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Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nach § 3 Nr. 20d GewStG

Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nach § 3 Nr. 20d GewStG
vom 4. Januar 2000

Nach § 3 Nr. 20d GewStG sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Befreiungsregelung ist der entsprechenden umsatzsteuerlichen Befreiung des § 4 Nr. 16e UStG nachgebildet worden.

Es ist gefragt worden, ob unter die Steuerbefreiung auch Einrichtungen fallen, in denen gesunde Kinder und Säuglinge gepflegt werden, deren Eltern/Sorgeberechtigte wegen eigener Krankheit ihrer Sorgepflicht nicht nachkommen können.

Nach der Gesetzesbegründung soll die Steuerbefreiung dazu beitragen, im Hinblick auf das sich verändernde Altersgefüge der Bevölkerung die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern. Dementsprechend ist die Steuerbefreiung insbesondere für Einrichtungen konzipiert, die der Pflege und Betreuung kranker und älterer Menschen dienen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich zur Anwendung des § 3 Nr. 20d GewStG folgende Auffassung zu vertreten:

Einrichtungen, in denen gesunde Kinder und Säuglinge gepflegt werden, deren Eltern/Sorgeberechtigte wegen einer eigenen Erkrankung ihrer Sorgepflicht nicht nachkommen können, erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20d GewStG. Diese Auffassung stimmt auch mit der Auslegung der entsprechenden umsatzsteuerlichen Vorschrift des § 4 Nr. 16e UStG überein. Danach sind zu betreuende gesunde Kinder keine pflegebedürftigen Personen im Sinne dieser Vorschrift. Davon unberührt bleibt eine ggf. mögliche Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG.