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Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung einer Zuwendung an Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Stärkung der Krisenfestigkeit und Krisenreaktionsfähigkeit durch Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen (Green-Care-and-Rehab-Förderrichtlinie)

Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung einer Zuwendung an Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Stärkung der Krisenfestigkeit und Krisenreaktionsfähigkeit durch Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen (Green-Care-and-Rehab-Förderrichtlinie)
vom 6. März 2024
(ABl./24, [Nr. 13], S.230)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach § 10 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 35) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), um Maßnahmen zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen, einen Transformationsprozess hin zu einer CO2-armen Produktionsweise sowie den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu unterstützen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellenden auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Träger von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V im Land Brandenburg.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen:

  1. Investitionen an Gebäuden, Gebäudekomplexen oder Grundstücken, einschließlich deren Anlagentechnik, wenn diese geeignet sind, den Zweck der Richtlinie zu erfüllen. Es dürfen nur solche Investitionen gefördert werden, die ganz oder überwiegend unmittelbar der Erbringung von Leistungen zur Vorsorge oder zur medizinischen Rehabilitation dienen. Zuwendungsfähig sind ebenfalls Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Planung und Vorbereitung der vorgenannten Maßnahmen, einschließlich Kosten für begleitende Beratungen, der Bestätigung nach Nummer 4.1 sowie behördliche Genehmigungsverfahren und daraus resultierende Auflagen.

  2. Investitionen für weitere Maßnahmen, soweit sie den Verbrauch anderer Ressourcen senken und dadurch zu einer erheblichen Verringerung des Bedarfs an fossiler Energie führen. Zuwendungsfähig sind ebenfalls Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Planung und Vorbereitung der vorgenannten Maßnahmen, einschließlich Kosten für begleitende Beratungen sowie behördliche Genehmigungsverfahren und daraus resultierende Auflagen.

  3. Kosten für Beratung, Schulung und Fortbildung von Personal, die von einem dena-zertifizierten Anbieter erbracht werden und ein energieeffizientes Nutzerverhalten zum Gegenstand haben sowie einen sparsamen Energieeinsatz befördern, soweit sie zum Förderzweck beitragen.

3.2 Investitionsmaßnahmen nach Nummer 3.1 Buchstabe a und b können gefördert werden, wenn sie bei dem Antragstellenden zu einer erheblichen Reduzierung des Endenergieverbrauchs oder zu einer erheblichen Reduzierung des Einsatzes fossiler Energien zur Deckung des Endenergiebedarfs führen. Eine Reduzierung ist erheblich, wenn sie grundsätzlich zu einer Mindesteinsparung fossiler Energien in Höhe von 20 Prozent bezogen auf den Endenergiebedarf des Antragsgegenstandes führt. Maßnahmen, welche die Verbesserung der Gebäudehülle beinhalten, sind unabhängig von den vorgenannten Bedingungen förderfähig, wenn Passivhauskomponenten eingesetzt werden.

3.3 Personalkosten, Folgekosten für den Betrieb und sonstiger Verwaltungsaufwand (insbesondere Büroräume und nicht-IT-bezogene Arbeitsplatzausstattung) sind nicht Gegenstand der Förderung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für eine Zuwendung nach Nummer 3.1 Buchstabe a ist eine Bestätigung der geplanten Maßnahmen durch die Energieagentur Brandenburg der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam (Energieagentur). Die Bestätigung durch die Energieagentur ist nur dann zu erteilen, wenn

  • die Maßnahme und das zur Ausführung der Maßnahme zugrundeliegende Angebot technisch geeignet ist, eine erhebliche Verringerung des Einsatzes fossiler Energien zu erreichen,
  • das Angebot schlüssig und angemessen ist und
  • die geplante Maßnahme unter Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, Energie- und CO2-Preisentwicklung betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Der Bewilligungsbehörde sind im Rahmen der Antragstellung der vollständig kalkulierte und verbindliche Finanzplan der Maßnahmen inklusive Maßnahmenbeschreibung und die zur Ausführung zugrundeliegenden Angebote mit Antragstellung einzureichen. Der Antragstellende hat eine Abschrift dieser Unterlagen zeitgleich an die Energieagentur zur Prüfung und Bestätigung nach Satz 2 zu übermitteln. Die Bestätigung ist durch den Antragstellenden umgehend, spätestens jedoch sechs Wochen nach Antragstellung an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

4.2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 begonnen wurden und spätestens am 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind. Bei Maßnahmen, die als selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens umgesetzt werden sollen, ist eine Förderung möglich, wenn dieser selbstständige Abschnitt allein die Voraussetzungen dieser Förderrichtlinie erfüllt. Sofern solche Maßnahmen beantragt werden, ist dies in der mit dem Antrag einzureichenden Maßnahmenbeschreibung entsprechend zu dokumentieren.

