Suche
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Graning"
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Graning"
vom 19. Februar 2015
(ABl./15, [Nr. 09], S.211)
Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er benennt die Erhaltungsziele und erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung erfolgt direkt durch die zuständigen Behörden oder wird von ihnen unterstützt. Der Bewirtschaftungserlass ist im Rahmen des behördlichen Handelns zu beachten.
1 Bewirtschaftungsgegenstand
Die in Anlage 1 (Kartenskizze) näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Märkisch-Oderland und Oder-Spree umfasst das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Graning“ und der Gebietsnummer DE 3551-304.
Der Geltungsbereich des Erlasses hat eine Größe von rund
476 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Steinhöfel | Arensdorf | 1, 2; |
Madlitz-Wilmersdorf | Wilmersdorf | 1; |
Falkenhagen (Mark) | Falkenhagen | 1, 4. |
Die Grenze des Geltungsbereichs dieses Erlasses ist in der Kartenskizze (Anlage 1), in der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 10 000, der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 10 000 und der Zielkarte im Maßstab 1 : 10 000 sowie in Liegenschaftskarten (Blatt 1 bis 6) eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Die Karten sind mit einer Flurstücksliste beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Potsdam, beim Landkreis Märkisch-Oderland als untere Naturschutzbehörde in Seelow, beim Landkreis Oder-Spree als untere Naturschutzbehörde in Beeskow, bei der Amtsverwaltung Seelow-Land, bei der Amtsverwaltung Steinhöfel und beim Landesbetrieb Forst, Oberförsterei Waldsieversdorf und Oberförsterei Briesen von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
2 Beschreibung des FFH-Gebietes
Das FFH-Gebiet „Graning“ liegt zwischen Arensdorf und Falkenhagen (Mark) auf der Lebusplatte, einem Grundmoränenplateau der Weichseleiszeit, im Südosten der Brandenburgischen Platte. Der Graning ist Bestandteil der naturräumlichen Einheit „Ostbrandenburgische Platte“.
Eine landwirtschaftliche Nutzung auf sandigen bis lehmigen Böden prägt das Gebiet. Charakteristisch ist das Vorkommen zahlreicher Toteissenken mit Stillgewässern unterschiedlicher Größe, in der Mehrzahl Sölle, sowie das Vorkommen zahlreicher störungsarmer Gehölzstrukturen wie Baumreihen und Feldgehölze. Die Sölle bilden Lebens- und Reproduktionsräume für verschiedene Amphibienarten, darunter Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammmolch (Triturus cristatus), die hier repräsentative Vorkommen innerhalb Brandenburgs bilden. Die Bundesstraße 5 teilt das Gebiet.
3 Erhaltungsziele
Die folgenden Erhaltungsziele sind aus dem Standarddatenbogen zum FFH-Gebiet „Graning“ abgeleitet:
Ziel ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Der Erlass dient somit der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Stillgewässer des Gebiets als LRT 3150 „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ sowie der Erhaltung und Entwicklung der Populationen der Rotbauchunke (Bombina bombina), des Kammmolches (Triturus cristatus) und des Fischotters (Lutra
lutra) jeweils mit ihren Lebensräumen.
4 Beschreibung, Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (LRT-Nummer 3150, Größe rund 17,24 Hektar), Erhaltungszustand B (Größe rund 10,5 Hektar), Erhaltungszustand C (Größe rund 6,6 Hektar)
Ein großer Teil der dauerhaft wasserführenden Kleingewässer entspricht dem LRT 3150. Die Gewässer mit ihren zum Teil ausgedehnten Verlandungs- und Uferzonen sind nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschützt.
Ein Teil der dauerhaft wasserführenden Gewässer des FFH-Gebietes und die unmittelbar von ihnen beeinflussten Verlandungs- und Uferzonen sind dem LRT zuzuordnen. Aufgrund der überwiegend kleinen Einzugsgebiete ist natürlicherweise ein im Jahresverlauf stark schwankender Wasserspiegel charakteristisch.
