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Geschäftsanweisung für die Wirtschaftsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GWV)
Geschäftsanweisung für die Wirtschaftsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GWV)
vom 18. Juli 1995
(JMBl/95, [Nr. 8], S.139)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 19. April 2007
(JMBl/07, [Nr. 5], S.78)
Außer Kraft getreten am 1. März 2011 durch Allgemeine Verfügung vom 3. Juni 2011
(JMBl/11, [Nr. 7], S.54)
- Zu den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Unterbringung und Ernährung der Gefangenen setze ich zum 1. August 1995 die Geschäftsanweisung für die Wirtschaftsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GWV) in Kraft.
- Die Geschäftsanweisung erscheint als Sonderdruck.
Potsdam, den 18. Juli 1995
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Faupel
Sonderdruck
Geschäftsanweisung für die Wirtschaftsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (GWV)
1. Wirtschaftsverwaltung
(1) Bei jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Verwaltungsdienststelle als Wirtschaftsverwaltung einzurichten; für die Wirtschaftsverwaltung bei Jugendarrestanstalten ergehen gesonderte Vorschriften.
(2) Der Wirtschaftsverwaltung obliegt
- die Verpflegung der Gefangenen,
- die Ausstattung der Gefangenen mit Kleidung, Wäsche, Bettzeug, Kleingeräten, Körperpflegemitteln sowie mit sonstigen Bedarfsgegenständen und Verbrauchsmitteln für ihre persönliche Versorgung und Betreuung,
- die Aufbewahrung der Habe der Gefangenen,
- das Reinigungswesen,
- die haushaltsmäßige Abwicklung von Beschaffungen für die Gefangenenbücherei,
- die haushaltsmäßige Abwicklung der durch Betreuung und Versorgung der Gefangenen entstehenden Kosten, soweit nicht andere Verwaltungsdienststellen zuständig sind,
- die Beschaffung und Verwaltung sowie der Nachweis der Wirtschaftsgüter und Verbrauchsmittel für die Vollzugsanstalt; hierzu gehören nicht Kraftfahrzeuge, Maschinen, Geräte und Verbrauchsmittel für die Arbeitsbetriebe der Anstalt.
(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann der Wirtschaftsverwaltung weitere Aufgaben zuweisen und erteilt ggf. die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Weisungen. Ist die Zuständigkeit für Aufgaben nach Absatz 2 anderen Dienststellen übertragen, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsanweisung zu verfahren.
2. Anstaltsleiterin/Anstaltsleiter
(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter regelt die Geschäftsverteilung der Wirtschaftsverwaltung und überwacht die Geschäftsführung.
(2) Mit der Vornahme von Prüfungen im Rahmen der Anstaltsverwaltung, den Bestandsaufnahmen, den Aussonderungen und der Erteilung der in den Verzeichnissen vorgesehenen Bescheinigungen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beauftragen (Prüfungsbeamtin/-beamter).
Prüfungsbeamte dürfen nicht mit Geschäften der Wirtschaftsverwaltung befaßt sein.
3. Leitung der Wirtschaftsverwaltung
(1) Die Leitung der Wirtschaftsverwaltung ist einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zu übertragen.
(2) Sie hat insbesondere nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und der Vergabevorschriften
- die Wirtschafts- und Versorgungsgüter und Verbrauchsmittel zu beschaffen,
- die ordnungsgemäße Führung der Verzeichnisse beweglicher Sachen und der Belegsammlungen sicherzustellen,
- die Bestände zu verwalten und aufzubewahren und, soweit sie sie nicht selbst aufbewahrt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu überwachen,
- für die sachgerechte Verpflegung und Ausstattung der Gefangenen zu sorgen,
- die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte und einen geordneten Arbeitsablauf in den Wirtschaftsbetrieben sicherzustellen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nummer 4) und die Funktionsbeamtinnen und -beamten (Nummer 6) in Verwaltungsangelegenheiten anzuleiten und zu überwachen sowie bei Bedarf Maßnahmen zu ihrer fachlichen Aus- und Fortbildung anzuregen,
- die Kraftfahrzeuge der Anstalt nach den Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugrichtlinien) zu verwalten; dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge der Arbeitsverwaltung,
- die Bedarfsmeldung der Wirtschaftsverwaltung zum Haushalt vorzubereiten,
- den Beitrag der Wirtschaftsverwaltung zum Jahresbericht der Anstalt zu entwerfen und
- bei der Erledigung von Prüfungsmitteilungen mitzuwirken.
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Der Wirtschaftsverwaltung sind die zur sachgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlichen Kräfte des Verwaltungsdienstes zuzuweisen.
(2) Diese haben insbesondere
- den täglichen Speisezettel aufzustellen,
- die Bestellungen der Lebensmittel und des sonstigen laufenden Bedarfs vorzubereiten,
- die gelieferten Waren, ggf. im Benehmen mit der zuständigen Dienstkraft des Wirtschaftsbetriebes anzunehmen,
- die Lebensmittelbestände sachgerecht aufzubewahren und die im Speisezettel aufgeführten Lebensmittel auszugeben,
- die Gegenstände des Schreib- und Zeichenbedarfs aufzubewahren und auszugeben,
- die Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen zu führen, soweit dies nicht anderen Bediensteten übertragen ist, und die Belege zu sammeln sowie
- die Kassenanordnungen vorzubereiten.
(3) Ist die Aufbewahrung der Lebensmittelbestände abweichend von Absatz 2 Ziffer 4 der Küchenleitung übertragen (Nummer 22 Absatz 1), haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Lebensmittelbestände regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich zu überprüfen.
5. Wirtschaftsbetriebe
(1) Wirtschaftsbetriebe sind die Küche, die Kammer, die Fahrbereitschaft sowie die Wäscherei, soweit diese nicht als Eigenbetrieb der Arbeitsverwaltung eingerichtet ist.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter bestimmt, ob eine Fahrbereitschaft gemäß § 8 der Vorläufigen Kraftfahrzeugrichtlinien gebildet wird.
6. Funktionsbeamtinnen/Funktionsbeamte
(1) Die Leitung eines Wirtschaftsbetriebes ist einer Beamtin oder einem Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes zu übertragen (Funktionsbeamtin/Funktionsbeamter).
Die Dienstgeschäfte können unter mehreren Beamtinnen oder Beamten aufgeteilt werden.
(2) Ein häufiger Wechsel der Funktionsbeamtinnen und - beamten ist zu vermeiden.
(3) Die Funktionsbeamtinnen und -beamten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein; sie sollen über ausreichende Erfahrungen verfügen und gute Fachkenntnisse in ihrem Arbeitsgebiet besitzen oder sich solche verschaffen. Sie haben die Leitung der Wirtschaftsverwaltung in Fachfragen zu beraten und an angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, die ihren Aufgabenbereich berühren, teilzunehmen.
(4) Die Funktionsbeamtinnen und -beamten sorgen in ihrem Aufgabenbereich für eine sachgerechte Erledigung der Dienstgeschäfte und für eine wirtschaftliche Verwendung der Wirtschafts- und Versorgungsgüter und Verbrauchsmittel und sind verantwortlich für die sorgfältige Aufbewahrung ihnen übergebener Lagerbestände.
(5) Die Funktionsbeamtinnen und -beamten sind innerhalb ihres Aufgabenbereichs für die Instandhaltung und Pflege der technischen Einrichtungen und Arbeitsgeräte sowie für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene verantwortlich.
In Fragen der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene ist enge Verbindung mit den hierfür zuständigen Fachkräften der Anstalt (z. B. Anstaltsärztin oder -arzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu halten.
(6) Den Funktionsbeamtinnen und -beamten können Gefangene zur Hilfeleistung zugeteilt werden. Die Bediensteten haben die Gefangenen anzuleiten und zu überwachen. Gefangenen dürfen Aufgaben zur selbständigen Erledigung nicht übertragen werden; sie dürfen auch nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihnen Einblick in persönliche Angelegenheiten anderer Gefangener gewähren.
