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Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministers der Justiz und für Digitalisierung und des Ministers des Innern und für Kommunales über die Nutzung des KI-Systems LLMoin (gVV KI-Nutzung)
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministers der Justiz und für Digitalisierung und des Ministers des Innern und für Kommunales über die Nutzung des KI-Systems LLMoin (gVV KI-Nutzung)
vom 24. August 2026
(ABl./26, [Nr. 34], S.772)
Zur Umsetzung von Nummer 4.3 der durch Beschluss der Landesregierung vom 25. Juni 2024 verabschiedeten Landesstrategie Künstliche Intelligenz und zur Durchführung des Beschlusses 4/2025 des Digitalen Lenkungskreises vom 8. Oktober 2025 zur flächendeckenden Einführung eines KI-Assistenzsystems für die Landesverwaltung und kostenfreien Überlassung an die Kommunen in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a des Beschlusses 63/25 der Landesregierung vom 26. März 2025 zur Einrichtung des Digitalen Lenkungskreises bestimmen der Minister der Justiz und für Digitalisierung und der Minister des Innern und für Kommunales im Benehmen mit der Staatskanzlei und den weiteren Landesministerien für sämtliche Geschäftsbereiche was folgt:
I. Grundsätze des Einsatzes und der Nutzung des KI-Systems LLMoin
- Behörden dürfen LLMoin zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen und fiskalischen Aufgaben unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einsetzen.
- Der Einsatz und die Nutzung von LLMoin durch die Behörden unterliegen der menschlichen Kontrolle. Die Kontrolle erstreckt sich auf die Funktionstüchtigkeit von LLMoin und die Verwendung der damit generierten Ergebnisse. Die für die Ergebnisgenerierung von LLMoin maßgeblichen Faktoren müssen transparent, nichtdiskriminierend, nachvollziehbar und überprüfbar sein.
- Der Erlass eines von LLMoin generierten Verwaltungsaktes durch eine Behörde ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift im Sinne von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) dies ausdrücklich vorsieht und für die Entscheidung der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
- Vor dem Einsatz von LLMoin durch Behörden sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens über Zweck und Art des Einsatzes, die Funktionsweise der eingesetzten Technik sowie darüber aufzuklären, welche Art von Daten auf welche Art und Weise in dem System verarbeitet werden. Insbesondere sind sie darüber zu unterrichten, dass die Ausgaben von LLMoin auf Plausibilität, Fehler und Widersprüchlichkeiten zu überprüfen sind, und darin zu schulen, wie diese Überprüfung durchzuführen ist.
II. Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Systemen
- Eine Behörde darf personenbezogene Daten unter Beachtung der Nummer 2 in LLMoin verarbeiten, soweit sie durch eine Rechtsvorschrift befugt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten. Satz 1 gilt auch für Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung. Soweit personenbezogene Daten in LLMoin verarbeitet werden, dokumentiert die datenverarbeitende Behörde gesondert den Verarbeitungskontext und die Art der personenbezogenen Daten.
- Vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in LLMoin ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung vorzunehmen, insbesondere wenn
- die Daten für andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhoben wurden, weiterverarbeitet werden sollen oder
- es sich um eine Verarbeitung von Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung handelt.
III. Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Kommunalbereich; Ausnahme des Polizeibereichs und des Verfassungsschutzes
Die Verwaltungsvorschrift findet im Kommunalbereich für LLMoin, das den Kommunen vom Land überlassen und bereitgestellt wird, Anwendung. Die Regelungen finden keine Anwendung auf den Polizeibereich und den Verfassungsschutz.
IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald diesbezügliche gesetzliche Vorschriften im Brandenburgischen E-Government-Gesetz in Kraft treten.
Hinweise:
- Für den Begriff des KI-Systems gilt die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (Verordnung über künstliche Intelligenz).
- Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für den Einsatz von LLMoin richtet sich nach Artikel 4 Nummer 7 und Kapitel 4 der Datenschutz-Grundverordnung.
- Für andere KI-Systeme finden bis zum Inkrafttreten landesgesetzlicher Regelungen ausschließlich die Bestimmungen der Verordnung über künstliche Intelligenz und der Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten in einem kommunalen KI-System zur Unterstützung öffentlicher Aufgaben der Kommunen bedarf einer Befugnis im Sinne des Abschnitts II Nummer 1 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift.
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