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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Brandenburg


vom 14. April 2010
(ABl./10, [Nr. 20], S.835)

zuletzt geändert durch Beschluss des Landespersonalausschusses vom 17. Juni 2015
(ABl./15, [Nr. 30], S.637)

Aufgrund des § 128 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) gibt sich der Landespersonalausschuss folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Stellvertretung der oder des Vorsitzenden

Der Landespersonalausschuss wählt aus der Mitte seiner ordentlichen Mitglieder eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden obliegen dem dienstältesten Mitglied die Sitzungsleitung sowie die sonstigen, nach der Geschäftsordnung der oder dem Vorsitzenden vorbehaltenen Befugnisse.

§ 2
Befugnisse der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt,

  1. die dem Landespersonalausschuss zur Entscheidung oder zur Mitwirkung vorgelegten Akten einzusehen,
  2. von der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
  3. Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen.

(2) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sie berufen worden sind. Im Übrigen sind sie berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sitzungen teilzunehmen.

(3) Alle den Mitgliedern zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten des Landespersonalausschusses unterliegen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit. Über das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder und deren Äußerungen in den Beratungen ist Stillschweigen zu wahren (Beratungsgeheimnis).

(4) Die allgemeinen Bestimmungen über den Datenschutz sind zu beachten.

§ 3
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses führt die Bezeichnung „Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg“.

(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses und seiner Unterausschüsse nach Weisung der oder des Vorsitzenden. Sie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Landespersonalausschusses betreffen, zu unterrichten.

(3) Die Geschäftsstelle berät die antragstellenden Behörden. Auskünfte über die im Landespersonalausschuss behandelten Anträge werden ausschließlich der antragstellenden Behörde erteilt.

(4) Die Geschäftsstelle stellt Informationen über die Tätigkeit des Landespersonalausschusses im Internet zur Verfügung.

§ 4
Antragstellung

(1) Für Anträge an den Landespersonalausschuss ist das in der Anlage beigefügte Muster zu verwenden. Der Antrag ist in 18facher Ausfertigung der Geschäftsstelle zuzuleiten. Dies gilt nicht für die Beantragung eines Grundsatzbeschlusses. Anträge für Gruppen von Beamtinnen und Beamten, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, werden wie einzeln gestellte Anträge behandelt. Sofern eingereichte Schriftstücke personenbezogene Daten Dritter beinhalten, sind diese zu schwärzen.

(2) Anträge und sonstige Schriftstücke können elektronisch übermittelt werden, soweit dem rechtliche Gründe oder andere Umstände nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten nach § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes dürfen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt oder über eine besonders gesicherte Verbindung übermittelt werden.

(3) Es werden grundsätzlich nur Anträge behandelt, die der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form entsprechen und die spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.

§ 5
Vorbereitung und Verlauf der Sitzungen, Ladung der Mitglieder

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses finden in der Regel am jeweils zweiten Mittwoch der Monate Februar, April, Juni, Oktober und Dezember statt.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses unter Übersendung einer Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dringenden Fällen kann auch mit kürzerer Frist geladen werden.

(3) Sind Mitglieder an der Teilnahme verhindert, so unterrichten sie unverzüglich ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Geschäftsstelle.

(4) Die Geschäftsstelle veranlasst die Ladung der Beauftragten der beteiligten Verwaltungen, von Beschwerdeführern, Vertretern von Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie von anderen Personen, soweit ihre Anwesenheit notwendig erscheint oder nach §128 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu gestatten ist. Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, deren Anhörung von der oder dem Vorsitzenden vorgesehen ist, hat die Geschäftsstelle unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes, über den sie gehört werden sollen, schriftlich zu laden.

(5) Der Landespersonalausschuss lässt sich vor seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage von der Geschäftsstelle vortragen und entscheidet - soweit notwendig nach  Anhörung der in § 128 Absatz 2 LBG genannten Beteiligten, der von den Verwaltungen Beauftragten oder von Dritten - durch Einzel- oder Grundsatzbeschluss.

(6) Ist die Behandlung eines Antrages, zum Beispiel wegen besonderer Dringlichkeit, nicht in einer Sitzung des Landespersonalausschusses möglich, kann die oder der Vorsitzende durch die Geschäftsstelle die Zustimmung der Mitglieder des Landespersonalausschusses ohne Beratung einholen lassen. Erfolgt die Zustimmung mündlich, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Ist ein Mitglied verhindert, so ist die Zustimmung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einzuholen. Stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, muss in einer Sitzung des Landespersonalausschusses darüber entschieden werden.

(7) Die den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Beratungsunterlagen, die personenbezogene Anträge betreffen, werden nach der abschließenden Behandlung eines Vorgangs der Geschäftsstelle übergeben.