4.3 Bei der Antragstellung nach Nummer 3.1 Buchstabe a ist nachzuweisen, dass der Antragstellende das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem für die Investitionsmaßnahme genutzten Grundstück hat oder der Eigentumserwerb oder die Einräumung des Erbbaurechts gesichert ist.

In den Fällen von Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung ist die Zustimmung des Eigentümers für die Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach Nummer 3.1 Buchstabe a erforderlich sowie dessen Zusicherung, dass das Gebäude, der Gebäudekomplex oder das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist im Sinne der Nummer 7.4 für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung steht.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Die Mindestantragshöhe beträgt 2 500 Euro.

5.3 Für Maßnahmen nach Nummer 3.1 Buchstabe a gilt eine Obergrenze von 1 000 000 Euro je Standort eines Antragstellenden.

5.4 Für Maßnahmen nach Nummer 3.1 Buchstabe b und c gilt eine Obergrenze von 200 000 Euro je Standort eines Antragstellenden.

5.5 Die Zuwendung ist nachrangig gegenüber Fördermittel auf Landes-, Bundes-, EU-Ebene oder von sonstigen Dritten, die vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Gefördert werden insoweit nur Maßnahmen, die nicht bereits durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen gedeckt werden können. Sofern dem Antragstellenden zu einem späteren Zeitpunkt Fördermittel oder sonstige Hilfen für dieselben Maßnahmen bewilligt werden, ist die nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung mit den vorrangig gewährten Förderungen zu verrechnen und zurückzuzahlen.

5.6 Soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, werden die Ausgaben für die beantragten Maßnahmen abzüglich des nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend gemachten Vorsteuerabzugs berücksichtigt (Bemessungsgrundlage). Sollten Berichtigungen im Antragsjahr oder Änderungen nach § 15a UStG in Folgejahren zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen, ist diese unverzüglich anzuzeigen und die Überzahlung zurückzuführen.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV), Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus.

6.1.2 Zuwendungsanträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des auf deren Internetseite (lasv.brandenburg.de) abrufbaren Antragsformulars zu stellen. Die Anträge sind unabhängig voneinander je Standort eines Trägers zu stellen. Die Wertgrenzen nach den Nummern 5.3 und 5.4 gelten eigenständig.

6.1.3 Anträge sind spätestens bis zum 31. Oktober 2024 einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Antragsfrist zulassen.

6.1.4 Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellenden sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vollmacht oder ein anderer Nachweis der Vertretungsberechtigung sowie
  • Vereins- oder Handelsregisterauszug (sofern zutreffend).

6.1.5 Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung zum Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung beizufügen.

6.1.6 Nur vollständig eingereichte Anträge nebst erforderlichen Anlagen werden bearbeitet. Anträge sind insbesondere dann vollständig gestellt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 6.1.2 bis 6.1.5 erfüllt sind und eine vollständige Prüffähigkeit gegeben ist. In den Fällen der Nummer 3.1 Buchstabe a erfordert eine vollständige Antragstellung zudem die Einreichung der Bestätigung der Energieagentur innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung.

6.1.7 Die vollständig eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das LASV.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

6.3.1 Der einzureichende Verwendungsnachweis ist entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO zu übermitteln. Dem Verwendungsnachweis ist eine Belegliste im xlsx-Format beizufügen.

6.3.2 Belege sind nur auf Anforderung einzureichen, sofern diese nicht ausdrücklich im Zuwendungsbescheid gefordert werden.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

6.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.4.2 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P [Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO]) sowie die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau [Anlage zur EZBau]) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, beim Antragstellenden Prüfungen nach §§ 91 ff. LHO durchzuführen sowie hierfür Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Dem Landesrechnungshof sind auf Verlangen die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung stichprobenartig und bei Verdacht zweckfremder Nutzung zu prüfen sowie hierfür Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Nummer 7.1 Satz 2 gilt entsprechend. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sowie nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen.

7.3 Die für die Zuwendung relevanten Unterlagen und Originalbelege (insbesondere Rechnungen, Quittungen, Verträge und Kontoauszüge) sind für etwaige Prüfungen der Verwendung zehn Jahre lang ab der Gewährung der Zuwendung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

7.4 Die Dauer der Bindung an den Zweck nach Nummer 1.1 richtet sich nach der AfA-Tabelle1 für die allgemein verwendbaren Anlagegüter („AV“) vom 15. Dezember 2000 (BStBl. I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch die Bewilligungsbehörde keine Sonderregelungen getroffen werden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.


1 Siehe unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Datenportal/Daten/
offene-daten/steuern-zoelle/afa-tabellen/AFA-Tabellen.html
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