Die Vegetation der Gewässer variiert. Sie ist überwiegend artenarm und besteht in kleineren Gewässern hauptsächlich aus Wasserschwebergesellschaften mit Hornkräutern und Dreifurchiger Wasserlinse sowie Schwimmdecken mit Froschbiss, Teich- und Kleiner Wasserlinse. In größeren Gewässern setzt sie sich aus Wasserschwebergesellschaften und Schwimmblattfluren mit Laichkräutern, Wasserknöterich, See- und Teichrose zusammen. Die Röhrichtsäume sowie gewässerbegleitenden Gehölzstrukturen sind in der Regel typisch ausgebildet und werden meist von Schilf dominiert. Daneben finden sich auch Bereiche mit Binsen, Igelkolben und Seggen. Häufig tritt am Gewässerrand auch Rohr-Glanzgras dominierend auf. Viele Gewässer weisen lückige bis geschlossene Gehölzgürtel aus Baumweiden, Schwarzerlen und anderen Gehölzarten auf. Als Begleitbiotope kommen außerdem in unterschiedlicher Flächenausdehnung feuchte Pionierfluren und Kleinröhrichte in zeitweilig trocken fallenden Bereichen sowie feuchte Staudenfluren und Grauweidengebüsche vor.
Die LRT-Gewässer besitzen teils einen guten, teils einen durchschnittlichen oder beschränkten Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen bestehen insbesondere im Bereich des Wasser-, zum Teil im Bereich des Stoffhaushaltes. Dürreperioden führen schnell zu einer Schrumpfung beziehungsweise vollständigen Austrocknung der Kleingewässer. Es besteht die Gefahr einer Verschlechterung der Gewässergüte durch Stoffeinträge aus den angrenzenden Ackerflächen. Hohe Stickstoff- und Phosphatkonzentrationen führen vor allem ab Mai/Juni zu Sauerstoffarmut in den Gewässerkörpern. Örtlich führen Lesesteinablagerungen oder jährliches Pflügen bis in die Ränder hinein zu einer allmählichen Verkleinerung der Gewässer und Aufsteilung ihrer Böschungen. Bei mehreren Gewässern resultieren Beeinträchtigungen aus einer intensiven Angelnutzung mit Besatzmaßnahmen, die eine Reproduktion von Amphibien ausschließen. Die Angelnutzung soll auf kein weiteres Gewässer ausgedehnt werden.
Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Lebensraumtyps sind vor allem Maßnahmen zur Stützung eines naturraumtypischen Wasserhaushalts sowie zur Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer erforderlich, zum Beispiel durch Schaffung beziehungsweise Beibehaltung von extensiv oder nicht genutzten Pufferzonen. Wirtschaftsmaßnahmen, die das morphologische Erscheinungsbild von Gewässern und deren Uferböschungen wesentlich verändern, sind zu unterlassen.
Rotbauchunke (Bombina bombina), Erhaltungszustand B
Das FFH-Gebiet „Graning“ liegt in einem Hauptverbreitungsschwerpunkt der Rotbauchunke in Brandenburg und besitzt, insbesondere durch seine Vernetzung mit weiteren Feuchtgebieten im Plattkower Mühlenfließtal und den Vorkommen im FFH-Gebiet „Lietzen-Döbberin“, eine hohe Bedeutung für die Verbreitung der Art.
Die Rotbauchunke benötigt sonnenexponierte, vegetationsreiche, fischarme Flachgewässer. Im Anschluss an die Reproduktion werden die Gewässer von den adulten Tieren auch als Sommerlebensräume genutzt. Die Landhabitate bestehen aus feuchten Wiesen und Weiden im Umfeld der Gewässer, aus Säumen und aus Nassstellen in den Ackerschlägen. Die Überwinterung erfolgt in Hohlräumen, unter Wurzeln sowie im Lückensystem von Steinhaufen, in Brachen oder im Bahndamm von der ehemaligen Oderbruchbahn, der durch das Gebiet führt.
Die Rotbauchunke besiedelt zahlreiche Kleingewässer des FFH-Gebietes. Insgesamt weist das Vorkommen der Rotbauchunke im Gebiet gegenwärtig einen guten Erhaltungszustand auf. Die Laichgewässer sind überwiegend strukturreich und die Vernetzung der Teilbestände hoch. Es sind zudem ausreichend günstig strukturierte, störungsarme Landhabitate vorhanden. Vereinzelt ergeben sich Defizite durch den Mangel an Flachwasserzonen, eine unzureichend ausgeprägte aquatische Vegetation oder eine zu kurzfristige Wasserführung temporärer Kleingewässer. Für eine erfolgreiche Reproduktion müssen die Gewässer eine Mindestwasserführung bis Mitte Juli aufweisen. Einzelne Gewässer sind reich an Fischen, die sich unter anderem vom Laich der Unke ernähren. Der Fischbesatz oder eine mangelnde Wassergüte führen bei mindestens zehn Gewässern im Gebiet dazu, dass sie von Rotbauchunken nicht dauerhaft besiedelt werden. Beeinträchtigungen ergeben sich durch fehlende oder unzureichende Gewässerrandstreifen sowie durch die damit verbundene Gefahr von Stoffeinträgen in die Gewässer, die vor allem Laich und Kaulquappen schädigen. Gefährdungen bestehen durch ungünstige Bewirtschaftungszeitpunkte sowie die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger. Vor allem während der Wanderungszeit vieler Amphibien im August und September sowie im Februar und März soll die wendende Bodenbearbeitung vermieden werden. Es besteht die Gefahr, dass bei intensivem Wanderungsgeschehen ganze Populationen untergepflügt werden.
