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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Neugründungen innovativer Unternehmen im Land Brandenburg (Gründung innovativ) in der EU-Förderperiode 2021-2027

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Neugründungen innovativer Unternehmen im Land Brandenburg (Gründung innovativ) in der EU-Förderperiode 2021-2027
vom 23. August 2022
(ABl./22, [Nr. 36], S.781)

geändert durch Erlass des MWAE vom 29. Januar 2024
(ABl./24, [Nr. 7], S.103)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
    (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60);
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für investive und nicht-investive Maßnahmen in innovativ und sozial-innovativ ausgerichtete, junge Unternehmen in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung. 

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach
Artikel 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.

1.4 Das Ziel der Förderung besteht darin, innovative und sozial-innovative Unternehmen in der Phase ihres Wachstums, das heißt in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung zu fördern und diese Unternehmen finanziell zu stärken. 

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden: 

  1. die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive
  2. die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
  3. der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Soweit ein spezifischer Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze geleistet werden kann, ist dies im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB zur Verfügung gestellt. 

1.6 Begriffsdefinitionen

  • Unternehmen

Unternehmen meint jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch Freiberufler, Personengesellschaften und bei sozial-innovativen Unternehmen auch gemeinnützige Vereinigungen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Als wirtschaftliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, die im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht. 

  • Kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

  • Innovative Unternehmen

Ein Unternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit ist innovativ, wenn der Unternehmensgegenstand oder der Gegenstand der freiberuflichen Tätigkeit auf einem neuartigen Produkt, Verfahren oder einer neuartigen Dienstleistung basiert, die es am Markt noch nicht, noch nicht in dieser Form oder Kombination gibt. Das neuartige Produkt, Verfahren oder die neuartige Dienstleistung müssen die Gründerinnen und Gründer selbst (weiter)entwickelt haben und ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial aufweisen. 

  • Marktorientierte, sozial-innovative Unternehmen (marktorientierte Sozialunternehmen/MSU)

Marktorientierte Sozialunternehmen/MSU im Sinne der Förderrichtlinie sind eigenständige Organisationen, welche mit unternehmerischen Mitteln soziale und/oder ökologische Ziele verfolgen, um dem Gemeinwohl zu dienen. Zu diesem Zweck entwickeln sie sozial-innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren und Geschäfts­modelle. Marktorientierte Sozialunternehmen erzielen die für ihre soziale/ökologische Mission erforderlichen Einnahmen mindestens in Teilen auf freien oder gesetzlich geregelten Märkten. Die Neuartigkeit der sozialen Innovationen muss nicht absolut, sondern kann relativ sein, das heißt, die Innovationen sind im spezifischen
Tätigkeitsfeld oder im Land Brandenburg neu oder sie sind Neukombinationen vorhandener Elemente.

 2 Gegenstand der Förderung 

Mit dem Förderprogramm werden investive und nicht-investive Ausgaben von innovativ und sozial-innovativ ausgerichteten, jungen, kleinen Unternehmen gefördert, deren Gründung bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
 

3 Zuwendungsempfangende 

3.1 Zuwendungsempfangende sind innovative, kleine Unternehmen (im Folgenden: „Innovative Unternehmen“) bis zu drei Jahre nach ihrer Gründung. 

3.2 Zuwendungsempfangende sind außerdem kleine, marktorientierte, sozial-innovative Unternehmen (marktorientierte Sozialunternehmen/MSU; im Folgenden: „sozial-innovative Unternehmen“) bis zu drei Jahre nach ihrer Gründung. 

3.3 Die Unternehmen dürfen 

  •  nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben,
  •  noch keine Gewinne ausgeschüttet haben,
  •  nicht durch einen Zusammenschluss gegründet worden sein und
  • nicht börsennotiert sein.

Die Ausgründung aus einem bereits bestehenden Unternehmen kann nur gefördert werden, wenn diese auf einem neuen Geschäftsmodell beruht und im Übrigen die Voraussetzungen nach Nummer 3 erfüllt. 

