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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Geschäftsordnung für die Landesakademie für öffentliche Verwaltung Brandenburg


vom 5. November 2003
(ABl./03, [Nr. 49], S.1174)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Erlass des MIK vom 6. Dezember 2017
(ABl./17, [Nr. 52], S.1252)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Teil Allgemeines

§ 1 Aufgaben und Geltungsbereich der Geschäftsordnung
§ 2 Führung und Zusammenarbeit

2. Teil Organisation

§ 3 Gliederung
§ 4 Leiter der Landesakademie
§ 5 Verwaltungsleiter
§ 6 Aus- und Fortbildungsleiter
§ 7 Sachbearbeiter und weitere Beschäftigte
§ 8 Beauftragter für den Haushalt
§ 9 Weitere Beauftragte
10 Geschäftsverteilungsplan
§ 11 Dienstbetrieb und Arbeitszeit

3. Teil Geschäftsablauf

§ 12 Einhaltung des Dienstweges
§ 13 Posteingänge, Postausgänge
§ 14 Vermerke im Geschäftsablauf
§ 15 Zuständigkeit, Abgabenachricht
§ 16 Eingangsbestätigung, Zwischenbescheid, Fristen
§ 17 Federführung, Beteiligung, Mitzeichnung
§ 18 Rücksprachen
§ 19 Elektronische Post
§ 20 Förmliche Bearbeitung der Vorgänge (Verfügung)
§ 21 Aktenvermerk
§ 22 Form und Sprache im dienstlichen Schriftverkehr
§ 23 Verwendung von Abkürzungen, Anführen von Rechtsquellen
§ 24 Äußere Form der Schriftstücke
§ 25 Zustellungsvermerke
§ 26 Verantwortung für Ab- und Schlusszeichnung
§ 27 Zeichnungsbefugnis
§ 28 Zeichnungsformen, Zeichnung der Reinschrift
§ 29 Dienstsiegel
§ 30 Aktenordnung

4. Teil Dienstordnung

§ 31 Dienstreisen, Dienstgänge, Pkw-Anforderungen
§ 32 Allgemeine Verfügungen, Aushänge
§ 33 Bibliothek
§ 34 Urlaub, Arbeits- und Dienstbefreiung
§ 35 Erkrankung, Dienst- und Arbeitsunfall
§ 36 Außen- und Medienkontakte, Fernsprechverkehr

5. Teil Schlussbestimmungen

§ 37 Bisherige Vorschriften
§ 38 In-Kraft-Treten

Anlagenverzeichnis

Präambel

Die Landesakademie für öffentliche Verwaltung Brandenburg (LAköV) ist eine Einrichtung des Landes Brandenburg. Sie ist als Aus- und Fortbildungsstätte dem Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern (MI) zugeordnet.

Die Aufgaben und die Rechtsnatur der LAköV gehen aus dem Runderlass des Ministers des Innern vom 30.06.1992 - II/4 und dem Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 (GVBl. I S. 38), hervor.

1. Teil
Allgemeines

§ 1
Aufgaben und Geltungsbereich der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung regelt zusammen mit den sie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen sowie dem Organigramm (Anlage 1) und dem Geschäftsverteilungsplan (§ 10 der Geschäftsordnung) sowohl die allgemeine Zusammenarbeit und den Geschäftsablauf innerhalb der LAköV als auch den Dienstverkehr nach außen.

(2) Der Leiter der Einrichtung erlässt die Ordnungen und Dienstanweisungen, die die Geschäftsordnung ergänzen. Diese werden als Anlage der Geschäftsordnung geführt.

(3) Die Geschäftsordnung, die ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen sowie Änderungen werden allen Beschäftigten zur Kenntnis gegeben. Im Sekretariat des Leiters der Einrichtung sowie im Büro des Verwaltungsleiters wird jeweils ein Exemplar ausgelegt.

(4) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer; sie werden in männlicher Form geführt.

(5) Die Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums des Innern bleibt von den Regelungen unberührt.

§ 2
Führung und Zusammenarbeit

Es gelten insbesondere die Grundsätze für die Führung und Zusammenarbeit in der Verwaltung des Landes Brandenburg (Führungsgrundsätze) vom 21. Dezember 1993.

2. Teil
Organisation

§ 3
Gliederung

(1) Die LAköV gliedert sich in den Verwaltungsbereich (Steuerungs- und Servicedienst) und in den Aus- und Fortbildungsbereich.

