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Grundsteuerbefreiung für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b Grundsteuergesetz (GrStG)

Grundsteuerbefreiung für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b Grundsteuergesetz (GrStG)
vom 24. Juli 1997

FinMIn Brandenburg, Erlass vom 28. November 1995, 32 - G 1108 - 1/95-

Durch das zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 23. Juli 1992 (BGBl I 1992, 1370), wurde die „Bundesanstalt für Flugsicherung“ mit Wirkung vom 1. Januar 1993 abgeschafft (§§ 27 a bis 27 d LuftVG, Art. 11 Abs. 2 des zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes).

Gemäß § 31 b LuftVG wurde der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Wahrnehmung der Flugsicherung zu beauftragen. Aufgrund der daraufhin erlassenen „Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftrV)“ vom 11. November 1992 (BGBl I 1992, 1928) werden die Aufgaben der untergegangenen „Bundesanstalt für Flugsicherung“ ab 1. Januar 1993 von der „Deutschen Flugsicherung Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wahrgenommen. Daher sind die auf einem Flugplatz vorhandenen Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die der „Deutsche Flugsicherung GmbH“ dienen, von der Grundsteuer zu befreien.

Flugsicherungsgebäude sind stets von der Grundsteuer zu befreien, unabhängig davon, wer vom Bundesminister für Verkehr mit der Flugsicherung beauftragt wurde.

Der Bezugserlass wird daher wie folgt geändert:

Tabellarische Aufstellung, Abschnitt B „Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen“ (Anlage Seite 2 bis 5):

  • bei Ziffer 16 (Anlage Seite 3) ist der Klammerzusatz (Außenstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung) zu streichen.