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Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer
vom 17. Oktober 2005

Beim Bundesverfassungsgericht ist seit dem 01.08.2005 eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (1 BvR 1644/05). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von ihnen und ihren Familien selbst genutztes Wohneigentum. Sie vertreten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den 1995 ergangenen Vermögenssteuerbeschluss des BVerfG.

Zunächst richteten sich darauf gestützte Anträge ausschließlich gegen entsprechende Grundsteuerfestsetzungen. Inzwischen liegen auch bei den Finanzämtern unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde Einsprüche gegen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide sowie Anträge auf Aufhebung bestandkräftiger Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide in nicht unerheblichem Umfang vor. Mit den Einsprüchen bzw. Anträgen bitte ich wie folgt zu verfahren:

Einsprüche gegen neue Einheitswert- und/oder Grundsteuermessbescheide

Sofern sich Grundstückseigentümer im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs gegen die Einheitswertfeststellung bzw. Grundsteuermessbetragsfestsetzung auf die vorgenannte Verfassungsbeschwerde berufen, ruht das Rechtsbehelfsverfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide kommt nicht in Betracht, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind abzulehnen.

Anträge auf Aufhebung von bestandskräftigen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden

Bei Anträgen auf Aufhebung bzw. „Einsprüchen“ gegen bestandskräftige Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde handelt es sich um Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts (§ 24 BewG) und Grundsteuermessbetrages (§ 20 GrStG).

Die Bearbeitung dieser Anträge ist mit Zustimmung des Steuerpflichtigen zurückzustellen.

Besteht der Antragsteller auf einer Entscheidung, ist der Antrag förmlich abzulehnen und der anschließende Einspruch ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Die generelle maschinelle Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 Abs. 1 AO) in die Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide wird derzeit von den für die Grundsteuer zuständigen Referatsleitern des Bundes und der Länder abgelehnt.