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Bewertung von Grundstücken und Gebäuden von Betrieben der Wohnungswirtschaft in den neuen Bundesländern in der DM-Eröffnungsbilanz

Bewertung von Grundstücken und Gebäuden von Betrieben der Wohnungswirtschaft in den neuen Bundesländern in der DM-Eröffnungsbilanz
vom 7. Januar 2000

In der unter Bezug genannten Verfügung vom 10.11.1999 habe ich unter 3. bereits angekündigt, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder demnächst darüber entscheiden werden, ob für die steuerliche Wertermittlung in der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 neben dem mit BMF, Schreiben vom 21.07.1994, BStBl I 1994 S. 599, und vom 15.01.1995, BStBl I 1995 S. 14, bekannt gegebenen vereinfachten Verfahren ein weiteres vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann.

Nunmehr haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dafür ausgesprochen, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen, den Wertansatz der Grundstücke und Gebäude von Betrieben der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern in der DM-Eröffnungsbilanz auch nach der Rahmenordnung und Richtlinie zur Um- und Neubewertung („Viehweger-Erlass“) des Ministeriums für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft der ehemaligen DDR zu ermitteln. Die regelmäßig bereits bis zum 31.10.1990 erfolgte Wertermittlung nach dem „Viehweger-Erlass“ beruht auf den Grundsätzen des DMBilG und führt somit im Regelfall zu einer sachgerechten Bewertung des Wohnungsbestandes der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern. Die Bewertung nach dem „Viehweger-Erlass“ kann deshalb grundsätzlich für die Betriebe der Wohnungswirtschaft mit Wirkung vom 01.07.1990 an im gesamten Bundesgebiet angewendet werden (§ 60 DMBilG), sofern sie nicht im Einzelfall zu offensichtlich unzutreffenden Wertansätzen führt. Zu den Einzelheiten verweise ich auf BMF-Schreiben vom 11.11.1999, IV C 2 - S 1901 - 39/99.