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Verfahren bei Dienstpflichtverletzungen insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften im Geschäftsbereich des MdF (Haftungsrichtlinie)
Verfahren bei Dienstpflichtverletzungen insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften im Geschäftsbereich des MdF (Haftungsrichtlinie)
vom 8. Juli 1999
Die Haftungsrichtlinie betrifft die Ersatzansprüche des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen gegen seine Bediensteten aus Dienstpflichtverletzungen.
Die Richtlinie stellt als Verfahrensregelung den Arbeitsablauf und die Zuständigkeiten zur Feststellung und Behandlung von Ersatzansprüchen gegen Bedienstete auf der Grundlage der wesentlichen Rechtsvorschriften dar.
Ziel dieser Richtlinie soll es vor allem sein, gegenüber allen Bediensteten die mit einer haftungsrechtlichen Prüfung verbundene Verfahrensweise offen zu legen.
Da eine haftungsrechtliche Prüfung besondere Auswirkungen für die Bediensteten haben kann, entscheidet ausschließlich die Leitung des Hauses, ob eine Haftungsprüfung vorgenommen werden soll.
Der Hauptpersonalrat wurde im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterrichtet.
I. Verfahrensabschnitt - Feststellung des Sachverhaltes
1. Bekannt werden des Sachverhaltes
Der mögliche Eintritt eines Schadens kann auf verschiedene Weise bekannt werden, und zwar insbesondere durch
- Prüfung der Innenrevision
- Fachgeschäftsprüfung
- Prüfungsbemerkungen des LRH
- laufende dienstliche Tätigkeit
Zu a) Prüfung der Innenrevision
Das von der Innenrevision zu beachtende Verfahren, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sind in der „Organisationsrichtlinie Innenrevision“ geregelt.
Zu b) Fachgeschäftsprüfung
In den Fällen, in denen das fachaufsichtsführende Referat im Rahmen der Prüfung eines Vorgangs des nachgeordneten Bereichs von einem Sachverhalt erfährt, aus dem sich möglicherweise ein Schaden ergibt, ist der Referatsleiter verpflichtet, seinen Abteilungsleiter unverzüglich zu unterrichten, der dann die weiteren Anordnungen trifft (z. B. Vorschlag an die Leitung, die Innenrevision einzuschalten).
Zu c) Prüfungsbemerkungen des LRH
Soweit der LRH Sachverhalte prüft und beanstandet, aus denen sich Dienstpflichtverletzungen ergeben könnten, erhält die Innenrevision von der Leitung des Hauses oder auf Vorschlag des jeweils zuständigen Abteilungsleiters den Auftrag die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
Zu d) Laufende dienstliche Tätigkeit
In den Fällen, in denen ein entsprechender Sachverhalt im Rahmen der laufenden Arbeit bekannt wird, sind die jeweiligen Leiter der Referate verpflichtet, den zuständigen Abteilungsleiter unverzüglich zu unterrichten, der dann die weiteren Anordnungen trifft (z. B. Vorschlag an die Leitung, die Innenrevision einzuschalten).
2. Ermittlung des Sachverhaltes
Wird ein Sachverhalt bekannt, aus dem sich ein Schaden ergibt oder ergeben könnte, ist es in den unter I.1.a) - d) genannten Fällen grundsätzliche Aufgabe der Innenrevision, den Sachverhalt zu ermitteln.
Zur Ermittlung des Sachverhaltes gehört insbesondere
- Feststellung des Schadens
- Art und Umfang des Schadens
- Verursachung des Schadens
- tatsächlicher oder vermuteter Zeitpunkt des Schadenseintritts
- Schadensverursacher (ein oder mehrere Bedienstete).
Nach vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes fasst die Innenrevision ihre Tatsachenfeststellungen in einem Bericht zusammen, den sie der Leitung des Hauses vorlegt.
Die Leitung entscheidet darüber, ob eine Haftungsprüfung angeordnet werden soll. In diesem Fall wird der Bericht dem Justitiariat und gleichzeitig dem Personalreferat zugeleitet.
II. Verfahrensabschnitt - Haftungsrechtliche Prüfung
Das Justitiariat hat die Aufgabe zu prüfen, ob haftungsrechtliche Ansprüche gegen die beteiligten Bediensteten bestehen.
Bei der Prüfung ist von folgenden Rechtsgrundlagen auszugehen:
1. Anspruchsgrundlagen
a) Beamte
Bei Beamten richtet sich die Haftung nach § 44 LBG.
Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Dienstherr einen Dritten aufgrund rechtlicher Verpflichtung Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 10 Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
b) Angestellte
Gemäß § 14 BAT-O finden für die Schadenshaftung der Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
c) Arbeiter
Gemäß § 11 a MTArb-O finden für die Schadenshaftung der Arbeiter die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
2. Haftungsrechtliche Prüfung
Die rechtliche Prüfung hat im wesentlichen folgende Fragen zu umfassen:
- ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt
- ob ein Schaden im Rechtssinne entstanden ist.