(2) Die Struktur und die Zuordnung der einzelnen Aufgabengebiete innerhalb des Geschäftsbereichs der Verwaltung sowie der Aus- und Fortbildung entsprechen der Anlage 1 (Organigramm).

§ 4
Leiter der Landesakademie

(1) Der Leiter der Einrichtung setzt auf der Grundlage des Errichtungserlasses vom 30. Juni 1992 (ABl. S. 960) die Aufgabenschwerpunkte konzeptionell um. Er vertritt die LAköV nach außen und ist Vorgesetzter aller Beschäftigten. Er trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erledigung der Dienstgeschäfte.

(2) Der Leiter der LAköV stimmt sich mit dem Verwaltungsleiter und dem Aus- und Fortbildungsleiter regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Einrichtung ab.

(3) Der Leiter der LAköV legt seinen Abwesenheitsvertreter fest.

§ 5
Verwaltungsleiter

(1) Der Verwaltungsleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller seinem Geschäftsbereich zugeordneten Beschäftigten.

(2) Der Verwaltungsleiter erörtert regelmäßig mit den Beschäftigten des Verwaltungsbereichs wichtige Angelegenheiten und Vorhaben sowie herausragende Aufgaben der jeweiligen Aufgabengebiete des Verwaltungsbereichs.

(3) Der Verwaltungsleiter ist allen Beschäftigten im Hinblick auf die Durchsetzung von verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen weisungsbefugt.

§ 6
Aus- und Fortbildungsleiter

(1) Der Aus- und Fortbildungsleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller seinem Geschäftsbereich zugeordneten Beschäftigten.

(2) Der Aus- und Fortbildungsleiter erörtert regelmäßig mit den Beschäftigten des Aus- und Fortbildungsbereichs wichtige Angelegenheiten und Vorhaben sowie herausragende Aufgaben der jeweiligen Aufgabengebiete des Aus- und Fortbildungsbereichs.

§ 7
Sachbearbeiter und weitere Beschäftigte

(1) Die Sachbearbeiter und die weiteren Beschäftigten sind die dem Verwaltungsleiter bzw. Aus- und Fortbildungsleiter zur verantwortlichen Mitarbeit zugeordneten Beamten, Angestellten und Lohnempfänger.

(2) Die Vertretung der Beschäftigten untereinander regelt der Geschäftsverteilungsplan. Im Einzelfall können der Leiter der LAköV, der Verwaltungsleiter bzw. der Aus- und Fortbildungsleiter zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes Regelungen treffen, die vom Geschäftsverteilungsplan abweichen.

§ 8
Beauftragter für den Haushalt

(1) Der Beauftragte für den Haushalt (BdH) wird von dem Leiter der Einrichtung bestellt und untersteht unmittelbar dem Leiter der LAköV gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

(2) Bei allen Maßnahmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist die Mitzeichnung des BdH einzuholen. Die Regelungen der LHO bleiben hiervon unberührt.

§ 9
Weitere Beauftragte

(1) Der Leiter der LAköV bestellt nach Maßgabe besonderer Vorschriften Beauftragte für die Einrichtung (Anlagen 2 und 3).

(2) Die Aufgaben der Beauftragten sind in Dienstanweisungen zu regeln.

§ 10
Geschäftsverteilungsplan

Der Leiter der LAköV regelt die Geschäftsverteilung und die Vertretungsbestimmungen für die Beschäftigten im Geschäftsverteilungsplan.

§ 11
Dienstbetrieb und Arbeitszeit

Die Bestimmungen zum Dienstbetrieb und Arbeitszeit an der LAköV können insbesondere durch eine Dienstvereinbarung zwischen dem Örtlichen Personalrat und der Einrichtungsleitung geregelt werden (Anlage 4).

3. Teil
Geschäftsablauf

§ 12
Einhaltung des Dienstweges

(1) Zur Gewährleistung eines geordneten Arbeitsablaufs ist von allen Beschäftigten der Dienstweg im mündlichen und schriftlichen Dienstverkehr einzuhalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können sich die Beschäftigten in dringenden oder wichtigen Angelegenheiten unmittelbar an den Leiter der LAköV wenden.

