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Grundsteuer
Anträge auf Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz

Grundsteuer
Anträge auf Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz

vom 14. August 2002

Gemeinsamer Erlass der Ministerien für Bildung, Jugend und Sport, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 21.12.1993 - bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung vom 12.01.1994, G 1106 - 1 - St 141a

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Grundsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 5 GrStG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG u. a. voraussetzen, dass der Benutzungszweck des Grundbesitzes bzw. die Unterhaltung eines Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt und dies durch die Oberfinanzdirektion Cottbus als Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem für das Fachgebiet zuständigen Ministerium anerkannt worden ist (vgl. Tz.2.1 des o. g. Erlasses).

Hat die Oberfinanzdirektion Cottbus die Anerkennung, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, nicht ausgesprochen, können von den Finanzämtern Grundsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 5 GrStG und/oder § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG nicht gewährt werden.

Klarstellend weise ich noch daraufhin, dass es eines förmlichen Einzelanerkennungsverfahrens auch in den Fällen bedarf, in denen Einrichtungen bereits nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Das gilt auch für die Fälle, in denen Steuerpflichtige Bescheinigungen über Grundsteuerbefreiungen bzw. erfolgte Anerkennungen für ihren in anderen Bundesländern belegenen und dort analog genutzten Grundbesitz vorlegen. Denn der o. g. Erlass lässt keine Ausnahmen zu.

Sollten Grundsteuerbefreiungen von Finanzämtern ohne Anerkennung, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, ausgesprochen worden sein, bitte ich nachträglich um Berichtsvorlage, damit das förmliche Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann.

Ich bitte, auf den Bezugserlass sowie diese Verfügung im Rahmen einer Dienstbesprechung besonders hinzuweisen.