Der Schaden kann entweder dem Land unmittelbar (Eigenschaden) oder mittelbar dadurch entstanden sein, dass das Land für den unmittelbar bei einem Dritten eingetretenen Schaden einstehen muss (Fremdschaden).
Durch dasselbe schädigende Ereignis kann zugleich ein Eigenschaden und ein Fremdschaden des Landes entstehen.
- ob der Schaden durch die Dienstpflichtverletzung verursacht wurde (Kausalität)
- ob ein oder mehrere Bedienstete schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) Dienstpflichten verletzt haben
- ob Mitverschulden Dritter vorliegt
- ob ein Aufsichts-, Organisations- oder sonstiges Drittverschulden vorliegt.
Sobald sich bei rechtlicher Prüfung hierfür Anhaltspunkte ergeben, kann das Justitiariat die Innenrevision oder ggf. das zuständige Fachreferat noch einmal wegen evtl. Tatsachenfragen einschalten.
Bestehen Anhaltspunkte, dass ein Bediensteter einen Schaden verursacht hat, so ist der Bedienstete vor Prüfung der Schuldfrage anzuhören.
Die Anhörung findet im Justitiariat in Gegenwart eines Vertreters des Personalreferats statt; auf Wunsch des Bediensteten kann auch ein Vertreter des Personalrats teilnehmen.
Die Schuldfrage ist sorgfältig zu prüfen; dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu erforschen und zu berücksichtigen; die Einlassung des Bediensteten bei der Anhörung ist in die Prüfung der Schuldfrage mit einzubeziehen.
Hat die rechtliche Prüfung ergeben, dass der Schaden durch eine Dienstpflichtverletzung verursacht worden ist und der Bedienstete vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Bedienstete grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet.
Ob der Beamte/Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsprechung hat zur groben Fahrlässigkeit folgende Formeln entwickelt:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nur objektiv ganz besonders schwere und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche nach § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen, können den schwerwiegenden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen.
3. Abschlussvermerk
Das Justitiariat fasst die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes zusammen und versieht seinen Abschlussvermerk mit einem Entscheidungsvorschlag, ob und inwieweit der Bedienstete in Anspruch zu nehmen oder ob und inwieweit von einer Inanspruchnahme abzusehen ist.
Das Justitiariat legt seinen Vorschlag AL 1 zur Entscheidung vor; in bedeutsamen Fällen entscheidet die Leitung des Hauses.
Das Justitiariat leitet den Abschlussvermerk nach Zustimmung durch AL 1 oder der Leitung des Hauses dem Personalreferat zu.
III. Verfahrensabschnitt - Geltendmachung der Ersatzansprüche durch das Personalreferat
Ist kein haftungsrechtlicher Anspruch gegeben, so teilt das Personalreferat dieses Ergebnis dem Bediensteten mit.
Ist ein haftungsrechtlicher Anspruch gegeben, so führt das Personalreferat das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzansprüche auf der Grundlage des Abschlussvermerks des Justitiariats gegen den Bediensteten durch; dabei sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
1. Haftungsausschlüsse und Verjährung
a) Fälligkeit
Der Anspruch ist fällig, sobald der Dienstherr nach Kenntnis des Schadens die Möglichkeit hat, den Schaden in etwa zu beziffern. Der Dienstherr muss ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er den Schaden beziffern kann.
Die Rechtsprechung hat zur Kenntnis des Dienstherrn folgenden Grundsatz entwickelt:
Der Dienstherr hat Kenntnis, wenn die Stellen, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Bediensteten zum Schadensersatz zuständig sind, oder die Stellen, die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und damit auch für die Vorbereitung der Geltendmachung von Regressansprüchen berufen sind, Kenntnis erlangen.
b) Ausschlussfristen für Angestellte und Arbeiter
Gem. § 70 BAT-O und § 72 MTArb-O verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten/Arbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung gilt auch für Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Bediensteten ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden auf einer Verletzung des Arbeitsvertrages oder auf einer unerlaubten Handlung beruht.
Die Ansprüche müssen somit innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
c) Verjährungsfristen
- für Beamte
Es gilt § 44 Abs. 3 LBG.
- für Angestellte
Die Verjährung ist nur von Bedeutung, wenn der Dienstherr den Anspruch fristgerecht nach Maßgabe der §§ 70 BAT-O und 72 MTArb-O geltend gemacht hat.
Wegen der Verweisung in § 14 BAT-O und § 72 MTArb-O gilt für Angestellte und Arbeiter die Verjährungsfrist des § 44 Abs. 3 LBG.
2. Geltendmachung des Anspruchs
Der Bedienstete ist vor Geltendmachung des Anspruchs anzuhören. Mit der Einladung zur Anhörung ist auf die Möglichkeit der Beteiligung der Personalrat- und ggf. der Schwerbehindertenvertretung hinzuweisen; vgl. hierzu Abschnitt V.2. dieser Richtlinie.
IV. Verfahrensabschnitt -Prüfung dienstrechtlicher und arbeitsrechtlicher Maßnahmen durch das Personalreferat
Das Personalreferat prüft auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Justitiariats, ob und ggf. welche dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu treffen sind.
Sofern hierzu Anlass besteht, prüft das Personalreferat ferner, ob eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eins staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt; die Entscheidung hierüber trifft die Leitung des Hauses.
V. Einzelfragen
1. Anwendung der Haftungsrichtlinie in den nachgeordneten Bereichen des MdF
a) Oberfinanzdirektion (OFD) und Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV)
Die OFD mit den ihr nachgeordneten Finanzämtern, der Zentralen Bezügestelle sowie dem Finanzrechenzentrum und das LARoV prüfen sog. Haftungsfälle grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und berichten nur in besonders gravierenden Einzelfällen.
Im Besteuerungsverfahren gilt die Haftungsbeschränkung nach § 32 Abgabenordnung (AO).
Für die Haftung der Bediensteten der Bauabteilung der OFD gilt Artikel 6 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, und dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, geschlossenen Verwaltungsabkommens vom 19.2.1991 über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes. Die OFD berichtet in diesen Fällen ausnahmslos gegenüber der Bauabteilung des MdF.
b) Landeshauptkasse (LHK), Grundstücks- und Vermögensämter (GVÄ), Landesbauämter (LBÄ) einschließlich Sonderbauleitungen (SBL) in den Landesbauämtern, Bildungszentrum (BZ)
LHK, GVÄ, LBÄ einschließlich der SBL`en und BZ sind verpflichtet, jeden Vorgang, der sich als Haftungsfall darstellen könnte, umgehend der jeweils zuständigen Fachabteilung des MdF vorzulegen.
Soweit das unter V.1.a) erwähnte Verwaltungsabkommen Anwendung findet, berichten die LBÄ und die Sonderbauleitungen in den LBÄ auch bei Bundesangelegenheiten in diesen Einzelfällen direkt der Bauabteilung des MdF und nachrichtlich der Bauabteilung der OFD.
2. Beteiligung der Personalvertretung und ggf. der Schwerbehindertenvertretung
Gem. § 63 Abs. 1 Nr. 23 PersVG bestimmt der Personalrat bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bediensteten mit, wenn dieser die Mitbestimmung des Personalrats beantragt.
Sofern Schadensersatzansprüche gegen einen schwerbehinderten Bediensteten geltend gemacht werden, ist darüber hinaus gem. § 25 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören.
Der Bedienstete ist über die Beteiligungsmöglichkeiten des Personalrats und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu informieren.
3. Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Schadensersatzforderungen gegen Bedienstete gilt § 59 LHO.
4. Haftung des Kraftfahrer
Für die Haftung der beim Ministerium der Finanzen beschäftigten Kraftfahrer ist das gemeinsame Rundschreiben des BMF und des BMI vom 6.11.1995 - BMF-ZA6-P 1070-5/95-BMI-DI1-210 178/24 -„Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrer und der Beschäftigten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber“ (GMBl 1995, S. 961, ber. 1996 S. 10) bis zum Erlass landeseigener Vorschriften im Land Brandenburg anzuwenden. Das Rundschreiben ist beigefügt.
5. Zusammenarbeit der betroffenen Referat und Unterrichtung der Leitung
Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Sachverhaltsermittlung, haftungsrechtlicher Beurteilung, Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs und einer evtl. Entscheidung über dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Innenrevision, dem Justitiariat und dem Personalreferat erforderlich.
Die Leitung des Hauses ist in jeder Phase des Verfahrens - je nach Bedeutung des Einzelfalls oder einer konkreten Einzelfrage - zu unterrichten und ggf. um Entscheidung zu bitten.
6. Zuständigkeiten
Zuständig ist
- für das Verfahren nach Abschnitt I die Innenrevision,
- für das Verfahren nach Abschnitt II das Justitiariat,
- für das Verfahren nach den Abschnitten III und IV das Personalreferat.
- Der BdH ist wegen der evtl. finanziellen Auswirkungen in jedem Verfahrensabschnitt - soweit hierzu Anlass besteht - zu beteiligen.
- Für Leitungsvorlagen ist das Referat zuständig, in dessen Verfahrensabschnitt sich der Vorgang zu der Zeit, in der die Leitungsvorlage erforderlich wird, befindet.
- Der Schlussbericht an die Leitung wird vom Personalreferat vorgelegt.