§ 13
Posteingänge, Postausgänge

(1) Die an die LAköV gerichteten Eingänge sind unter Beachtung der Dienstanweisung zur Behandlung von Posteingängen und Postausgängen zu behandeln (Anlage 5).

(2) Für die Behandlung von Posteingängen, die Verschlusssachen enthalten, gilt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg (VSA BB).

§ 14
Vermerke im Geschäftsablauf

(1) Für Vermerke im Geschäftsablauf ist dem Leiter der LAköV der Grünstift vorbehalten. Der Verwaltungsleiter und der Aus- und Fortbildungsleiter benutzen den Rotstift.

Der jeweilige Vertreter benutzt bei der Wahrnehmung des Vertretungsgeschäftes den gleichen Farbstift.

(2) Es bedeuten:

Namenszeichen = Kenntnis genommen (Sichtvermerk)
+ = Vorbehalt der Unterzeichnung
KvA = Kenntnisnahme vor Abgang
KnA = Kenntnisnahme nach Abgang
bR = bitte Rücksprache
Eilt = bevorzugt bearbeiten
T = Termin beachten

(3) Weitere Vermerke für den Geschäftsablauf kann der Leiter der LAköV nach Bedarf festlegen.

§ 15
Zuständigkeit, Abgabenachricht

(1) Bei fehlender Zuständigkeit sorgt der Empfänger für die Weitergabe des Eingangs.

(2) Wird eine Sache an eine andere Dienststelle abgegeben, ist dies dem Einsender mitzuteilen.

§ 16
Eingangsbestätigung, Zwischenbescheid, Fristen

(1) Eine Eingangsbestätigung oder ein Zwischenbescheid ist zu erteilen, sobald sich übersehen lässt, dass die abschließende Bearbeitung voraussichtlich länger als drei Wochen dauern wird. Die Benachrichtigung kann mittels Vordruck erfolgen. Der Zwischenbescheid soll nach Möglichkeit angeben, wann mit einer Erledigung gerechnet werden kann.

(2) Vorgänge sind so schnell und so unkompliziert wie möglich zu erledigen. Fristen sind einzuhalten, Fristverlängerungen rechtzeitig zu beantragen.

§ 17
Federführung, Beteiligung, Mitzeichnung

(1) In Angelegenheiten, die sowohl den Verwaltungsbereich als auch den Aus- und Fortbildungsbereich berühren, ist die federführende Stelle für die vollständige und fristgerechte Beteiligung verantwortlich. Federführend ist die Stelle, die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit aufgrund des Geschäftsverteilungsplans bei verständiger Würdigung überwiegend zuständig ist. Im Einzelfall kann der Leiter der LAköV die Federführung bestimmen.

(2) Die Beteiligung erfolgt in der Regel durch Mitzeichnung. In diesem Falle sind die zu beteiligenden Stellen und ihre Reihenfolge in der Verfügung festzulegen. Bezüglich der Beteiligung des BdH gilt § 9 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.

(3) Die federführende Stelle soll die Angelegenheit frühzeitig mit den zu Beteiligenden erörtern, um deren Auffassung bereits bei der Fertigung des Entwurfs berücksichtigen zu können. Durch die Mitzeichnung übernehmen die Beteiligten die Verantwortung für die Bearbeitung, soweit ihr Aufgabenbereich berührt wird.

(4) Die mitzeichnenden Stellen dürfen den Entwurf nicht ergänzen oder abändern. Sie haben, sofern Änderungen und/oder Ergänzungen aus fachlicher Sicht erforderlich sind, diese der federführenden Stelle mit der Bitte um Berücksichtigung schriftlich mitzuteilen. Beabsichtigt die federführende Stelle, Änderungen nicht zu berücksichtigen, und lässt sich kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten herstellen, entscheidet die nächsthöhere vorgesetzte Person.

§ 18
Rücksprachen

Rücksprachen sind unverzüglich, möglichst binnen drei Arbeitstagen zu erledigen. Die Erledigung ist von dem Vorgesetzten, der die Rücksprachen angeordnet hat, auf dem Vorgang zu vermerken.

§ 19
Elektronische Post

Für die Nutzung der elektronischen Post gilt die Richtlinie in Anlage 6.

§ 20
Förmliche Bearbeitung der Vorgänge (Verfügung)

(1) Zu jedem Vorgang muss eine schriftliche, schlussgezeichnete Verfügung ergehen, die die bearbeitende Person und die geschäftsmäßige und sachliche Erledigung erkennen lässt und deren Nachprüfung ermöglicht.

