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Diebstahl Handvorschuss
Zahlstellenfehlbetrag
Diebstahl Handvorschuss
Zahlstellenfehlbetrag
vom 29. Oktober 1991
In den zurückliegenden Monaten wurde mehrfach der Diebstahl von Handvorschüssen festgestellt. Für diesen Sachverhalt gilt einheitlich die nachfolgende Regelung:
Über jeden Diebstahl ist Meldung gegenüber der zuständigen Kriminalpolizei zu veranlassen. Der Diebstahl hat einen Kassenvorgang zur Folge.
In den Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg werde ich den Umstand des Kassenfehlbetrages folgendermaßen regeln, und ich bitte Sie, schon jetzt danach zu verfahren.
Die Nr. 10.4 zur Anlage 2 VV zu § 79 LHO wird wie folgt gefasst:
„Ein Zahlstellenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist für den nächsten Tag als Auszahlung eines besonderen Vorschusses in das Zahlstellenbuch oder gegebenenfalls in ein Titelverzeichnis einzutragen.
Der Zahlstellenverwalter hat hierfür einen Beleg zu fertigen, der vom Zahlstellenaufsichtsbeamten mit einem Sichtvermerk zu versehen ist. Außerdem ist der Leiter der Dienststelle unverzüglich zu unterrichten. Kassenfehlbeträge von 200 Deutsche Mark und mehr sind außerdem dem Finanzminister anzuzeigen.“
Der neu eingerichtete besondere Vorschuss wird durch die nach einer gewissen Zeit zu erwartende Mitteilung der Kriminalpolizei wieder aufgelöst.
Ist der Vorgang durch die Kriminalpolizei aufgeklärt, so wird eine Forderung gegen die Tatperson erhoben, die Begleichung der Forderung gleicht den Vorschuss aus.
Wird nach einer angemessenen Bearbeitungsfrist durch die Kriminalpolizei mitgeteilt, dass die Nachforschungen ohne Erfolg eingestellt sind, so wird der besondere Vorschuss durch eine Buchung im Titel 546 10 - Vermischte Ausgaben - durch Sie aufgelöst.
Ich bitte Sie, zukünftig danach zu verfahren.