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Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (ErbStR 2003) und Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien
Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (ErbStR 2003) und Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien
vom 22. April 2003
Ich weise darauf hin, dass
- die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (ErbStR 2003) und
- die Hinweise zu den ErbStR 2003
im BStBl I 2003, Sondernummer 1/2003 veröffentlicht wurden.
Zu beachten ist, dass die dort getroffenen Regelungen bei der Bedarfsbewertung erst auf Besteuerungszeitpunkte ab 01.01.2003 Anwendung finden. Für Feststellungen auf frühere Besteuerungszeitpunkte (vor dem 01.01.2003) finden die ErbStR vom 21.12.1998 weiter Anwendung. Die ErbStR 2003 sind jedoch auch auf frühere Besteuerungszeitpunkte anzuwenden, wenn sie normauslegende Regelungen enthalten, die für die Steuerpflichtigen günstiger sind als eine Regelung in den ErbStR 1998 vom 21.12.1998.
Die nachfolgende Übersicht weist die wesentlichsten Änderungen/Ergänzungen der in den ErbStR 2003 für den Bereich der Grundbesitzbewertung getroffenen Regelungen gegenüber den ErbStR 1998 vom 21.12.1998 aus, wobei bereits durch Verwaltungsanweisungen bekannt gegebene Änderungen/Ergänzungen nicht noch einmal aufgeführt sind.
Änderungen/Ergänzungen | ErbStR 2003 |
---|---|
Betriebswert; Aufteilung nach § 142 Abs. 4 BewG | R 133 Abs. 3 ErbStR 2003 sowie den Hinweisen dazu |
Durchschnittliche Jahresmiete; Die Jahresmiete ist aus dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln, wenn der Erblasser oder Schenker das Gebäude innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erworben hat |
R 170 Abs. 4 ErbStR 2003 |
Ansatz der üblichen Miete; Ein Rückgriff auf die bis zum 31.12.1997 zu zahlende preisgebundene Miete für Wohnungen, die in den neuen Ländern vor dem 03.10.1990 fertiggestellt worden sind, ist nicht mehr statthaft |
R 171 Abs. 3 ErbStR 2003 |
Ermittlung der üblichen Miete; Schätzung mit Hilfe einer Mietdatenbank möglich |
R 172 Abs. 1 ErbStR 2003 |
Mischfälle -Wegfall der Wertermittlung nach § 146/147 BewG statt dessen - Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit richtet sich nach § 147 BewG |
R 180 ErbStR 2003 Entfallen R 178 Abs. 8 ErbStR 2003 |
Sonderfälle bebauter Grundstücke - Wert des Gebäudes - bei Personengesellschaften sind neben dem Steuerbilanzwert entsprechende Posten in der Ergänzungsbilanz der Gesellschafter zu berücksichtigen - Übernahme des Werts aus der Handelsbilanz, wenn keine Steuerbilanz vorliegt; fiktive Sonderabschreibungen finden keine Berücksichtigung - Abschreibungen |
R 179 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2003 R 179 Abs. 3 Sätze 6 u. 7 ErbStR 2003 R 179 Abs. 4 Sätze 3 u. 4 ErbStR 2003 |