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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (Gewerbliche Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (Gewerbliche Richtlinie)
vom 26. August 2026
(ABl./26, [Nr. 36], S.791)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt

  • auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
  • im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Koordinierungsrahmen),
  • nach den Regelungen des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU), insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 651/20141 (AGVO),
  • aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • nach Maßgabe dieser Richtlinie

Zuwendungen für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die folgende Hauptziele umgesetzt werden:

  1. Beschäftigung und Einkommen durch neue und vorhandene Arbeitsplätze schaffen und sichern (Arbeitsplatzziel),
  2. Standortnachteile ausgleichen, und zwar durch die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft (Ausgleichsziel), oder
  3. Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen (Transformationsziel).

Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und zum Erhalt von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden. Die Vorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen.

Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze schaffen. Antragstellende müssen sich daher obligatorisch zum Beginn der Investitionsphase bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), gegebenenfalls unter Beteiligung der berufsständischen Körperschaften (Kammern), zu Fragen Guter Arbeit (wie Qualifikation und Weiterbildung beziehungsweise Vereinbarkeit von Beruf und Familie) informieren und beraten lassen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nach dieser Richtlinie (GRW-Mittel) besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).

Dementsprechend sind insbesondere Fördermittel aus der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Unternehmen im Lausitzer Revier2 im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 (JTF-Unternehmensförderung)3 vom 11. August 2023 (ABl. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung vorrangig zu beantragen und einzusetzen. Zudem sind andere Fördermittel des Landes zum Ausbau erneuerbarer Energien auf der Grundlage von Artikel 41 AGVO vorrangig zu beantragen und einzusetzen.

1.4 Für die nach der AGVO freigestellten Beihilfen müssen neben den Voraussetzungen der jeweiligen Freistellungsbestimmung auch die Voraussetzungen des Kapitels I AGVO erfüllt werden.

1.5 Strukturbestimmende Vorhaben werden vorrangig gefördert. Dabei handelt es sich um Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Millionen Euro, mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Für strukturbestimmende Vorhaben sind im konkreten Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens möglich.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg, die einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 Buchstabe a bis c genannten Hauptziele (Arbeitsplatzziel, Ausgleichsziel oder Transformationsziel) leisten. Dies wird anhand der Art der Haupttätigkeit der Betriebsstätte (Nummer 2.2) sowie anhand der regionalwirtschaftlichen Effekte des Vorhabens (Nummer 4) beurteilt.

2.2 Gefördert werden wirtschaftliche Tätigkeiten in den Betriebsstätten, sofern und soweit die Förderung nach dieser Richtlinie oder ihren Rechtsgrundlagen nach Nummer 1.1 nicht ausgeschlossen wurde.4

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen mit Haupttätigkeiten in den in Anlage 1 aufgeführten Bereichen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO, mit Ausnahme solcher Unternehmen in Schwierigkeiten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, und mit Ausnahme von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.

Diese Richtlinie unterscheidet Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte in sogenannte C- und D-Fördergebiete (siehe Anlage 6). Die Regelungen des Koordinierungsrahmens für die C-Fördergebiete richten sich insbesondere nach Artikel 13 und Artikel 14 AGVO sowie den Leitlinien für Regionalbeihilfen5. In den D-Fördergebieten sind Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)6 nach Maßgabe des Artikels 17 AGVO möglich. Regelungen für die C- und D-Fördergebiete können voneinander abweichen. 

2.3 Zuwendungsfähige Investitionen (im Folgenden: Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen) von KMU sind

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • der Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
  • die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor oder eine unabhängige Investorin. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern abgebender Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

Zuwendungsfähige Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen von großen Unternehmen sind Investitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit nach Artikel 2 Nummer 51 AGVO:

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, sowie
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor oder einer Investorin erworben wird, der oder die in keiner Beziehung zum Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

Zuwendungsfähige Investitionen - unabhängig von der Unternehmensgröße - zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft (im Folgenden: Transformationsinvestition) sind Vorhaben, mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird, nach den Maßgaben von Nummer 2.4.3.3 des Koordinierungsrahmens und Artikel 41 AGVO.

