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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen - Kleine Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen - Kleine Richtlinie
vom 26. März 2024
(ABl./24, [Nr. 17], S.316)
1 Grundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt
- auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
- im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
- nach den Regelungen des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU),
- aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die folgende Hauptziele umgesetzt werden:
- Beschäftigung und Einkommen durch neue und vorhandene Arbeitsplätze schaffen und sichern (Arbeitsplatzziel) oder
- Standortnachteile ausgleichen, und zwar durch die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft (Ausgleichsziel).
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und zum Erhalt von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen.
Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze schaffen. Antragstellende müssen sich daher obligatorisch zum Beginn der Investitionsphase bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), gegebenenfalls unter Beteiligung der berufsständischen Körperschaften (Kammern), zu Fragen Guter Arbeit (wie Qualifikation und Weiterbildung beziehungsweise Vereinbarkeit von Beruf und Familie) informieren und beraten lassen.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nach dieser Richtlinie (GRW-Mittel) besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).
Dementsprechend sind insbesondere Fördermittel aus der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Unternehmen im Lausitzer Revier1 im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 (JTF-Unternehmensförderung) vom 11. August 2023 (ABl. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung vorrangig zu beantragen und einzusetzen.
1.4 Für die nach der Verordnung (EU) Nr. 651/20142 (AGVO) freigestellten Beihilfen müssen neben den Voraussetzungen der jeweiligen Freistellungsbestimmung auch die Voraussetzungen des Kapitels I AGVO erfüllt werden.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg, die einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Hauptziele (Arbeitsplatzziel oder Ausgleichsziel) leisten. Dies wird anhand der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte (Nummer 2.2) sowie anhand der regionalwirtschaftlichen Effekte des Investitionsvorhabens (Nummer 4) beurteilt.
2.2 Gefördert werden wirtschaftliche Tätigkeiten, welche in der Positivliste (siehe Anlage 1) oder der bedingten Positivliste (siehe Anlage 2) aufgelistet sind,3 sofern und soweit die Förderung nach dieser Richtlinie oder ihren Rechtsgrundlagen nach Nummer 1.1 nicht ausgeschlossen wurde. Für die Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten nach der bedingten Positivliste (siehe Anlage 2) muss zudem eines der Kriterien nach Nummer 2.4 erfüllt sein.
Die Richtlinie unterscheidet Gemeinden/Landkreise/kreisfreie Städte in sogenannte C- und D-Fördergebiete (siehe Anlage 5). Die Regelungen des Koordinierungsrahmens für die C-Fördergebiete richten sich insbesondere nach Artikel 13 und Artikel 14 AGVO sowie den Leitlinien für Regionalbeihilfen4. In den D-Fördergebieten sind Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)5 nach Maßgabe des Artikels 17 AGVO möglich. Regelungen für die C- und D-Fördergebiete können voneinander abweichen.
2.3 Zuwendungsfähige Investitionen sind
- die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
- der Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition),
- die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
- die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
- die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor oder eine unabhängige Investorin. Bei kleinen Unternehmen mit dem Fokus auf dem Angebot touristischer Dienstleistungen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer beziehungsweise der ursprünglichen Eigentümerinnen oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer oder zur Verkäuferin stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Nummern 1 und 2 des Koordinierungsrahmens.
2.4 Für die Förderung eines Investitionsvorhabens in eine, in der bedingten Positivliste (siehe Anlage 2) aufgeführte, wirtschaftliche Tätigkeit muss zusätzlich zu Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 dieser Richtlinie eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.6
- Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit mindestens tarifgleicher Entlohnung.7
- Die Förderung kann in einer Betriebsstätte erfolgen, in der die Gesamtbruttolohnsumme innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren im Durchschnitt pro Jahr um mindestens 3,5 Prozent ansteigt, und zwar bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 6.3.8
Bei Errichtungsinvestitionen gilt das Kriterium in Buchstabe c als erfüllt.
2.5 Es werden nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (Sachausgaben nach Nummer 2.8 oder Personalausgaben nach Nummer 2.9) von mindestens 60 000 Euro und höchstens 3 Millionen Euro gefördert.
2.6 Von der Förderung sind die in Anlage 3 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO, mit Ausnahme solcher Unternehmen in Schwierigkeiten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, und mit Ausnahme von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.
