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Einheitsbewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet
Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Werkstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1999

Einheitsbewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet
Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Werkstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1999

vom 27. August 1997

Außer Kraft getreten

Einheitsbewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet
- Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Werkstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991
- Änderung der Abschlagsregelung bei Hallenbauten - Tz. 4.2.2.3 des o. g. Erlasses

FinMin Brandenburg, Erlass vom 21.Mai 1993, 32 - S 3219h - 1/93
bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung vom 10.8.1993, S 3219h - 2 - St 141a

FinMin Brandenburg, Erlass vom 20.5.1996, 32 - S 3219h - 1/96
bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung vom 19.7.1996 - S 3219h - 2 - St 141

Anlagen

Aufgrund von aufgetretenen Fragen zur Anwendung der mit Bezugsverfügung zu 2) bekannt gegebenen geänderten Abschlagsregelung weise ich auf folgendes hin:

1. Die geänderte Abschlagsregelung gilt nur für die unter Textziffer 4.2.2.3 des o. g. Fabrikerlasses aufgeführten Gebäude - eingeschossige wie mehrgeschossige - der Gebäudeklasse II.

Die Abschlagsregelung gilt somit nicht für hallenartige Bauten, die nach anderen Erlassen zu bewerten sind wie z. B. Warenhausgrundstücke, Einkaufszentren, Großmärkte, SB- und Verbrauchermärkte mit Messehallen u. ä.

2. Weisen die unter Tz. 4.2.2.3 aufgeführten Gebäude der Gebäudeklasse II Vollgeschosse über 4 m Höhe auf, ist der Höhenabschlag für jedes Vollgeschoss zu gewähren, das die höhenmäßigen Voraussetzungen erfüllt. Eine weitere Prüfung, ob bei diesen Gebäuden/Bauteilen der Begriff einer „Halle“ erfüllt ist, d. h. ob die Gebäude/Bauteile auch über eine entsprechende Flächengröße verfügen (z. B. Garagen), ist nicht vorzunehmen. Der Abschlag richtet sich nur nach der Höhe des Vollgeschosses.

3. Die unter Tz. 4.2.2.3 aufgeführten Höhenabschläge sind auf den Raummeterpreis zu beziehen.

Die Berechnung des - um den Höhenabschlag gemindert - anzusetzenden Raummeterpreises hat manuell auf dem Vordruck Nr. 715/56 (12.96) - bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung v. 18.12.1996, S 3334 - 1 - St 141 - zu erfolgen.

Eine Eingabe des Höhenabschlages in Prozenten im BBT-Verfahren unter der Position - sonstige Abschläge“ ist unzulässig. Denn dies führte zusammen mit weiteren Abschlägen (z. B. wegen Bauschäden) zu einem unzutreffenden - überhöhten - Einheitswert.

4. Einheitswertfeststellungen, bei denen die Abschlagsregelung nach dem Erlass vom 21. Mai 1993 zu Fabrikgrundstücken angewandt wurde, sind durch die neue Abschlagsregelung (Erlass vom 20. Mai 1996) fehlerhaft geworden.

Die bestandskräftigen Einheitswerte können nur durch eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 3 BewG geändert werden.

Der Fortschreibungszeitpunkt für die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung bestimmt sich danach, wann dem FA im Einzelfall bekannt wird, dass der bisher gewährte Abschlag fehlerhaft war (z. B. durch Antragstellung des Steuerpflichtigen auf Gewährung eines Höhenabschlages oder im Rahmen der laufenden Bewertungsarbeiten).

Ich bitte die SGL/-Innen, diese Verfügung mit den Bediensteten der BWST zu besprechen.

Anlage 1

Zwei Beispielsfälle zur Anwendung der neuen Abschlagsregelung

1. Es handelt sich um ein dreigeschossiges Gebäude. Im Erdgeschoss, Höhe 5 m, befindet sich eine Werkstatt (Gebäudeklasse II); im zweiten und dritten Geschoss befinden sich Büroräume (Gebäudeklasse I).

Ermittlung des Raummeterpreises für die Werkstatt:

Bei einem anhand der Ausstattungsgüte ermittelten Punktewert von 1,2 ergibt sich nach der Tabelle zu Textziffer 4.2.2.3 für mehrgeschossige Gebäude ein Raummeterpreis von 10,- DM. Dieser ist durch die Berücksichtigung des Höhenabschlages von 20 % auf 8,- DM zu mindern.