Die Termine der Grunddüngung sollten möglichst vor den Beginn der Hauptperiode der Amphibienwanderung im Frühjahr vorverlagert werden. Auf die Anwendung von Totalherbiziden auf Glyphosatbasis sollte weitestgehend verzichtet werden, da sich die Rückstände im Gewässer nur sehr langsam abbauen und den Laich der Amphibien schädigen. Kalk und Gülle sollen möglichst innerhalb desselben Tages der Ausbringung in den Boden eingearbeitet werden. Erosionsanfällige Kulturen sollten auf den Böden verringert oder vermieden werden, die sich zu Gewässern hin neigen. Anzustreben ist eine möglichst andauernde Bedeckung mit sehr kurzen Zeiträumen ohne ausreichende Bedeckung.
Bei der Ausübung der Landwirtschaft sollen zum Schutz der wandernden Tiere die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes berücksichtigt werden.
Die vorgesehenen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen wie Anlage von Gewässerrandstreifen sowie vollständige Entschlammung von Kleingewässern dienen insbesondere der Verbesserung der Fortpflanzungs- und Sommerlebensräume der Rotbauchunke. Weitere Maßnahmen bestehen in der Verbesserung der Habitate durch Gehölzentfernung im Uferbereich zur Verringerung von Gewässerbeschattung auf maximal 25 Prozent der Wasserfläche oder Mahd der Röhrichtbestände. Darüber hinaus wurden die Landnutzer über freiwillige Maßnahmen für eine amphibienschonende Ackernutzung aufgeklärt.
Die Rotbauchunke ist mit ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 BNatSchG geschützt.
Kammmolch (Triturus vulgaris), Erhaltungszustand B
Das FFH-Gebiet „Graning“ liegt in einem Hauptverbreitungsschwerpunkt des Kammmolchs in Brandenburg und besitzt insbesondere durch seine Vernetzung mit weiteren Feuchtgebieten, vor allem mit den Gewässern im Plattkower Mühlenfließtal und den Vorkommen im FFH-Gebiet „Lietzen-Döbberin“, eine hohe Bedeutung für die Verbreitung der Art.
Der Kammmolch benötigt zur Reproduktion sonnenexponierte, vegetationsreiche, über 0,5 m tiefe und bis mindestens in den August hinein Wasser führende, fischarme Flachgewässer jeglicher Form mit reich strukturierten Uferzonen. Als Sommerlebensraum nach der Laichzeit werden Gehölze, Gebüsche, Brachflächen, Gärten und Extensivgrünland im Umfeld der Laichgewässer genutzt. Die Überwinterung des Kammmolchs kann aquatisch oder terrestrisch erfolgen. Zu den terrestrischen Winterquartieren zählen unter anderem Nagerbauten in Ackerstilllegungen, Keller, Bunker, Stein- und Holzhaufen, altes Mauerwerk oder Stollen. Der Kammmolch kommt im Gebiet in mehreren Kleingewässern beidseitig der alten Bahntrasse sowie an den Kleingewässern südwestlich des Anwesens Grüner Baum vor.
Insgesamt weist das Vorkommen des Kammmolchs im Gebiet gegenwärtig trotzeiniger Einschränkungen einen guten Erhaltungszustand auf. Hervorzuheben sind die Nähe der Lebensräume zu möglichen Winterquartieren sowie die gute Vernetzung der Teilpopulationen. Defizite in der Habitatausstattung ergeben sich durch den Mangel an Flachwasserzonen und die unzureichend ausgeprägte aquatische Vegetation sowie den teilweisen Mangel an Landhabitaten im Umfeld der Gewässer. Vereinzelt weisen die Gewässer zudem geringe Fischvorkommen auf. Beeinträchtigungen ergeben sich durch fehlende oder unzureichende Gewässerrandstreifen sowie durch die damit verbundene Gefahr von Stoffeinträgen in die Gewässer. Gefährdungen bestehen auch durch ungünstige Zeitpunkte der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung während der Wanderbewegungen zwischen Winter- und Sommerlebensraum.
Die für die Rotbauchunke formulierten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sind auch für den Kammmolch maßgeblich.
