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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Neugründungen und Übernahmen innovativer Unternehmen im Land Brandenburg (Gründung innovativ)

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Neugründungen und Übernahmen innovativer Unternehmen im Land Brandenburg (Gründung innovativ)
vom 17. März 2015
(ABl./15, [Nr. 15], S.359)

zuletzt geändert durch Erlass des MWAE vom 18. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1323)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Erlass des MWAE vom 18. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1323)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-OP) für den Zeitraum 2014 bis 2020 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen und Übernahmen von innovativ ausgerichteten Unternehmen (KMU). Die Fördermaßnahme ist der Prioritätenachse 2 „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen“ mit der Investitionspriorität 3a) „Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen, auch durch Gründerzentren“ zuzuordnen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2 Das Land Brandenburg fördert Existenzgründungen als wichtige Quelle für Innovation und Beschäftigung und leistet damit einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Das Ziel der Förderung besteht darin, die Gründung von innovativen Unternehmen1 zu fördern und das Wachstum innovativer Unternehmen in den ersten drei Jahren nach der Gründung oder Übernahme2 zu erleichtern sowie das Unternehmen finanziell zu stärken.

II. Gegenstand der Förderung

1 Gefördert werden:

  1. Anschaffungs- und Herstellungskosten für Güter des Sachanlagevermögens,
  2. Personalausgaben für neue Arbeitsplätze,
  3. Beratungsleistungen externer Berater, die der Produkt-, Prozess- oder Technologieentwicklung dienen,
  4. technische Entwicklungsleistungen, soweit diese nicht oder nicht im erforderlichen Umfang im Unternehmen selbst erbracht werden,
  5. einmalige Ausgaben für den Erwerb von Lizenzen.

2 Nicht gefördert werden:

  1. der Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
  2. die Beteiligung an Unternehmen,
  3. Maßnahmen, die sich auf einen einzelnen konkreten Geschäftsabschluss beziehen,
  4. betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die der Antragsteller in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchführt,
  5. eigene Sachleistungen des Zuwendungsempfängers,
  6. der Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr3.

3 Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Wird ein überwiegend außerhalb der in Brandenburg befindlichen Betriebsstätte zu erbringender Unternehmensgegenstand gefördert, so sind hierfür angeschaffte Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn diese unmittelbar der Leistungserbringung dienen. Mobile Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Mobiltelefone, Smartphones, Laptops, Tabletts, die nicht auf den spezifischen Unternehmensgegenstand ausgerichtet sind, sind nicht förderfähig.

4 Bei den unter Nummer II.1 Buchstabe a genannten Fördergegenständen sind Barzahlung, Leasing und Mietkauf ausgeschlossen.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Antragsteller) sind:

  1. bei Freiberuflern und Einzelunternehmen: die Gründerinnen und Gründer4,
  2. bei Personen- und Kapitalgesellschaften: das Unternehmen.

Eine mehrfache Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1 Bei den innovativen Unternehmen muss es sich um kleine und mittlere Unternehmen5 mit Hauptsitz oder Betriebsstätte im Land Brandenburg (einschließlich Freiberufler) handeln.

2 Die Unternehmen müssen einem der nachstehenden Cluster zuzuordnen sein:

  • Energietechnik,
  • Gesundheitswirtschaft,
  • IKT/Medien- und Kreativwirtschaft,
  • Verkehr/Mobilität/Logistik,
  • Optik,
  • Ernährungswirtschaft,
  • Kunststoffe/Chemie,
  • Metall,
  • Tourismus.

Zugelassen sind auch Unternehmen, die:

  1. den Branchen Holz und Papier zuzuordnen sind oder
  2. in folgenden, die Cluster unterstützenden Querschnittsthemen tätig sind:
    • Werkstoffe/Materialien,
    • Produktions- und Automatisierungstechnik,
    • Clean Technologies,
    • Sicherheit.

3 „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) sind von der Förderung ausgeschlossen.

4 Bei neu gegründeten innovativen Unternehmen (einschließlich Freiberuflern) darf die Gründung und bei Übernahme innovativer Unternehmen die Übernahme bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Ausgründung aus einem bereits bestehenden Unternehmen kann nur gefördert werden, wenn diese auf einem neuen Geschäftsmodell beruht und sich auf die Definition unter Nummer I.2 bezieht.

5 Bei Personen- und Kapitalgesellschaften muss mindestens eine Gründerin oder ein Gründer zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig sein. Diese Person besitzt aufgrund eines Gesellschaftsanteils von mindestens 10 Prozent hinreichenden unternehmerischen Einfluss. Ein Stimmenanteil eines anderen Gesellschafters, der Satzungsänderungen ermöglicht, ist förderschädlich.

6 Die selbstständige Tätigkeit muss im Haupterwerb erfolgen. Das gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter in Personen- und Kapitalgesellschaften, sofern sie jeweils 10 Prozent oder mehr der Gesellschafteranteile halten. Sofern bei Antragstellung die selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeübt wird, muss spätestens ein Jahr nach Beginn der Förderung die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb erfolgen.

