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Günstigerprüfung (Vergleichsberechnung) nach § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern i. V. m. Einkünften nach § 34 EStG (Tarifermäßigung)

Günstigerprüfung (Vergleichsberechnung) nach § 31 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern i. V. m. Einkünften nach § 34 EStG (Tarifermäßigung)
vom 9. Februar 2004

Wird die gebotene steuerliche Freistellung vom Einkommen in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das gezahlte Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind gemäß § 31 Satz 4 EStG bei der Veranlagung die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen. Bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung wird - gemäß Auffassung der Finanzverwaltung - das jeweils zu Grunde zu legende zu versteuernde Einkommen (z. v. E) nur bei Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vermindert. Ist bei einem älteren Kind das Kindergeld günstiger als die Wirkung der für dieses Kind angesetzten Freibeträge, wird bei der Vergleichsberechnung für das nachfolgende Kind das gleiche z. v. E. (d. h. nicht das um Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG geminderte z. v. E.) angesetzt.

Aufgrund dieser Berechnungsschritte kann es in Fällen mit Einkünften nach § 34 EStG (Tarifermäßigung unter Anwendung der Fünftelregelung) im Vergleich zu Fällen ohne solche Einkünfte zu schlechteren steuerlichen Ergebnissen kommen. Deshalb wurde auf Bundesebene geprüft, ob das z. v. E. in diesen Fällen bei jedem Kind um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu vermindern ist, unabhängig davon, ob bei einem älteren Kind diese Freibeträge aufgrund der Vergleichsberechnung tatsächlich abgezogen werden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der Thematik zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird die Auffassung vertreten, dass an der bestehenden Regelung zur Günstigerprüfung zwingend festzuhalten ist. In den meisten Fällen ist die bestehende Günstigerprüfung steuerlich günstiger als eine von diesen Regelungen abweichende Günstigerprüfung, bei der beispielsweise eine Gegenüberstellung der insgesamt für die betreffenden Kinder zu gewährenden Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG mit dem für diese Kinder insgesamt gewährten Kindergeld vorgenommen werden könnte.

Soweit bei der Einkommensteuerveranlagung tarifbegünstigte Einkünfte nach § 34 EStG berücksichtigt worden sind und nunmehr eine von der programmierten Festsetzung abweichenden Festsetzung begehrt wird und dieses mit der Feststellung eines günstigeren steuerlichen Ergebnisses begründet wird, wenn eine nach § 31 Satz 4 EStG abweichende Günstigerprüfung durchgeführt wird, sind entsprechende Änderungsanträge oder Einsprüche abzulehnen bzw. als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Stattgabe entsprechender Anträge auf Anwendung einer abweichenden Günstigerprüfung kommt gemäß meinen Ausführungen auch dann nicht in Betracht, wenn der Ansatz von Kinderfreibeträgen nicht erfolgen soll, um die Anrechnung des Kindergeldes auf die tarifliche Einkommensteuer zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die entsprechenden Regelungen zum Familienleistungsausgleich - insbesondere zur Günstigerprüfung - die bisher nur im Einführungsschreiben des BMF vom 18. Dezember 1995 (BStBl I 1995, S. 805) zum Familienleistungsausgleich enthalten waren, nunmehr detailliert in die Einkommensteuer-Richtlinien 2003 R 175 Abs. 1 EStR aufgenommen worden sind (vgl. dazu BStBl I 2003, Sondernummer 2/2003, S. 77).