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Verwaltungsabkommen zur Finanzierung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL-Finanzierungsabkommen)

Verwaltungsabkommen zur Finanzierung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL-Finanzierungsabkommen)
vom 15. Dezember 2025

Zur Regelung der Finanzierung gemäß § 27c Abs. 6 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVBl. für Brandenburg 2021 I Nr. 6), der durch den Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 24. März 2022 (GVBl. für Brandenburg I Nr. 20 S.1, 2) geändert worden ist, schließen

  • das Land Baden-Württemberg,
  • der Freistaat Bayern,
  • das Land Berlin,
  • das Land Brandenburg,
  • die Freie Hansestadt Bremen,
  • die Freie und Hansestadt Hamburg,
  • das Land Hessen,
  • das Land Mecklenburg-Vorpommern,
  • das Land Niedersachsen,
  • das Land Nordrhein-Westfalen,
  • das Land Rheinland-Pfalz,
  • das Saarland,
  • der Freistaat Sachsen,
  • das Land Sachsen-Anhalt,
  • das Land Schleswig-Holstein und
  • der Freistaat Thüringen

- zusammen im Folgenden: die Trägerländer -

nachstehendes Verwaltungsabkommen:

§ 1
Zahlung und Abrechnung der Finanzierungsbeiträge

(1) Die Trägerländer verpflichten sich gemäß § 27c Abs. 2 GlüStV 2021, eine angemessene Finanzierung der Anstalt nach Maßgabe dieses Finanzierungsabkommens sicherzustellen. Die Kosten der Anstalt werden zwischen den Trägerländern nach dem für das jeweilige Jahr gültigen, für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Dieser Schlüssel bestimmt sich nach § 27c Abs. 3 GlüStV 2021.

(2) Die Trägerländer leisten dazu jeweils einen jährlichen Finanzierungsbeitrag. Sie entrichten an die Anstalt auf Grundlage des beschlossenen Wirtschaftsplans halbjährlich zum 15. Januar und zum 15. Juli eines Geschäftsjahres auf Anforderung jeweils die Hälfte des ausgewiesenen Finanzierungsbeitrages des jeweiligen Trägerlandes als Abschlag. Sie ermächtigen die Anstalt, die bereitgestellten Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans in Anspruch zu nehmen. Der Wirtschaftsplan ist für die Anstalt verbindlich.

(3) Erstmalig überweisen die Trägerländer der Anstalt für das zweite Halbjahr 2021 bis zum 30. September 2021 ihren gemäß § 27c Abs. 4 GlüStV 2021 festgelegten Finanzierungsbeitrag als Anfangsfinanzierung auf Grundlage des für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssels. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Liquidität der Anstalt durch das Land Sachsen-Anhalt sicherzustellen.

(4) Die Finanzierungsbeiträge werden auf ein von der Anstalt zu benennendes Konto überwiesen.

(5) Die Anstalt ist verpflichtet, die Trägerländer umgehend über wesentliche Risiken und Veränderungen zu informieren, die für die Finanzierung der Anstalt relevant sind, aber bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans nicht abzusehen waren. Sofern die Finanzierungsbeiträge nach Absatz 2 nicht mehr zur Finanzierung der Anstalt ausreichen oder ein entsprechendes erhebliches Risiko besteht, hat der Verwaltungsrat der Anstalt über die zu treffenden Maßnahmen zu beschließen.

(6) Die Anstalt setzt die endgültigen Finanzierungsbeiträge unter Zugrundelegung der tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen (Geldverbrauch) nach Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Feststellung durch den Verwaltungsrat fest (geprüfter Jahresabschluss). Sie werden gegenüber den Trägerländern entsprechend dem für das zugrundeliegende Geschäftsjahr geltenden für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel rückwirkend abgerechnet. Hierfür ist eine entsprechende Überleitungsrechnung zu erstellen, um einen Abgleich mit den Haushaltsplänen der Trägerländer zu ermöglichen. Die nach Absatz 2 bereits geleisteten Abschläge sind dabei in Abzug zu bringen.

(7) Die Trägerländer stellen der Anstalt die endgültigen Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 6 sowie die Kosten für besondere Leistungen, soweit diese nicht den einzelnen Trägerländern direkt zuzuordnen sind, spätestens bis zum Ende des ersten Quartals des auf die Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Jahres mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Verfügung.

(8) Zu bilanzierende Abschreibungen lösen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen der Länder aus. Sie sollen durch Sonderposten für zukünftige Investitionen ausgeglichen werden.