2.7 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist nicht zuwendungsfähig.
2.8 Zuwendungen für Sachausgaben
2.8.1 Zuwendungsfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro und je gesicherten Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.
2.8.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben zuwendungsfähig.
2.8.3 Nicht zuwendungsfähig sind
- Investitionen, die der Reparatur- und/oder der Ersatzbeschaffung dienen,
- Grundstücke,
- Tiere,
- Wasserfahrzeuge,
- Ausgaben, die während der Investition anfallen aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind (zum Beispiel Kunstgegenstände, Richtfeste),
- gezahlte Baukostenzuschüsse,
- Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
- Finanzierungen und Versicherungen,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase,
- die Ausgaben zur Anschaffung beziehungsweise Herstellung von PKW, Kombifahrzeugen, LKW, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
- Eigenleistungen und
- Lieferungen und Leistungen, die von verflochtenen Dritten erbracht werden.
2.8.4 Eine Förderung von Baumaßnahmen, die im Rahmen von Miet- beziehungsweise Leasingverträgen durch das antragstellende Unternehmen genutzt werden sollen, ist nur möglich, wenn zwischen Investor oder Investorin und Nutzer oder Nutzerin eine gesellschaftsrechtliche Beziehung nach Nummer 2.2.2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Koordinierungsrahmens (Mitunternehmerschaft, Organschaft oder Betriebsaufspaltung) besteht und ein gemeinsames Interesse an der Erreichung des Zuwendungszwecks nachweisbar ist.
2.9 Zuwendungen für Personalausgaben
2.9.1 Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die dem Zuschuss zu den Personalausgaben zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
2.9.2 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, mindestens 48 000 Euro und höchstens jedoch 100 000 Euro pro Person und Jahr.
2.9.3 Gehälter für Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter und Gesellschafterinnen sind nicht zuwendungsfähig.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind kleine Unternehmen9 der gewerblichen Wirtschaft nach der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Hauptziele (Arbeitsplatzziel oder Ausgleichsziel) leisten Investitionsvorhaben durch ihre regionalwirtschaftlichen Effekte, wenn:
- der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
- die Zahl der bei Antragstellung in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.
Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.
Darüber hinaus müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Förderung von Investitionen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
4.2 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors oder der Investorin am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.
4.3 Bei Zuwendungen für Personalausgaben muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
- Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
- Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben mindestens 48 000 Euro beträgt.
Die dem Zuschuss zu den Personalausgaben zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
4.4 Tourismus
4.4.1 Gefördert werden touristische Vorhaben im Sinne der Tourismusstrategie Brandenburg10. Das sind Vorhaben:
- im Bereich Rad-, Wasser- und Wandertourismus,
- in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (siehe Anlage 4),
- mit innovativen Inhalten,
- zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Betriebe und Produkte oder
- Vorhaben, die zur Saisonverlängerung beitragen.
Herausragende Qualitätsangebote einschließlich der Barrierefreiheit gehören zu den vorrangigen Zielen im Brandenburger Tourismus. Vor diesem Hintergrund müssen alle Zuwendungsempfangenden für das jeweilige Vorhaben den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland (mindestens Stufe I) erbringen. Der Nachweis der Barrierefreiheit erfolgt durch den Eintrag in das brandenburgische Informationssystem „Brandenburg für alle“ bei der Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH (TMB)11.
Die Zuwendungsempfangenden müssen bei Vorhaben gemäß den zuvor genannten Buchstaben b bis e zudem mindestens eine der nachfolgend genannten Zertifizierungen erfüllen und nachweisen:
- „Brandenburger Umweltsiegel“,
- „DEHOGA Umweltcheck“,
- „Eco-Management and Audit Scheme“ (EMAS),
- „TourCert-Siegel für nachhaltigen Tourismus“,
- „Eco-Camping“,
- „Viabono“
- oder eine gleichwertige Zertifizierung zu den Zertifizierungen 1 bis 6.
Die Zuwendungsempfangenden müssen bei Vorhaben im Bereich
- Radtourismus die ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike“ erhalten haben.
- Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle“ aufgenommen sein.
- Wandertourismus als „Qualitätsgastgeber Wanderbares Deutschland“ zertifiziert sein.