Es gelten die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Nummern 1 und 2 des Koordinierungsrahmens.

2.4 Automatisierungsinvestition: Die Umstellung von Produktionsverfahren durch deren Automatisierung ist in KMU mit einem der folgenden Investitionsvorhaben:

  • einer Erweiterungsinvestition,
  • der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte

nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie förderfähig. Hierfür genügt die Sicherung von 75 Prozent der Dauerarbeitsplätze, sofern eine Steigerung der Arbeitsproduktivität7 realisiert wird. Die Förderung ist in Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten möglich, deren Erwerbsbevölkerung zwischen 2023 und 2040 laut Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Bauen und Verkehr um mehr als 10 Prozent abnimmt.8 Der Ausgangswert der Beschäftigtenzahl bestimmt sich aus dem Durchschnitt der Beschäftigten der letzten drei Jahre vor der Antragstellung. Die Steigerung der Arbeitsproduktivität muss bis zum Ende des Zweckbindungszeitraums um mindestens 5 Prozent wegen eines höheren inflationsbereinigten Umsatzes erfolgen.9 In zwei aufeinanderfolgenden Jahren muss die inflationsbereinigte Umsatzsteigerung mindestens 1 Prozent p. a. betragen.

2.5 Gefördert werden nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens
60 000 Euro.

2.6 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist nicht zuwendungsfähig.

2.7 Zuwendungsfähigkeit von Sachausgaben

2.7.1 Zuwendungsfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz
1 000 000 Euro und je gesicherten Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro nicht übersteigt.

Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.

2.7.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben zuwendungsfähig.

2.7.3 Bei Transformationsinvestitionen sind die gesamten Investitionsausgaben des Vorhabens zuwendungsfähig, mit welchem der überwiegend betriebliche Bedarf an Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, und zwar nach der Maßgabe von Nummer 2.4.3.3 des Koordinierungsrahmens und insbesondere nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO.

Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Vorhaben, für die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2025)10 in Anspruch genommen wird.11

2.7.4 Nicht zuwendungsfähig sind

  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder der Ersatzbeschaffung dienen,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Wasserfahrzeuge,
  • Ausgaben, die während der Investition anfallen, aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind (zum Beispiel Kunstgegenstände, Richtfeste),
  • gezahlte Baukostenzuschüsse,
  • Umsatzsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
  • Preisnachlässe (zum Beispiel Skonti, Rabatte und Gutschriften, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme),
  • Finanzierungen und Versicherungen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern der Erwerb der Vermögenswerte nicht früher bereits gefördert wurde. Ausgenommen von dem Ausschluss für gebrauchte Wirtschaftsgüter sind Gebäude für den nicht-touristischen Gebrauch in Höhe ihres nachweisbaren Wertes, sofern das erwerbende Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen ist und keine Zweckbindungsfristen aus Vorförderungen verbleiben. Die Vermögenswerte müssen von Dritten erworben werden, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen.
  • die Ausgaben zur Anschaffung beziehungsweise Herstellung von PKW, Kombifahrzeugen, LKW, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
  • Eigenleistungen,
  • Lieferungen und Leistungen, die von verflochtenen Dritten erbracht werden, und
  • Ausgaben für Lieferungen und Leistungen, die nach dem Durchführungszeitraum erbracht werden, insbesondere bei Baumaßnahmen Ausgaben für die Entwicklungspflege (Kostengruppe 500) und die Leistungsphase 9 für die Planung (Kostengruppe 700).

2.7.5 Eine Förderung von Baumaßnahmen, die im Rahmen von Miet- beziehungsweise Leasingverträgen durch das antragstellende Unternehmen genutzt werden sollen, ist nur möglich, wenn zwischen Investor oder Investorin und Nutzer oder Nutzerin eine gesellschaftsrechtliche Beziehung nach Nummer 2.2.2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Koordinierungsrahmens (Mitunternehmerschaft, Organschaft oder Betriebsaufspaltung) besteht und ein gemeinsames Interesse an der Erreichung des Zuwendungszwecks nachweisbar ist.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Haupterwerb.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Hauptziele (Arbeitsplatzziel, Ausgleichsziel oder Transformationsziel) leisten Vorhaben durch ihre regionalwirtschaftlichen Effekte, wenn:

  1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 Prozent (bei KMU 25 Prozent) übersteigt oder
  2. die Zahl der bei Antragstellung in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent (bei KMU
    5 Prozent) erhöht wird.

Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte, Übernahmen und Diversifizierungen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.

Darüber hinaus müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Förderung von Investitionen in C-Fördergebieten für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

4.2 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors oder der Investorin am Vorhaben (mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.

4.3 Tourismus

4.3.1 Gefördert werden touristische Vorhaben im Sinne der Tourismusstrategie Brandenburg12. Das sind Vorhaben:

  1. im Bereich Wassertourismus,
  2. im Bereich Radtourismus,
  3. im Bereich Wandertourismus,
  4. in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (siehe Anlage 3),
  5. mit innovativen Inhalten,
  6. zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Betriebe und Produkte,
  7. die zur Saisonverlängerung beitragen,
  8. im Bereich Klimafolgenanpassung: Vorhaben für den Hitzeschutz, für das Wassermanagement und zur Anpassung an Extremwetterereignisse.

Herausragende Qualitätsangebote gehören zu den vorrangigen Zielen im Brandenburger Tourismus. Vor diesem Hintergrund müssen alle Zuwendungsempfangenden für das jeweilige Vorhaben den Nachweis des Qualitätssiegels ServiceQualität Deutschland (mindestens Stufe I) einmalig erbringen.

Die Zuwendungsempfangenden müssen bei Vorhaben im Bereich

  • Radtourismus die ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike“ erhalten haben,
  • Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle“ aufgenommen sein,
  • Wandertourismus als „Qualitätsgastgeber Wanderbares Deutschland“ zertifiziert sein.

Die Zertifizierungen gemäß Nummer 4.3.1 müssen für die Dauer der Überwachungszeit nach Nummer 6.4 aufrecht erhalten bleiben. Abweichend davon ist das Qualitätssiegel ServiceQualität Deutschland nur einmalig innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen.

4.3.2 Ein touristisches Vorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten kann gefördert werden, wenn mindestens zehn Betten aufgeteilt auf drei Einheiten geschaffen werden. Abweichend davon sind touristische Vorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten zuwendungsfähig, wenn sie als zusätzliche Investition in bestehenden Gasthöfen und Gasthäusern erfolgen.

4.3.3 Touristische Vorhaben sind im Flughafenumfeld ausgeschlossen.13

5 Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben gewährt.

5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Vorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen.

5.3 In den D-Fördergebieten14, 15 (siehe Anlage 7) gilt nach Artikel 17 Absatz 6 AGVO ein Höchstfördersatz

  • von 10 Prozent für mittlere Unternehmen beziehungsweise
  • von 20 Prozent für kleine Unternehmen.

5.4 In den C-Fördergebieten erfolgt grundsätzlich eine Basisförderung in Höhe von 10 Prozent für mittlere und große Unternehmen. Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 15 Prozent erfolgen. Der Höchstfördersatz wird bei Vorhaben von:

  1. kleinen Unternehmen,
  2. Errichtungen,
  3. Übernahmen und
  4. Vorhaben nach Nummer 4.1 Buchstabe b gewährt
  5. oder wenn drei der folgenden Struktureffekte erfüllt sind, davon mindestens einer aus jeder Kriterien-Gruppe:

    Kriterien-Gruppe Gute Arbeit; Qualifikation:

    • Verhältnis der durch das Vorhaben geschaffenen und gesicherten Ausbildungsplätze zur Gesamtzahl der durch das Vorhaben geschaffenen und gesicherten Dauerarbeitsplätze ist:

      1. höher als 5 Prozent,
      2. höher als 4 Prozent bei Inanspruchnahme von Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Berufsvorbereitung und -ausbildung,16
      3. höher als 4 Prozent bei hoher betrieblicher Ausbildungsqualität17.