7. Anstaltsärztin/Anstaltsarzt
Anstaltsärztin oder Anstaltsarzt beraten im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachung der Gesundheit der Gefangenen und der hygienischen Verhältnisse in der Anstalt die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter und die Leitung der Wirtschaftsverwaltung auf den Gebieten der Ernährung der Gefangenen und der allgemeinen Hygiene und werden nach Maßgabe der Einzelvorschriften dieser Geschäftsanweisung tätig.
8. Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die Wirtschaftsführung der Justizvollzugsanstalten und wirkt namentlich durch Richtlinien und Weisungen auf eine reibungslose und zweckmäßige Erledigung der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Justizvollzugsanstalten hin.
(2) Die Aufsichtsbehörde berät die Wirtschaftsverwaltungen bei der Beschaffung der Wirtschafts- und Versorgungsgüter sowie der Verbrauchsmittel.
9. Beschaffungswesen
(1) Bei der Beschaffung von Wirtschafts- und Versorgungsgütern sowie Verbrauchsmitteln sind die Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu beachten. Im allgemeinen sind Waren mittlerer Art und Güte zu beschaffen. Das Anlegen wirtschaftlich zweckmäßiger Vorräte ist zulässig; sie sollen bei Verbrauchsmitteln den Bedarf für drei Monate in der Regel nicht übersteigen.
(2) Soweit Güter und Verbrauchsmittel benötigt werden, die in Anstaltsbetrieben hergestellt werden, sind diese von dort zu beziehen. Der übrige Bedarf ist unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen, namentlich der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) - VOL -, im freien Handel zu decken.
(3) Wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, sollen von der Aufsichtsbehörde bestimmte Justizvollzugsanstalten die Wirtschafts- und Versorgungsgüter sowie Verbrauchsmittel für andere Justizvollzugsanstalten mitbeschaffen.
Der Wert an andere Justizvollzugsanstalten abgegebener Waren ist nur dann zu erstatten, wenn diese für Zwecke einer anderen Haushaltsbewilligung verwendet werden sollen (§ 61 LHO).
Abgabe und Empfang sind zu belegen; hierzu ist der Vordruck WV 1, bei Lebensmitteln der Vordruck WV 2 zu verwenden.
(4) Aufträge dürfen erst erteilt werden, wenn über alle Vertragsbedingungen (Menge, Beschaffenheit, Preis, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Gewährleistungsbedingungen) Einvernehmen besteht. Die Aufträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen; dabei sind die Bedingungen aufzuführen oder durch Bezugnahme auf ein vorliegendes Angebot zum Vertragsgegenstand zu machen.
Ausnahmsweise mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dies wäre nicht verkehrsüblich.
Dem Bestätigungsschreiben eines Lieferanten, das den Inhalt des Auftrages unrichtig oder unvollständig wiedergibt, ist unverzüglich zu widersprechen.
Zur schriftlichen Erteilung von regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen an Vertragslieferanten sind möglichst Auftragsscheine (Vordruck WV 3), für die übrigen Aufträge die Vordrucke VOL 11 bzw. VOL 12 zu verwenden; Durchschriften sind zurückzubehalten und geordnet zu sammeln.
10. Annahme der Lieferungen
(1) Bei Eingang der Lieferung ist zu prüfen, ob die Ware nach Menge und Beschaffenheit mit dem Auftrag übereinstimmt. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Lieferschein, der Rechnung oder einem Annahmebeleg zu vermerken.
(2) Ergeben sich Beanstandungen, so ist, falls die Annahme der Ware nicht verweigert wird, unverzüglich Mängelrüge zu erheben.
(3) Die Annahme unaufgefordert zugestellter, für dienstliche Zwecke nicht benötigter Waren ist zu verweigern. Lässt sich die Annahme im Einzelfall nicht vermeiden, ist sicherzustellen, daß die Waren nicht benutzt oder verbraucht und nicht bezahlt, sondern eine angemessene Zeit zur Verfügung der Lieferfirma gehalten werden. Die unaufgefordert liefernde Firma soll hiervon - sofern es sich nicht um Waren geringen Wertes handelt - mit der Anheimgabe benachrichtigt werden, die Waren binnen bestimmter Zeit abzuholen. Eine Rücksendung der Waren kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die unaufgefordert liefernde Firma die Kosten der Rücksendung übernimmt.
11. Aufbewahrung der Lagerbestände, Lagerverwaltung
Die Lagerbestände sind sachgemäß und sicher aufzubewahren und so übersichtlich zu lagern, daß der Bestand jederzeit festgestellt werden kann.
Die mit der Lagerverwaltung beauftragte Dienstkraft (Nummern 3, 4 und 6) hat alle Maßnahmen zu veranlassen, die zum Schutz der Bestände vor Verlusten, Beschädigungen oder Entwertungen erforderlich sind; Versicherungen sind nicht abzuschließen.
12. Rechnungen, Belege
(1) Soweit die Leitung der Wirtschaftsverwaltung die Lagerbestände nicht selbst aufbewahrt, ist jede eingehende Rechnung zunächst der mit der Lagerverwaltung beauftragten Dienstkraft zuzuleiten, die auf der Rechnung zu vermerken hat, ob richtig und vollständig geliefert oder geleistet worden und ob die Ware auf Lager genommen und in die Lagerkartei eingetragen worden ist. Die unverzügliche Rückgabe der Rechnung an die Wirtschaftsverwaltung ist zu überwachen.
(2) Für die Einrichtung, die Feststellung und das Ordnen der Belege gelten die hierüber erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.
Soweit Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen zu führen sind, ist auf den Belegen über die Beschaffung von Gegenständen zu bescheinigen, wo sie in den Verzeichnissen nachgewiesen werden.
13. Altstoffe, Abfälle
Verwertbare Altstoffe und Abfälle, die bei der Wirtschaftsverwaltung anfallen, sind zu sammeln, zu sortieren und von Zeit zu Zeit zu veräußern. Die Erlöse sind im Landeshaushalt zu vereinnahmen.
Der Nachweis von Altstoffen und Packmaterialien, die bei Lieferungen und Leistungen der Wirtschaftsverwaltung nebenher anfallen, richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.
Für eine umweltgerechte und sachgemäße Entsorgung der Abfälle und Altmaterialien ist zu sorgen.
14. Nachweis beweglicher Sachen
(1) Der Nachweis der von der Wirtschaftsverwaltung beschafften Wirtschafts- und Versorgungsgüter sowie Verbrauchsmittel in Verzeichnissen (Gegenstandsverzeichnis, Verteilungsverzeichnis, Benutzernachweis) richtet sich vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.
(2) Als besondere Verzeichnisse sind zu führen:
- Verzeichnis über die Verpflegung (Nummer 28),
- Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät (Nummer 49),
- Verzeichnis der Mittel über die Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung (Nummer 64),
(3) Mit Einwilligung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters können nach Bedarf Hilfslisten geführt werden.
(4) Für die Aufbewahrung und Vernichtung der Verzeichnisse gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrung der Bücher und Belege sinngemäß.
15. Einrichtung und Führung der Verzeichnisse
(1) Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen sind nach den allgemeinen Vorschriften, Hilfslisten (Nummer 14 Absatz 3) nach den jeweils erteilten Weisungen einzurichten und zu führen. Für die in Nummer 14 Absatz 2 aufgeführten besonderen Verzeichnisse gelten die Vorschriften dieser Geschäftsanweisung und die Angaben auf den Vordrucken.
(2) In den Verzeichnissen darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden.
Bei einer Berichtigung muß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben; die Berichtigung ist mit Namenszeichen und Datum zu bescheinigen. Dasselbe gilt für Vordrucke.
(3) Die besonderen Verzeichnisse nach Nummer 14 Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 können für mehrere Haushaltsjahre geführt werden.