(2) Verfügung und Reinschrift sollen nach Möglichkeit in einem Arbeitsgang erstellt werden.

(3) Am Schluss jeder Verfügung ist zu bestimmen, wie der Vorgang geschäftsmäßig weiter behandelt werden soll. Es kommen je nach Sachlage insbesondere in Betracht:

Wv. = Wiedervorlage,
wenn der Vorgang noch nicht abschließend erledigt ist,

z. V. = zum Vorgang,
das heißt, das Schriftstück ist mit dem Vorgang zusammenzuführen, wenn eine Einzelbearbeitung nicht erforderlich ist, bisherige Schlussverfügungen im Vorgang bleiben unverändert,

z. d. A. = zu den Akten,
wenn voraussichtlich in der weiteren Bearbeitung in absehbarer Zeit nichts zu veranlassen ist; in Fällen von besonderer Bedeutung kann der Verfügung „z. d. A.“ eine Begründung in Form eines Vermerks vorangestellt werden,

wgl. = weglegen,
wenn sich voraussichtlich kein weiterer Handlungsbedarf ergibt und eine Ablage auf Dauer nicht notwendig ist; in diesen Fällen hat die Registratur das Schriftstück ein Jahr nach Ablauf des Bearbeitungsjahres aufzubewahren.

(4) Die Reinschrift enthält keine Bearbeitungsvermerke und wird zusammen mit der Verfügung zur Abzeichnung und Schlusszeichnung weitergeleitet. Sie hat den Formerfordernissen nach §§ 22 bis 24 zu entsprechen.

§ 21
Aktenvermerk

Mündliche und fernmündliche Rücksprachen, Anordnungen, Auskünfte und Hinweise sind, soweit sie für die Bearbeitung einer Angelegenheit von Bedeutung sein können, in einem Aktenvermerk festzuhalten. Ein Aktenvermerk soll kurz, mit Datum und Unterschrift versehen und inhaltlich erschöpfend sein.

§ 22
Form und Sprache im dienstlichen Schriftverkehr

(1) Dienstliche Schreiben sollen klar, vollständig und möglichst kurz gefasst werden. Bei der Formulierung ist auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten.

(2) In allen Schreiben ist nur das „Sie“ („Ihr Schreiben“ ...) und das „Ich“ („Mein Schreiben“ ...) zu verwenden.

(3) Im Schriftverkehr mit anderen Behörden kann auf Anrede und Grußformel verzichtet werden, es sei denn, dass das Schreiben an den Minister oder Staatssekretär persönlich gerichtet ist oder der Anlass des Schreibens eine persönliche Form der Anrede erfordert.

(4) Im Schriftverkehr mit Privatpersonen ist so fachgerecht wie nötig und so bürgernah wie möglich zu formulieren. Höflichkeitsanreden (z. B. „Sehr geehrte Frau .../Sehr geehrter Herr ...“) und eine dem Einzelfall entsprechende Grußformel (z. B. „Mit freundlichen Grüßen“) sind zu verwenden, soweit dem nicht ausnahmsweise der Inhalt des Schreibens entgegensteht.

§ 23
Verwendung von Abkürzungen, Anführen von Rechtsquellen

(1) Abkürzungen sind zu verwenden, wenn sie allgemein üblich und verständlich sind. In allen anderen Fällen ist das abzukürzende Wort erstmalig auszuschreiben und die Abkürzung dahinter in Klammern anzugeben; im weiteren Text ist nur die Abkürzung zu verwenden.

(2) Gesetze und Rechtsverordnungen sind mit Kurzbezeichnung, Tag der Ausfertigung und mit der Fundstelle - in Klammern - anzuführen, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekannte Rechtsvorschriften.

§ 24
Äußere Form der Schriftstücke

Zur Einheitlichkeit der äußeren Form von Schriftstücken sind für die Reinschrift Briefbögen nach landeseinheitlicher Gestaltung einschließlich Landeswappen zu verwenden. Die Reinschrift hat grundsätzlich alle im Kopfbogen festgelegten Angaben sowie Ort und Datum zu enthalten.

Verschlusssachen sind nach Maßgabe der Verschlusssachenanweisung zu kennzeichnen.