    • Bindung an einen Flächen- oder Branchentarifvertrag mit einer tariffähigen Gewerkschaft oder tarifgleiche Bezahlung,
    • Vorliegen eines Konzepts zur Weiterqualifizierung von Beschäftigten, welches vom Betriebsrat oder der Gewerkschaft bestätigt wurde. Sofern das nicht möglich ist, kann die Bestätigung durch die Personalverantwortliche oder den Personalverantwortlichen des Unternehmens erbracht werden.18

Kriterien-Gruppe Regionales, Innovation, Umwelt:

    • Vorhaben steht im Standortwettbewerb,
    • Vorhaben in einem Regionalen Wachstumskern, touristische Vorhaben auch in einem Kur- oder Erholungsort (siehe Anlagen 2 und 3),
    • Investitionen in Betriebsstätten, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei KMU die jahresdurchschnittlichen Gesamtaufwendungen und bei Großunternehmen die internen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Verhältnis zu ihrem Umsatz über 5 Prozent lagen,
    • Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001 oder ISO 50001 beziehungsweise bei KMU auch
      DIN 16247 oder Brandenburger Umweltsiegel erfolgt beziehungsweise geplant.
    • Das Unternehmen befindet sich zum Zeitpunkt der Bewilligung in der Gründungsphase19.

Die Struktureffekte müssen für die Dauer der Überwachungszeit (nach Nummer 6.4) erfüllt bleiben, soweit dies ihrem Wesen entspricht.

Werden zu Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen keine Zuschläge nach Nummer 5.6 oder Nummer 5.7 gewährt, beträgt der Fördersatz 15 Prozent.

5.5 Für Transformationsinvestitionen kann ein Fördersatz in Höhe von 45 Prozent gemäß Artikel 41 Absatz 7 Buchstabe a AGVO gewährt werden.

5.6 Auf den Fördersatz nach den Nummern 5.4 und 5.5 kann ein Zuschlag gewährt werden

  • von 10 Prozent für mittlere Unternehmen beziehungsweise
  • von 20 Prozent für kleine Unternehmen.20

5.7 In den an Polen angrenzenden C-Fördergebieten (siehe Anlage 6) kann bei Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.21

5.8 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte. Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gleichgestellt. Dies gilt nicht für Saisonarbeitsplätze im Sinne von Nummer 2.1.4 Absatz 6 des Koordinierungsrahmens.

5.9 Für eine Produktions- und/oder Dienstleistungsinvestition in einem C-Fördergebiet (siehe Anlage 6) mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 55 Millionen Euro gilt ein herabgesetzter Beihilfehöchstsatz, über welchen die insgesamt gewährte Beihilfe nicht hinausgehen darf.22

5.10 Das Vorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Bedingungen nach Nummer 2.5.8 des Koordinierungsrahmens erfüllt sind.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Das zuwendungsempfangende Unternehmen hat die gewährte Zuwendung für das Vorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Vorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Durchführungszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).

6.2 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.

6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt mit Beginn des auf das Ende des Durchführungszeitraums folgenden Monats.

Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann ist es nur zuwendungsfähig, wenn es überwiegend im Fördergebiet eingesetzt wird.

Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbergungsgewerbe beträgt zehn Jahre.

Die der Förderung zugrunde gelegte wirtschaftliche Tätigkeit muss für die Dauer der Zweckbindungsfrist beibehalten werden.

6.4 Die geförderten neuen beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der dauerhaften Struktureffekte oder der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.

6.5 Besicherung, Haftung

Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.

Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter und Gesellschafterinnen, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters beziehungsweise der betreffenden Gesellschafterin. Sind die Gesellschafter und die Gesellschafterinnen ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern und Gesellschafterinnen verlangt werden.

Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 250 000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 100 000 Euro beim einzelnen Gesellschafter oder bei der einzelnen Gesellschafterin.

6.6 Antragstellenden, die einer Rückforderung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind vor Beginn des Vorhabens über das Kundenportal der ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage: www.ilb.de). Der Antrag kann noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr nur geprüft werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig am 30. September bei der ILB vorliegen.

7.2 Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

Beginn des Vorhabens ist entweder:

  1. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages oder
  2. der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
  3. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
  4. eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung (Leistungsphasen I bis höchstens VI der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)23 und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte nach Nummer 2.3 letzter Aufzählungsstrich ist der Beginn der Arbeiten für das Vorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von
1 000 000 Euro und der Fördersatz 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.

7.3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa ein besonderes Landesinteresse feststellt.

7.5 Die Bewilligungsbehörde kann fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen für die fachliche Einordnung und regionalwirtschaftliche Bewertung des Antrags einholen. Ein Landesförderausschuss berät die ILB vor der Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der ILB so rechtzeitig vor dem Termin des Landesförderausschusses vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann.

7.6 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem antragstellenden Unternehmen in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die damit zusammenhängenden Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfungen sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.7 Die ILB überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem zuwendungsempfangenden Unternehmen auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.9 Die Anforderung der Zuwendung und die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt online über das Kundenportal der ILB mit den dort bereitgestellten Formularen.

7.10 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen bei mittleren und großen Unternehmen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden (Erstattungsprinzip).
  2. Der erste Zuwendungsteilbetrag kann grundsätzlich erst nach Vorlage des Nachweises über die Beratung zu Guter Arbeit nach Nummer 1.1 ausgezahlt werden.
  3. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn das zuwendungsempfangende Unternehmen den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
  4. Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - „Vergabe von Aufträgen und Beschaffungen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale Datenverarbeitungserfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg“) veröffentlicht werden. Hierfür steht unter anderem der Veröffentlichungs-Client zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Veröffentlichung auf www.bund.de vorgenommen werden. Es gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.
  5. Der Zwischennachweis erfolgt abweichend von Nummer 6.1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 6.3 ANBest-P durch Vorlage eines Sachberichts und einer Belegliste mit einer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferbestätigung zu jeder Mittelanforderung. Die oder der Zuwendungsempfangende hat zudem zu jeder Mittelanforderung eine Hausbankbestätigung über die Sicherung der Gesamtfinanzierung und das Vorliegen der Bonität einzureichen.

7.11 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag und in dem Zuwendungsbescheid bezeichnet.

7.12 Informationen über jede Einzelbeihilfe nach der AGVO24 von über 100 000 Euro werden im Transparenzmodul der EU-Kommission25 veröffentlicht. Im Falle notifizierter Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro werden die Informationen26 über diese Beihilfe gemäß Randnummer 136 der Regionalleitlinien ebenfalls im Transparenzmodul der EU-Kommission27 veröffentlicht.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt

  • die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie vom 23. Dezember 2025 (ABl. 2026 S. 107) sowie
  • die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen - Kleine Richtlinie vom 23. Dezember 2025 (ABl. 2026 S. 119)

außer Kraft.

9 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.

Anlage 1

Ausschlüsse nach Nummer 2.2 der Richtlinie28

Ausgeschlossene Bereiche:

Lfd. Nr.

WZ  2025
Abschnitt

WZ 2025
Abteilung

WZ 2025 Bezeichnung

1

A

 

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2

B

 

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

C

10.11, 10.12

Schlachtereien

4

C

10.2

Fischverarbeitung

5

C

20.51

Herstellung von flüssigen Biokraftstoffen

6

C

24

Eisen- und Stahlindustrie29

7

D

 

Energieversorgung

8

E

 

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (außer 38.21.2 [Verwertung von Werkstoffen] und 39 [Beseitigung von Umweltverschmutzungen])

9

F

 

Baugewerbe

10

G

 

Handel
(außer 46.2: Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren;
46.3: Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren;
46.4: Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern;
46.5: Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik;
46.6: Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör;
46.8: Sonstiger Großhandel und
46.9: Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt)

11

H

 

Verkehr30 und Lagerei
(außer 52.25: Erbringung von Logistikdienstleistungen und
49.34: Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften, sofern diese touristischen Zwecken dienen)

12

I

55.4

Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen

13

I

56

Gastronomie (außer in Kombination mit I 55 - Beherbergung, wobei mit den eigenen Beherbergungsgästen mindestens 25 Prozent der Umsätze erzielt werden müssen)

14

J

 

Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
(außer 58.1: Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software;
58.2: Verlegen von Software;
59.11: Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen;
59.12: Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik und
59.2: Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien)

15

K

61

Telekommunikation

16

K


62.20.2

63.10

Rechenzentren, Datacenter
Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten

17

L

 

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

18

M

 

Grundstücks- und Wohnungswesen

19

N

 

Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (außer 71.2 [technische, physikalische und chemische Untersuchung], 72 [Forschung und Entwicklung])

20

O

 

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

21

P

 

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung

22

Q

 

Erziehung und Unterricht

23

R

 

Gesundheits- und Sozialwesen

24

S

 

Kunst, Unterhaltung und Erholung (außer 93.2, soweit die Dienstleistungen überwiegend dem Tourismus zugutekommen)

25

T

 

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (außer 96.23, soweit die Dienstleistungen überwiegend dem Tourismus zugutekommen)

26

U

 

Private Haushalte mit Hauspersonal, Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

27

V

 

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

Anlage 2

Regionale Wachstumskerne

  • Brandenburg an der Havel
  • Cottbus
  • Eberswalde
  • Finsterwalde/Großräschen/Lauchhammer/Schwarzheide/Senftenberg („Westlausitz“)
  • Frankfurt (Oder)
  • Eisenhüttenstadt
  • Fürstenwalde/Spree
  • Königs Wusterhausen/Wildau/Schönefeld („Schönefelder Kreuz“)
  • Luckenwalde
  • Ludwigsfelde
  • Neuruppin
  • Oranienburg/Hennigsdorf/Velten
  • Perleberg/Wittenberge/Karstädt
  • Potsdam
  • Schwedt/Oder
  • Spremberg

Anlage 3

Kur- und Erholungsorte

  • Bad Belzig: Kernstadt
  • Bad Freienwalde: Kernstadt, OT Altranft
  • Bad Liebenwerda: Kernstadt, OT Maasdorf, OT Dobra, OT Zeischa, OT Kosilenzien
  • Bad Saarow: Kernort
  • Bad Wilsnack: Kernstadt
  • Buckow: Kernstadt
  • Burg/Spreewald: Gemeindeteile Burg-Dorf, Burg-Kauper und Burg-Kolonie, OT Müschen
  • Templin: Kernstadt
  • Angermünde: Kernstadt, OT Altkünkendorf, OT Wolletz
  • Fürstenberg: OT Himmelpfort
  • Lindow/Mark
  • Lübben/Spreewald
  • Lübbenau/Spreewald
  • Lychen: Kernstadt, OT Beenz, OT Retzow, OT Rutenberg
  • Müllrose: Kernstadt, OT Kaisermühl
  • Neuzelle: OT Neuzelle
  • Rheinsberg: Kernstadt, OT Flecken Zechlin, OT Kleinzerlang
  • Schwielochsee: OT Goyatz
  • Schwielowsee
  • Senftenberg: Kernstadt, OT Großkoschen (mit Gemeindeteil Kleinkoschen), OT Niemtsch
  • Stechlin: OT Neuglobsow
  • Wendisch Rietz
  • Werder (Havel): Kernstadt, OT Petzow, OT Bliesendorf

Anlage 4

Flughafenumfeld

  • Blankenfelde-Mahlow
  • Eichwalde
  • Gosen-Neu Zittau
  • Großbeeren
  • Königs Wusterhausen (nur mit den Ortsteilen Königs Wusterhausen, Niederlehme, Zernsdorf und Wernsdorf)
  • Ludwigsfelde
  • Mittenwalde (nur mit den Ortsteilen Mittenwalde, Brusendorf, Ragow und Schenkendorf)
  • Rangsdorf
  • Schönefeld
  • Schulzendorf
  • Wildau
  • Zeuthen

Anlage 5

Bevölkerungsentwicklung der 15- bis unter 65-Jährigen 2040 gegenüber 2023 für die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinde, mittlere Variante

Anlage 6

Fördergebiete nach Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten

C-Gebiet:

  • Prignitz
  • Ostprignitz-Ruppin
  • Uckermark
  • Havelland (außer die Gemeinde Falkensee)
  • Märkisch-Oderland
  • Oder-Spree
  • Spree-Neiße
  • Oberspreewald-Lausitz
  • Elbe-Elster
  • Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder), Brandenburg an der Havel

D-Gebiet:

  • Gemeinde Falkensee
  • Oberhavel
  • Barnim
  • Dahme-Spreewald
  • Teltow-Fläming
  • Potsdam
  • Potsdam-Mittelmark

Grenzregion:

  • Uckermark
  • Märkisch-Oderland
  • Oder-Spree
  • Spree-Neiße
  • Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder)

Anlage 7

Zulässige Fördersätze in Brandenburg für Vorhaben in Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen

Kreisfreie Städte, Landkreise, Gemeinde

Status
des Fördergebiets

Basisfördersatz dieser Richtlinie

Zuschlag für Struktureffekte (Nummer 5.4)

Grenzzuschlag

Für
Großunternehmen
maximal:

Für mittlere
Unternehmen
maximal:

Für kleine
Unternehmen
maximal:

Havelland
(ohne die Gemeinde Falkensee)

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Brandenburg an der Havel

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Prignitz

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Ostprignitz-Ruppin

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Elbe-Elster

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Oberspreewald-Lausitz

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Cottbus

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Spree-Neiße

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Frankfurt (Oder)

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Oder-Spree

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Märkisch-Oderland

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Uckermark

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Gemeinde Falkensee

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Barnim

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Potsdam-Mittelmark

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Potsdam

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Oberhavel

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Dahme-Spreewald

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Teltow-Fläming

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Anlage 8

Zulässige Fördersätze in Brandenburg für Vorhaben in Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen

Kreisfreie Städte, Landkreise, Gemeinde

Status
des Fördergebiets

Basisfördersatz dieser Richtlinie

Zuschlag für Struktureffekte (Nummer 5.4)

Grenzzuschlag

Für
Großunternehmen maximal:

Für mittlere Unternehmen maximal:

Für kleine
Unternehmen maximal:

Havelland
(ohne die Gemeinde Falkensee)

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Brandenburg an der Havel

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Prignitz

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Ostprignitz-Ruppin

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Elbe-Elster

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Oberspreewald-Lausitz

C

10 %

5 %

-

15 %

25 %

35 %

Cottbus

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Spree-Neiße

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Frankfurt (Oder)

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Oder-Spree

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Märkisch-Oderland

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Uckermark

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Gemeinde Falkensee

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Barnim

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Potsdam-Mittelmark

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Potsdam

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Oberhavel

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Dahme-Spreewald

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Teltow-Fläming

D

-

-

-

-

10 %

20 %

Anlage 9

Zulässige Fördersätze in Brandenburg für Transformationsvorhaben nach Artikel 41 AGVO

Kreisfreie Städte, Landkreise,
Gemeinde

Status
des Fördergebiets

Basisfördersatz

Für
Großunternehmen
maximal:

Für
mittlere Unternehmen maximal:

Für
kleine Unternehmen maximal:

Havelland
(ohne die Gemeinde Falkensee)

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Brandenburg an der Havel

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Prignitz

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Ostprignitz-Ruppin

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Elbe-Elster

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Oberspreewald-Lausitz

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Cottbus

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Spree-Neiße

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Frankfurt (Oder)

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Oder-Spree

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Märkisch-Oderland

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Uckermark

C

45 %

45 %

55 %

65 %

Gemeinde Falkensee

D

45 %

45 %

55 %

65 %

Barnim

D

45 %

45 %

55 %

65 %

Potsdam-Mittelmark

D

45 %

45 %

55 %

65 %

Potsdam

D

45 %

45 %

55 %

65 %

Oberhavel

D

45 %

45 %

55 %

65 %

Dahme-Spreewald

D

45 %

45 %

55 %

65 %

Teltow-Fläming

D

45 %

45 %

55 %

65 %


1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Zum Lausitzer Revier gehören die Landkreise: Dahme-Spreewald (LDS), Elbe-Elster (EE), Oberspreewald-Lausitz (OSL), Spree-Neiße (SPN) und die kreisfreie Stadt Cottbus (CB).