(9) Über- und Minderzahlungen gegenüber den sich aus dem geprüften Jahresabschluss ergebenden Finanzierungsbeiträgen werden im Geschäftsjahr, das dem geprüften Jahresabschluss folgt, nach Absatz 7 ausgeglichen, es sei denn, der Verwaltungsrat hat über eine anderweitige zweckgebundene Verwendung von Restmitteln entschieden. Ein Beschluss des Verwaltungsrates über eine anderweitige zweckgebundene Verwendung von Restmitteln nach Satz 1 bedarf der Genehmigung der Finanzministerkonferenz. Die Genehmigung ist entbehrlich, wenn die Restmittel für die Finanzierungsbeiträge der Länder eingesetzt werden. Eine Verzinsung der Ausgleichszahlungen findet nicht statt.

§ 2
Wirtschaftsplan

(1) Grundlage der Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan der Anstalt, der nach Maßgabe der Satzung nach § 27c Abs. 5 GlüStV 2021 aufgestellt und beschlossen wird. Der Wirtschaftsplan gilt für das Geschäftsjahr. Er kann Festsetzungen für zwei Geschäftsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Der Wirtschaftsplan umfasst

  1. einen Erfolgsplan, in dem die anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen des Geschäftsjahres angegeben werden,
  2. einen Finanzplan, in dem die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Geschäftsjahres angegeben werden,
  3. gegebenenfalls einen Investitionsplan,
  4. einen Stellenplan der Anstalt sowie
  5. eine Darstellung der Länderanteile, in der die von den Trägerländern zu leistenden Finanzierungsbeiträge aufgeführt sind (§ 27c Abs. 3 GlüStV 2021).

(2) Im Erfolgs- und im Finanzplan sind die benötigten Deckungsmittel jeweils sowohl insgesamt als auch anteilig aufgeteilt auf die jeweiligen Trägerländer (§ 27c Abs. 3 GlüStV 2021) darzustellen.

(3) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr soll frühzeitig, möglichst bis zum 1. März eines jeden Jahres gerichtet an den Verwaltungsrat der Anstalt den Trägerländern vorgelegt werden, damit rechtzeitig eine Anmeldung der geplanten Finanzierungsbeiträge entsprechend dem jeweils aktuellen für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel im Haushaltsaufstellungsverfahren der Länder erfolgen kann. Der Verwaltungsrat beschließt über den Wirtschaftsplan der Anstalt des Folgejahres bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. Es erfolgt gleichzeitig die Festsetzung der von den Trägerländern zu leistenden Finanzierungsbeiträge. Der Vorstand der Anstalt gibt den Trägerländern gerichtet an den Verwaltungsrat der Anstalt den festgestellten Wirtschaftsplan unverzüglich zur Kenntnis.

(4) Kommt ein Beschluss über den Wirtschaftsplan für das Folgejahr nicht rechtzeitig zustande, stellen die Trägerländer der Anstalt Finanzierungsbeiträge auf Grundlage des letzten bestätigten Wirtschaftsplans bereit.

(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplanes steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Trägerländer.

(6) Der Wirtschaftsplan inklusive Stellenplan bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz.

(7) Ein Nachtragswirtschaftsplan ist aufzustellen und durch den Verwaltungsrat zu beschließen, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

  1. ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und dieser zu einer Inanspruchnahme der Trägerländer führt oder
  2. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in dem Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für die vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

Für den Nachtragswirtschaftsplan gelten Absätze 1 und 2, Absatz 3 Sätze 3 und 4 sowie Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 3
Sonstige Abrechnungen

(1) Die Anstalt stellt den jeweiligen Trägerländern im Wirtschaftsplan dargestellte aufteilbare und direkt zuzuordnende Kosten gesondert in Rechnung.

(2) Erbringt die Anstalt für einzelne, mehrere oder alle Trägerländer weitere Leistungen, die über die Feststellung im Wirtschaftsplan hinausgehen, so bedürfen diese einer schriftlichen vertraglichen Regelung und werden den Auftrag erteilenden Trägerländern gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Erfolgen Abordnungen oder Personalgestellungen aus den Trägerländern, so erstattet die Anstalt jeweils dem entsendenden Trägerland alle in diesem Zeitraum entstehenden Personal- und Personalnebenkosten, insbesondere Bezüge/Entgelte, Beihilfe, Fürsorgeleistungen, Unterstützungen, Ausgaben für die Unfallkasse, Trennungsgeld, Reisekosten, Umzugsvergütung sowie einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des entsendenden Trägerlandes und etwaig anfallende Umsatzsteuer. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erstattet, sofern die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erfolgt oder unmittelbar in eine Versetzung mündet und eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag stattfindet. Bereits gezahlte Versorgungszuschläge werden im Fall des Satzes 2 zurückerstattet. Die im jeweiligen Geschäftsjahr entstandenen Kosten sollen der Anstalt vom entsendenden Trägerland bis zum Ende des ersten Quartals des folgenden Jahres mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt und im Jahr der Rechnungsstellung verbucht werden.

§ 4
Abrechnung der Aufbauphase der Anstalt

(1) Das Land Sachsen-Anhalt nimmt als Sitzland der Anstalt auf Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 12. März 2020 zu TOP 4 Ziffer 5, den Aufbau der Anstalt und der Dateien nach § 27f Abs. 4 Nr. 2 und 3 GlüStV 2021 vor. Der Aufbau der Anstalt umfasst auch die Herstellung des Auswertesystems nach § 6i Abs. 2 GlüStV  021. Die insoweit dem Land Sachsen-Anhalt bis zum 30. September 2021 entstandenen Personal- und Sachkosten werden nach dem Königsteiner Schlüssel und – für die Kosten der Übernahme von Teilkomponenten sowie der Technischen Richtlinie des Systems GLAS – nach dem angepassten Königsteiner Schlüssel auf die Trägerländer verteilt. Das Land Sachsen-Anhalt stellt die Kosten den anderen Ländern in Rechnung. Die Endabrechnung soll unverzüglich nach dem 30. September 2021 vorgenommen werden. Die Erstattung der durch die anderen Trägerländer zu tragenden Kostenanteile an das Land Sachsen-Anhalt erfolgt mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.

(2) Sollten bis zum 30. September 2021 veranlasste Personal- und Sachkosten für den Aufbau der Anstalt und der Dateien erst danach konkret beziffert werden können, nimmt das Land Sachsen-Anhalt im Nachgang eine unverzügliche Rechnungslegung gegenüber den Ländern vor. Die Erstattung derartiger Positionen erfolgt binnen zwei Monaten nach Rechnungslegung. Das Land Sachsen-Anhalt informiert die anderen Länder über eventuelle derartige Positionen und deren voraussichtlichen Umfang zusammen mit der Endabrechnung.

(3) Die Bewirtschaftung der Mittel sowie der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben unterliegen der Prüfung durch den Rechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt. Der Prüfbericht ist den Ländern, vertreten durch die obersten Glücksspielaufsichtsbehörden, zuzuleiten.

§ 5
Zurückbehaltung und Aufrechnung

Die Trägerländer können keine Zurückbehaltungsrechte gegen die Zahlungsansprüche der Anstalt geltend machen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. § 2 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 5a
Übergangsvorschrift

Verwaltungsgebühren, die für Amtshandlungen der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen gemäß § 27p Abs. 1 Nr. 3 GlüStV 2021 ab dem 1. Januar 2023 anfallen und die sich auf Erlaubniszeiträume ab diesem Zeitpunkt beziehen, sind durch die Anstalt zu vereinnahmen und abzurechnen. Soweit diese Verwaltungsgebühren bereits durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen vereinnahmt wurden, sind sie an die Anstalt zur weiteren ertragswirksamen Verwendung weiterzuleiten. Im Gegenzug können im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes Hessen angefallene und anfallende Ausgaben (insbesondere Personal-, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, Rückzahlungsverpflichtungen) zum Ende des jeweiligen Quartals unter Vorlage geeigneter Nachweise bei der Anstalt geltend gemacht werden.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit der Unterzeichnung aller Trägerländer - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - unter der aufschiebenden Bedingung des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Kraft.

(2) Dieses Verwaltungsabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein Trägerland, welches den Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach § 35 Abs. 4 GlüStV 2021 kündigt, scheidet ab dem Wirksamwerden der Kündigung aus diesem Verwaltungsabkommen aus. Die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Landes bestimmen sich nach der gemäß § 35 Abs. 7 GlüStV 2021 zu schließenden Auseinandersetzungsvereinbarung.

(3) Endet die Wirksamkeit des Glückspielstaatsvertrages 2021 gemäß § 35 Abs. 8 oder 9 GlüStV 2021, sind die Rechte und Pflichten der Trägerländer in der Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 35 Abs. 8 GlüStV 2021 zu regeln.