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Übergang von Grundstücken bei Umwandlung
Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Übergang von Grundstücken bei Umwandlung
Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

vom 28. April 2000

OFD Cottbus, Verfügung vom 30.03.1998, S 4500 - 3 - St 137
OFD Cottbus, Verfügung vom 12.11.1999, S 4500 - 3 - St 231

Anlage

Aufgrund der Neufassung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG durch Artikel 15 Nr. 4 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402; BStBl I 1999, 304) und aufgrund des am 1. August 1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juli 1998 hat das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg mit Erlass vom 12.04.2000 32 - S 4521 - 3/00 den mit der Bezugsverfügung bekannt gegebenen Erlass vom 10.02.1998 32 - S 4521 - 1/98 geändert.

In der Anlage übersende ich die nunmehr aktualisierte Fassung des vorgenannten Erlasses (die geänderten Textpassagen sind durch Fettdruck hervorgehoben).

Die Bezugsverfügungen hebe ich auf.

Anlage

Grunderwerbsteuer;
Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grund­la­ge

A. Umwandlungen

Nach dem Umwandlungs­ge­setz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3210; berichtigt: BGBl I 1995, 428) - UmwG - und den nachfolgenden Änderungen dieses Gesetzes können Rechtsträger durch

  1. Verschmelzung
  2. Spaltung
  3. Vermögensübertragung
  4. Formwechsel

umgewandelt werden.

Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit das Eigentum an Grundstücken aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

Die Bemessungsgrundlage bei derartigen Erwerbsvorgängen wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 neu geregelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich danach bei Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, die nach dem 31.Dezember 1996 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 4 GrEStG), nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes. Dies gilt nach Artikel 15 Nr. 4 und Nr. 11 Buchstabe c) des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 14. März 1999 (BGBl I 1999, 402) auch für Umwandlungen auf Grund von anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, die nach dem 31. März 1999 verwirklicht werden.

Die nach dem UmwG in Betracht kommenden Fälle sind in der folgenden Zusammenstellung mit Hinweisen zur Entstehung der Steuer aufgeführt.

I. Verschmelzung (§ 2 - § 122 UmwG)

1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger

1.1 An Verschmelzungen können

  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG),
  • Partnergesellschaften
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA,),
  • eingetragene Genossenschaften,
  • eingetragene Vereine,
  • genossenschaftliche Prüfungsverbände,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein.

1.2 An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

  • wirtschaftliche Vereine, soweit sie übertragender Rechtsträger sind,
  • natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen über­neh­men.

2. Entstehung der Steuer

  • Maßgebend ist die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechts­trägers (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

II. Spaltung (§ 123 - § 173 UmwG)

1. Aufspaltung

Bei einer Aufspaltung geht das Vermögen eines Rechtsträgers unter dessen Auflösung auf minde­stens zwei bestehende oder dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an die­sen aufnehmenden Rechtsträgern an die bisherigen Anteilsinhaber über.

1.1 Spaltungsfähige Rechtsträger

entsprechend wie zu Tz. I.1.1.
Als übertragende Rechtsträger kommen auch wirt­schaftliche Vereine in Betracht.

1.2 Entstehung der Steuer

Maßgebend ist die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträ­­­gers (§§ 130, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

2. Abspaltung

Bei einer Abspaltung geht ein Teil des Vermögens eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere, schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an den aufnehmenden Rechts­trägern an die bisherigen Anteilsinhaber über.

2.1 Spaltungsfähige Rechtsträger

entsprechend wie zu Tz. II.1.1.

2.2 Entstehung der Steuer

entsprechend wie zu Tz. II.1.2

3. Ausgliederung

Bei einer Ausgliederung geht ein Teil des Vermö­gens eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere, schon bestehende oder neu gegründete Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an dem aufnehmenden Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger selbst über.

3.1 Spaltungsfähige Rechtsträger

entsprechend wie zu Tz. II.1.1.
Übertragende Rechtsträger können außerdem Einzel­kaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, sein.

3.2 Entstehung der Steuer

entsprechend wie zu Tz. II.1.2.
Bei Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebiets­körperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebiets­körperschaften ist die Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder die Eintragung des neuen Rechtsträgers maßgebend (§ 171 UmwG).

