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Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
vom 7. Juli 1998
Außer Kraft getreten
Den Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 29.06.1998 - Az.: 32 - S 4520 - 1/98 gebe ich wie folgt mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:
Für Kreuzungen von öffentlichen Straßen/Wegen mit Eisenbahnen gilt das EKrG in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Art. 6 des ENeuOG vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378). Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind z. B. Kreuzungen zu beseitigen oder durch den Bau von Überführungen zu ändern (§ 5 EKrG). Über Art, Umfang und Durchführung dieser Maßnahme sowie die Verteilung der Kosten haben die Beteiligten (Straßenbauträger) und die DB AG eine Vereinbarung zu treffen. Die DB AG erwirbt die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Grundstücke. Die Erwerbskosten fließen zusammen mit den Bau- und Verwaltungskosten in die Gesamtkosten der Maßnahme ein. Diese werden, soweit es sich um kreuzungsbedingte Kosten handelt, gem. § 13 EKrG anteilsmäßig von der DB AG und den Straßenbaulastträgern übernommen. Nach Abschluss der vereinbarten Maßnahme wird durch Grundstücksübertragungsverträge das Eigentum an den errichteten Anlagen sowie den dazugehörigen Grundflächen auf die gem. § 14 EKrG zur Erhaltung verpflichteten Beteiligten übertragen.
Zu diesen Grundstücksübertragungen bitte ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die Grundstücksverträge zur Übertragung der Straßenanlagen auf die Träger der Straßenbaulast unterliegen der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Steuerbefreiung, insbesondere nach § 3 Nr. 2 GrEStG, kommt nicht in Betracht. Soweit nicht ausdrücklich ein besonderer Kaufpreis oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart wird, scheidet eine Bemessung der Steuer nach § 8 Abs. 1 GrEStG aus. Als Kaufpreis kann auch der nach der oben genannten Vereinbarung zu tragende Kostenanteil nicht angesehen werden, weil dieser schematisch aus den Gesamtkosten der Maßnahmen ermittelt wurde und aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 13 EKrG) unabhängig von einer Eigentumsübertragung zu erbringen war. Er weist keinerlei inneren Zusammenhang mit der Größe oder dem Wert des auf den jeweiligen Baulastträger übergehenden Grundstücks auf.
Als Besteuerungsgrundlage kommt danach gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Wert im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG in Betracht. Es bestehen keine Bedenken, die gleichen Wertermittlungsgrundsätze anzuwenden, wie im Falle der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken mit Erschließungsanlagen auf Gebietskörperschaften (OFD Cottbus, Verfügung vom 22.06.1998, S 4520 - 2 - St 137).