§ 6
Ausschluss und Befangenheit von Mitgliedern

Für den Ausschluss von Mitgliedern von der Beratung und Beschlussfassung oder beim Vorliegen eines Grundes über die Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes in Verbindung mit den §§ 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg entsprechend.

§ 7
Unterausschüsse

(1) Für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Laufbahnbefähigung kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.

(2) Ein Unterausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die mindestens der jeweiligen Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten beziehungsweise der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers angehören. Er setzt sich aus zwei Mitgliedern des Landespersonalausschusses (ständige Mitglieder des Unterausschusses) und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachverwaltung (nicht ständiges Mitglied des Unterausschusses) zusammen. Ein ständiges Mitglied des Unterausschusses ist Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes.

(3) Die ständigen Mitglieder des Unterausschusses werden für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglied des Landespersonalausschusses bestellt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(4) Der Landespersonalausschuss bestimmt den Vorsitz und die Stellvertretung im Unterausschuss.

(5) Das vom Landespersonalausschuss zu berufende nicht ständige Mitglied soll einer einschlägigen Fachverwaltung angehören und die Befähigung für die von der Beamtin oder dem Beamten beziehungsweise der anderen Bewerberin oder dem anderen Bewerber angestrebte Laufbahn besitzen.

(6) Die nichtständigen Mitglieder werden vor der Ausübung ihrer Tätigkeit durch den Vorsitzenden des Unterausschusses gesondert zur Amtsverschwiegenheit sowie zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses und des Datenschutzes verpflichtet.

§ 8
Befugnisse des Unterausschusses

(1) Der Unterausschuss ist zuständig für die Vorbereitung der Entscheidung über die Feststellung der Laufbahnbefähigung der Beamtin oder des Beamten beziehungsweise der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers.

(2) Der Unterausschuss lädt die Beamtin oder den Beamten beziehungsweise die andere Bewerberin oder den anderen Bewerber zu einem Vorstellungstermin ein.

(3) Die Geschäftsstelle stellt dem Unterausschuss Unterlagen zur Verfügung, des Weiteren kann der Unterausschuss weitere Unterlagen anfordern.

(4) Der Unterausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.

(5) Die oder der Vorsitzende des Unterausschusses teilt dem Landespersonalausschuss das Ergebnis mit einem Vorschlag für die Entscheidung mit. Der Landespersonalausschuss kann von der oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses einen mündlichen Bericht erbitten.

(6) Der Landespersonalausschuss entscheidet auf Grund des Vorschlags des Unterausschusses.

(7) Die dem Unterausschuss zur Verfügung gestellten Unterlagen werden nach dem Abschluss eines Vorgangs der Geschäftsstelle übergeben.

§ 9
Datenschutz

(1) Denjenigen Personen, die bei ihrer Tätigkeit für den Landespersonalausschuss dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Diese Personen sind verpflichtet, das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu wahren.

(2) Die Geschäftsstelle hat alle entscheidungserheblichen Akten und Daten zu abgeschlossenen Vorgängen spätestens nach fünf Jahren zu vernichten bzw. zu löschen.

§  10
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Landespersonalausschusses ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift wird der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Schlusszeichnung vorgelegt.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

  1. die Namen aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben,
  2. Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
  3. die Beratungsgegenstände,
  4. als Anlage die gefassten Beschlüsse; bei ablehnenden Beschlüssen und bei Beschlüssen, denen der Landespersonalausschuss grundsätzliche Bedeutung beimisst, ist eine Begründung in die Niederschrift aufzunehmen.

Wenn Mitglieder des Landespersonalausschusses dies ausdrücklich wünschen, sind ihre Wortbeiträge sinngemäß in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Niederschrift soll nach Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jedem Mitglied des Ausschusses und jedem stellvertretenden Mitglied mit der Einladung für die nächste Sitzung übersandt werden, sie ist spätestens in der nächsten Sitzung auszuhändigen.

§  11
Mitteilung und Veröffentlichung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse und Stellungnahmen des Landespersonalausschusses sind den beantragenden Behörden durch die Geschäftsstelle mitzuteilen. Sie können von der oder dem Vorsitzenden in der Sitzung den gegebenenfalls anwesenden Vertreterinnen oder Vertretern der beantragenden Behörde bekannt gegeben werden.

(2) Die Beschlüsse, die nach 128 Absatz 6 LBG bekannt zu machen sind, werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

§  12
Erlass von Verfahrensregelungen

Verfahrensregelungen, zu deren Erlass der Landespersonalausschuss auf Grund laufbahnrechtlicher Vorschriften ermächtigt ist, werden im Amtsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht und treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§  13
Schlussvorschriften

Die Geschäftsordnung wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und tritt am 14. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung vom 1. Dezember 1999 (ABl. 2000 S. 4) aufgehoben.

Anlagen