Die Werkstatt ist mit einem Raummeterpreis von 8,- DM zu bewerten.

Ermittlung des Raummeterpreises für die Büroräume:

Die Ermittlung des Raummeterpreises erfolgt anhand des Ausstattungsbogens I.

2. Es handelt sich um ein zweigeschossiges Produktionsgebäude (Gebäudeklasse II). Das Erdgeschoss weist eine Höhe von 5 m; das Obergeschoss eine Höhe von 3,50 m auf.

Bei einem angenommenen Punktewert von 1,2 ergibt sich anhand der Tabelle zu Textziffer 4.2.2.3 für mehrgeschossige Gebäude ein Raummeterpreis von 10,- DM.

Ermittlung des Raummeterpreises für das Erdgeschoss:

Bei einer Geschosshöhe von 5 m sind 20 % Abschlag auf den Raummeterpreis zu gewähren (20 % von 10,- DM = 8,- DM).

Das Erdgeschoss ist mit einem Raummeterpreis von 8,- DM zu bewerten.

Ermittlung des Raummeterpreises für das Obergeschoss:

Da das Obergeschoss nur eine Höhe von 3,50 m aufweist, kommt hierfür kein Abschlag in Betracht.
Der Raummeterpreis für das Obergeschoss beträgt somit 10,- DM.

Hinweis zu Beispiel 2

Es ist zunächst der Raummeterpreis für das Gesamtgebäude entsprechend dem Punktewert der Ausstattungsgüte des gesamten Gebäudes zu ermitteln. An-schließend ist jedoch wie im Beispiel aufgezeigt, der Abschlag nur für das Geschoss zu gewähren, das die Voraussetzungen erfüllt.

Anlage 2

Zwei Beispiele zur Anwendung des § 22 Abs. 3 u. 4 BewG im Zusammenhang mit der geänderten Abschlagsregelung

1. Sachverhalt

Für ein Gewerbegrundstück, auf dem sich u. a. eine eingeschossige Produktionshalle, Höhe 6 m, befindet, wurde in 1995 nach dem Erlass vom 21.5.1993 - alte Abschlagsregelung - zum Stichtag 1.1.1991 ein Einheitswert festgestellt. Ein Höhenabschlag war nicht zu gewähren; der Einheitswert ist bestandskräftig. In 1996 stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Gewährung des Höhenabschlages nach der neuen Abschlagsregelung vom 20.5.1996 beim FA.

In 1997 wird der Antrag vom FA bearbeitet.

Lösung

  • Zum 1.1.1996 ist eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung durchzuführen.

2. Sachverhalt

Für ein Gewerbegrundstück, dass zum 1.1.1991 mit einer Lagerhalle, Höhe 4,50 m, bebaut ist, wird in 1994 nach dem Erlass vom 21.5.1993 - alte Abschlagsregelung - ein Einheitswert zum Stichtag 1.1.1991 festgestellt. Der Einheitswert ist bestandskräftig.

In 1994 errichtet der Steuerpflichtige auf dem Grundstück eine zweite Lagerhalle mit einer Höhe von 7 m.

Im Rahmen der laufenden Bewertungsarbeiten wird der Fall vom FA in 1997 bearbeitet.

Lösung

  • Zum 1.1.1995 ist aufgrund der Fertigstellung der zweiten Lagerhalle in 1994 eine Wertfortschreibung durchzuführen. Für die zweite Lagerhalle findet die neu Abschlagsregelung nach dem Erlass vom 20.5.1996 Anwendung.
  • Zum 1.1.1997 ist zudem eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung durchzuführen und auch für Lagerhalle 1 der Höhenabschlag zu gewähren.

Allgemeiner Hinweis zu Fall 2

Treffen Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit fehlerbeseitigenden Fortschreibungen zusammen, so ist zu beachten, dass auf einen Fortschreibungszeitpunkt, der einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt, nicht ohne weiteres auch ein Fehler der vorangegangenen Feststellung beseitigt werden darf, denn beide Fortschreibungen stehen selbständig nebeneinander.

Vielmehr ist nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG zunächst zu prüfen, wann der Fehler dem FA bekannt wurde, bzw. bei einer Erhöhung des Einheitswerts, wann der Feststellungsbescheid erteilt wird. Liegt der Fortschreibungszeitpunkt für die fehlerbeseitigende Fortschreibung später, kann der Fehler im Rahmen der Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (noch) nicht beseitigt werden.