Der Kammmolch ist mit seinen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 BNatSchG geschützt.
Fischotter (Lutra lutra), Erhaltungszustand C
Der Fischotter benötigt großflächig vernetzte semiaquatische Lebensräume von großer Ausdehnung. Nachweise der scheuen Art ergaben sich aus Totfunden an der B 5. Die Feuchtgebiete und Gewässer des FFH-Gebiets gehören zum Lebensraumverbund der lokalen Population des östlich gelegenen Plattkower Mühlenfließes und seiner Zuflüsse sowie der Population des Kehrsdorfer Mühlengrabens und des Spreetals im Süden. Aufgrund der für die Art suboptimalen Lebensraumstrukturen innerhalb des Gebiets ist der Erhaltungszustand hier nur als beschränkt einzuschätzen. Auf die Anlage weiterer, zerschneidend wirkender Verkehrswege im Gebiet ist zu verzichten. Strukturreiche, naturnahe und störungsarme Uferbereiche sind zu erhalten und zu fördern. Im Zuge eventuell anfallender Straßenarbeiten an der Bundesstraße B 5 sollte ein Durchlass zur Querung geschaffen werden.
Der Fischotter ist mit seinen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 BNatSchG geschützt.
Erläuterung
A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand
E - Entwicklungsfläche
5 Bestandund Bewertung weiterer Arten und Biotope
5.1 Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) geschützte Biotope,
5.2 Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie haben,
5.3 Lebensräume nach Anhang IV der FFH-Richtlinie:
Kleingewässer und temporäre Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche (Nummern 5.1, 5.2, 5.3)
Das FFH-Gebiet weist zahlreiche Senken mit Gewässern und Feuchtgebieten in unterschiedlicher Größe und Ausprägung auf. Einem Teil der Gewässer fehlen aufgrund von übermäßiger Nährstoffbelastung oder temporärer Wasserführung gegenwärtig die für den LRT Nummer 3150 charakteristischen Wasserpflanzenfluren. Neben Kleingewässern, die nur während sommerlicher Dürreperioden zeitweilig austrocknen, gibt es auch Hohlformen die nur in niederschlagsreichen Jahren oder nach Starkregenereignissen mit Wasser gefüllt sind. Die vorhandenen permanenten und periodischen Kleingewässer sind nach § 30 BNatSchG geschützt.
Insbesondere der Bereich der Graning-Seenkette weist einen Komplex aus offenen Wasserflächen, Röhrichten, Weidengebüschen und Bruchwaldbereichen auf und bietet aufgrund seiner teilweisen Unzugänglichkeit günstige Lebensbedingungen für zahlreiche Tier- und Vogelarten.
Die Kleingewässer sind insbesondere für die Rotbauchunke und den Kammmolch, aber auch für andere im Gebiet vorkommende Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wie Moorfrosch (Rana arvalis), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Wechselkröte (Bufo viridis) als Laichgewässer, aber auch als Sommerlebensraum von Bedeutung. Die unter Nummer 4 des Bewirtschaftungserlasses formulierten Maßnahmen für den Erhalt der Populationen von Rotbauchunke und Kammmolch gelten auch für die Kleingewässer.
Grünlandbrachen feuchter Standorte sowie Staudenfluren frischer, nährstoffreicher Standorte im Kontakt mit Kleingewässern (Nummern 5.1 teilweise, 5.2, 5.3)
Grünlandbrachen unterschiedlicher Feuchtestufen kommen bereits an mehreren Gewässern im FFH-Gebiet vor. Sie schützen die Gewässer vor Stoffeinträgen und bilden ungestörte Teillebensräume der Amphibien. Grünlandbrachen und Staudenfluren, die im Kontakt zu Kleingewässern stehen, sollen einmal im Jahr möglichst mit einem Messerbalken-Mähwerk gemäht oder gemulcht werden. Die Schnitthöhe soll dabei zur Verringerung von Tierverlusten eine Höhe von 10 cm nicht unterschreiten. Eine niedrige Vegetation verbessert die Bewegungsfreiheit und das Nahrungsangebot für Amphibien. Drei Pflegevarianten sind grundsätzlich möglich. Um eine wirtschaftliche Nutzung des Mähguts zu gewährleisten, könnte eine Mahd der Gewässerrandstreifen in der zweiten Hälfte Mai bis zur ersten Hälfte Juni eines Jahres erfolgen. Optimal wäre jedoch eine Mahd kurz nach dem Hochsommer Mitte August oder in besonders trockenen Phasen im Sommer, da sich zu diesem Zeitpunkt die Amphibien bevorzugt im verbleibenden Wasserlebensraum aufhalten und dann während der Mahd nur geringe Verluste auftreten. Möglich ist auch ein Pflegeschnitt im Winter im Turnus von drei Jahren, um den Jungwuchs von Gehölzen und den abgestorbenen krautigen Aufwuchs zu entfernen.