3.4 Innovative Unternehmen, die keine sozial-innovativen Unternehmen sind, müssen zusätzlich einem der nachstehenden Cluster zuzuordnen sein:

Energietechnik
Gesundheitswirtschaft
IKT/Medien- und Kreativwirtschaft
Verkehr/Mobilität/Logistik
Optik und Photonik
Ernährungswirtschaft
Kunststoffe/Chemie
Metall
Tourismus. 

3.5 Die Zuwendungsempfangenden müssen ihren Hauptsitz oder eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben. 

Wenn der Hauptsitz der/des Zuwendungsempfangenden außerhalb des Landes Brandenburg liegt, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn die Maßnahme überwiegend in einer im Land Brandenburg liegenden Niederlassung oder Betriebsstätte umgesetzt wird.           

Der Hauptsitz oder eine Betriebsstätte/Niederlassung der/des Zuwendungsempfangenden muss für mindestens drei Jahre nach der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfangenden im Land Brandenburg verbleiben und betrieben werden. Bei freiberuflichen Zuwendungsempfangenden muss die Tätigkeit nach Abschluss der Maßnahme für mindestens drei Jahre im Land Brandenburg ausgeübt werden. 

3.6 Ausgenommen von der Förderung sind 

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommis­sion zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom
    1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
  • Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. 

Eine mehrfache Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Förderung sind zudem Unternehmen, die im Rahmen der Vorgängerricht­linie gefördert worden sind.

3.7 Bei Personen- und Kapitalgesellschaften muss mindestens eine Gründerin oder ein Gründer zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig sein. Diese Person besitzt auf Grund eines Gesellschaftsanteils von mindestens 10 Prozent hinreichenden unternehmerischen Einfluss. Ein Stimmenanteil eines anderen Gesellschafters, der Satzungsänderungen ermöglicht, ist förderschädlich. 

3.8 Die selbstständige Tätigkeit muss im Haupterwerb erfolgen. Das gilt auch bei der Förderung von Gehältern für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter in Personen- und Kapitalgesellschaften. Sofern bei Antragstellung die selbstständige Tätigkeit im Neben­erwerb ausgeübt wird, muss spätestens ein Jahr nach Beginn der Förderung die selbstständige Tätigkeit im Haupt­erwerb erfolgen. 

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 

4.1      Zuwendungsart:      Projektförderung 

4.2      Finanzierungsart:    Anteilfinanzierung 

4.3      Form der Zuwendung:       Zuschuss 

4.4      Bemessungsgrundlage 

           Zuwendungsfähig sind 

  1. Ausgaben für Anschaffung und Herstellung von Gütern des Sachanlagevermögens,
  2. Personalausgaben für neue Arbeitsplätze,
  3. Personalausgaben für geschäftsführende Personen im Angestelltenverhältnis, die jeweils mindestens 10 Prozent der Gesellschafteranteile halten,
  4. Beratungsleistungen externer Berater, die der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Geschäftsmodelle dienen,
  5. technische Entwicklungsleistungen, soweit diese nicht oder nicht im erforderlichen Umfang im Unternehmen selbst erbracht werden.

4.5 Höhe der Zuwendung 

4.5.1 Die Höhe des Zuschusses beträgt mindestens 25 000 Euro und höchstens 150 000 Euro bei einem Eigenanteil des/der Zuwendungsempfangenden von mindestens 50 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die Berechnung der Beihilfenintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

4.5.2 Personalausgaben für neue Arbeitsplätze sowie für geschäftsführende Personen im Angestelltenverhältnis werden bis höchstens 50 000 Euro (Arbeitnehmerbrutto) pro Person und Jahr bei einem Eigenanteil des/der Zuwendungsempfangenden von mindestens 50 Prozent gefördert. Personalausgaben für geschäftsführende Personen im Angestelltenverhältnis werden  bis maximal in Höhe von 50 Prozent des Gesamtzuschusses gefördert. Die För­derung von Personalausgaben für neue Arbeitsplätze sowie für geschäftsführende Personen im Angestelltenverhältnis ist auf maximal 24 Monate begrenzt. Die geschäftsführenden Personen müssen zudem mindestens 10 Prozent der Gesellschafteranteile halten. 