16. Anzahl, Art, Zweck, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen
(1) Die Wirtschaftsverwaltung ist in jedem Haushaltsjahr wenigstens einmal im Rahmen der Anstaltsverwaltung unvermutet zu prüfen.
(2) Durch die Prüfungen soll insbesondere festgestellt werden, ob
- die Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen bestimmungsgemäß geführt und richtig aufgerechnet sind,
- die nach den Bestellscheinen, Lieferscheinen und sonstigen Unterlagen gelieferten Waren wirtschaftlich beschafft und verwendet sowie ordnungsgemäß und vollständig nachgewiesen sind,
- die vorhandenen Bestände in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf stehen,
- die Habe der Gefangenen ordnungsgemäß verwahrt wird.
(3) Zu den Prüfungen sind die Verzeichnisse zum Nachweis beweglicher Sachen sowie die vorliegenden Belege, falls besondere Gründe es erfordern, auch bereits abgegebene Unterlagen, heranzuziehen. Die Prüfungen können auf Stichproben beschränkt werden, sind jedoch so durchzuführen, daß festgestellt werden kann, ob die Geschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
(4) Der Zeitpunkt der Prüfung ist vertraulich zu behandeln.
Bei der Wahl des Zeitpunkts soll auf die Geschäftslage der Wirtschaftsverwaltung Rücksicht genommen werden.
(5) Prüfungen der Wirtschaftsverwaltung durch die Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
17. Prüfungsbeamtin/-beamter
(1) Die Prüfungen der Wirtschaftsverwaltung im Rahmen der Anstaltsverwaltung nehmen Anstaltsleiterin bzw. Anstaltsleiter oder die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte (Nummer 2) vor.
(2) Prüfungsbeamte können von Bediensteten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes unterstützt werden. Für Prüfungsaufgaben dürfen nur solche Bedienstete herangezogen werden, die nicht mit der Wahrnehmung von Geschäften der Wirtschaftsverwaltung befaßt sind.
18. Prüfungsvermerke, Prüfungsniederschriften
(1) Die Prüfungsbeamten (Nummer 17) haben die Prüfung in den Verzeichnissen unter Angabe des Namenszeichens und des Datums zu bescheinigen. Geprüfte Belege sind mit dem Namenszeichen zu versehen.
(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den Vorgängen über die Erledigung von Beanstandungen zu besonderen Akten zu nehmen. Eine Durchschrift der Prüfungsniederschrift und der Erledigungsvermerke sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Erhebliche Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich anzuzeigen.
Sind Fehlbestände festgestellt worden, ist entsprechend Nummer 19 Absatz 3 zu verfahren.
19. Feststellung des Jahresergebnisses, Bestandsaufnahme
(1) Der sich aus den besonderen Verzeichnissen nach Nummer 14 Absatz 2 Ziffer 1 bis 3 ergebende Bestand ist zum Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
(2) Am Jahresende haben Anstaltsleiterin bzw. Anstaltsleiter oder die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte (Nummer 2) unter Hinzuziehung der Leitung der Wirtschafts- sowie der Lagerverwaltung die tatsächlichen Bestände aufzunehmen. Über die Bestandsaufnahmen sind Niederschriften nach Vordruck WV 4 zu fertigen. Die Niederschriften sind Anlagen zu den besonderen Verzeichnissen.
(3) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind den Ergebnissen in den besonderen Verzeichnissen gegenüberzustellen. Unterschiede sind aufzuklären oder, falls dies nicht möglich ist, nach Umfang und Wert festzustellen.
In die besonderen Verzeichnisse sind für das neue Haushaltsjahr die festgestellten tatsächlichen Bestände zu übernehmen.
Bei Fehlbeständen ist die Ersatzpflicht zu prüfen. Daß diese Prüfung veranlasst worden ist, ist in der Bestandsaufnahme oder in einer besonderen Anlage zu vermerken. Werden Fehlbestände in Natur ersetzt, sind sie zu vereinnahmen; wird der Wert ersetzt, ist der Betrag im Landeshaushalt zu vereinnahmen.
20. bis 43.
aufgehoben
44. Allgemeines
Die für die Bekleidung und Ausstattung der Gefangenen erforderlichen Gegenstände werden auf Kosten des Landes beschafft und ausgegeben, wenn hierfür ein Bedarf besteht.
Soweit Vollzugsvorschriften dies zulassen, dürfen Gefangene eigene Sachen benutzen.
45. Bestand
Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingeräte (Anlage 2) sind von der Anstalt im notwendigen Umfang vorrätig zu halten.
46. Beschaffung, Kennzeichnung
(1) Die Einzelheiten über das Beschaffungsverfahren, Ausführung und Beschaffenheit der Bekleidung, der Wäsche, des Bettzeugs und der Kleingeräte ergeben sich aus dem Verzeichnis der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände (Anlage 2).
(2) Bekleidungsstücke und Ausstattungsgegenstände, die zentral von einer Justizvollzugsanstalt beschafft werden, werden von dieser entsprechend dem angemeldeten Bedarf gegen Belegwechsel (Vordruck WV 1) unentgeltlich an die anderen Justizvollzugsanstalten abgegeben. Die Belege sind als Anlage zum Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät (Nummer 49) zu nehmen.
(3) Sämtliche Gegenstände sind, soweit möglich, an geeigneter Stelle als Anstaltseigentum zu kennzeichnen.
47. Kammerverwaltung
(1) Die Verwahrung und Ausgabe der Bekleidung, Wäsche und des Bettzeugs sowie der Kleingeräte obliegt der Funktionsbeamtin oder dem Funktionsbeamten (Nummer 6), der oder dem die Leitung der Kammer übertragen worden ist (Kammerleitung). Nach Bedarf können weitere Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes zur Unterstützung zugeteilt werden (Kammerbeamtinnen/-beamte).
(2) Die Kammerleitung ist insbesondere dafür verantwortlich, daß die Gefangenen mit den für ihre Bekleidung und den sonst vorgesehenen Gegenständen ausgestattet, die Bestände und die ausgegebenen Stücke vollständig nachgewiesen sind und die Bekleidung, die Wäsche und das Bettzeug regelmäßig gewechselt, gereinigt und bei Bedarf instand gesetzt werden.
48. Ausgabe, Erhaltung und Pflege
(1) Mit welchen Gegenständen die Gefangenen im einzelnen auszustatten sind, ergibt sich aus den Nummern 53 bis 58.
(2) Es sind nur vollständige, saubere und passende Stücke auszugeben. Neue Bekleidungs- und Wäschestücke sind vor der Ausgabe zu waschen. Getragene Gegenstände dürfen an Gefangene nur dann ausgegeben werden, wenn sie gründlich gewaschen, gereinigt, ggf. desinfiziert und ausgebessert worden sind. Durch ein Nummernverfahren soll möglichst eine personengebundene Verwendung von Oberbekleidung und Wäsche gewährleistet werden. Ein solches Verfahren ist stets anzuwenden bei Wäschestücken, die den Gefangenen aus hygienischen Gründen bei der Entlassung zu übereignen sind. Die zugeteilten Wäschenummern sind fortlaufend in ein Nummernverzeichnis einzutragen.
(3) Alle Justizvollzugsbediensteten haben die Gefangenen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zur pfleglichen Behandlung und einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der ihnen überlassenen Gegenstände sowie zum regelmäßigen Wechsel der Bekleidungsstücke anzuhalten. Kommen sie zumutbaren Anforderungen an Reinlichkeit und Schonung nicht nach, sind sie verantwortlich zu machen und ggf. zum Schadenersatz heranzuziehen.
(4) Die Gefangenen sind anzuhalten, Beschädigungen und Verluste rechtzeitig zu melden. Beschädigte Stücke sind alsbald auszubessern. Kleine Instandsetzungen, wie Annähen von Knöpfen u. ä., sind möglichst von den Gefangenen selbst auszuführen; hierzu ist Nähzeug auf den Abteilungen bereitzuhalten.
(5) Die Anstaltsleiterin bzw. der Anstaltsleiter oder die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte (Nummer 2) hat unter Beteiligung der Leitung der Wirtschaftsverwaltung und der Kammerleitung den Zustand und die Vollständigkeit der den Gefangenen überlassenen Gegenstände regelmäßig - mindestens einmal jährlich - zu prüfen. Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden, ist jedoch so durchzuführen, daß festgestellt werden kann, ob die Gefangenen ordnungsgemäß ausgestattet sind und die ihnen überlassenen Gegenstände sachgerecht behandeln. Die Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
49. Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät
Das Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät ist in Form von Lagerkarten (Vordruck WV 9) über die einzelnen Gegenstände zu führen, aus der sich alle Ein- und Ausgänge und der jeweilige Bestand ergeben müssen. Kleidungs- und Wäschestücke, die für weibliche Gefangene bestimmt sind, sind gesondert nachzuweisen.
50. Eintragung der Annahmen und Ausgaben
(1) Alle gelieferten Gegenstände sind unverzüglich in die Lagerkarten einzutragen.
(2) Ausgesonderte Gegenstände (Nummer 51) und jede Ausgabe (Abgabe an andere Anstalten, Übereignung an Gefangene, Verluste) sind in die Spalte "Ausgang" der Lagerkarten einzutragen.
(3) Über die Aushändigung und Zurücknahme der Sachen, die den Gefangenen während des Vollzuges zum Gebrauch überlassen werden, ist fortlaufend ein Nachweis nach Vordruck WV 10
- getrennt für Männer und Frauen - zu führen.
(4) Stücke der Anstaltskleidung, die den Gefangenen bei der Entlassung unentgeltlich übereignet werden, sind gegen Empfangsbescheinigung auf dem Vordruck WV 1 auszuhändigen und in den Lagerkarten zu buchen. Von den Gefangenen nicht entgegengenommene Gegenstände sind zu vernichten; hierüber ist auf dem Vordruck WV 1 ein Vermerk anzubringen. Die Belege sind als Anlage zum Verzeichnis nach Nummer 49 zu nehmen.
(5) Ausgabe und Rückgabe der Gegenstände, die zum Waschen oder Instandsetzen gegeben werden, sind durch Kontrollzettel (Vordruck WV 11) zu überwachen.
51. Aussonderung
(1) Bekleidungs- und Wäschestücke, Bettzeug und Kleingeräte dürfen erst dann vom Bestand abgesetzt werden, wenn sie unter Anlegen eines strengen Maßstabes so verbraucht sind, daß eine Ausbesserung nicht mehr wirtschaftlich ist.
(2) Gegenstände, die hiernach nicht mehr verwendet werden können, hat die Kammerleitung mindestens einmal jährlich der Anstaltsleiterin, dem Anstaltsleiter oder der beauftragten Dienstkraft (Nummer 2) zur Aussonderung vorzulegen.
(3) Die Dienstkraft, die die Aussonderung vornimmt, hat zunächst zu prüfen, ob die Gegenstände so verbraucht sind, daß eine Ausbesserung unwirtschaftlich wäre. Ist die Unbrauchbarkeit nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen, ist zu prüfen, ob die Schäden durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlungsweise verursacht wurden; ggf. ist das wegen der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches Erforderliche zu veranlassen.
(4) Über die Aussonderung ist eine Niederschrift (Vordruck WV 12) zu fertigen und als Anlage zum Verzeichnis nach Nummer 49 zu nehmen.
52. Schäden und Verluste
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen sowie Verluste sind der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter schriftlich zu melden. Die Anstaltsleiterin bzw. der Anstaltsleiter oder die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte hat die näheren Umstände zu prüfen, die zu der Beschädigung oder dem Verlust geführt haben. Ergibt die Prüfung ein zum Ersatz verpflichtendes Verschulden von Gefangenen, Bediensteten oder sonstigen Personen, ist das Erforderliche wegen der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches zu veranlassen. Beschädigte, unbrauchbare oder verlorene Sachen sind im Zusammenhang mit der Aussonderung (Nummer 51) von den Beständen abzusetzen.
(2) Für das Meldeverfahren, die Erfassung und Überwachung der Schadenersatzforderungen ergehen besondere Vorschriften.
53. Allgemeine Bekleidung und Wäsche
(1) Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichtet sind, sind regelmäßig mit der unter Ziffer 1.1 bzw. 2.1 des Verzeichnisses der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände (Anlage 2) aufgeführten Bekleidung und Wäsche auszustatten.
Die nach dem Verzeichnis für die kältere Jahreszeit vorgesehene Bekleidung (Winterkleidung) ist bei Bedarf auszugeben. Soweit dies im Verzeichnis nach Anlage 2 vorgesehen ist, dürfen Gefangene die Art ihrer Bekleidung selbst wählen.
(2) Werden Gefangene eingekleidet, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, erhalten sie die allgemeine Bekleidung und Wäsche.
54. Arbeitskleidung
(1) Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichtet sind und an einer von der Vollzugsanstalt vermittelten Arbeit, arbeitstherapeutischen Beschäftigung, Ausbildung oder Weiterbildung teilnehmen, sind mit der unter Ziffer 1.2 bzw. 2.2 des Verzeichnisses nach Anlage 2 aufgeführten Arbeitskleidung auszustatten, soweit nicht die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter das Tragen eigener Kleidung erlaubt hat.
Gefangene, denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, sowie arbeitende Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, können mit Arbeitskleidung ausgestattet werden. Arbeitskleidung im notwendigen Umfang ist ferner an Gefangene auszugeben, die bei der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung schmutzende Tätigkeiten verrichten (z. B. Basteln, Malen).
(2) Erfordert die Arbeit der Gefangenen eine Bekleidung, die von der im Verzeichnis nach Anlage 2 aufgeführten Arbeitskleidung abweicht, oder eine besondere Schutzkleidung, so können die erforderlichen Stücke mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde beschafft werden.
(3) Werden Arbeiten für Auftraggeber ausgeführt, die ihren freien Arbeitnehmern üblicherweise Arbeitskleidung zur Verfügung stellen oder aufgrund bestehender Arbeitsschutzvorschriften Schutzkleidung zu stellen haben, soll derartige Bekleidung auch den Gefangenen überlassen werden. Dies ist ggf. in den Verträgen über die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit zu vereinbaren.
55. Sportkleidung
(1) Für die Ausstattung von Gefangenen, die am Sport teilnehmen, ist Sportkleidung nach Ziffer 1.3 bzw. 2.3 des Verzeichnisses der Anlage 2 in dem notwendigen Umfang vorrätig zu halten.
(2) Erfordert eine regelmäßig betriebene Sportart eine besondere Bekleidung (einschließlich Schuhwerk), kann diese mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde in dem erforderlichen Umfang beschafft werden.
(3) Sportkleidungsstücke und Schuhe sind grundsätzlich nur zu den Sportveranstaltungen zu tragen.
56. Krankenkleidung
(1) Besondere Krankenkleidung für männliche Gefangene darf mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde beschafft werden.
(2) Besondere Krankenkleidung für weibliche Gefangene und Ausstattungen für Schwangere, Wöchnerinnen und Säuglinge sind nach ärztlichen Anordnungen zu beschaffen.
57. Kleidung auf Transport, bei Vorführung und Lockerung des Vollzuges
Ob Gefangene auf einem Transport, bei einer Vorführung oder einer Lockerung des Vollzuges eigene Kleidung oder Anstaltskleidung tragen und mit welchen Kleidungs- und Wäschestücken sie ggf. auszustatten sind, entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen.
58. Bettzeug, Gegenstände zum Aufbewahren der Habe der Gefangenen, Kleingeräte
(1) Das Bettzeug und die für die Aufbewahrung der Habe der Gefangenen erforderlichen Gegenstände ergeben sich aus Ziffer 3 der Anlage 2. Erfordert die Unterbringung von Gefangenen besonderes Bettzeug, kann dieses mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde beschafft werden.
(2) Im allgemeinen erhalten die Gefangenen zwei Decken; die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter Berücksichtigung der Witterung und der Heizungsverhältnisse in der Anstalt die Ausgabe weiterer Decken anordnen.
Wie viele Decken kranke Gefangene erhalten, bestimmt die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt. Für Gefangene in Krankenabteilungen und für Gefangene, die an übertragbaren Krankheiten im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes leiden, kann auf ärztliche Anordnung auch Einweg-Bettwäsche beschafft und ausgegeben werden.
(3) Welche Kleingeräte zur persönlichen Ausstattung den Gefangenen zur Verfügung zu stellen sind, ergibt sich aus Ziffer 4 des Verzeichnisses.
59. Allgemeines
(1) Bei der Aufnahme von Gefangenen in die Anstalt ist ihre eingebrachte Habe zu durchsuchen. Sachen, die die Gefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Kleidungsstücke und Wäsche sind, soweit erforderlich, auf Kosten der Anstalt zu reinigen und zu desinfizieren.
Die aufzubewahrende Habe ist vor Verwechslung, Verlust, Verderb und Beschädigung zuschützen.
(2) Die Verwaltung der aufzubewahrenden Habe obliegt der Kammerleitung.
60. Annahme und Aufbewahrung
(1) Die aufzubewahrende Habe ist in Gegenwart der Gefangenen in geeignete, mit Nummern versehene Behälter (Kleiderbeutel o. ä.) zu verpacken. Die Behälter sind mit Schnur oder Draht und Plombe zu sichern. Die Art und Anzahl der Behälter, deren Nummer, das Datum des Verschlusses und die Nummer der Plombe sind in dem Nachweis der abgenommenen Habe (Vordruck WV 13) zu vermerken. Die Gefangenen haben den ordnungsgemäßen Verschluss durch Unterschrift zu bestätigen. Auf den Behältern oder Anhängern sind Name, Vorname und Geburtsdatum der Gefangenen deutlich zu vermerken. Gegenstände, die im Verlauf des Vollzuges für Gefangene eingehen, sind entsprechend zu behandeln.
(2) Sachen, die nicht sofort nach Absatz 1 verschlossen aufbewahrt werden können (z. B. verschmutzte Kleidung und Wäsche), sind zunächst in der Außentasche des Kleiderbeutels unterzubringen und einzeln in die dafür vorgesehene Vermerkspalte des Nachweises einzutragen. Die Eintragung ist von den Gefangenen durch Unterschrift anzuerkennen; sie ist zu streichen, sobald die Gegenstände nach Absatz 1 oder gemäß Nummer 61 Absatz 2 Satz 5 verschlossen aufbewahrt werden. Soweit erforderlich, sind in der Vermerkspalte auch die Gegenstände einzutragen, die Gefangenen bei der Aufnahme oder während des Vollzuges überlassen werden. Dies gilt nicht für Tabakwaren oder Raucherbedarfsartikel, Körperpflegemittel und andere Gegenstände von geringem Wert, die Gefangenen nach Vollzugsvorschriften überlassen werden dürfen.
Arzneimittel, um deren Überlassung Gefangene bitten, sind unverzüglich gegen Quittung der Anstaltsärztin, dem Anstaltsarzt oder dem Sanitätspersonal zu weiterer Veranlassung zu übergeben.
(3) Wertsachen und wichtige Schriftstücke (z. B. Personalpapiere, Versicherungsunterlagen) sind in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt des Nachweises besonders zu vermerken. Sie sind im einzelnen deutlich zu beschreiben. Besondere Kennzeichen, etwaige Beschädigungen und sonstige Auffälligkeiten sind festzuhalten. Die Eintragung ist von den Gefangenen durch Unterschrift anzuerkennen.
Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind in Papierhüllen, die mit Gefangenenbuchnummer, Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu beschriften sind, zu verpacken. Die für Wertsachen verwendeten Papierhüllen (Vordruck WV 14) sind mit Schnur oder Draht und Plombe zu sichern.
Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind unter sicherem Verschluss aufzubewahren.
(4) Geld, das Gefangenen abgenommen wird, ist alsbald gegen Quittung der Anstaltszahlstelle zu übergeben. Das gleiche gilt für Sparbücher und Geldbeträge in ausländischer Währung, mit deren Umtausch in die Deutsche Währung Gefangene nicht einverstanden sind.
(5) Stücke der Habe, die verderblich oder die nach Art und Umfang zur Aufbewahrung in der Vollzugsanstalt nicht geeignet sind (z. B. umfangreiches Gepäck, größere Rundfunk- und Fernsehgeräte, Fahrzeuge), sind von der Annahme zur Verwahrung auszuschließen. Nahrungs- und Genußmittel werden grundsätzlich nicht in Verwahrung genommen. Den Gefangenen ist aufzugeben, für die alsbaldige Entfernung zu sorgen. Weigern sich Gefangene, der Aufforderung nachzukommen, sind die Gegenstände auf ihre Kosten aus der Anstalt zu entfernen; mit Einwilligung der Gefangenen können die Gegenstände auch zu ihren Gunsten verwertet werden.
Im übrigen sind Gefangene anzuhalten, Habe, die sie nicht benötigen, Angehörigen oder sonst zur Aufbewahrung bereiten Personen oder Stellen zuzuleiten, soweit Vollzugsvorschriften (z. B. Nummer 53 UVollzO) nicht entgegenstehen.
(6) Eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch Gefangene nicht vertretbar erscheint (z. B. Waffen, Diebeswerkzeug), sind der von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter bestimmten Dienstkraft zu weiterer Veranlassung zu melden. Wertsachen sind der Vollzugsgeschäftsstelle anzuzeigen, wenn sie die in der Vollzugsgeschäftsordnung genannte Wertgrenze erreichen.
(7) Im Haftraum befindliche Sachen aus der Habe sind bei vorübergehender Abwesenheit Gefangener aus der Vollzugsanstalt in geeigneter Weise gegen Verlust und Beschädigung zu sichern, ggf. bei der Kammer zur Verwahrung abzugeben.
Im Fall der Entweichung sind aus der Habe überlassene Sachen unverzüglich sicherzustellen und zu registrieren; die Eintragung ist von zwei Bediensteten zu bescheinigen.
61. Rückgabe
(1) Die Habe ist den Gefangenen, soweit sie nicht nach Nummer 60 Absatz 6 zurückzubehalten ist, bei deren Austritt aus der Vollzugsanstalt (Nummer 7 VGO) auszuhändigen. Soweit erforderlich ist sie zuvor instandzusetzen. Die richtige und vollständige Rückgabe haben die Gefangenen durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(2) Sollen Gefangenen während der Haft Sachen aus der verwahrten Habe ausgehändigt werden, sind die Behälter möglichst in deren Gegenwart zu öffnen und nach Übergabe des Gegenstandes erneut mit Schnur oder Draht und Plombe zu sichern. Das Datum des erneuten Verschlusses und die Nummer der neuen Plombe sind im Nachweis der abgenommenen Habe (Vordruck WV 24) zu vermerken. Den erneuten ordnungsgemäßen Verschluß haben die Gefangenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Aushändigung von Wertsachen und wichtigen Schriftstücken ist in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt des Nachweises zu vermerken und von den Gefangenen zu bestätigen. Abgesehen von den Fällen der Nummer 61 Absatz 5 dürfen Stücke der verwahrten Habe an Dritte nur mit Einwilligung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden. Werden Behälter z. B. zur Kleiderpflege in Abwesenh eit der Gefangenen geöffnet, so sind das Öffnen, das Hinzufügen oder das Entfernen von Gegenständen sowie der erneute Verschluß durch zwei Bedienstete in dem Nachweis zu bescheinigen; der Verbleib entfernter Sachen ist zu belegen.
(3) Bei der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt ist die Habe den Gefangenen auszuhändigen, soweit sie für den Transport benötigt wird. Die übrigen Stücke sind in ihrer Gegenwart in für den Versand geeignete Behälter zu verpacken, die mit Schnur und Plombe zu sichern sind.
Das Verschlußdatum, die Nummer der Plombe und der Tag der Absendung sind im Nachweis zu vermerken; der ordnungsgemäße Verschluß ist von den Gefangenen zu bescheinigen.
Der Behälter ist der Empfangsanstalt gegen Belegwechsel zu übersenden. Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind entsprechend zu behandeln; der Sendung ist ein Verzeichnis der Wertsachen und wichtigen Schriftstücke beizufügen.
Sollen Wertsachen durch die Post versandt werden, gelten die hierzu ergangenen besonderen Vorschriften; bei Versendung durch die Bahn ist sinngemäß zu verfahren.
Für die Behandlung der Habe in der Annahmeanstalt gilt, nachdem die Gefangenen die Unversehrtheit der Sendung bestätigt haben, Nummer 61.
(4) Die Habe verstorbener Gefangener ist im einzelnen festzustellen, zu verzeichnen und den Berechtigten auszuhändigen. Die Herausgabe der Habe verstorbener Gefangener erfolgt nur gegen Vorlage des Erbscheins. Die Angehörigen sind über die Erforderlichkeit eines Erbscheins zu unterrichten. Sind als Erben in Betracht kommende Personen nicht ermittelbar, ist nach Abs. 5 zu verfahren.
(5) Habe, für die kein Empfangsberechtigter ermittelt werden kann, ist nach einer Aufbewahrungszeit von 1 Jahr in Form einer öffentlichen Bekanntmachung - § 980 BGB - (Vordruck WV 16) beim örtlich zuständigen Amtsgericht bekanntzugeben. Die Bekanntmachung soll den Namen des Gefangenen nicht enthalten; es ist nur das Jahr der erstmaligen Annahme der Gegenstände und die Justizvollzugsanstalt anzugeben. Die einzelnen Gegenstände sind genau zu bezeichnen.
(6) Endgültig unanbringliche Sachen sind - soweit eine Verwertung und Versteigerung nicht in Betracht kommt - auszusondern. Geldbeträge sind, unbeschadet von § 981 BGB, bei Titel 119 10 (Vermischte Einnahmen) zu verbuchen. Belege über die Verwertung, Versteigerung und Einziehungsbeträge sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
62. Allgemeines
(1) Die für die Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung ihrer Sachen sowie der Anstaltsräume und Einrichtungsgegenstände erforderlichen Mittel (einschließlich Desinfektionsmittel) werden auf Kosten des Landes beschafft und ausgegeben, wenn hierfür ein Bedarf besteht.
(2) Reinigungsarbeiten sind von Gefangenen zu verrichten. Verfügt die Anstalt nicht über genügend geeignete Gefangene oder können Gefangene zu bestimmten Reinigungsarbeiten nicht herangezogen werden (z. B. für das Reinigen von hohen Fenstern, Deckenoberlichtern, Fassaden), hat die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde eine andere Art der Reinigung zu bestimmen.
63. Bevorratung und Ausgabe
Körperpflege- und Reinigungsmittel sind in ausreichender Menge vorrätig zu halten. Ihre Aufbewahrung obliegt der Kammerleitung. Die erforderlichen Mengen sind an die Verbrauchsstellen auszugeben und die zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Reinigungsmittel zu überwachen. Unbrauchbar gewordene Gegenstände dürfen grundsätzlich nur gegen Rückgabe ersetzt werden.
Auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Körperpflege- und Reinigungsmittel ist zu achten.
64. Verzeichnis der Mittel für Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung, Eintragung der Annahmen und Ausgaben
(1) Das Verzeichnis der Mittel für die Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung ist in Form von Lagerkarten (Vordruck WV 9) zu führen.
(2) Aus den Lagerkarten müssen sich die Ein- und Ausgänge und der jeweilige Bestand der in Anlage 3 aufgeführten Gegenstände und Verbrauchsmittel ergeben.
65. Körperpflege
(1) Nach dem Eintritt in die Vollzugsanstalt (Nummer 7 VGO) haben Gefangene alsbald ein Bad mit Kopfwäsche zu nehmen; sie sind dabei auf Ungeziefer zu untersuchen. Wird Ungezieferbefall festgestellt, ist umgehend die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt zu benachrichtigen, die oder der die entsprechenden Anordnungen zu treffen hat.
(2) Im Verlaufe des Vollzuges ist den Gefangenen wenigstens zweimal in der Woche Gelegenheit zu einem Duschbad zu geben. Gefangenen, die schmutzige Arbeiten verrichten, ist das Baden so häufig zu ermöglichen, wie es die Hygiene gebietet.
(3) Ob und wie häufig kranke Gefangene baden, wird ärztlich bestimmt.
(4) Kopf- und Barthaar des Gefangenen ist so oft wie nötig zu schneiden. Der Gefangene hat sich selbst zu rasieren; ist er hierzu nicht in der Lage oder ein Mißbrauch des Rasierzeugs zu befürchten, ist das Rasieren von der Anstalt zu veranlassen. Weiblichen Gefangenen ist Gelegenheit zur notwendigen Haarpflege zu geben. Nagelscheren und -feilen sind auf den Abteilungen bereitzuhalten.
(5) Das Haarschneiden und ggf. das Rasieren ist Gefangenen zu übertragen, die die erforderlichen Fähigkeiten besitzen. Stehen geeignete Gefangene nicht zur Verfügung, sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde freie Friseure vertraglich zu verpflichten.
66. Mittel zur Körperpflege
(1) Den Gefangenen sind, soweit nötig, die im Verzeichnis nach Anlage 3 aufgeführten Gegenstände und Mittel zur Körperpflege zur Verfügung zu stellen. Die Gefangenen sind zu einem sparsamen und bestimmungsgemäßen Umgang mit Verbrauchsmitteln anzuhalten. Soweit Vollzugsvorschriften dies zulassen, dürfen Gefangene eigene Körperpflegemittel benutzen. Nummer 54 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Benutzte Körperpflegemittel sind den Gefangenen beim Ausscheiden aus der Vollzugsanstalt zu belassen.
67. Wechsel und Reinigung von Bekleidung, Wäsche und Bettzeug
(1) Bekleidung, Wäsche und Bettzeug der Gefangenen sind so häufig zu wechseln und zu reinigen, wie die Gebote der Hygiene und der Grad der Verschmutzung es erfordern.
(2) In der Regel sollen gewechselt werden:
- täglich Unterwäsche, Strümpfe;
- zweimal in der Woche
Oberhemden, Taschentücher, Hand-, Geschirr- und Spültücher; - jede Woche
Freizeithosen, Freizeitröcke, Arbeitsanzüge, Arbeitskittel, Pullover, Strickjacken, Schlafanzüge, Nachthemden - alle 2 Wochen
Bettlaken, Kissen- und Deckenbezüge - alle 3 Monate
Decken, Kopfkissen, Matratzen- und Kopfkeilbezüge - alle 6 Monate
Wetterkleidung
(3) Bei erkrankten Gefangenen kann ein häufigerer Wechsel von Bekleidung, Wäsche und Bettzeug ärztlich angeordnet werden.
(4) Für die laufende Pflege der Bekleidung erhalten die Gefangenen die im Verzeichnis nach Anlage 3 aufgeführten Gegenstände und Pflegemittel.
(5) Dürfen Gefangene eigene Sachen benutzen (Nummer 44), haben sie für deren Reinigung, Instandhaltung und einen regelmäßigen Wechsel selbst zu sorgen.
68. Reinigung der Anstaltsräume und der Einrichtungsgegenstände
(1) Alle Justizvollzugsbediensteten sind verpflichtet, die Gefangenen zu Sauberkeit und Pflege der Räume, der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände anzuhalten.
(2) Die Hafträume sind sauber zu halten und ausgiebig zu lüften.
Hafträume und ihnen überlassenen Gegenstände sind von den Gefangenen selbst zu reinigen. Sie können darüber hinaus verpflichtet werden, auch die Freizeitbereiche sowie gemeinschaftliche sanitäre Anlagen selbst zu reinigen. Reinigungsmittel und -geräte sind im erforderlichen Umfang auszugeben. Wird Ungeziefer festgestellt, ist unverzüglich das zu seiner Vernichtung Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die übrigen Anstaltsräume, die Flure, Treppen, Fenster usw. sowie die Einrichtungsgegenstände und Geräte sowie Anlagen der Anstalt sind regelmäßig und gründlich von Gefangenen, die als Hausarbeiter eingesetzt sind, zu reinigen. Die Art der Reinigungsmittel richtet sich nach der Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände. Reinigungsgeräte sind im erforderlichen Umfang auszugeben.
(3) Zum Reinigen des Geschirrs und des Bestecks sind geeignete Spülmittel bereitzustellen.
(4) Zur Aufnahme von Abfällen sind geeignete Behälter aufzustellen.
69. Desinfektion
(1) Maßnahmen, die zur Desinfektion der Bekleidung, der Wäsche und des Bettzeugs der Gefangenen sowie der Räume, Einrichtungsgegenstände, Geräte usw. erforderlich sind, sind ärztlich zu veranlassen.
(2) Lassen Beobachtungen oder bestimmte Anlässe eine Desinfektion erforderlich erscheinen, so sind Anstaltsärztin oder Anstaltsarzt unverzüglich zu benachrichtigen, damit das Erforderliche veranlaßt werden kann.
70. Arzneimittel und Verbandstoffe
(1) Arzneimittel und Verbandstoffe, die für die ärztliche Behandlung der Gefangenen erforderlich sind, werden auf ärztliche Veranlassung aus Haushaltsmitteln beschafft. Für die Versorgung der Gefangenen mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie mit Zahnersatz gelten die hierzu ergangenen besonderen Vorschriften.
(2) Das Beschaffungsverfahren, die Aufbewahrung und Verordnung von Arzneimitteln und Verbandstoffen usw. sowie die Feststellung der Rechnungen richtet sich nach den insoweit ergangenen Vorschriften.
71. Kultusgegenstände
Die Kultusgegenstände sind im Benehmen mit den im Justizvollzug tätigen Seelsorgern in angemessenem Umfang auf Kosten des Landes zu beschaffen.
72. Entlassungsbekleidung, Ausstattungsgegenstände, Beihilfe zu den Reisekosten, Überbrückungsbeihilfe
(1) Ob und in welchem Umfang Gefangenen bei der Entlassung oder während des Vollzuges Bekleidung und Wäsche (Entlassungsbekleidung), sonstige Ausstattungsgegenstände (Koffer, Reisetasche, Schirm u. ä.) und die zur Körperpflege notwendigen Gegenstände und Mittel zur Verfügung zu stellen sowie eine Beihilfe zu den Reisekosten und eine Überbrückungsbeihilfe zu gewähren sind, richtet sich nach den hierzu einschlägigen Bestimmungen. Dabei ist rechtzeitig zu prüfen, ob die erforderlichen Gegenstände sich bei der Habe befinden oder Maßnahmen nach Satz 1 angezeigt sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der Anstaltsleiterin, dem Anstaltsleiter oder der sonst mit der Entscheidung beauftragten Dienstkraft mitzuteilen.
(2) Sind Gefangenen nach Absatz 1 Gegenstände zur Verfügung zu stellen, sollen diese in handelsüblicher, einfacher und dauerhafter Ausführung im freien Handel beschafft werden. Die zur Körperpflege notwendigen Gegenstände und Mittel sind dem Bestand der Anstalt zu entnehmen. Für die Entlassungsbekleidung ist der Vordruck WV 17 zu verwenden und als Beleg zum Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät (Nummer 49) zu nehmen.
(3) Wird eine Beihilfe zu den Reisekosten in Höhe der Fahrtkosten gewährt, ist in der Regel ein Gutschein für eine Fahrkarte auszuhändigen. Für den Nachweis der monatlich ausgegebenen Gutscheine und die Anordnung der Rechnungsbeträge ist der Vordruck WV 28 zu verwenden.
Sonstige Beihilfen zu den Reisekosten sowie Überbrückungsbeihilfen sind mit dem Vordruck WV 19 nachzuweisen und abzurechnen.
73. Nachweis, Eintragung der Annahmen und Ausgaben
(1) Arzneimittel und Verbandstoffe (einschließlich Labor- und Röntgenmaterial) dürfen nur zum sofortigen oder alsbaldigen Verbrauch beschafft werden. Anstaltsärztin oder -arzt haben dies auf dem Rechnungsbeleg zu bescheinigen. Ein besonderes Verzeichnis über diese Gegenstände ist nicht zu führen. Die Führung von gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisen über Arzneimittel, insbesondere die Abgabe von Betäubungsmitteln, bleibt unberührt.
(2) Für Kultusgegenstände gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß; für den Nachweis der Gegenstände gilt Nummer 14 Absatz 1.
(3) Entlassungsbekleidung und Ausstattungsgegenstände sind in dem Verzeichnis über Bekleidung, Wäsche, Bettzeug und Kleingerät (Nummer 49) nachzuweisen. Die Vorschriften in Nummer 49 Absatz 3 über die Führung von Lagerkarten gelten entsprechend.
74. Gefangenenbücherei
(1) In jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Gefangenenbücherei einzurichten.
(2) Der Wirtschaftsverwaltung obliegt, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Verwaltungsdienststelle übertragen worden ist, die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beschaffung von Medien für die Gefangenenbücherei sowie die Verwaltung der Haushaltsmittel.
(3) Über alles weitere, insbesondere die Aufgaben der Bücherei, das Verfahren für die Auswahl, Beschaffung und Aussonderung der Medien, das Verfahren bei Schäden und Verlusten sowie den Aufbau und die Ordnung der Büchereien ergehen besondere Vorschriften.
75. Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.
Potsdam, 19. April 2007
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
Anlage 1
aufgehoben
Anlage 2
Verzeichnis der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände
1. Männliche Gefangene
1.1 Allgemeine Kleidung
1.2 Arbeitskleidung
1.3 Sportkleidung
2. Weibliche Gefangene
2.1 Allgemeine Kleidung
2.2 Arbeitskleidung
2.3 Sportkleidung
3. Bettzeug, allgemeine Ausstattungsgegenstände, Gegenstände zum Aufbewahren der Habe, Sonstiges
4. Kleingerät zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen
Vorbemerkungen:
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Gegenstände in handelsüblicher und einfacher Ausfertigung zu beschaffen.
2. Soweit in Spalte 7 des Verzeichnisses eine Beschaffungsstelle genannt ist, ist der Bedarf an den jeweiligen Gegenständen von dieser ggf. durch zentrale Ausschreibung zu decken. Die Justizvollzugsanstalten melden ihren Bedarf auf Anforderung den Stellen, denen die Vergabe der Aufträge übertragen ist. Die Beschaffungsstelle teilt den jeweiligen Lieferanten und die Liefer- und Zahlungsbedingungen mit. Soweit keine Beschaffungsstelle genannt ist, ist die Beschaffung von jeder Justizvollzugsanstalt selbst durchzuführen.
3. Soweit in Spalte 8 des Verzeichnisses ein Anstaltsbetrieb als Hersteller bezeichnet ist, sind die Gegenstände dort zu beziehen.
4. Alle Bekleidungsgegenstände sind mit einem Größenetikett zu versehen.
4. Kleingerät zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen
Lfd. Nr. | Gegenstand | Ausführung | Anmerkungen |
---|---|---|---|
4.1 | Aschenbecher | Kunststoff | |
4.2 | Butterbrotdose | Kunststoff | zu 4.2 Nur bei Bedarf auszugeben. |
4.3 | Eßlöffel | rostfreier Stahl | |
4.4.1 | Eßschüssel | Hartporzellan, weiß, Fassungsvermögen ca. 1,5 l |
|
4.4.2 | Eßschüssel | Hartporzellan, weiß, Fassungsvermögen ca. 0,5 l |
zu 4.4.2 Nur bei Bedarf auszugeben. |
4.5 | Frühstücksbrett | ||
4.6 | Gabel | rostfreier Stahl, kurze Zinken | |
4.7 | Gewürzstreuer | Kunststoff, durchsichtig, Fassungsvermögen ca. 40 ml |
zu 4.7 Nur zu beschaffen, wenn die Gefangenen Gewürze erhalten. zu 4.9 Nur bei Bedarf zu beschaffen. |
4.8 | Kaffeekanne | Hartporzellan, weiß, Fassungsvermögen 0,5 l |
|
4.9 | Menage | Edelstahl, dreigeteilt, 32,5 cm x 27 cm x 3,5 cm |
|
4.10 | Messer | rostfreier Stahl, Heft aus Metall oder Kunststoff (spülmaschinenfest), ungehärtete, kurze Klinge | |
4.11 | Schale | Kunststoff, mit Deckel, Fassungsvermögen ca. 0,5 l |
zu 4.11 und 4.12 Es sind je 2 Schalen vorzusehen. |
4.12 | Schale | Hartglas, Fassungsvermögen ca. 250 ml | |
4.13 | Tablett | Glasfiber, ca. 50 cm x 50 cm | |
4.14 | Tasse | Hartporzellan, weiß, Fassungsvermögen ca. 220 ml |
|
4.15 | Teelöffel | rostfreier Stahl | |
4.16 | Teller | Hartporzellan, weiß, halbtief, Fassungsvermögen ca. 220 ml | |
4.18 | Thermosflasche | Fassungsvermögen 0,5 l | zu 4.18 Bei Bedarf an Außenarbeiter abzugeben. |
4.19 | Untertasse | Hartporzellan, weiß, zur Tasse passend | |
4.20 | Dosenöffner | einfache Ausführung |
Zu 4.1 bis 4.20:
Die Kleingeräte zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen werden zentral von der Justizvollzugsanstalt Brandenburg beschafft.
Anlage 3
Verzeichnis der Mittel für die Körperpflege der Gefangenen und die Reinigung
Vorbemerkungen:
(1) Soweit in Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist, sind Gegenstände in handelsüblicher, einfacher Qualität zu beschaffen.
(2) Soweit in Spalte 4 nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die auszugebende Menge nach dem Bedarf.
Verzeichnis der Vordrucke
Vordruck | Bezeichnung | Ausführung | GWV Nr. |
---|---|---|---|
WV 1 | Annahme-/Ausgabebeleg | Recycling-Papier, DIN A 4, Satz à 3 Blatt | 9, 46, 50 |
WV 2 | aufgehoben | ||
WV 3 | Auftragsschein | Durchschreibesatz à 2 Blatt, DIN A 4 | 9 |
WV 3 A | Anlage zum Auftragsschein | Recycling-Papier, DIN A 4 | 9 |
WV 4 | aufgehoben | ||
WV 5 | aufgehoben | ||
WV 5 N | aufgehoben | ||
WV 6 | aufgehoben | ||
WV 7 | aufgehoben | ||
WV 8 | aufgehoben | ||
WV 8 E | aufgehoben | ||
WV 9 | Lagerkarte | DIN A 5, blau | 49, 64 |
WV 10 | Nachweis der an Gefangene ausgegebenen Gegenstände | Buch, Recyclingpapier, DIN A 4 | 50 |
WV 11 | Kontrollzettel | Durchschreibesatz, DIN A 4, 3 Blatt, weiß -rosa - grün |
50 |
WV 12 | Niederschrift über die Aussonderung | Recyclingpapier, DIN A 4 | 51 |
WV 13 | Nachweis der abgenommenen Habe | Karteikarte, DIN A 4, blau | 60 |
WV 14 | Papierhülle für Wertsachen | DIN A 5, braun | 60 |
WV 15 | Empfangsbestätigung für Habe der Gefangenen | Durchschreibesatz, DIN A 5, 3 Blatt, weiß - rosa - grün |
|
WV 16 | Öffentliche Bekanntmachung unanbringbarer Habe | Recyclingpapier, DIN A 4 | 61 |
WV 17 | Abgabe von Entlassungsbekleidung, Ausstattungsgegenständen und Körperpflegemitteln an Gefangene | Recyclingpapier, DIN A 4 | 72 |
WV 18 | Kassenanordnung über Gutscheine für Fahrkarten | Recyclingpapier, DIN A 4 | 72 |
WV 19 | Kassenanordnung über bare Auszahlung von Reise- und Überbrückungsbeihilfen | Recyclingpapier, DIN A 5 | 72 |
WV 20 | Meldung | Recyclingpapier, DIN A 5 | 48 |
lfd. Nr. | Gegenstand | Ausführung | Menge | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|
1 | Binden, Tampons, Monatshöschen, | wahlweise | zu 1 Nur für weibliche Gefangene. zu 1 - 4, 6 - 8, 10, 11, 18.1 und 18.2 Den Gefangenen endgültig zu belassen. |
|
2 | Haarwaschmittel | |||
3 | Handwaschbürste | 1 | ||
4 | Kamm | unzerbrechliches Material, ca. 17 cm lang | 1 | |
5 | Kleiderbürste | 1 | ||
6 | Rasierzubehör: | zu 6 Nur für männliche Gefangene. |
||
6.1 | Einwegrasierer | 1 | ||
6.2 | Rasierpinsel | reine Borste, vulkanisiert | 1 | |
7 | Reinigungs- und Haftpulver für Zahnprothesen | |||
8 | Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen | |||
9 | Schuhpflegemittel: | |||
9.1 | Schuhputzkasten | Kunststoff | 1 | |
9.2 | Schmutzbürste | 1 | ||
9.3 | Auftragbürste | 1 je Schuhfarbe | ||
9.4 | Glanzbürste | |||
9.5 | Schuhcreme | zur Schuhfarbe passend | 1 Dose | |
9.6 | Schuhfett | |||
10 | Schwamm | Polyäther-Schaumstoff, Raumgewicht ca. 25 kg/cbm, grobporig, ca. 15 cm x 10 cm x 5 cm | ||
11 | Seife | Toilettenseife, ca. 80 v. H. Fettgehalt, in Stücken bis zu 100 g | ||
12 | Seifendose | Kunststoff | 1 | |
13 | Spülschüssel | Kunststoff, kochwasserfest, ca. 30 cm Durchmesser | 1 | zu 13 und 14 Nur bei Bedarf auszugeben. |
14 | Spültuch | Leinen, kochfest | 1 | |
15 | Staubtuch | ca. 30 cm x 30 cm | 1 | |
16 | Toilettenpapier | |||
17 | Waschmittel | zu 17 Nur für weibliche Gefangene. |
||
18 | Zahnputzzubehör: | |||
18.1 | Zahnbürste | 1 | ||
18.2 | Zahnpasta | |||
18.3 | Zahnputzbecher | 1 |
_____________________________
Justizvollzugsanstalt .......................................................................................... .......................................................................................... .......................................................................................... |
......................................., den ................................... Telf. Nr.: .................................................. |
Ausgehängt am .....................................................
Abgenommen am .................................................
________________________________ |
Öffentliche Bekanntmachung
Bei der Justizvollzugsanstalt ___________________________ sind die nachstehend aufgeführten Sachen und Gelder von entlassenen, entwichenen oder verstorbenen Gefangenen zurückgelassen worden.
Die Empfangsberechtigten, deren Anschrift unbekannt ist, werden hierdurch aufgefordert, ihre Rechte innerhalb einer Frist von 6 Wochen, die mit diesem Aushang beginnt, bei mir geltend zu machen, anderenfalls die Sachen öffentlich versteigert, anderweit verwendet oder bei Wertlosigkeit vernichtet werden.
................................................ (Anstaltsleiter/in) |