§ 25
Zustellungsvermerke

Bei zuzustellenden Schreiben ist die Art der Zustellung auf der Verfügung anzugeben (Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein, Postzustellungsurkunde, gegen Empfangsbekenntnis). Wertsendungen sind im Entwurf als solche zu kennzeichnen.

§ 26
Verantwortung für Ab- und Schlusszeichnung

(1) Wer im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Verfügung vorlegt oder auf dem Dienstweg weitergibt, versieht sie rechts unten mit seinem Namenszeichen und dem Datum (Abzeichnung) und übernimmt damit die Verantwortung für die formell und inhaltlich ordnungsgemäße Bearbeitung.

(2) Jeder Vorgesetzte kann eine ihm zur Abzeichnung oder Schlusszeichnung vorgelegte Verfügung förmlich und sachlich ändern. Der Umfang der Änderung muss aus der Verfügung erkennbar sein. Wird eine neue Verfügung erstellt, bleibt die ursprüngliche Verfügung durchgestrichen bei den Akten.

(3) Ist die Verfügung auf Weisung eines Vorgesetzten erstellt worden, hat der Bearbeiter das Recht, die abweichende Auffassung in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Den Verfügungen sind die Bezugsvorgänge beizufügen.

§ 27
Zeichnungsbefugnis

(1) Der Leiter der LAköV unterzeichnet

  1. Schreiben an die obersten Landesbehörden,
  2. unabhängig vom Empfänger Schreiben von besonderer Bedeutung,
  3. Beschwerdeentscheidungen,
  4. Presseerklärungen und
  5. Vorgänge, deren Zeichnung er sich vorbehalten hat.

(2) Der Verwaltungsleiter und der Aus- und Fortbildungsleiter unterzeichnen

  1. Schreiben und Vorlagen, die ihren Geschäftsbereich betreffen, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
  2. Vorgänge, deren Zeichnung sie sich vorbehalten haben.

(3) Sachbearbeiter und weitere Beschäftigte unterzeichnen Vorgänge (Reinschriften) immer dann eigenhändig bzw. abschließend, wenn ihnen der unmittelbare Vorgesetzte diese Befugnis schriftlich übertragen hat.

§ 28
Zeichnungsformen, Zeichnung der Reinschrift

(1) Es unterzeichnen:

  1. der Leiter der LAköV ohne Zusatz.
  2. der jeweilige Abwesenheitsvertreter des Leiters der LAköV mit dem Zusatz „In Vertretung“, in der Verfügung abgekürzt „I. V.“.
  3. alle sonstigen Zeichnungsberechtigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“, in der Verfügung abgekürzt „I. A.“.

(2) In allen anderen Vertretungsfällen zeichnet der jeweilige Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „I. V.“ hinter seinem Namen; dieser Zusatz wird nicht in die Reinschrift übernommen.

(3) Eigenhändig sind zu unterschreiben:

  1. Seminarbestätigungen/-absagen,
  2. Teilnahmebescheinigungen,
  3. Ausdrucke von Kassenanordnungen.

(4) Unter die eigenhändige Unterschrift ist der Name der unterzeichnenden Person in Maschinenschrift zu setzen. Faksimilestempel dürfen nicht benutzt werden.

§ 29
Dienstsiegel

(1) Der Leiter der LAköV bestimmt, welche Beschäftigten ein Dienstsiegel führen. Die Ermächtigung zur Siegelführung erfolgt in schriftlicher Form.

(2) Einzelheiten zur Führung von Dienstsiegeln richten sich sinngemäß nach der Siegelordnung für das Ministerium des Innern vom 24. Januar 1996.

(3) Den Nachweis über die ordnungsgemäße Führung und Verwahrung der Dienstsiegel führt die LAköV.

§ 30
Aktenordnung

(1) Die Verwaltung des Schriftgutes (Sammlung, Ordnung und Aufbewahrung) richtet sich nach dem Aktenplan der LAköV.

(2) Verschlusssachen sind nach Maßgabe der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg zu behandeln.

(3) Akten, die personenbezogene Daten und Schreiben enthalten, sind gesondert im Verwaltungsbereich zu führen und unter Verschluss aufzubewahren.

4. Teil
Dienstordnung

§ 31
Dienstreisen, Dienstgänge, Pkw-Anforderungen

(1) Dienstreisen und Dienstgänge erfolgen nach Maßgabe des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 14. März 1996 über die Anordnung von Dienstreisen und Dienstgängen für den Geschäftsbereich des MI (Anlage 7).

(2) Dienstreiseanträge sind rechtzeitig unter Benennung aller Mitreisenden vorzulegen. Der Vertreter des Dienstreisenden sollte möglichst zeitgleich über den Dienstreiseantrag unterrichtet werden.

(3) Jede Dienstreise muss vor ihrem Antritt schriftlich genehmigt werden. Dienstreisen innerhalb Deutschlands werden von dem Leiter der LAköV genehmigt. Er kann diese Befugnis delegieren.

(4) Dienstgänge sind grundsätzlich von dem unmittelbaren Vorgesetzten vorab zu genehmigen.

(5) Der Einsatz der im Zusammenhang mit einer Dienstreise oder einem Dienstgang angeforderten Dienstfahrzeuge wird auf der Grundlage einer verbindlichen Pkw-Anforderung (Anlage 8) im Verwaltungsbereich koordiniert und festgelegt.

(6) Für die Beantragung von Dienstreisen und Dienstgängen ist die Verwendung der entsprechenden Vordrucke für alle Beschäftigten der LAköV verbindlich.

§ 32
Allgemeine Verfügungen, Aushänge

(1) Allgemeine Verfügungen werden durch Hausmitteilungen, besondere Verfügungen durch Dienstanweisungen bzw. Ordnungen den Beschäftigten bekannt gegeben. Vorschläge für Hausmitteilungen sind dem Verwaltungsleiter schriftlich vorzulegen.

(2) Bei hausinternen Aushängen in den Häusern 1 und 2 ist die vorherige Zustimmung des Verwaltungsleiters einzuholen. Die Aushänge sind nach einer angemessenen Frist wieder abzunehmen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit es sich um Aushänge der Berufsvertretungen sowie des Personalrates an den hierfür bestimmten Tafeln handelt.

§ 33
Bibliothek

Für die Beschäftigten der LAköV sowie für die inhaltliche Absicherung des Aus- und Fortbildungsbetriebes wird ein angemessener Bestand an Fachliteratur in der Bibliothek der Einrichtung vorgehalten und gepflegt.

§ 34
Urlaub, Arbeits- und Dienstbefreiung

Jeder Urlaub muss grundsätzlich vor Antritt schriftlich genehmigt werden. Urlaubsanträge sind rechtzeitig unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks vorzulegen. Urlaub, Dienst- und Arbeitsbefreiung genehmigt grundsätzlich der Leiter der LAköV.

§ 35
Erkrankung, Dienst- und Arbeitsunfall

(1) Wer dem Dienst wegen Erkrankung fernbleibt, hat dies und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit unverzüglich dem Vorgesetzten oder Sekretariat des Leiters der LAköV anzuzeigen. Diese unterrichten sich gegenseitig.

(2) Bleibt der Erkrankte dem Dienst länger als drei Kalendertage fern, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen. Im Einzelfall kann der Leiter der LAköV eine frühere Vorlage anordnen.

(3) Dienst- und Arbeitsunfälle sind dem Leiter der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Die weiteren erforderlichen Maßnahmen unterliegen seiner Zuständigkeit.

§ 36
Außen- und Medienkontakte, Fernsprechverkehr

(1) Der Verkehr mit Presse, Rundfunk, Fernsehen und Film sowie Verlautbarungen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, sind dem Einrichtungsleiter vorbehalten.

(2) Die Führung von Dienstgesprächen und die Abrechnung von Privatgesprächen regeln sich nach einer entsprechenden Dienstanweisung und deren Ergänzung (Anlage 9).

5. Teil
Schlussbestimmungen

§ 37
Bisherige Vorschriften

Die bisher geltenden Dienstanweisungen, Bestimmungen der Hausordnung und sonstige hausinterne Verfügungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Geschäftsordnung nicht widersprechen.

Die Dienstanweisung zur Behandlung von Schriftgut vom 29. März 2000 tritt außer Kraft.

Die Dienstanweisung zur Objektsicherung - DA 01/01 vom 13. November 2001 tritt außer Kraft.

Die Dienstanweisung zur Kostenreduzierung für Telekommunikation - DA 02/99 vom 22. September 1999 sowie die Ergänzung zum Führen von Dienstgesprächen und Abrechnung der Privatgespräche vom 30. August 2000 treten außer Kraft.

§ 38
In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.