4.4.2 Ein touristisches Investitionsvorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten kann gefördert werden, wenn mindestens zehn Betten aufgeteilt auf drei Einheiten geschaffen werden. Abweichend davon sind touristische Vorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten zuwendungsfähig, wenn sie als zusätzliche Investition in bestehenden Gasthöfen und Gasthäusern erfolgen.
4.4.3 Die Zertifizierungen gemäß Nummer 4.4.1 müssen für die Dauer der Überwachungszeit nach Nummer 6.4 aufrechterhalten bleiben.
5 Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der oder die Antragstellende kann zwischen sach- und personalausgabenbezogenen Zuschüssen wählen.
5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen.
5.3 In den D-Fördergebieten12, 13 (siehe Anlage 5) gilt nach Artikel 17 Absatz 6 AGVO ein Höchstfördersatz von 20 Prozent für kleine Unternehmen.
5.4 In den C-Fördergebieten (siehe Anlage 5) kann die Förderung bis zu einem Höchstsatz von 35 Prozent14 erfolgen.
5.5 In den an Polen angrenzenden C-Fördergebieten (siehe die Landkreise nach Anlage 5) kann ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.15
5.6 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte. Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gleichgestellt. Dies gilt nicht für Saisonarbeitsplätze im Sinne von Nummer 2.1.4 Absatz 6 des Koordinierungsrahmens.
5.7 Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Bedingungen nach Nummer 2.5.8 Absatz 2 des Koordinierungsrahmens erfüllt sind.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Das zuwendungsempfangende Unternehmen hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).
6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.
6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.
Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann ist es nur zuwendungsfähig, wenn es ausschließlich im Fördergebiet eingesetzt wird.
Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbergungsgewerbe beträgt zehn Jahre.
6.4 Die geförderten neuen beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.
6.5 Besicherung, Haftung
Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.
Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter und Gesellschafterinnen, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters beziehungsweise der betreffenden Gesellschafterin. Sind die Gesellschafter und Gesellschafterinnen ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern und Gesellschafterinnen verlangt werden.
Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 250 000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 100 000 Euro beim einzelnen Gesellschafter oder bei der einzelnen Gesellschafterin.
6.6 Antragstellenden, die einer Rückforderung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der ILB vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des von ihr vorgegebenen Vordrucks zu stellen. Der Antrag kann noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr nur geprüft werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig am 30. September bei der ILB vorliegen.
7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) begonnen werden. Der Beginn mit der Durchführung des Vorhabens mit Antragstellung und vor Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung (Leistungsphase I bis höchstens VI der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)16 nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 1 000 000 Euro und der Fördersatz 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.
7.3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.
7.4 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor der Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der Bewilligungsbehörde so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann.
7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem antragstellenden Unternehmen in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die damit zusammenhängenden Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfungen sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.
7.6 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem zuwendungsempfangenden Unternehmen auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.
7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.8 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:
- Der erste Zuwendungsteilbetrag kann grundsätzlich erst nach Vorlage des Nachweises über die Beratung zu Guter Arbeit nach Nummer 1.1 ausgezahlt werden.
- Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn das zuwendungsempfangende Unternehmen den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
- Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - „Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale Datenverarbeitungserfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg“) veröffentlicht werden. Es gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.
- Bei Zuschüssen zu den Personalausgaben erfolgt die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes.
- Der Zwischennachweis erfolgt abweichend von Nummer 6.1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 6.3 ANBest-P durch Vorlage eines Sachberichts und einer Belegliste mit einer Steuerberater-/Wirtschaftsprüferbestätigung zu jeder Mittelanforderung. Die oder der Zuwendungsempfangende hat zudem zu jeder Mittelanforderung eine Hausbankbestätigung über die Sicherung der Gesamtfinanzierung und das Vorliegen der Bonität einzureichen.
7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.
7.10 Informationen über jede Einzelbeihilfe nach der AGVO17 von über 100 000 Euro werden im Transparenzmodul der EU-Kommission18 veröffentlicht. Im Falle notifizierter Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro werden die Informationen über diese Beihilfe gemäß Randnummer 136 der Regionalleitlinien ebenfalls im Transparenzmodul der EU-Kommission veröffentlicht.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
9 Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.