Bruchwälder (Nummern 5.1, 5.2)
Der Großseggen-Schwarzerlenwald und der Rasenschmielen-Schwarzerlenwald kommt im FFH-Gebiet „Graning“ jeweils nur kleinflächig nördlich des Anwesens Grüner Baum vor. In ihm kommen temporäre Kleingewässer vor, die von Rotbauchunken besiedelt werden. Bei der Bewirtschaftung soll die für den Waldtyp typische Baumart Schwarzerle gefördert werden. Mit der Einrichtung von Pufferstreifen können Stoffeinträge in den Bruchwald und den darin liegenden Gewässern verhindert werden.
Der Bruchwald unterliegt dem Schutz des § 30 BNatSchG.
Feldgehölze, Laubgebüsche, Kiefernforst, Alleen (geschützt nach § 17 BbgNatSchAG), Baumreihen (Nummern 5.1 teilweise, 5.2, 5.3)
Die zahlreich im Gebiet vorkommenden Gehölzstrukturen wie Baumreihen, Alleen, gewässerbegleitende Gehölze, Waldränder sowie Feldgehölze und Weidengebüsche bieten mögliche Winterlebensräume für Amphibien.
Die standorttypischen Gehölzsäume im Uferbereich schützen die Gewässer gegen erhebliche Beeinträchtigungen. Sie bilden einen Übergang vom Wasser zum Landlebensraum und sind oft Puffer zwischen Agrarflächen und Gewässer. Als Bäume, Sträucher und Hecken in der Landschaft sind sie wichtige Strukturbildner und prägen das Landschaftsbild. Sie stellen einen vielfältigen Lebensraum für Säugetiere und Vögel sowie für Amphibien, Reptilien und zahlreiche Insektenarten dar. Diese Funktion erfüllen auch andere auf feuchten Standorten stockende Gehölzstrukturen im Gebiet wie Erlenwälder, Baumgruppen sowie Gebüsche feuchter und nasser Standorte wie Strauchweidengebüsche. Die Gehölzbestände in der offenen Landschaft sollen erhalten bleiben, notwendige Pflegeschnitte und gezielte Verjüngungsmaßnahmen sind zulässig. Eine dem Schutzzweck angepasste forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen ist möglich. Eine standortgerechte naturnahe Zusammensetzung erhöht ihre Eignung als Teillebensraum für Amphibien mit der Entwicklung naturnaher Strukturen.
Lesesteinhaufen (Nummern 5.1, 5.2)
Die Grundmoränenböden des FFH-Gebiets sind abschnittsweise geschiebereich. Steine stellen Bewirtschaftungshindernisse bei der Ackernutzung dar und werden daher örtlich in Acker- und Gehölzsäumen, aber auch an Gewässerrändern abgelagert. Lesesteinhaufen und -wälle stellen wertvolle (Teil-)Lebensräume für Kleintiere dar und können den zu schützenden Amphibienarten als Winterquartier, dem nachtaktiven Kammmolch im Sommer auch als Tagesquartier dienen.
Lesesteinstrukturen sind daher zu erhalten. Sie können auch weiterhin neu abgelagert werden. Allerdings ist dabei ein allmähliches Verfüllen von Gewässer- und Feuchtgebietssenken zu vermeiden. Sie sind gemäß § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt.
6 Erhaltungsmaßnahmen
Die geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 3 aufgeführten Erhaltungsziele sind in Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet, zugelassen oder durchgeführt werden.
Besonderer Handlungsbedarf zur Sicherung oder Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände besteht in der Einrichtung von Gewässerrandstreifen an Kleingewässern mit unmittelbar angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung sowie in der vollständigen Entschlammung bestimmter Gewässer für die Verbesserung einer lang anhaltenden Wasserführung und unbedenklichen Wassergüte bei Gewässern mit bestehenden Randstreifen.
Änderungen der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.
7 Projekte
Es wird darauf hingewiesen, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus den Erhaltungszielen im Standarddatenbogen.
Die Förderfähigkeit der Projekte wird auf Antrag im Einzelfall geprüft.
8 Umsetzung
Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert. Durch den Bewirtschaftungserlass werden keine über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinausgehenden oder davon abweichenden Zuständigkeiten begründet.
9 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.