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Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG auf die Gewerbesteuer bei Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen

Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG auf die Gewerbesteuer bei Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen
vom 9. Januar 2004

Im Zuge des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren ist durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) bzw. das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) mit § 8b KStG für der Körperschaftsteuer unterliegende Steuersubjekte eine allgemeine Steuerbefreiung für in- und ausländische Beteiligungserträge (insbesondere Dividenden) und Veräußerungsgewinne eingeführt worden. Die mit solchen Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen und Betriebsausgaben sind im Gegenzug nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 KStG; § 3c Abs. 1 KStG). Bei natürlichen Personen sind solche Beteiligungserträge und Anteilsveräußerungsgewinne nach § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG zur Hälfte steuerbefreit (Halbeinkünfteverfahren).

Diese für die Körperschaft- bzw. Einkommensbesteuerung geltenden Befreiungen gelten über § 7 GewStG grds. auch für die Gewerbesteuer, d. h. dass Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht im Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG enthalten sind. Abweichend davon sind allerdings Besonderheiten zu beachten, die im Folgenden dargestellt werden.

Betreffend die in Rede stehenden Beteiligungserträge sind gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen zu beachten.

Bei Dividenden, die im Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG wegen der Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG i. V. m. § 3c Abs. 1 EStG nicht (Körperschaften als Anteilseigner) bzw. nur noch zur Hälfte nach § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG (Einzelunternehmer als Anteilseigner) enthalten sind und die nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG erfüllen, werden die steuerfrei gestellten Einkunftsteile dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet.

  • Bei Personengesellschaften, die an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, oder bei Personengesellschaften als Organträger sind § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG nach Auffassung der Verwaltung für Zwecke der Gewerbesteuer nicht anzuwenden (vgl. Tzn. 57 und 58 des BMF, Schreiben vom 28.04.2003, BStBl I 2003, 292; Tz. 34 des BMF, Schreiben vom 26.08.2003, BStBl I 2003, 437). Dies hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG nicht um die bei der Einkommensermittlung für die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer der Gesellschafter steuerfrei gestellten Einkommensteile gemindert ist. Insofern unterbleibt bei Dividenden eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Nrn. 2a, 7 oder 8 GewStG kommt hierbei jedoch eine gewerbesteuerliche Kürzung in Betracht.
  • Bei Körperschaften, die Organgesellschaften sind, ist der dem zuzurechnenden Gewerbeertrag zugrunde liegende Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG wegen § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG (Bruttomethode) nicht um Beträge i. S. v. § 8b KStG und § 3c Abs. 1 EStG gemindert bzw. erhöht. Diese Vorschriften sind erst auf Ebene des Organträgers anzuwenden. Für die Gewerbesteuer sind § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG bei natürlichen Personen oder Körperschaften als Organträger zu beachten (vgl. Tz. 28 des BMF, Schreiben vom 26.08.2003, BStBl I 2003, 437). Dies gilt nicht für Personengesellschaften als Organträger (s. o.).

Hinweis:

Im Falle von Dividendenerträgen der Organgesellschaft ist danach eine Korrektur des von der Organgesellschaft zugerechneten Gewerbeertrages beim Organträger im Ergebnis nicht erforderlich. Bei Dividenden i. S. v. § 9 Nr. 2a, Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG sind die entsprechenden Beträge bereits bei der Gewerbeertragsermittlung der Organgesellschaft nach diesen Vorschriften gekürzt worden.

Liegen Dividenden aus Streubesitz (Beteiligung unter 10 v. H.) vor, werden beim Organträger nach § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG steuerfrei zu stellende Beträge nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet, so dass diese letztlich der Gewerbesteuer unterliegen.

Die als Anlagen beiliegenden Übersichten (Anlage 1: Grundsätze einschließlich Organgesellschaften; Anlage 2: Organträger) stellen dar, in welchen Fällen und in welcher Höhe Korrekturen für Zwecke der Gewerbeertragsermittlung vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben i. S. v. § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG vorliegen.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
SachverhaltEinzelunternehmenMitunternehmerschaftKörperschaft (keine OG)Körperschaft (OG)
  (Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG um Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG erhöht) (Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG nicht um Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG erhöht) (Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG um Beträge nach § 8b KStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 1 EStG/& 8b Abs. 3 o. 5 KStG erhöht) (Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG nicht um Beträge nach § 8b KStG gemindert bzw. um Beträge nach § 3c Abs. 1 EStG/§ 8b Abs. 3 o. 5 KStG erhöht)
Dividenden        
  inländische Schachteldividende i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländischer Gewinnanteil i. S. v. § 9 Nrn. 7 oder 8 GewStG 1/2 der Dividende nach Abzug von 1/2 der Aufwendungen sind nach § 9 Nrn. 2a, 7 oder 8 GewStG zu kürzen (Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR) Kürzung i. H. v. 1/1 der Dividenden nach Abzug von 1/1 der Aufwendungen (Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR) keine Kürzung, da nicht mehr im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten Kürzung i. H. v. 1/1 der Dividenden nach Abzug von 1/1 der Aufwendungen (Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR)
inländische NichtSchachteldividende; ausländischer Gewinnanteil der nicht unter § 9 Nrn. 7 oder 8 GewStG fällt Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG i. H. v. 1/2 der Dividende abzügl. 1/2 der Aufwendungen i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG, da bereits im Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 enthalten Bei inländischer Nichtschachteldividende: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG i. H. v. 1/1 der Dividende abzügl. 1/1 der Aufwendungen i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG;Bei ausländischem Gewinnanteil der nicht unter § 9 Nrn. 7 o. 8 GewStG fällt: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG i. H. v. 1/1 der Dividende abzügl. Betrag nach § 8b Abs. 5 KStG Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG, da bereits im Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 enthalten
SachverhaltEinzelunternehmenMitunternehmerschaftKörperschaft (keine OG)Körperschaft (OG)
Veräußerungsgewinne Keine Kürzung;
zur Hälfte im Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG enthalten
Keine Kürzung;
in voller Höhe im Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG enthalen (vgl. Tzn. 57 u. 58 des BMF v. 28.04.2003 a. a. O.)
Keine Kürzung;
nicht im Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG enthalten
Keine Kürzung;
in voller Höhe im Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG enthalten (vgl. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG)
Gewinnminderungen (z. B. Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste) keine Hinzurechnung;
zur Hälfte vom Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG abgezogen
keine Hinzurechnung;
in voller Höhe vom Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG abgezogen (vgl. Tzn. 57 des BMF v. 28.04.2003 a. a. O.)
keine Hinzurechnung;
nicht vom Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG abgezogen
keine Hinzurechnung;
in voller Höhe vom Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 GewStG abgezogen (vgl. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG)
Bei Organträgern: Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrages der OG wegen der Anwendung des § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG
Sachverhalt Tats. Behandlung bei der OG (siehe Anlage 1, letzte Spalte) Korrektur bei OT = Einzelunternehmen Korrektur bei OT =
Mitunternehmerschaft
Korrektur bei OT =
Körperschaft (nicht zugleich OG)
Korrektur bei OT =
Körperschaft (zugleich OG)
Dividenden          
inländ.
Schachteldividenden
i. S.d . § 9 Nr. 2a
GewStG oder
ausländ. Gewinnanteil
i. S. d. § 9 Nr. 7
oder 8 GewStG
Gewerbeertrag der OG ist um Dividende abzügl. Aufwand nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG gekürzt Hinzurechnung i. H. v. 1/2 der Aufwendungen der OG i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG abzügl. 1/2 der Aufwendungen der OG, die den Kürzungsbetrag nach § 9 Nrn. 2a, 7 o. 8 GewStG gemindert haben; Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 bzw. Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 GewStR Keine Korrektur;
Gewerbeertrag der OG ist um Dividende abzügl. Aufwand nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG gekürzt
œ Bei § 9 Nr. 2a GewStG: Keine Korrektur; Gewerbeertrag der OG ist um Dividende abzügl. Aufwand nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt;œ Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG: Hinzurechnung des Betrags nach § 8b Abs. 5 KStG und Kürzung um Aufwand, der den Kürzungsbetrag nach § 9 Nrn. 7 oder 8 GewStG gemindert hat; Abschn. 65 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR Keine Korrektur;
Gewerbeertrag der OG ist um Divi dende abzügl. Aufwand nach § 9 Nrn. 2a, 7 oder 8 GewStG gekürzt
inländ. Nicht-
Schachteldividende
oder ausländ.
Gewinnanteil,
der nicht unter
§ 9 Nrn. 7 oder
8 GewStG fällt
Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst Keine Korrektur Keine Korrektur Keine Korrektur Keine Korrektur
Gewinn aus Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Gewinnminderung i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG Gewerbeertrag der OG ist unbeeinfllusst Kürzung um Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG und Hinzurechnung der Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG Keine Korrektur;
keine Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG (vgl. Tzn. 34 des BMF v. 26.08.2003 a. a. O.)
Kürzung i. H .v. 1/1 des Gewinns der OG nach § 8b Abs. 2 KStG abzügl. 1/1 der Aufwendungen der OG i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG bzw. Erhöhung um Beträge i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG der OG keine Korrekturen