Anlage 1
Positivliste
Lfd. Nr. |
WZ 200819 |
WZ 2008 Bezeichnung |
1 |
10 |
Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1, 10.71 und 10.2) |
2 |
11 |
Getränkeherstellung |
3 |
13 |
Herstellung von Textilien |
4 |
14 |
Herstellung von Bekleidung |
5 |
15 |
Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen |
6 |
16 |
Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) |
7 |
17 |
Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
8 |
20 |
Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
9 |
21 |
Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen |
10 |
22 |
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren |
11 |
23 |
Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
12 |
24 |
Metallerzeugung und -bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen |
13 |
25 |
Herstellung von Metallerzeugnissen (außer 25.4) |
14 |
26 |
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
15 |
27 |
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen |
16 |
28 |
Maschinenbau |
17 |
29 |
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
18 |
30 |
Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffbau nach Artikel 13 Buchstabe a AGVO ausgeschlossen |
19 |
31 |
Herstellung von Möbeln |
20 |
32 |
Herstellung von sonstigen Waren |
21 |
38.3 |
Rückgewinnung |
22 |
39 |
Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung |
23 |
55 |
Beherbergung |
24 |
58.2 |
Verlegen von Software |
25 |
62 |
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie |
26 |
63 |
Informationsdienstleistungen |
27 |
72 |
Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend FuE-Leistungen für die Wirtschaft erbracht werden |
28 |
93.29 |
Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g., soweit sie überwiegend dem Tourismus zugutekommen und saisonverlängernd wirken |
Anlage 2
Bedingte Positivliste
Lfd. Nr. |
WZ 2008 |
WZ 2008 Bezeichnung |
1 |
18 |
Herstellung von Druckerzeugnissen |
2 |
33 |
Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen |
3 |
46 |
Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 46.1 und 46.38.1) |
4 |
52.29.9 |
Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr a. n. g./anderweitig nicht genannt |
5 |
59 |
Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; |
6 |
70.1 |
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
7 |
71.12, 71.2 |
Gewerbliche Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung |
8 |
73.2 |
Marktforschung |
Anlage 3
Ausschlüsse nach Nummer 2.6 der Richtlinie20
Ausgeschlossene Bereiche:
Lfd. Nr. |
WZ 2008 |
WZ 2008 |
WZ 2008 Bezeichnung |
1 |
A |
|
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur |
2 |
B |
|
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3 |
C |
10.11, 10.12 |
Schlachtereien |
4 |
C |
10.2 |
Fischverarbeitung |
5 |
C |
20.59 |
Anlagen zur Herstellung von Biodiesel und Bioethanol |
6 |
C |
24 |
Eisen- und Stahlindustrie21 |
7 |
C |
25.4, 30.4 |
Herstellung von Waffen, Munition und militärischen Kampffahrzeugen |
8 |
D |
|
Energieversorgung |
9 |
E |
|
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (außer 38.3 und 39) |
10 |
F |
|
Baugewerbe |
11 |
G |
45 |
Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
12 |
G |
46.1 |
Handelsvermittlung |
13 |
G |
46.38.1 |
Großhandel mit Fisch und Fischerzeugnissen |
14 |
G |
47 |
Einzelhandel (außer 47.91) |
15 |
H |
|
Verkehr22 und Lagerei (außer 52.29.9) |
16 |
I |
56.2 |
Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen |
17 |
I |
56.3 |
Ausschank von Getränken (Bars und Diskotheken) |
18 |
J |
59.14 |
Kinos |
19 |
J |
63.11 |
Rechenzentren, Datacenter |
20 |
K |
|
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
21 |
L |
|
Grundstücks- und Wohnungswesen |
22 |
M |
70.22 |
Unternehmensberatung (außer technische Unternehmensberatung) |
23 |
M |
71.12 |
Freiberufliche Ingenieurbüros |
24 |
M |
71.11 |
Architekturbüros |
25 |
M |
73.1 |
Werbeagenturen, Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft |
26 |
N |
|
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen |
27 |
O |
|
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung |
28 |
P |
|
Erziehung und Unterricht |
29 |
Q |
|
Gesundheits- und Sozialwesen |
30 |
R |
|
Kunst, Unterhaltung und Erholung (außer 93.29) |
31 |
S |
|
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen |
32 |
T |
|
Private Haushalte mit Hauspersonal, Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
33 |
U |
|
Exterritoriale Organisationen und Körperschaften |
Anlage 4
Kur- und Erholungsorte
- Bad Saarow
- Bad Liebenwerda
- Bad Freienwalde
- Bad Wilsnack
- Bad Belzig
- Buckow
- Templin
- Burg/Spreewald
- Angermünde, OT Altkünkendorf, OT Angermünde, OT Wolletz
- Fürstenberg, OT Himmelpfort
- Lübben/Spreewald
- Lübbenau/Spreewald
- Lindow/Mark
- Lychen
- Müllrose
- Neuzelle, OT Neuzelle
- Rheinsberg, OT Rheinsberg, OT Flecken Zechlin, OT Kleinzerlang
- Senftenberg
- Schwielochsee, OT Goyatz
- Schwielowsee
- Stechlin, OT Neuglobsow
- Waldsieversdorf
- Wendisch Rietz
- Werder (Havel)
Anlage 5
Fördergebiete nach Landkreisen/kreisfreien Städten
C-Gebiet:
- Prignitz
- Ostprignitz-Ruppin
- Uckermark
- Havelland (außer die Gemeinde Falkensee)
- Märkisch-Oderland
- Oder-Spree
- Spree-Neiße
- Oberspreewald-Lausitz
- Elbe-Elster
- Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder), Brandenburg an der Havel
D-Gebiet:
- Gemeinde Falkensee
- Oberhavel
- Barnim
- Dahme-Spreewald
- Teltow-Fläming
- Potsdam
- Potsdam-Mittelmark
Grenzregion:
- Uckermark
- Märkisch-Oderland
- Oder-Spree
- Spree-Neiße
- Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder)
1 Zum Lausitzer Revier gehören die Landkreise: Dahme-Spreewald (LDS), Elbe-Elster (EE), Oberspreewald-Lausitz (OSL), Spree-Neiße (SPN) und die kreisfreie Stadt Cottbus (CB).
2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
3 Die branchenmäßige Zuordnung der Unternehmen erfolgt anhand der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU: NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
4 Leitlinien für Regionalbeihilfen (Regionalleitlinien) (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
5 Nach der KMU-Definition in Anhang I der AGVO hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Ein mittleres Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.
6 Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während des Überwachungszeitraums (Nummer 6.4 dieser Richtlinie) fortbestehen.
7 Die tarifgleiche Bezahlung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und während des Überwachungszeitraums (Nummer 6.4 dieser Richtlinie) fortbestehen.
8 Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten. Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes zählen nicht zu diesen Beschäftigten. Zulagen, Zuschläge sowie Provisionen und Prämien werden mit einbezogen, soweit sie den Beschäftigten im Erhebungszeitraum gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen handelt. Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt.
9 Definition KMU siehe Fußnote 5.
10 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, Referat Tourismus, und TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH, Tourismusstrategie Brandenburg, Potsdam 2023, in: https://tourismusnetzwerk-brandenburg.de/sites/default/files/medien/dokumente/07_06_2023_broschur_mwae_tourismusstrategie.pdf.
11 Oder einem vergleichbaren Informationssystem.
12 Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten sind nach Maßgabe von Artikel 17 AGVO möglich. Zu beachten ist der Schwellenwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 8,25 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
13 Die Einzelnotifizierungspflicht, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 AGVO ergibt, und die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäß Artikel 12 AGVO sind zu beachten.
14 In den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus sowie im Landkreis Spree-Neiße ist im Höchstfördersatz bereits ein zu Nummer 5.4 zusätzlicher Grenzzuschlag in Höhe von 5 Prozent berücksichtigt.
15 Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt (vergleiche Randnummer 184 der Regionalleitlinien).
16 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung.
17 Siehe Anhang III der AGVO.
18 https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?Ianq=de.
19 Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008. Die WZ-2008-Klassifikation ist die deutsche Bezeichnung für die in Fußnote 3 genannte NACE-Revision 2.
20 Nummer 2.7 des Koordinierungsrahmens.
21 Siehe Artikel 2 Nummer 43 AGVO.
22 Vergleiche auch Artikel 13 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO.