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Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer
Ermittlung von Grundbesitzwerten für die Fälle des § 8 Abs. 2 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bedarfswertermittlung für noch zu errichtende Gebäude
Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer
Ermittlung von Grundbesitzwerten für die Fälle des § 8 Abs. 2 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bedarfswertermittlung für noch zu errichtende Gebäude
vom 18. Dezember 2000
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304) wurde der § 8 Abs. 2 GrEStG um folgenden Satz 2 ergänzt:
”Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend”.
Das bedeutet, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen am Besteuerungszeitpunkt entweder ein unbebautes Grundstück oder ein Grundstück im Zustand der Bebauung vorliegt, muss zu diesem Zeitpunkt bereits die Wertfeststellung für ein bebautes Grundstück erfolgen.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.03.1999 verwirklicht werden (23 Abs. 6 Satz 1 GrEStG).
In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG ist Vertragsgegenstand ein bebautes Grundstück. Der Vertrag ist regelmäßig schon soweit konkretisiert, dass sich - für das im Besteuerungszeitpunkt noch zu errichtende Gebäude - die geplante Wohn-/Nutzfläche, zu bebauende Grundstücksgröße, künftige Nutzung etc. entnehmen lässt. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben deshalb in diesen Fällen die GRST ihren Anforderungen zur Feststellung von Bedarfswerten (GrE 12*) bereits die ihnen vorliegenden Unterlagen zum Gebäude, wie z. B. Werkverträge, Baupläne etc., beizufügen.
Durch die Bewertungsstelle ist der Bedarfswert für das in Rede stehende Grundstück im Schätzungswege zu ermitteln. Das anzuwendende Bewertungsverfahren richtet sich dabei nach der Art des bebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Fertigstellung.
Vor Erlass des Feststellungsbescheids ist dem Feststellungsbeteiligten rechtliches Gehör gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewähren. Hierfür genügt es, dem Feststellungsbeteiligten mitzuteilen, dass das Finanzamt den Erlass eines Feststellungsbescheids beabsichtigt, auf welchen Grundlagen es den festzustellenden Bedarfswert ermitteln und in welcher Höhe dieser voraussichtlich festgestellt werden wird. Dem Feststellungsbeteiligten ist eine angemessene Frist für die Rückäußerung einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Feststellung des Grundbesitzwerts, ggf. unter Berücksichtigung der Einwände des Feststellungsbeteiligten, gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig durchzuführen. Der Feststellungsbescheid ist dem Steuerpflichtigen unter Beifügung des als Anlage beigefügten Schreibens (Selbstauflage des Vordrucks Nr. 716/6 durch FA) und der entsprechenden Erklärungsvordrucke zuzusenden.
Nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist anhand der vom Steuerpflichtigen eingereichten Erklärung die Feststellung des Grundbesitzwerts endgültig vorzunehmen. Die Vorläufigkeit ist aufzuheben.
* Zusatz für die GRST
Bis zur Auslieferung der neuen Version des Vordrucks GrE 12 (s. Muster Anlage 2) ist die gegenwärtig im Einsatz befindliche Version (06.99) entsprechend handschriftlich zu ergänzen.