Suche
ARCHIV
Gemeinsamer Runderlass III Nr. 110/93
Vollzug des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Gemeinsamer Runderlass III Nr. 110/93
Vollzug des Altschuldenhilfe-Gesetzes
vom 9. November 1993
Außer Kraft getreten am 30. Dezember 2015 durch Runderlass Nr. 1/2015 vom 11. September 2015
(ABl./15, [Nr. 39], S.851)
Gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 des Einigungsvertrages ist das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden am 03.10.1990 zügig in das Eigentum der Kommunen übergegangen. Gleichzeitig wird den Kommunen die Verpflichtung auferlegt, diesen Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft zu überführen.
Unterschiedliche Ursachen führten dazu, dass Kommunen ihre Wohnungen bis heute nicht an eigenständige Wohnungsunternehmen übertragen haben.
Am 31. Dezember 1993 endet das Moratorium, das den Wohnungseigentümern von den kreditgebenden Banken angeboten worden ist.
Das Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 944) eröffnet die Möglichkeiten der Zinshilfe und der Teilentlastung. Soweit Kommunen noch Eigentümer von Wohnungen mit Altschuldenbelastung sind, ist diese Altschuldenbelastung dem Grunde nach anzuerkennen.
Ich verweise auf die Ausführungen zur Anerkennung der Altverbindlichkeiten auf den Seiten 19/20 der „Arbeitshilfe zum Vollzug des Altschuldenhilfe-Gesetzes“ des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwirtschaft und Städtebau im „Info-Dienst Kommunal“ Nr. 81 vom 24.09.1993.
Nach § 9 des Altschuldenhilfe-Gesetzes müssen die Anträge der Kommunen und der kommunalen Wohnungsunternehmen auf Teilentlastung bzw. Zinshilfe bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der kreditgebenden Bank gestellt werden.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt.
Für die Anerkennung der Altschulden und den Abschluss der Kreditverträge ist keine kommunalaufsichtliche Genehmigung erforderlich, da es sich um gesetzlich übertragene Kreditverpflichtungen durch Bundesgesetz handelt. Die Altschulden sind Bestandteil des Schuldennachweises gem. Anlage 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg. Sie sind dort gesondert auszuweisen. Weiterhin sind die anfallenden Zinsen als Ausgaben des Verwaltungshaushaltes zu veranschlagen. Die vom Bund und Land auf Antrag gewährte Zinshilfe ist als Zinssubvention im Haushalt auszuweisen.
Zum Nachweis der Belastungen in den künftigen Haushaltsjahren sind die Altschulden gem. § 23 Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg im Finanzplan gesondert auszuweisen.
Zur Überprüfung der Inanspruchnahme des Altschuldenhilfe-Gesetzes bitten wir Sie, die beigefügte Erklärung ausgefüllt
bis spätestens 01. Dezember 1993
an das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zurückzusenden.
Da es sich bei dem Vollzug des Altschuldenhilfe-Gesetzes nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt, ist mit Ihrer Rückantwort gleichzeitig der entsprechende Beschluss der Gemeindevertretung nebst Verwaltungsvorlage zu übersenden.
Zusatz für die Landräte:
Ich bitte, diesen Runderlass unverzüglich den Ämtern und amtsfreien Gemeinden zu übersenden.
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg | Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg |
Im Auftrag
gez. Stork |
Im Auftrag
gez. Dr. Heyer |