Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Grundsteuer
Behandlung von Grundstücken, die staatlichen Schlossbetrieben zur Nutzung überlassen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz (GrStG))

Grundsteuer
Behandlung von Grundstücken, die staatlichen Schlossbetrieben zur Nutzung überlassen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz (GrStG))

vom 8. Oktober 2002

Zu der Frage, ob im Eigentum des Landes stehende Burgen, Schlösser usw., die durch staatliche Schlossbetriebe u. a. für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke (z. B. als Museum oder Konzertsaal) benutzt werden, auch dann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a GrStG befreit sind, wenn die Schlossbetriebe Betriebe gewerblicher Art (§ 4 KStG) und nicht als gemeinnützig anerkannt sind, bitte ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a GrStG ist Grundbesitz befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (objektive Voraussetzung). Ob der geltend gemachte Benutzungszweck gemeinnützig oder mildtätig i. S. d.  §§ 52, 53, 55 bis 68 AO ist, muss nach Abschn. 12 Abs. 3 GrStR für die Grundsteuer selbständig geprüft werden. Handelt es sich um einen Zweck, der in Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. In anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Zweck auch bei der Körperschaftsteuer als gemeinnützig anerkannt worden ist. Die dort getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.

Die Förderung kultureller Zwecke (ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege) ist nach Abschn. A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als „besonders förderungswürdig“ anzuerkennen. Bei der Ertragsteuer wird die Steuervergünstigung - Spendenabzug nach § 10 b EStG - künftig aber ausgeschlossen, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks gemachte Zuwendung im steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art verwendet. Ungeachtet der ertragsteuerlichen Behandlung von Spenden ist es für die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a GrStG nicht erforderlich, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrem Betrieb gewerblicher Art als gemeinnützig anerkannt ist. Für die Befreiung genügt es, da ss der Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke tatsächlich und unmittelbar genutzt wird.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.