7 Wenn der Hauptsitz eines Unternehmens außerhalb von Brandenburg liegt, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn die Maßnahme vollständig in einer im Land Brandenburg liegenden Betriebsstätte umgesetzt wird.

Der Hauptsitz oder eine Betriebsstätte des Unternehmens müssen für mindestens drei Jahre nach Abschluss der Maßnahme im Land Brandenburg verbleiben und betrieben werden. Bei einer geförderten Freiberuflichkeit muss die Tätigkeit nach Abschluss der Maßnahme für mindestens drei Jahre im Land Brandenburg ausgeübt werden. Für Unternehmensübernahmen gilt das entsprechend.

8 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre im geförderten Unternehmen verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt (Verbleibefrist).

9 Bei immateriellen und gebrauchten Wirtschaftsgütern hat der Antragstellende eine Erklärung einzureichen, dass diese weder mittelbar noch unmittelbar von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/natürlichen Personen erworben wurden. Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist darüber hinaus zu erklären, dass diese neu nicht günstiger zu erwerben sind und nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden (Bestätigung des Verkäufers).

10 Bei der Förderung von Personalausgaben werden nicht gefördert:

  1. Leiharbeitsverhältnisse,
  2. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse,
  3. Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem regelmäßigen Beschäftigungsumfang von weniger als zwanzig Wochenstunden,
  4. die Personalausgaben von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder Inhaberinnen oder Inhabern des Unternehmens oder von Unternehmensanteilen.

Neue Arbeitsplätze können bei einer Förderung darüber hinaus nur berücksichtigt werden, wenn sie

  1. in einem unmittelbaren Zusammenhang zur innovativen Leistung des Unternehmens stehen und
  2. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren durch einen Arbeitsvertrag begründet werden (Bindefrist) und
  3. in den sechs Monaten vor Antragstellung nicht anderweitig besetzt waren.

Die Bindefrist beginnt mit dem Datum der Einstellung des neuen Arbeitnehmers. Bei Kündigung innerhalb der Bindefrist ist der Arbeitsplatz neu zu besetzen.

V. Art und Umfang der Förderung

1 Zuwendungsart: Projektförderung

2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4 Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss beträgt mindestens 25 000 Euro und höchstens 100 000 Euro.

Personalausgaben werden bis höchstens 50 000 Euro (Arbeitnehmerbrutto) pro Person und Jahr gefördert.

Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger beträgt mindestens 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Bei Anträgen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses bie der ILB gestellt worden sind, beträgt der Eigenanteil mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1 Die WFBB Wirtschaftsförderung Brandenburg GmbH (WFBB) nimmt dazu Stellung, ob das gegründete oder weiterzuführende Unternehmen oder die freiberufliche Tätigkeit innovativ ist und ob die Maßnahme der Erhaltung beziehungsweise Erweiterung des Unternehmens dient und geeignet ist, Arbeitsplätze zu schaffen beziehungsweise zu sichern.

2 Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä­ischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis-Verordnung). Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200 000 Euro brutto nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro brutto nicht übersteigen.

3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind oder Zuschüsse für dasselbe Vorhaben nach dieser Richtlinie erfolgt sind.

4 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes für den ESF oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) des Landes Brandenburg, der WFBB und der Bewilligungsstelle auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds zu beachten6.

7 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der EFRE-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

8 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Höhe und Dauer der Förderung, dem Geschlecht, dem Bildungsabschluss sowie der Branche.

VII. Verfahren

1 Antragsverfahren

Voraussetzung für eine formale Antragstellung ist ein gemeinsamer Termin zur Erstberatung mit der ILB und der WFBB.

Terminanfragen für eine Erstberatung sind zu richten an:

Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB)
Team Gründung, Innovations- und Clusterkoordinierung
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Telefon: 0331 704457-2930
E-Mail: startup@wfbb.de

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Kundenportal der ILB gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und einer fachlichen Stellungnahme der WFBB.

3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung der Mittel kann online über das Internetportal der ILB erfolgen. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur auf der Basis im Original eingereichter bezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweise für die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.

4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Einreichung des Verwendungsnachweises kann online über das Internetportal der ILB erfolgen.

5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Über die LHO und die ANBest-EU hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

VIII. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 18. März 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.


1 Ein Unternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit ist innovativ, wenn der Unternehmensgegenstand oder der Gegenstand der freiberuflichen Tätigkeit auf einem neuartigen Produkt, Verfahren oder einer neuartigen Dienstleistung basiert, die es am Markt noch nicht, noch nicht in dieser Form oder Kombination gibt. Das neuartige Produkt, Verfahren oder die neuartige Dienstleistung müssen die Gründerinnen und Gründer selbst (weiter)entwickelt haben und ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial aufweisen.

2 Die Übernahme eines Unternehmens schließt die Unternehmensnachfolge mit ein.

3 Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung)

4 Gründerinnen und Gründer, die ein innovatives Unternehmen im Rahmen der Unternehmensnachfolge übernehmen, sind auch förderfähig.

5 Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

6 Zu beachten ist insbesondere Nummer 2.2 des Anhangs XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).