4.6 Nicht gefördert werden 

  1. der Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
  2. die Beteiligung an Unternehmen,
  3. Maßnahmen, die sich auf einen einzelnen konkreten Geschäftsabschluss beziehen,
  4. betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die der Antragsteller in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchführt,
  5. eigene Sachleistungen des Zuwendungsempfangenden,
  6. die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
  7. Tiere,
  8. Fahrzeuge aller Art,
  9. gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  10. Investitionen, die der Reparatur und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  11. aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  12. Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  13. Investitionen in das Nebengewerbe,
  14. Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Wird ein überwiegend außerhalb der im Land Brandenburg befindlichen Betriebsstätte zu erbringender Unternehmensgegenstand gefördert, so sind hierfür angeschaffte Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn diese unmittelbar der Leistungserbringung dienen. Mobile Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Smartphones, Laptops, Tablets, die nicht auf den spezifischen Unternehmens­gegenstand ausgerichtet sind, sind nicht förderfähig. 

Bei den unter Nummer 4.4 Buchstabe a genannten Fördergegenständen sind Barzahlung, Leasing und Mietkauf ausgeschlossen. 

4.7 a) Bei der Förderung von Personalausgaben werden nicht gefördert: 

  • Leiharbeitsverhältnisse,    
  • geringfügige Beschäftigungsverhältnisse,
  • Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem regelmäßigen Beschäftigungsumfang von weniger als zwanzig Wochenstunden

b) Neue Arbeitsplätze können bei einer Förderung darüber hinaus nur berücksichtigt werden, wenn sie

  • in einem unmittelbaren Zusammenhang zur innovativen Leistung des Unternehmens stehen und
  • über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr durch einen Arbeitsvertrag begründet werden (Bindefrist) und
  • in den sechs Monaten vor Antragstellung nicht anderweitig besetzt waren.          

Die Bindefrist beginnt mit dem Datum der Einstellung des oder der Beschäftigten. Bei Kündigung innerhalb der Bindefrist ist der Arbeitsplatz neu zu besetzen. 

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 

5.1 Eigenleistungen und Lieferungen und Leistungen von verbundenen/verflochtenen Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig. 

5.2 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfangenden im geförderten Unternehmen verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt. 

5.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

 5.4 Kumulierung           

Die Zuwendung darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.                       

5.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation 

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien sowie A3-Plakate. Das Merkblatt „Transparenz  und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert. Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Mate­rials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht. 

5.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht: 

  1. Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden,
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. Gesamtkosten des Vorhabens,
  7. betroffener Fonds,
  8. betroffenes spezifisches Ziel,
  9. Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
  10. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
  11. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist,
  12. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird. 

5.7 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de)

5.8 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten. 

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projekt­begleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
 

6 Verfahren 

6.1 Antragsverfahren

Voraussetzung für eine formale Antragstellung ist ein gemeinsamer Termin zur Erstberatung mit der ILB und der  Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB).

Terminanfragen für eine Erstberatung sind an die WFBB zu richten.

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

6.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag, die dazu einzureichenden Anlagen (unter anderem Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Ausgabenaufstellungen) und die fachliche Stellungnahme der WFBB.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Sofern mit dem Vorhaben unmittelbar nach der Antragstellung begonnen werden soll, ist der vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen und die Genehmigung abzuwarten. 

6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren 

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittel­anforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren 

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der oder die Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommis­sion, die für den EFRE im Land Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. 

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). 

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet. 

7 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffent­lichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.