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Geschäftsordnung der Polizei des Landes Brandenburg - Anlage 4 Öffentliche Bekanntmachung und öffentliche Zustellung durch das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg
Geschäftsordnung der Polizei des Landes Brandenburg - Anlage 4 Öffentliche Bekanntmachung und öffentliche Zustellung durch das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg
vom 30. Januar 2025
(ABl./25, [Nr. 8], S.157)
I. Ortsübliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können (§ 41 Absatz 4 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG i. V. m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg - VwVfGBbg).
Auf der Internetseite der Polizei des Landes Brandenburg (https://polizei.brandenburg.de/) wird eine Rubrik „öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen“ eingerichtet.
Zusätzlich werden im Polizeipräsidium Schaukästen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen am Sitz jeder Polizeidirektion und jeder Polizeiinspektion aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt an einer geeigneten Stelle vor dem jeweiligen Polizeigebäude oder Polizeigelände. Geeignet ist jede Stelle, die für jedermann zu jederzeit frei und leicht zugänglich, nicht verborgen und für jedermann offensichtlich ist.
Die Schaukästen weisen die Bezeichnung „Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen der Polizei“ aus.
II. Allgemeinverfügung
- Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich‐rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfGBbg).
- Eine Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist (§ 41 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 1 VwVfGBbg).
- Allgemeinverfügungen ergehen grundsätzlich in schriftlicher Form.
Hat das Polizeipräsidium die Allgemeinverfügung für das Land Brandenburg erlassen, erfolgt die Veröffentlichung der schriftlichen Form durch Aushang im Schaukasten für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen des Polizeipräsidiums sowie in den Schaukästen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen der Polizeidirektionen und der Polizeiinspektionen.
Die Veröffentlichung erfolgt auch im Internet auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg (§ 4 Absatz 1a BbgEGovG). - Hat das Polizeipräsidium oder eine Polizeidirektion eine Allgemeinverfügung mit räumlichem Bezug auf eine oder mehrere Polizeidirektionen erlassen, erfolgt die Veröffentlichung der schriftlichen Form durch Aushang im Schaukasten für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen der betroffenen Polizeidirektion(en).
Die Veröffentlichung erfolgt auch im Internet auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg (§ 4 Absatz 1a BbgEGovG). - Zusätzlich sind Allgemeinverfügungen in mindestens einer lokalen Zeitung zu veröffentlichen.
- Beim Abdruck der Allgemeinverfügung in der lokalen Zeitung ist anzugeben, auf welcher Internetseite und zu welchem Zeitpunkt der verfügende Teil der Allgemeinverfügung zugänglich gemacht wurde und wo die Allgemeinverfügung nebst Begründung eingesehen werden kann.
- Bei der Veröffentlichung über das Internet ist darauf hinzuweisen, wo der Verwaltungsakt nebst Begründung eingesehen werden kann.
- Bei der Veröffentlichung ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung zu veröffentlichen.
- Hat das Polizeipräsidium die Allgemeinverfügung für das Land Brandenburg erlassen, wird die Allgemeinverfügung im Polizeipräsidium und eine Kopie der Allgemeinverfügung in den Polizeidirektionen, in den Stabsbereichen 4 zur Einsicht vorgehalten.
- Hat das Polizeipräsidium oder eine Polizeidirektion eine Allgemeinverfügung mit räumlichem Bezug auf eine oder mehrere Polizeidirektionen erlassen, wird die Allgemeinverfügung, ggf. eine Kopie der Allgemeinverfügung, in der/den Polizeidirektion(en), in dem/den Stabsbereich(en) 4, auf die sich die Allgemeinverfügung räumlich bezieht, zur Einsicht vorgehalten.
- Die Möglichkeit der Einsicht in die Allgemeinverfügung und ihre Begründung wird für jedermann an allen Arbeitstagen in der Woche für jeweils sieben Stunden eingeräumt.
- Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfGBbg).
- Der Vorhalt der Allgemeinverfügung nebst Begründung für die Einsichtnahme beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt einen Tag nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung.
- Es ist schriftlich zu dokumentieren, wann und wie die Allgemeinverfügung veröffentlicht und gelöscht wurde.
- Die Dokumentation ist zum Vorgang der Allgemeinverfügung zu nehmen.
III. Öffentliche Zustellung von behördlichen Verfügungen
- Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Bei der Anordnung einer öffentlichen Zustellung ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG
i. V. m. § 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg - BbgVwZG vorliegen, da durch die öffentliche Zustellung der Empfänger nur selten tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts erhält, er diesen aber durch die öffentliche Zustellung gegen sich gelten lassen muss. Eine unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 10 VwZG durchgeführte öffentliche Zustellung verstößt gegen das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs und ist daher unwirksam. - Die öffentliche Zustellung einer behördlichen Verfügung erfolgt durch Aushang im Schaukasten für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen der Polizeidirektion und der Polizeiinspektion, die die öffentliche Zustellung verfügt hat, und der Polizeiinspektion, in deren Zuständigkeitsbereich der Adressat zuletzt gewohnt hat.
Die Veröffentlichung erfolgt auch im Internet auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg (§ 4 Absatz 1a BbgEGovG). - Hat die Polizeidirektion die öffentliche Zustellung verfügt, setzt sie die Polizeiinspektion, in deren Zuständigkeitsbereich der Adressat zuletzt gewohnt hat, darüber in Kenntnis und teilt dabei mit, wann die öffentliche Zustellung beginnt und wann sie endet.
- Die Polizeiinspektion, in deren Zuständigkeitsbereich der Adressat zuletzt gewohnt hat, veröffentlicht in ihrem Schaukasten für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen die behördliche Verfügung zum Zeitpunkt des Beginns der Veröffentlichung. Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist entfernt die Polizeiinspektion die behördliche Verfügung eigenständig.
- Hat die Polizeiinspektion die öffentliche Zustellung verfügt, setzt sie die Polizeidirektion darüber in Kenntnis und teilt dabei mit, wann die öffentliche Zustellung beginnt und wann sie endet. Die Polizeidirektion veröffentlicht in ihrem Schaukasten für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen die behördliche Verfügung zum Zeitpunkt des Beginns der Veröffentlichung. Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist entfernt die Polizeidirektion die behördliche Verfügung eigenständig.
- Sowohl die Polizeidirektion als auch die Polizeiinspektion, die die Veröffentlichung vornimmt, dokumentieren schriftlich, wann die Veröffentlichung begonnen hat und wann sie beendet wurde.
- Die Dokumentationen sind zum Verwaltungsvorgang zu nehmen.