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Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe (e)

Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe (e)
vom 31. August 1994

Außer Kraft getreten

Die Eintragung eines Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe hat auch dann die Wirkung eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

Da die Eintragung und die Löschung in der Handwerksrolle konstitutive Wirkung haben, können Eintragungen, Änderungen und Löschungen keine Rückwirkung entfalten.

Für vor dem Zeitpunkt der Änderung oder Löschung angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter ist die erhöhte Investitionszulage somit auch für solche Wirtschaftsgüter zu gewähren, die überwiegend den Bereichen eines Betriebes dienen, die rechtsfehlerhaft in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Sie kann grundsätzlich auch dann nicht versagt oder zurückgefordert werden, wenn die Eintragung später berichtigt oder aufgehoben wird.

Allerdings ist die erhöhte Investitionszulage auf die jeweilige Grundzulage zu mindern, wenn die Änderung bzw. Löschung in der Handwerksrolle/Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist erfolgt.

Dies kann dazu führen, daß Betrieben i. S. d. § 3 Satz 2 InvZulG (z. B. Handel) eine Investitionszulage gewährt wird, obwohl diese Betriebe von der Zulagengewährung ausgeschlossen sind.

Bearbeitungshinweis:

Es ist daher erforderlich, dass Feststellungen, nach denen die Voraussetzungen für die Eintragung ganz oder teilweise nicht erfüllt sind, unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer mitgeteilt werden, damit diese schnellstmöglich die Eintragung überprüft.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Handwerkskammer erst zu unterrichten, nachdem der Antragsteller auf die beabsichtigte Mitteilung hingewiesen worden ist und er keinen Gebrauch von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Einschränkung oder Rücknahme seines Investitionszulagenantrages gemacht hat.