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Ermittlung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer
Ermittlung von Grundbesitzwerten bei Anteilsübertragungen oder -vereinigungen

Ermittlung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer
Ermittlung von Grundbesitzwerten bei Anteilsübertragungen oder -vereinigungen

vom 31. Mai 1999

Außer Kraft getreten

Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wird die Steuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG bemessen. Darunter fallen u. a. die Anteilsvereinigung von GmbH-Anteilen in der Hand eines Gesellschafters sowie die Übertragung aller Anteile an einer GmbH auf einen anderen Gesellschafter (Einmann-GmbH).

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden die Grunderwerbsteuerstellen (GrEST) ihre Anfragen auf dem als Anlage beigefügten Muster (Vordruck Nr. 816/12) an die Bewertungsteuerstellen (BWST) richten. Bis zur Auflage des Vordrucks bitte ich Kopien des als Anlage beigefügten Musters in eigener Zuständigkeit zu verwenden.

Für Zwecke der GrESt hat die BWST eine förmliche gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts durchzuführen und nicht - wie bei der Wertermittlung von GmbH-Anteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer - nur eine formlose Ermittlung des Grundbesitzwerts im Wege der Amtshilfe.

Der Grundbesitzwert ist unmittelbar Bemessungsgrundlage für die GrESt. Er ist für den gesamten zur GmbH gehörenden Grundbesitz zu ermitteln, d. h. in der Regel für ein oder mehrere Grundstücke.

Adressat des Feststellungsbescheides sowie Schuldner der Grunderwerbsteuer (vgl. § 13 Nrn. 1 für Anteilserwerb und 5 für Anteilsvereinigung GrEStG ) ist der Erwerber der GmbH-Anteile. Grundstückseigentümer ist weiterhin die GmbH. So besteuert § 1 Abs. 3 GrEStG als sogenannten Ergänzungstatbestand nicht den unmittelbaren Grundstücksübergang sondern Anteilsvereinigung und -übertragung, um Steuerumgehungen durch Einkleidung von Grundstücksgeschäften in (Gesellschafts-) Anteilsübergänge zu verhindern. Die GmbH wird demzufolge zu Recht beispielsweise im Grundbuch sowie bei der Einheitsbewertung als Grundstückseigentümerin geführt.

Für die Ermittlung und Feststellung der Grundbesitzwerte ist es unerheblich, wie hoch der Anteil an einer GmbH ist, der in der Hand des alleinigen Gesellschafters zu einer Anteilsvereinigung führt (vgl. § 1 Abs. 3 Nrn. 1 u. 2 GrEStG). Selbst wenn nur 1% auf den bisher 99%igen Anteilseigner übergeht, bleibt es beim Wert des gesamten Grundbesitzes der GmbH als Bemessungsgrundlage für die GrESt.

Betreffend die Bescheiderteilung weise ich abschließend darauf hin, dass der zu verwendende Vordruck Nr. 716/13 - Bescheid über den Grundstückswert - in Gestaltung und Aufbau in den Zeilen „Voreigentümer/Erwerber des Grundstücks“ - für vorgenannte Fälle unpassend ist und daher zu Problemen beim Ausfüllen führt. Ich bitte deshalb handschriftlich im Vordruck die Zeile „Voreigentümer des Grundstücks “ in „Eigentümer des Grundstücks“ abzuändern sowie die Zeile „Erwerber des Grundstücks“ gänzlich zu streichen.

Anlagen