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Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Brandenburg
Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Brandenburg
vom 2. August 2017
(ABl./17, [Nr. 37], S.825)
Aufgrund des § 2 der Verordnung über die Nachprüfungsbehörden (Landesnachprüfungsverordnung - LNpV) vom 19. Mai 1999 (GVBl. II S. 332) wird folgende Geschäftsordnung erlassen:
§ 1
Organisation
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet die erforderliche Zahl von Vergabekammern ein.
(2) Einer Kammer gehören der Vorsitzende, mindestens ein hauptamtlicher Beisitzer und mindestens ein ehrenamtlicher Beisitzer an. Die Beisitzer können auch mehreren Kammern angehören.
(3) Für Frauen in einer der in der Geschäftsordnung genannten Funktionen gilt die weibliche Form der Funktionsbezeichnung.
§ 2
Geschäftsverteilung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bestehen mehrere Vergabekammern, so regeln deren Vorsitzende einvernehmlich vor Beginn des Geschäftsjahres die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und bestimmen deren ständige Mitglieder sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Stellvertreter. Die Geschäftsverteilung darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird.
(3) Der Vorsitzende wirkt an allen Entscheidungen seiner Kammer mit, es sei denn, die Kammer hat dem hauptamtlichen Beisitzer das alleinige Entscheidungsrecht übertragen (§ 157 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung - GWB). Die ehrenamtlichen Beisitzer wirken bei der mündlichen Verhandlung und den Kammerentscheidungen mit gleichen Rechten wie der Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer mit.
§ 3
Vertretung
Die Mitglieder der Kammer werden von den jeweils für sie benannten Stellvertretern vertreten; das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
§ 4
Verfahren
(1) Geht ein nicht offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Antrag ein, übermittelt die Kammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrages und fordert ihn zur sofortigen Übergabe der Vergabeakten auf. Nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens fordert die Vergabekammer den Antragsteller auf, den Kostenvorschuss in Höhe der Mindestgebühr von 2 500,00 Euro zu zahlen. Der Zahlungsnachweis kann durch Übersendung des Zahlungsbeleges, per Telefax oder durch anwaltliche Versicherung erfolgen.
(2) Nach Eingang der Akten prüft die Kammer, ob Beiladungen zu dem Verfahren geboten sind und beschließt diese gegebenenfalls unverzüglich.
(3) Der Vorsitzende unterrichtet den zuständigen ehrenamtlichen Beisitzer über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und veranlasst, dass ihm eine Abschrift des Antrages sowie die Schriftsätze und Auszüge der Vergabeakten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung übersandt werden, damit er sich mit der Sache vertraut machen kann. Ist ein ehrenamtlicher Beisitzer verhindert oder befangen, zeigt er dies dem Vorsitzenden unverzüglich an.
(4) Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen setzen. Nach Ablauf kann ein weiterer Vortrag unbeachtet bleiben.
(5) Mitteilungen der Kammer, Schriftsätze und Ladungen werden den Verfahrensbeteiligten per Telefax mit der Aufforderung zur unverzüglichen Empfangsbestätigung, ansonsten durch die Post oder einen Kurier übersandt.
§ 5
Mündliche Verhandlung
(1) Die Kammer entscheidet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 166 Absatz 1 Satz 3 oder des § 166 Absatz 2 GWB vorliegen oder es sich um eine Entscheidung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 bis 4 oder Satz 6 oder nach § 169 Absatz 3 Satz 1 GWB handelt, aufgrund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung. Der Vorsitzende stimmt den Termin mit dem ehrenamtlichen Beisitzer ab und lädt die Verfahrensbeteiligten.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage nach Eingang bei den Verfahrensbeteiligten.
(3) Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung.
(4) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die folgenden Inhalt hat:
- Ort und Tag der Verhandlung,
- Bezeichnung der entscheidenden Kammer,
- Namen des Vorsitzenden und der Beisitzer,
- Bezeichnung des Nachprüfungsverfahrens,
- Namen der erschienenen Verfahrensbeteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten sowie sonstiger Personen,
- Rücknahme des Antrages,
- Feststellung, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zum Vortrag hatten,
- bei Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Beschlussformel,
- die Unterschrift des Vorsitzenden.
(5) Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden.
(6) Die Verfahrensbeteiligten erhalten auf Antrag eine Ablichtung der Niederschrift.
§ 6
Beschluss
(1) Die Kammer entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss enthält:
- die Bezeichnung der entscheidenden Kammer,
- die Bezeichnung des Vorsitzenden und der Beisitzer,
- die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten,
- den Tag, an dem die mündliche Verhandlung abgeschlossen worden ist oder den Tag der Entscheidungsfindung,
- die Beschlussformel,
- die Gründe,
- die Kostenentscheidung, soweit diese nicht durch gesonderten Beschluss ergeht,
- die Rechtsmittelbelehrung,
- die Unterschriften des Vorsitzenden und des hauptamtlichen Beisitzers. Ist ein Kammermitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom hauptamtlichen Beisitzer unter dem Beschluss vermerkt. Der Unterschrift des ehrenamtlichen Beisitzers bedarf es nicht.
(2) Die begründete Entscheidung der Kammer wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
(3) Zwischen- und Kostenentscheidungen, die durch Beschluss ergehen, sind zu begründen.
§ 7
Geschäftsgang
(1) Die an die Kammer gerichteten Eingänge werden von der Geschäftsstelle behandelt. Diese erteilt jedem Nachprüfungsverfahren ein Geschäftszeichen und leitet den Antrag unverzüglich der zuständigen Kammer zu.
(2) Die Aufbewahrungsfrist der Akten beträgt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann diese im Einzelfall durch den Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Entscheidungen der Kammer werden in der Geschäftsstelle gesammelt. Wichtige Entscheidungen der Kammer werden den Fachmedien zur Veröffentlichung zugeleitet.
§ 8
Kosten
Auslagen und Gebühren werden von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium erhoben.
§ 9
Bekanntmachung
Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen werden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009 (ABl. S. 1225) außer Kraft.
Potsdam, 2. August 2017
Der Minister für Wirtschaft und Energie
Albrecht Gerber