III. Vermögensübertragung (§ 174 - § 189 UmwG)

1. Beteiligte Rechtsträger

Eine Übertragung ist nur möglich

  • von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften,
  • von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versiche­rungsunternehmen,
  • von einem Versicherungsverein auf Gegensei­tigkeit auf Ver­siche­rungs-Aktiengesellschaf­ten ­oder auf öffent­lich­-rec­ht­liche Ver­siche­rungsunter­nehmen,
  • von einem öffentlich-rechtlichen Versiche­rungs­unter­nehmen auf Versicherungs-Aktienge­sellschaften oder Versiche­rungs­vereine auf Gegenseitigkeit.

2. Entstehung der Steuer

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Eintragung der Ver­mögens­übertragung in das Handelsregi­ster des Sitzes des über­tra­genden Rechtsträ­gers (§ 176 Abs. 3 UmwG).

Bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegensei­tig­keit und bei öffentlich-rechtlichen Versiche­rungs­unternehmen als übertragende Rechtsträger tritt an die Stelle der Register­eintragung die Bekanntmachung der Übertragung und ihrer Genehmi­gung im Bundes­anzei­ger (§ 186 und § 188 Abs. 3 UmwG).

IV. Formwechsel (§ 190 - § 304 UmwG)

1. Ein Formwechsel ist möglich

  • von Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG) in Kapi­talgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) oder ein­getragene Genossenschaften,
  • von Partnergesellschaften in Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften,
  • von Kapitalgesellschaften in Gesellschaften des bür­gerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften, Partnergesellschaften, andere Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften,
  • von eingetragenen Genossenschaften in Kapi­talge­sell­schaften,
  • von rechtsfähigen Vereinen in Kapitalgesell­schaf­ten oder eingetragene Genossenschaften,
  • von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaften,
  • von Körperschaften und Anstalten des öffent­lichen Rechts in Kapitalgesellschaften.

2. Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbsteuer (Hin­weis auf BFH, Beschluss v. 04.12.1996, II B 116/­96, BStBl II 1997, 661).

B. Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschafts­vertraglicher Grundlage

Bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf ge­sellschaftsvertraglicher Grundlage (z. B. Liquidationen, Anwachsungen), die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht wer­den, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 Bewertungsgesetz.

Von Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf ge­sellschaftsvertraglicher Grundlage sind Grundstücksveräuße­rungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft und umge­kehrt gegen Kaufpreiszahlung zu unterscheiden. In diesen Fällen bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenlei­stung (§ 8 Abs. 1 GrEStG).

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanz­be­hörden der anderen Länder. Er ist - bis auf folgende Aus­nahmen - auf alle Umwandlungsfälle anzuwenden. Dies gilt auch für ent­sprechende Steuerfestsetzungen, die noch nicht be­standskräftig sind.

Für Umwandlungen, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 01. Januar 1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder nota­riell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinha­ber einberufen worden ist, bleibt es bei der Anwendung der bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften (§ 318 UmwG). Ent­spre­chend richtet sich die grunderwerbsteuerliche Beurtei­lung in diesen Fällen noch nach dem FinMin Brandenburg, Erlass v. 21.10.1992, III/2 - S 4521 - 1/92, geändert durch FinMin Brandenburg, Erlass v. 07.12.1993, 32 - S 4521 - 3/93.

Die Grundbesitzwerte nach § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewer­tungs­gesetzes sind als Bemessungsgrundlage erst Erwerbsvor­gängen zugrunde zu legen, die nach dem 31. Dezember 1996 bzw. 31. März 1999 ver­wirk­licht wurden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 und § 23 Abs. 6 Satz 1 GrEStG n. F.). Für Erwerbsvor­gänge, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht worden sind, ist der FinMin Brandenburg, Erlass v. 09.08.1995, 32 - S 4500 - 3/95 ggf. auch der FinMin Brandenburg, Erlass v. 21.10.1992, III/2 - S 4521 - 1/92 wei­ter anzu­wen­den.

Anlagen