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Grundsteuerbefreiung einer Öffentlich Privaten Partnerschaft

Grundsteuerbefreiung einer Öffentlich Privaten Partnerschaft
vom 30. September 2005

Grundsteuer - Grundsteuerliche Behandlung von Grundbesitz, der der öffentlichen Hand im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) überlassen wird

Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005 (BGBl I, S. 2676) ist das Grundsteuergesetz wie folgt geändert worden:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.“

Die Neufassung des § 3 Abs. 1 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2006.