, den 19. Februar 2007

Für das Land Brandenburg                         Für die Stadt Potsdam

Der Ministerpräsident                                Der Oberbürgermeister