3 Der JTF bezeichnet den Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, JTF) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

4 Die branchenmäßige Zuordnung der Unternehmen erfolgt anhand der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU: NACE Revision 2.1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuordnung der Betriebe erfolgt demgemäß nach der Wirtschaftszweigklassifikation-Klassifikation 2025 (im Folgenden: WZ-Klassifikation 2025).

5 Leitlinien für Regionalbeihilfen (Regionalleitlinien) (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

6 Nach der KMU-Definition in Anhang I der AGVO hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Ein mittleres Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.

7 Die Arbeitsproduktivität wird im Sinne dieser Richtlinie als inflationsbereinigter Umsatz pro Mitarbeiter/Mitarbeiterin definiert. Der inflationsbereinigte Umsatz wird auf Grundlage des Erzeugerpreisindexes für gewerbliche Produkte beziehungsweise des Erzeugerpreisindexes für Dienstleistungen vom Statistischen Bundesamt berechnet. 

8 Anlage 5. Die Übersicht dazu ist auffindbar im Bereich Demografie - Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), direkt verfügbar im Internet: https://www.ilb.de.

9 Der inflationsbereinigte Umsatz ergibt sich, wenn der nominale Umsatz durch den Preisindex geteilt wird. Grundlage dafür ist der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte beziehungsweise der Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen vom Statistischen Bundesamt. 

10 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

11 Der Nachweis über den Vergütungsverzicht kann erbracht werden, indem unter den Voraussetzungen des § 7 EEG zwischen der oder dem Antragstellenden und dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Vergütung des eingespeisten Stroms oder eine Vereinbarung über den Verzicht auf den Zahlungsanspruch nach § 19 EEG geschlossen wird. Der erzeugte Strom kann dann ohne Vergütung gemäß § 21a EEG direkt vermarktet werden. Alternativ kann die erzeugte Energie vollumfänglich für den betrieblichen Eigenbedarf eingesetzt werden.

12 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, Tourismusstrategie Brandenburg, Potsdam 2023, in: https://mweke.brandenburg.de/media/bb1.a.3814.de/Tourismusstrategie_Bbg_06_2023.pdf.

13 Anlage 4.

14 Grundlage für Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist Artikel 17 AGVO. Zu beachten ist der Schwellenwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 8,25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.

15 Die Einzelnotifizierungspflicht, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 AGVO ergibt, und die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäß Artikel 12 AGVO sind zu beachten.

16 Unter anderem Einstiegsqualifizierung, assistierte Ausbildung.

17 Verbundausbildung beziehungsweise überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk oder Übernahmequote in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 70 Prozent.

18 Sofern im Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein bestätigtes Weiterbildungskonzept für die Betriebsstätte vorliegt, wird eine Beratung bei der WFBB zur Erstellung eines betrieblichen Weiterbildungskonzepts beauflagt.

19 Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbstständiger Unternehmer, Unternehmerinnen oder bestehender Unternehmen stehen.

20 Definition KMU siehe Fußnote 5; bei großen Vorhaben gemäß Artikel 2 Nummer 52 AGVO
(> 55 Millionen Euro) können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.

21 Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als
15 Prozentpunkte beträgt (vergleiche Randnummer 184 der Regionalleitlinien).

22 Nach Artikel 14 Absatz 12 AGVO darf bei großen Vorhaben mit beihilfefähigen Ausgaben bis zu 110 Millionen Euro die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfenhöchstsatz hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus berechnet wird. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 110 Millionen Euro errechnet sich der angepasste Beihilfenhöchstbetrag nach Randnummer 19 Nummer 3 in Verbindung mit Randnummer 90 der Regionalleitlinien.

23 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung.

24 Siehe Anhang III der AGVO.

25 https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?Ianq=de.

26 Siehe Anhang VIII der Regionalleitlinien.

27 https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?Ianq=de.

28 Siehe auch Nummer 2.7 des Koordinierungsrahmens.

29 Siehe Artikel 2 Nummer 43 AGVO.

30 Vergleiche auch Artikel 13 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO.