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Steuerrechtliche Behandlung von Gewinnminderungen (Aufwendungen) im Zusammenhang mit eigenkapitalersetzenden Darlehen (Forderungserlass oder Teilwertberichtigung) nach § 8 b Abs. 3 (Satz 3) Körpersteuergesetz (KStG) oder § 3 c Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerrechtliche Behandlung von Gewinnminderungen (Aufwendungen) im Zusammenhang mit eigenkapitalersetzenden Darlehen (Forderungserlass oder Teilwertberichtigung) nach § 8 b Abs. 3 (Satz 3) Körpersteuergesetz (KStG) oder § 3 c Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
vom 27. November 2006
1. Erörterung der Thematik auf Ebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
Die Frage der Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit eigenkapitalersetzenden Darlehen (Forderungserlass oder Teilwertabschreibung) ist derzeit Gegenstand von Erörterungen auf der Ebene der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder; die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen. Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass Beteiligung und eigenkapitalersetzendes Darlehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH vom 10. November 2005, IV R 13/04, BStBl II 2006 S. 618 m. w. N.) bilanziell von einander zu trennende und damit getrennt zu aktivierende Wirtschaftsgüter darstellen. Über das Ergebnis der Erörterungen werde ich Sie zu gegebener Zeit informieren.
2. Aktuelle Verfahrensweise
Steuerfälle, in denen Aufwendungen im Zusammenhang mit eigenkapitalersetzenden Darlehen entstanden sind und steuerlich als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden, können derzeit vor dem Hintergrund der noch laufenden Erörterungen in Bezug auf die (Nicht-)Anwendung der Regelung des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG oder § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht abschließend beurteilt werden.
Zu veranlagende Fälle aktueller Veranlagungszeiträume (ab Veranlagungszeitraum 2004), in denen derartige Aufwendungen geltend gemacht werden, sind - wie erklärt - daher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen. In diesen Fällen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fälle jederzeit wieder aufgegriffen werden können.
In Betriebsprüfungsfällen, in denen die Steuerpflichtigen auf einem zeitnahen Abschluss der Betriebsprüfung bestehen, ist bis auf Weiteres die Auffassung zu vertreten, dass die Abzugsbeschränkung des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG oder § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG Anwendung findet und die betreffenden Aufwendungen das Einkommen nicht oder nur hälftig mindern dürfen. Für den Fall, dass sich infolge der Anwendung des § 8 b Abs. 3 (Satz 3) KStG oder § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf die in Rede stehenden Aufwendungen Rechtsbehelfsverfahren ergeben, bitte ich mich unverzüglich zu unterrichten. Insoweit ist Aussetzung der Vollziehung auf Antrag zu gewähren.